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Compliance und Recht im Cloud Computing Fabian Laucken Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Cloud Computing Praktische Anwendungen für Unternehmen IHK Cottbus 20.5.2013

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Mit freundlicher Genehmigung von Brainstuck.com - Anshul Maheshwari

Pressespiegel: Quelle: www.focus.de 14.04.2012 Quelle: www.zeit.de 15.05.2012 Quelle: www.bild.de 37.07.2012

Auffassung der Aufsichtsbehörden Cloud Computing ist (generell) datenschutzrechtlich unzulässig 26.9.2011: Orientierungshilfe Cloud Computing (Arbeitskreis Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) 28./29.9.2011: Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von Cloud Computing 1.7.2012: Stellungnahme der Artikel 29 Gruppe zum Cloud Computing 13.7.2012: Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein: ULD: Datenschutzkonformes Cloud Computing ist möglich

Schutzgegenstand des Datenschutzes Schutzgegenstand sind personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ( 3 Abs. 1 BDSG), d.h. eines Menschen Nicht umfasst sind Daten über ein Unternehmen. Fabian Laucken und Dr. Marcus Dittmann Ihde & Partner Rechtsanwälte -

Beispiele personenbezogener Daten Name, Geburtsdatum, aber auch Anschrift, E- Mail-Adresse, Telefonnummer, wenn sie einem Menschen zugeordnet werden können Fabian.laucken@ihde.de info@ihde.de Durchwahl Zentrale Rufnummer Mitarbeiter Unternehmensanschrift Besonderheiten bei Einzelunternehmen und e.k. -

Grundregel im Datenschutzrecht: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn: Der Betroffene hat wirksam eingewilligt oder es greift ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand. ( 4 Abs. 1 BDSG, 12 TMG) Fabian Laucken und Dr. Marcus Dittmann Ihde & Partner Rechtsanwälte -

Datenschutz Dürfen personenbezogene Daten beim SaaS-/Cloud- Computing-Anbieter gespeichert und dort verarbeitet werden? Ausgangspunkt: Es handelt sich zunächst um eine Übermittlung von Daten. Übermittlung ist nur zulässig mit (1.) Einwilligung des Betroffenen ( 4a BDSG) oder wenn (2.) die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 BDSG). Reine Kostenersparnis beim SaaS-/Cloud-Computing-Kunden reicht in der Regel nicht aus.

Datenschutz Ausweg - Auftragsdatenverarbeitung Stellen, die im Inland, in einem EU-Staat oder EWR-Staat personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nicht als Dritte ( 3 Abs. 8 S. 2 BDSG) Also dann: keine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Sinne des Datenschutzrechts Der Auftraggeber wird weiter als verantwortlicher Herr der Daten angesehen. Er ist und bleibt verantwortlich ( 11 Abs. 1 BDSG). (Innerhalb der EU/EWR.)

Datenschutz Voraussetzungen für eine rechtmäßige Auftragsdatenverarbeitung: Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, die schriftlich abgeschlossen werden muss und den in 11 Abs. 2 BDSG vorgeschriebenen Mindestinhalt (hierzu sogleich) aufweist. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Standards und Zertifizierung?

Datenschutz Mindestinhalt einer ADVV: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 3. die nach 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

Datenschutz Anlage zu 9 Abs. 1 BDSG: Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

Datenschutz Anlage zu 9 Abs. 1 BDSG (Fortsetzung): 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Datenschutz Abschließende Hinweise zur Auftragsdatenverarbeitung: Probleme beim Cloud-Storage Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der EU und des EWR Anerkanntes sicheres Drittland (Schweiz, Kanada (nur teilweise), Argentinien, Vogtei Guernsey und die Insel Man) Standardvertragsklauseln Binding Corporate Rules im Konzern Safe-Habour (USA), soweit sich das betr. Unternehmen den Safe-Harbour-Prinzipien unterworfen hat: Liste des US- Handelsministeriums, u. a. Microsoft, Google, Facebook (!)

