Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen so auch mit der Republik Polen. Aktuell besteht das geschaffene Netz aus insgesamt 128 separaten Abkommen weltweit. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über das seit dem 1. Januar 2005 in Anwendung befindliche deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen [ Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ]. Welchen Aufbau und Struktur hat das DBA? Welche Steuern fallen unter dieses Abkommen? Das deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen folgt nach Umfang, Aufbau und inhaltlichen Formulierungen im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD aus dem Jahr 1992. Die nachfolgenden Informationen entstammen dem DBA vom 15.09.2004 und wurden im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 29, Bonn am 20. September 2004 veröffentlicht. In der Bundesrepublik Deutschland: In der Republik Polen: - Einkommensteuer, - Einkommensteuer, - Körperschaftssteuer, - Körperschaftsteuer. - Gewerbesteuer. Darüber hinaus werden auch alle anderen Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art mit eingeschlossen, die nach der Abkommensunterzeichnung neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Seite 1 von 6
Wer ist eine ansässige Person? Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort: aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Besondere Regelungen gelten für natürliche Personen, die in beiden Staaten ansässig sind. Was genau ist eine Betriebsstätte? Eine Betriebsstätte (i.s.d. Abkommens) gilt als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Sie umfasst insbesondere: einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch, eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder eine Bauausführung oder Montage (nur dann, wenn die Dauer 12 Monate überschreitet). In diesem Zusammenhang gelten besondere Sonderregelungen u. a. für Makler, Vertreter etc. Was sind Tätigkeiten? Zu den Einkünften i.s.d. Abkommens zählen Tätigkeiten: a) aus Unternehmen, b) aus selbstständiger Arbeit und c) aus unselbstständiger Arbeit. Seite 2 von 6
Was sind Tätigkeiten aus Unternehmen? Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat dürfen nur in diesem besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat im Rahmen einer dort gelegenen Betriebsstätte aus. Die Ermittlung des Betriebsstättengewinns wird in Art. 7 Abs. 2-6 genauer geregelt. Diese erfolgt unter den Bedingungen eines selbstständigen Unternehmens. Bei der Ermittlung der Gewinne für diese Betriebsstätte werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen. Ausnahmen vom Betriebsstättenprinzip gelten für: Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bzw. für Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen. Gewinne aus Einkünften, wenn diese in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden. Zu diesen besonderen Einkünften zählen Dividenden, Zinsen oder Lizenzeinnahmen. Gewinne bei verbundenen Unternehmen. Was sind selbstständiger Arbeit? Was versteht man unter Einkünften aus unselbstständiger Arbeit? Unter den Einkünften aus selbstständiger Arbeit fallen alle einem freien Beruf und aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte werden nach der Ansässigkeit der Person bzw. nach dem Betriebsstättenprinzip besteuert. Zwei Sonderregelungen sind ggfs. ergänzend zu beachten: der Tätigkeit als Aufsichtsrat können von dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Einkünfte selbstständiger Künstler/Sportler können in dem Staat besteuert werden, in dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besteuerung von Einkünften - wie Löhne, Gehälter oder ähnliche Vergütungen aus unselbstständiger Tätigkeit - kann in der Regel nur in dem Staat besteuert werden, wo die Einkünfte bezogen wurden. Es sei denn, die Arbeit wurde in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt. Es gilt das Arbeitsortprinzip der aktiv ausgeübten unselbstständigen Arbeit. Seite 3 von 6
Eingeschränkt wird das Arbeitsortprinzip ggfs. durch das Wohnsitzprinzip. Das Arbeitsortprinzip gilt nicht für Arbeitnehmer an Bord von Seeschiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs. Deren Einkünfte darf nur der Staat besteuern, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Des Weiteren bestehen u. a. für folgende Personengruppen Sonderregelungen: Angestellte Künstler und Sportler dürfen dort besteuert werden, wo sie ihre Tätigkeit ausüben. Ruhegehältern werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers besteuert, es sei denn, die Bezüge werden aus der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats bezahlt - in diesem Fall hat der Zahlstaat das Alleinige Besteuerungsrecht. Angestellte des öffentlichen Dienstes können nur in dem Staat besteuert werden, für den die entsprechenden Dienste geleistet werden. Weitere Besonderheiten bestehen für Professoren und Forscher sowie für Studenten. Was genau sind Vermögen? Wie ist die Besteuerung der unbeweglichem Vermögen geregelt? Wie wird bei Zu den Einkünften i.s.d. Abkommens zählt Vermögen: a) aus unbeweglichem Vermögen, b) aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und c) aus Veräußerung von Vermögen. Der Staat, welcher für unbeweglichem Vermögen die Besteuerung vornehmen kann, richtet sich im Grundsatz danach, in welchem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Dies gilt auch für unbeweglichem Vermögen, das im Rahmen eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte genutzt wird. Dividenden können im Quellenstaat besteuert werden. Die Höhe der Seite 4 von 6
Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuert? Quellensteuer ist jedoch beschränkt. Bei einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen, diese muss mindestens 10 v.h. des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft betragen, darf die Quellensteuer maximal 5 v.h. betragen. In allen anderen Fällen darf die Höhe der Quellensteuer 15 v.h. betragen. Für Zinsen und Lizenzgebühren ist ebenfalls eine Besteuerung im Quellenstaat mit maximal 5 v.h. des Bruttobetrages der Zinsen/Lizenzgebühren möglich. Soweit Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Rahmen eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte anfallen, findet die Zuordnung des Besteuerungsrechts durch die Artikel Unternehmensgewinne und Selbstständige Arbeit statt. Wie wird bei Einkünften aus der Veräußerung von Vermögen verfahren? Grundsätzlich muss bei Einkünften aus der Veräußerung von Vermögen zwischen unbeweglichem oder beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte unterschieden werden. Unbewegliches Vermögen kann von dem Staat besteuert werden, in dem es liegt. Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens einer Betriebsstätte können von dem Staat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Dies gilt auch für Gewinne aus Umstrukturierungen. Welche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es? Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das in den vorgenannten Regelungen nicht erfasst wird, kann nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Bei der Besteuerung einer in Deutschland ansässigen Person werden grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Polen sowie die in Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, sofern diese auch in Polen besteuert werden können. Die ausgenommenen Einkünfte finden in Deutschland jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte Berücksichtigung. Seite 5 von 6
Es gibt Freistellungsausnahmen, die auch unter Bezugnahme des Außensteuergesetzes geregelt werden. Darüber hinaus werden im Abkommen auch Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder und Künstlern/Sportlern geregelt. Gibt es weitere Verfahrensvorschriften? Abschließende Verfahrensvorschriften finden sich in den letzten sieben Artikeln des Abkommens. Einige wenige inhaltliche Konkretisierungen und Ergänzungen wurden im Protokoll zum Abkommen vorgenommen. Seite 6 von 6