Richtlinie über Reisekostenvergütung und Zuschüsse bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen der Hochschule - Exkursionsrichtlinie -

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Transkript:

Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig Richtlinie über Reisekostenvergütung und Zuschüsse bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen der Hochschule - Exkursionsrichtlinie - Inhalt 1. Grundsätzliche Regelungen 1.1 Begriffsbestimmung 1.2 Teilnehmer 1.3 Leitung von Exkursionen 1.4 Dienstreisen zur Begleitung von Exkursionen 2. Vorbereitung und Genehmigung von Exkursionen 2.1 Dauer 2.2 Antrag und Kostenvoranschlag 2.3 Auswahl der Verkehrsmittel 2.4 Auslandsexkursionen 2.5 Genehmigung von Exkursionen 3. Grundsätze zur Finanzierung 3.1 Finanzierungsfähigkeit einer Exkursion 3.2 Fachbereichszuschuss 3.3 Eigenanteil 4. Versicherungsrechtliche Fragen 4.1 Gesetzlicher Versicherungsschutz 5. Abrechnung und Rechnungslegung 5.1 Form und Frist 5.2 Drittmittel 6. Sonstiges 6.1 Besondere Vorkommnisse 6.2 Inkrafttreten Anlagen 1. Exkursionsantrag 2. Exkursionsabrechnung

- 2-1 Grundsätzliche Regelungen 1.1 Begriffsbestimmung Exkursionen sind Reisen, die der Ausbildung an der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig (im Folgenden: HMT) dienen. Sie beginnen und enden am Ausbildungs- bzw. Dienstort Leipzig. Haushaltsmittel dürfen dafür nur in Anspruch genommen werden, soweit die Exkursion als verpflichtender Bestandteil der Ausbildung in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen ist. Bei Exkursionen innerhalb Leipzigs werden keine Fahrtkosten erstattet. 1.2 Teilnehmer An Exkursionen dürfen unter Inanspruchnahme von Zuschüssen grundsätzlich nur immatrikulierte Studierende der HMT teilnehmen. Weitere Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, dürfen an Exkursionen nicht teilnehmen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes und mit vorheriger Genehmigung des Kanzlers zulässig (z. B. Betreuung von körperbehinderten Studenten). 1.3 Leitung von Exkursionen Die Leitung von Exkursionen obliegt in der Regel Professoren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können Exkursionen leiten, soweit sie die auf die Exkursion bezogene Lehrveranstaltung durchführen. Die Leitung von Exkursionen durch Gastprofessoren und -dozenten sowie Lehrbeauftragte ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, soweit sich der Lehrauftrag auf die Durchführung der Exkursion erstreckt. Studierenden darf die Leitung von Exkursionen auch dann nicht übertragen werden, wenn diese in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen. 1.4 Dienstreisen zur Begleitung von Exkursionen Die Exkursion ist für deren Leiter ein Dienstgeschäft, für das eine Dienstreise angeordnet wird. Zu Exkursionen, an denen mindestens 20 Studierende teilnehmen oder die mit mindestens zwei Übernachtungen verbunden sind, soll außer für ihren Leiter für eine weitere Begleitperson eine Dienstreise angeordnet werden. 2 Vorbereitung und Genehmigung von Exkursionen 2.1 Dauer Eine Exkursion darf nur so lange dauern, bis der mit dieser Reise verbundene Ausbildungszweck erreicht ist.

- 3-2.2 Antrag und Kostenvoranschlag Der Exkursionsleiter oder ein von ihm Beauftragter bereiten den Exkursionsantrag gemäß Anlage 1 vor und reichen ihn zusammen mit dem Dienstreiseantrag für den Leiter und evtl. die weitere Begleitperson sowie dem Kostenvoranschlag mindestens einen Monat vor Beginn der Exkursion über den Studiendekan und den Dekan ein. 2.3 Auswahl des Verkehrsmittels Bei der Entscheidung über das zu nutzende Verkehrsmittel ist grundsätzlich das preiswerteste öffentliche Verkehrsmittel der allgemein niedrigsten Klasse auszuwählen. Dabei ist der Großkundenrabatt des Freistaates Sachsen zu nutzen. Die Buchung ist über FCm Travel Solutions DER Deutsches Reisebüro GmbH & CO.OHG, Brühl 8, 04109 Leipzig, Tel. 0341 21783-20, Fax 0341 21783-33, E-Mail: leipzig@de.fcm.travel vorzunehmen. Sonstige Ermäßigungsmöglichkeiten (z. B. BahnCard- oder Gruppenrabatte) sind zu nutzen. Dienstkraftfahrzeuge können nach vorheriger Genehmigung durch den Kanzler genutzt werden. Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen eines Transportunternehmens sind vom Exkursionsleiter oder seinem Beauftragten mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Mietwagen und Taxis dürfen nur benutzt werden, wenn sie sich als das kostengünstigste Verkehrsmittel herausstellen. Die Beauftragung erfolgt gemäß der Beschaffungsordnung außer im Fall der Benutzung von Taxis durch das Referat Finanzen/Haushalt/Personal. Private Kraftfahrzeuge dürfen nur dann nach vorheriger Genehmigung durch den Kanzler eingesetzt werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann und die Beauftragung eines Transportunternehmens bzw. Taxibenutzung teurer wäre. Werden private Kraftfahrzeuge benutzt, kann eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden. Ein Versicherungsschutz durch die Hochschule bzw. den Freistaat Sachsen besteht dabei nicht. Fahrzeugführer sowie Mitfahrer haben vor Antritt der Reise eine schriftliche Freistellungs- bzw. Verzichtserklärung abzugeben, damit der Freistaat Sachsen von Schadensersatzansprüchen verschont bleibt. 2.4 Auslandsexkursionen Für Auslandsexkursionen hat sich der Exkursionsleiter vor Antragstellung um Zuschüsse Dritter (DAAD, Goethe-Institut u. Ä.) zu bemühen. Das Ergebnis ist im Antrag aktenkundig zu machen. Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln Dritter an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Drittmittel) vom 04. April 2005 wird hingewiesen..

