Welche Rechte und Pflichten habe ich als Redakteur einer Webpage? -Das neue TMG Telemediengesetz -

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Transkript:

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Redakteur einer Webpage? -Das neue TMG Telemediengesetz - Vortrag Track 3 Session 7 Admincamp Gelsenkirchen 2007 Rechtsanwältin Anja Neubauer

Willkommen in der wunderbaren Welt des TMG!

Nach dem Inkrafttreten des TMG (Telemediengesetz) sind das Teledienstgesetz sowie der Mediendienstestaatsvertrag weggefallen!!! Das neue TMG betrifft alle diejenigen, die in irgend einer Weise etwas über das Internet veröffentlichen.

Nach dem Inkrafttreten des TMG (Telemediengesetz) sind das Teledienstgesetz sowie der Mediendienstestaatsvertrag weggefallen!!! Das neue TMG betrifft alle diejenigen, die in irgend einer Weise etwas über das Internet veröffentlichen....wer also eigentlich zum Kuchenbuffet wollte......die Notausgänge befinden sich hinten ;-))...alle anderen sind herzlich eingeladen...buckle your seatbelts...es wird ein umfangreicher und wilder Ritt!!!

Das TMG Teledienstegesetzes (TDG) Mediendienstestaatsvertrags (MDStV)

Das TMG (seit 01.03.2007 in Kraft) Teledienstegesetzes (TDG) Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) insbesondere: Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen. * seit dem 1.3.2007 außer Kraft, der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) wird verändert (red. Anforderungen, 1 Abs. 4 TMG)

1) Begriff der Telemedien, 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste Das Gesetz geht vom neuen Begriff der Telemedien aus. Es vereinigt damit die bisherigen Begriffe "Teledienst" und "Mediendienst." Wurde eine Webseite als Teledienst eingestuft, galt das TDG. Wurde sie dagegen als Mediendienst bewertet, galt der MDStV. Die Abgrenzung schien relativ einfach: Während beim Mediendienst die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund stand, fand das TDG bei Angeboten zur individuellen Nutzung insbesondere auch Shops- Anwendung. Die Praxis zeigte aber relativ schnell, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich war. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur fand man kein überzeugendes Beispiel. Daher ist die Zusammenfassung als Telemedien jetzt sehr praxisgerecht!

1) Begriff der Telemedien, 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste Beispiele für Telemedien sind: Webportale, Informationsdienste wie web.de oder bild.de, Onlineshops, Auktionsplattformen Suchmaschinen Podcasts Keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß 1 Absatz 1 beispielsweise Live-Streamings oder Webradios (Rundfunk) oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).

1) Begriff der Telemedien, 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste Ergebnis: Eigentlich schade, daß der gesetzgeber hier nicht die Chance genutzt hat, eine Definition mit Katalogauflistung zu machen! So bleiben immer noch wenn auch nur in einigen Bereichen - Unsicherheiten!

2) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit, 6 Abs. 2 TMG "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

2) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit, 6 Abs. 2 TMG Der 6 stellt insgesamt klar, dass bei kommerzieller Kommunikation klar erkennbar sein muß, WER sich hinter dem Angebot verbirgt. Aufgrund dessen wurde dies auch für Email mit werbenden Inhalt ausgeweitet: verschleiern = Herkunft nicht klar angegeben, falscher Name, bewußt irreführende Bezeichnungen, die zum Öffnen der Mail verleitet => bis zu 50.000 Euro Geldbuße!

2) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit, 6 Abs. 2 TMG Ergebnis: Für Spammer nichts neues! Eigentlich nur neu, daß Spammer jetzt in der Tat auch durch Irreführung eine Ordnungswidrigkeit begehen. Leider keine Angabe, wer dies ahndet und schade, daß kein Verweis aufs UWG stattfindet (und vice versa) denn dort ist Spam schon grundsätzlich als verboten geregelt (vgl. 7 UWG) Viel katastrophaler aber ist die Tatsache, daß Glücksspielplattformen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, auch wenn die Firmen in Deutschland ansässig sind ( 3 Abs 4 Nr.4) und nur der Server in z.b. Indien steht: Heißt => keine Impressumspflicht und daher keine Nachverfolgungsmöglichkeit der Hauptspammer des Landes!!!!!

3) Herausgabe von personenbezogenen Daten, 14 Abs. 2 TMG Nach bislang geltendem Recht hatten im wesentlichen nur die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Recht, bei Providern Nutzungsund Bestandsdaten der User heraus zu verlangen. Einem direkten Auskunftsanspruch privater Unternehmen oder von Privatpersonen standen die strengen Regelungen des Datenschutzes entgegen. Nun haben auch zb. Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen bei der Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums bzw. der eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Zu beachten ist dabei, dass die Auskunftsansprüche nun nicht mehr von vorne herein durch Vorschriften des Datenschutzes gesperrt sind.

3) Herausgabe von personenbezogenen Daten, 14 Abs. 2 TMG Auskunftsmöglichkeit von personenbezogenen Daten haben nun alle (!) Behörden, die zum Zweck der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und alle Privaten in den Fällen, in denen dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist

3) Herausgabe von personenbezogenen Daten, 14 Abs. 2 TMG...ansonsten gibt es aber keine Änderungen bei den Pflichten der Verarbeitung personenbezogener Daten! Nach wie vor ist der Nutzer über die Verwendung der Daten zu informieren und eine Genehmigung einzuholen sowie darüber aufzuklären, daß dieser die Einwilligung jederzeit widerrufen kann! Der neue 13 TMG faßt zusammen, was auch schon vorher in 4 TDDSG und 18 MDStV aufgelistet war!!!

