EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT

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EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT der Bürgergemeinde Füllinsdorf vom 16. Dezember 2008 Die Bürgergemeinde-Versammlung der Gemeinde Füllinsdorf erlässt, gestützt auf 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, folgendes Reglement: A. Geltungsbereich 1 Grundsatz 1 Dieses Reglement gilt für Einbürgerungen in der Gemeinde Füllinsdorf. 2 Die eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen bleiben vorbehalten. B. Voraussetzungen zur Einbürgerung 2 Wohnsitz 1 Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt Wohnsitz in der Gemeinde sowie eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs voraus a. bei Schweizer Bürgern und Bürgerinnen von 3 Jahren; b. bei ausländischen Staatsangehörigen von 5 Jahren. 2 Stellen ausländische Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die Voraussetzung von Abs. 1 Buchstabe b, so genügt für den anderen eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. 3 Die Fristen von Abs. 2 gelten auch für die Person ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Ehegatte bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat.

4 Für den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers oder die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin genügt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er oder sie seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin lebt. 5 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss. 6 Aus achtenswerten Gründen kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden. - 2-3 Integration Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts setzt voraus, dass die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit: a. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und amtliche Texte versteht 1 ; b. in die hiesigen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakt mit der schweizerischen Bevölkerung pflegt; c. mit den hiesigen und schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; d. sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt; e. die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert. 4 Leumund Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts setzt voraus, dass die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person: a. einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund besitzt; b. den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. C. Anspruch auf Einbürgerung 5 Anspruch Ein Anspruch auf Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht besteht, sofern die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllt sind, für: a. Schweizer Bürger und Bürgerinnen, deren Stamm seit 30 Jahren in der Gemeinde ansässig ist; b. den ausländischen Ehegatten einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht bereits alleine durch Einbürgerung in der Gemeinde Füllinsdorf erworben hat. 1 Sprachniveau B1 gemäss Europ. Sprachenportfolio

- 3 - D. Verleihung des Ehrenbürgerrechts 6 Voraussetzung und Verfahren 1 Die Bürgergemeinde-Versammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Bürgerrates das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht von Füllinsdorf bereits besitzt, verliehen werden. 3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. 4 Die Sicherheitsdirektion leitet die Durchführung des Verfahrens. Die Bestimmungen über den Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung sind sinngemäss anwendbar. E. Verfahren 7 Gesuchseinreichung 1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sind bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen. 2 Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen um Erteilung des Gemeindebzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürgerrat schriftlich einzureichen. 8 Prüfung der Voraussetzungen 1 Der Bürgerrat prüft hinsichtlich ausländischer Staatsangehöriger die Integration und teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit. 2 Der Bürgerrat prüft hinsichtlich Schweizer Bürger und Bürgerinnen das Gesuch und übermittelt dieses innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Sicherheitsdirektion. Ablehnende Anträge sind zu begründen, und diese Begründung ist der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person mitzuteilen. 9 Abstimmung 1 Liegt die Bewilligung der Sicherheitsdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreitet der Bürgerrat das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeinde-Versammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr.

- 4-2 Die Bürgergemeinde-Versammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. 3 Die Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen und der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. 10 Abstimmungsprotokoll 1 Der Bürgerrat hat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der Sicherheitsdirektion zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben. 2 Der Bürgerrat teilt die rechtswirksamen Einbürgerungen der Bürgergemeinde-Versammlung mit. F. Gebühren 11 Bemessung und Umfang 1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Abs. 2 maximal Fr. 2 000.--. 2 Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebührenrahmen, jedoch um maximal Fr. 1'000.-- erhöht werden. 3 Die Gebühr ist auch zu entrichten bei: a. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts; b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts; d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs. 12 Indexierung 1 Die in 11 Abs. 1 und 2 genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, sofern sich der Landesindex um fünf Punkte erhöht hat. 2 Massgebend für die Berechnung ist der Indexstand vom 1. Juli 2008. 13 Kostenvorschuss und Rechnungsstellung 1 Der Bürgerrat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühren erheben. Solange der Kostenvorschuss nicht geleistet wird, wird das Verfahren nicht fortgesetzt.

2 Die Gebühr wird unter Vorbehalt von Abs. 3 nach der Abstimmung der Bürgergemeinde-Versammlung in Rechnung gestellt. 3 Wird das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet, der vor der Abstimmung der Bürgergemeinde-Versammlung liegt, wird die Gebühr nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. - 5 - G. Schlussbestimmungen 14 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Das Einbürgerungsreglement vom 6. Juni 1994 wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion in Kraft. Namens der Bürgergemeinde-Versammlung Der Präsident: Der Verwalter: F. Hartmann W. Mohler Beschluss der Bürgergemeinde-Versammlung vom 16. Dezember 2008. Genehmigt durch die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft am 29. Januar 2009.