Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld hat in der Sitzung am die HUNDEABGABEORDNUNG

Ähnliche Dokumente
HUNDEABGABEORDNUNG. der Stadtgemeinde Frohnleiten laut Gemeinderatsbeschluss vom

HUNDEABGABEORDNUNG. der Gemeinde Michaelerberg-Pruggern laut Gemeinderatsbeschluss vom

Finanzen. Geschäftszahl: Bezug: Datum: 900/ Dezember 2012 HUNDEABGABEORDNUNG. der Stadtgemeinde Trofaiach

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)

89. Artikel 1 Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)

Selbstständiger Antrag ( 21 GeoLT) Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 und Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes

Selbstständiger Antrag ( 21 GeoLT)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 1 Steuergegenstand

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.

Satzung der Stadt Blieskastel

Satzung über die Hundesteuer. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hüttenberg. 1 Steuergegenstand

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.

Satzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom

SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in St.Blasien

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herbolzheim

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Nordheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Meinhard

Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtsammlung - Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. Redaktionelle Fassung. vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ammerbuch

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Griesheim

vor 9/1 Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kreuznach vom

Gemeinde Gschwend Ostalbkreis

Hundesteuersatzung der Gemeinde Freden (Leine)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg

Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom , Zahl 941/3/2013/Eb/Ho, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Beetzendorf

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund

Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Brechen vom 18. Dezember 1998

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November (in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim

Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Damp über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum

Markt Altomünster. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Linden

Stadt Weil am Rhein. Landkreis Lörrach. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

Hundesteuersatzung. der Stadt Lebach. 1 Steuerpflicht

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom

Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung der Hundesteuer. ( Hundesteuersatzung ) vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kefenrod

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis

Hundesteuerordnung für die Marktgemeinde Völs

Gemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Zimmern ob Rottweil vom 16.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau. 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eppelheim

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sauensiek

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER

H u n d e s t e u e r s a t z u n g. der Gemeinde Groß-Rohrheim. vom

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Stadt Römhild für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau

S t a d t I l s h o f e n. Landkreis Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ilshofen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Grafhorst. Steuergegenstand. Steuerpflichtiger. Steuersätze

S a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Satzung. der Stadt Schleswig über die Erhebung einer Hundesteuer. vom (Amtsblatt für die Stadt Schleswig Nr. 11/2002 vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung der Gemeinde Büddenstedt

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Korbach

Gemeinde Schefflenz - Neckar-Odenwald-Kreis -

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

Hundesteuersatzung der Gemeinde Dornum

Satzung der Gemeinde Rastorf über die Erhebung einer Hundesteuer

Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung.

Hundesteuersatzung der Stadt Soltau

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G

Satzung. Hundesteuern

Transkript:

Fasch-Tauschmann Erna (BSB) BSB (Bürgerservice) buergerservice@fuerstenfeld.at Bearbeiter: Erna Fasch-Tauschmann Telefon: 03382/52401-32 Fax: 03382/52401-52 E-Mail: erni.fasch@fuerstenfeld.at Bei Antwortschreiben bitte das Geschäftszeichen (GZ) angeben. GZ: FF/4006/AV-VO-FV-HS/2/2014 Gegenstand: Hundeabgabeordnung 2014 Fürstenfeld, 09.04.2014 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld hat in der Sitzung am 31.03.2014 die HUNDEABGABEORDNUNG mit Wirksamkeitsbeginn mit dem auf das Ende der Kundmachungsfrist folgenden Tag beschlossen: Aufgrund des 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL. I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012 über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013), LGBl. 89/2012, sowie des Stmk. Landessicherheitsgesetztes vom 06.12.2013. LGBl. 24/2005, idf. LGBl. 147/2013, wird nachstehende Hundeabgabenordnung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabe 1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung. Seite 1

2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde. Das sind: - Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind; - Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl; - speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind; - Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens; - Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen 3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen. 2 Abgabepflichtiger 1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes. 2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird. 3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Allgemeine Abgabensätze 1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich 60,--. 2. Werden im Gemeindegebiet mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für jeden weiteren Hund ebenfalls 60,--. Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 2 3. Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach 4 Hundeabgabegesetz, ( 1 Z 2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde Für Hunde, die ständig zur Bewachung von a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sind c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und d) Jagdhunde beträgt die Abgabe jährlich 30,-- 5 Abgabebegünstigung 1. Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um 50 % der nach 3 festzusetzenden Abgabe gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Hundezuchtbuch (ÖHZB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen. 2. Die Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, dass a) für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; c) Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird; d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen eines österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 3 3. Für das Halten von Hunden, mit denen nachweislich eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/ einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der in 3 geregelten

Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. 4. Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen. 5. Hundeschulen, die die Absicht haben, sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers / einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung zu bedienen, werden bis zum 31.12.2015 solchen Hundeschulen gleichgestellt, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eines/einer solchen bei der Ausbildung bedienen, wenn sie dem Hundehalter/der Hundehalterin mit dem Prüfungsnachweis gemäß Abs. 1 eine entsprechende Absichtserklärung aushändigen. 6. Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LBGL. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß 5 Abs. 2 id.f. LGBL. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen. 6 Abgabenerhöhung 1. Ist ein Hundekundenachweis nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach 9 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache. 2. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam. 7 Antragstellung 1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach 4 des Hundeabgabegesetzes ( 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen. Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 4 2. Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.

3. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder die Voraussetzung für eine Begünstigung nach 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen. 8 Fälligkeit der Abgabe 1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach 1 Z 2 und 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund. 2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten. 3. Ist ein Verfahren nach 7 Punkt 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig. 9 Einrechnung der Abgabe Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen. 10 An- und Abmeldepflicht Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 5 1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden.

2. Die Meldung hat zu enthalten: - Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, - Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, - Kennzeichnungsnummer gem. 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer) 3. Der Meldung sind anzuschließen: - die Registernummer des Stammdatensatzes gem. 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, - der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), - der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. 3b Abs. 7 Stmk. Landes- Sicherheitsgesetz 4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 11 Auskunftspflicht und Kontrolle Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/ Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 12 Strafen 1. der Meldepflicht gemäß 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt; 2. einen Nachweis gemäß 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt; Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 6 3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.

13 Inkrafttreten Die Abgabenordnung tritt mit dem auf das Ende der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeabgabeordnung der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 01.01.2013 außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Werner Gutzwar elektronisch unterfertigt Angeschlagen am: 10.04.2014 Abgenommen am: 24.04.2014 Stadtgemeinde Fürstenfeld - Seite 7