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Früher: In 6 TDG geregelt und durch den BGH manifestiert, daß ein fehlerhaftes Impressum eine Wettbewerbsverletzung sein kann. Durch ständige Rechtsprechung wurde die Impressumspflicht sogar teilweise auf private Seiten ausgeweitet. Das Impressum mußte nur durch zwei clicks erreichbar sein. Aber: 5 TMG sieht nun folgende Regelung vor:

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten." leicht erkennbar unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar => Große Frage: Anwendungsbereich?

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Insbesondere der Begriff geschäftsmäßige Telemedien kann zu Unklarheiten bei der Auslegung führen. Nach Angaben des Gesetzgebers sollen rein private Internet-Seiten von der Impressumspflicht ausgenommen werden. Folgt man dem Wortlaut der Vorschrift, bezieht sich diese allein auf gegen Entgelt angebotene Telemedien. Nicht umfasst wären alle Fälle, in denen zwar ein unternehmerischer Hintergrund einer Website klar erkennbar ist, über diese Website direkt aber entgeltlichen Leistungen oder Waren angeboten werden. => Man kann davon ausgehen, dass eine derartige Einschränkung nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Tipp: Verhalten Sie sich entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift und packen Sie ein Impressum auf jeden Fall auf Ihre Seiten! Auch wenn Sie keine entgeltlichen Angebote haben: Sinn und Zweck war ja gerade, dass alle kommerziellen Webseiten, unabhängig davon ob es sich um direkte kostenpflichtige Angebote handelt oder nicht, von der Impressumspflicht betroffen sein sollten.

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

4) Änderung der Pflichtangaben im Impressum, 5 TMG Wie das Impressum auszusehen hat: 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber

5) Weitere Pflichtangaben, 6 TMG Bei kommerzieller Kommunikation kommt hinzu ( 6 Abs. 1 TMG): 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

6) Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung In 1 Abs. 3 TMG wird explizit darauf hingewiesen, daß das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze unberührt bleiben. Also finden diese Vorschriften auch auf Telemedien Anwendung. Ein Aufschrei ging durch die Literatur: Sorgfaltspflichten bei journalistisch redaktionellen Inhalten Widerrufspflicht, nur 3 Monate... Dabei hatte sich nichts aber auch gar nichts geändert:

Kein Shop-Seitenbetreiber muß sich daher Sorgen machen, daß sich etwas geändert hat! Denn: Auch wer keine Onlinezeitung unterhält, aber statt dessen auf seiner Seite schreibt XYZ ist ein Ar...mes Würstchen kann u.u. Zu einer Löschung verpflichtet werden und sich evtl. schadensersatzpflichtig machen => Aber DAS war schon immer so! => Also keine Panik!!! - Das neue TMG Telemediengesetz - 6) Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung Schon vorher galt für journalistische, meinungsbildende, wiederkehrende Inhalte (damals unterfielen diese dem MDStV zb. Onlinezeitungen!) das Presserecht!!! Durch die Integration des MDStV in das TMG hat sich nichts geändert.

6) Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung Im Einzelnen: Normen: 54 II, III, 58 RStV, (Ethiknorm:Pressekodex des Presserates Telemedien, die journalistisch redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen. Das bedeutet: Nachrichten sind vom Anbieter vor der Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Anmerkung: 10 RStV nennt eine umfangreichere Aufzählung der Pflichten als 54 Abs. 2 Zu den anerkannten journalistischen Grundsätzen gehört, dass Kommentare von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen sind, 10 I 3 RStV.

6) Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung Im Einzelnen: Normen: 54 II, III, 58 RStV, (Ethiknorm:Pressekodex des Presserates Telemedien, die journalistisch redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen. Das bedeutet: Nachrichten sind vom Anbieter vor der Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Anmerkung: 10 RStV nennt eine umfangreichere Aufzählung der Pflichten als 54 Abs. 2 Zu den anerkannten journalistischen Grundsätzen gehört, dass Kommentare von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen sind, 10 I 3 RStV. Aber 10 RstG bezieht sich nicht auf Telemedien! Blogger können also aufatmen!prüfung schadet aber dennoch nicht ;-))

7) Haftung für Provider! Vielfach sagt die Literatur Schade, keine Änderung für Provider, keine Linkhaftung!...es gibt leider keine Klarstellung... Ich sehe das anders! Das TMG sieht im 3.Abschnitt unter Verantwortlichkeit ganz genau vor, wer für welche Sachverhalte haftet!!!!...im Einzelnen:

7) Haftung für Provider! 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der 8 bis 10 ( Durchleitung von Informationen, Zwischenspeicherung, Speicherung von Informationen von Anderen )sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

7) Haftung für Provider! 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. => Es bleibt also nur die Frage der Zumutbarkeit der Überwachung unklar!=> Aber DAS war schon immer eine Einzelfallentscheidung! (wird Kasuistik wie im Mietrecht:Kürzung

7) Haftung für Provider! Das EINZIGE, was in der Tat nicht durch das TMG explizit geklärt wurde, ist die Frage nach der Veranwortlichkeit für Links! =>Herleitung aus 7-10 TMG ergibt aber in logischer Konsequenz der Anwendung: Ein Link ist keine eigene Information (da ein Verweis auf fremde Inhalte), daher keine Haftung nach 7 und es handelt sich auch nicht um durchgeleitete Informationen nach 8+9, gespeichert im Sinne von 10 ist es auch nicht, da nur auf den Inhalt erwiesen wird, aber der fremde Inhalt gerade nicht gespeichert wird => Folge: Keine Haftung!

...noch Fragen?????

...ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Sie erreichen mich unter Anja Neubauer Aegidienberger Str. 25 50939 Köln 0221-3379111 0176-21793978 anja.neubauer@conlegi.de www.conlegi.de