- 4-2.5 Entscheidung über die Finanzierung der Exkursion Die Entscheidung über die Finanzierung der Exkursion obliegt dem Dekan. Die Zuständigkeit des Kanzlers für die Anordnung von Dienstreisen bleibt davon unberührt. 3 Grundsätze der Finanzierung 3.1 Finanzierungsfähigkeit einer Exkursion Die zweckgebundenen Mittel für Exkursionen sind zunächst für solche Exkursionen bestimmt, die nach Prüfungs- und Studienordnungen als Pflichtveranstaltungen Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind. Exkursionen, die Bestandteil der Wissensvermittlung in einem Lehrfach sind oder die eine erwünschte Erweiterung und Vertiefung der Lehrveranstaltung bedeuten, können in dieser Reihenfolge bezuschusst werden. Unter Umständen kann es notwendig sein, die zu berücksichtigenden Fächer von Jahr zu Jahr zu wechseln. 3.2 Fakultätszuschuss (60 %) Soweit keine Drittmittel zur Verfügung stehen, wird von der Hochschule für die Exkursion ein Zuschuss von maximal 60 % der Kosten für Visa, Fahrten, Eintrittsgelder und Führungen gewährt. Zusätzlich werden den Studierenden Übernachtungskosten (einschließlich der Kosten für das Frühstück) bis zur Höhe von 15,00 EUR im Inland bzw. 22,50 EUR im Ausland je Studierenden und Nacht erstattet. Kosten, die von der Hochschule nicht erstattet werden, sind von den Exkursionsteilnehmern als Eigenanteil zu tragen. 3.3 Eigenanteil (40 %) Der von den Exkursionsteilnehmern zu entrichtende Eigenanteil ist vor Beginn der Exkursion einzuzahlen. Zur Teilnahme an der Exkursion sind nur Angemeldete berechtigt, die den Eigenanteil eingezahlt haben. Eine Rückzahlung des Eigenanteils bei Nichtteilnahme erfolgt nur, wenn die Nichtteilnahme auf Gründen beruht, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat. 4 Versicherungsrechtliche Fragen 4.1 Gesetzlicher Versicherungsschutz Studierende, Exkursionsleiter und -begleiter im Angestelltenverhältnis genießen bei ihrer Teilnahme an Exkursionen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII. Beamte erhalten im Falle eines Unfalles im Zusammenhang mit Exkursionen Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

- 5-5 Abrechnung und Rechnungslegung 5.1 Form und Frist Spätestens einen Monat nach Beendigung der Exkursion ist vom Exkursionsleiter dem Referat Finanzen/Haushalt/Personal eine Abrechnung nach Anlage 2 mit Originalbelegen zuzuleiten. 5.2 Drittmittel Soweit bei Exkursionen Drittmittel in Anspruch genommen worden sind, ist der Verwendungsnachweis nach den Vorgaben des Drittmittelgebers zu erstellen. 6 Sonstiges 6.1 Besondere Vorkommnisse Besondere Vorkommnisse während einer Exkursion (Unfälle, schwere Erkrankungen etc.) sind unverzüglich der Hochschulverwaltung zu melden. Soweit Studierende betroffen sind, ist das Studentensekretariat zuständig, soweit Lehrkräfte betroffen sind, das Referat Finanzen/Haushalt/Personal. 6.2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Richtlinie ist auf alle Exkursionen anzuwenden, die ab dem Sommersemester 2011 durchgeführt werden. Die Exkursionsrichtlinie vom 20. Dezember 2007 in der Fassung vom 05. März 2009 tritt am 28. Februar 2011 außer Kraft. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Exkursionen noch abzurechnen sind, ist die frühere Exkursionsrichtlinie weiterhin anzuwenden. Leipzig, 31. Januar 2011 Prof. Robert Ehrlich