Vertragsrecht Wie ist ein Vertrag über Cloud-Computing-Services juristisch einzuordnen? BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 ASP-Vertrag: Vertragstyp Mietrecht Gilt wohl auch für SaaS: Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit. Andere (Neben-)Leistungen ggf. andere Vertragstypen, z.b. Parametrierung, Datenübernahme, Telefonsupport. Anbindung als Werkvertrag? Warum wichtig: Gewährleistung: permanente Erhaltung, Garantiehaftung für anfängliche Mängel, AGB-Kontrolle

Vertragsrecht Checkliste I Gegenstand und die Dauer des Auftrags Vergütung: Tarife, Flatrate, Sonderleistungen Leistungsstörungen: Verfügbarkeit Prozentuale Verfügbarkeit Messzeitraum beachten, selbst bei 99,7% im Jahresmittel kann eine Abschaltung von gut 26h am Stück erfolgen, besser im Monatsmittel Wie und durch wen erfolgt die Messung? Monatliche Reports, Messung durch Tools von Drittanbietern Einfluss Datenverbindung, Access-Provider Haftung, Gewährleistung

Vertragsrecht Checkliste II Service-Level-Agreement: Fehlerklassen, ggf. mit konkreten Beispielen Reaktions-, Report- und Beseitigungsfristen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Verfügbarkeit und der vorstehenden Fristen Service-Level-Credits, Ausgestaltung z.b. möglich als Vertragsstrafe, pauschalierter Schadensersatz oder Minderung Außerordentliche Kündigung? Mitwirkungspflichten des Kunden, z. B. Form, Inhalt und Frist von Mängelanzeigen, Unterstützung bei Fehlerbeseitigung und Suche, Bereitstellung von Testdaten

Vertragsrecht Checkliste III Vertragsbeendigung: Kündigungsfristen Vorankündigung bei Änderungen der Leistung oder Wechsel von Subunternehmern. Sonderkündigungsrechte? Wichtig: Regelung über Format und Form der Herausgabe von Daten und ggf. Löschung Wichtig: Unterstützung bei der Migration zu einem anderen Anbieter Zurückbehaltungsrecht des Anbieters betr. die Daten und die Löschung auch für den Streitfall? Ggf. Ausschluss vereinbaren.

Urheberrecht und Lizenzen Verwertungshandlungen der Beteiligten Auf Anbieterseite: Vervielfältigung der Software Vermietung (Verbreitung) der Software? (str.) Öffentliche Zugänglichmachung oder eigene Nutzungsart? Auf Kundenseite: Nutzung der Software selbst ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang U.U. finden aber Vervielfältigungen der Software statt, z.b. wenn Applets übertragen werden. (str., ob auch Vervielfältigungen beim Anbieter, die der Kunde veranlasst und die dann automatisiert vorgenommen werden, dem Kunden zuzurechnen sind)

Urheberrecht und Lizenzen Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Rechteeinräumung vom Anbieter an den Kunden: Einfaches Beispiel: Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit alle Nutzungsrechte ein, die erforderlich sind, um die Software im Rahmen des vereinbarten SaaS-Betriebes zu nutzen. Besser wäre aber eine detaillierte Regelung. Konzernlizenz? Due Dilligence beim Anbieter: Wenn die Software nicht vom Anbieter stammt, empfiehlt es sich, vom Anbieter einen Nachweis zu fordern, dass dieser die Software im SaaS- Betrieb anbieten darf, z.b. durch eine Bestätigung des Herstellers der Software Klausel für den Fall der Verletzung von Rechten Dritter Gefahren bedenken, für den Fall, dass dem Anbieter die Nutzung der Software untersagt wird und ggf. Vorkehrungen treffen

Fazit: Jakub Jirsák - Fotolia

Anmerkungen oder Fragen? Fabian Laucken Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihde & Partner Rechtsanwälte Adresse: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin E-Mail: fabian.laucken@onlinelaw.de Tel: (+49) (0)30-44318660, Fax:(+49) (0)30-44318679