Rechtliche Grundlagen zur Anwendung von mitteln im öffentlichen Grün
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Inkrafttreten am 14.02.2012 Inhalte ergeben sich überwiegend aus europäischen Vorgaben die weitere Umsetzung erfordert eine Anpassung der nationalen Verordnungen z.b. Sachkundeverordnung, PSM-Verordnung Folge: Anwender, Berater und Händler müssen die veränderten rechtlichen Vorgaben kennen und beachten!
VO zur Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen Mitte des Jahres 2013 erwartet Artikel-Verordnung 1. -Sachkunde-VO 2. VO über die Prüfung von geräten (PS-Geräte-VO) 3. VO über die Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen 4. Änderung der Pflanzenbeschau-VO Folge: Anwender, Berater und Händler müssen die veränderten rechtlichen Vorgaben kennen und beachten!
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Was ist neu oder verändert? 3 Gute Fachliche Praxis & Integrierter 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung 9 Sachkundenachweis/ Weiterbildungspflicht 11 Aufzeichnungspflicht über die Anwendung Art. 46 1107/2009 Abverkaufs- und Aufbrauchfrist 15 Beseitigungspflicht von nicht mehr zugl. PSM 17 Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind 18 Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen 45 Pflanzenstärkungsmittel
9 Sachkundenachweis/ Weiterbildungspflicht Sachkundepflicht für Anwender und Berater (Beratung zur Anwendung) bisher: einschlägiger Berufsabschluss, Prüfungszeugnis neu Bescheinigung in Form eines Sachkundenachweises d.h. Umtausch der alten Nachweise Antrag ist bis Mai 2015 bei der zuständigen Behörde zu stellen --> Verantwortung liegt bei Ihnen! alte Bescheinigungen gelten noch bis November 2015 zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt ist der amtliche PSD d.h. LLFG, und ÄLFF SG
9 Sachkundenachweis/ Weiterbildungspflicht Weiterbildungspflicht!!! d.h. ab dem 1.1.2013 läuft der erste 3 Jahreszeitraum zum Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung aller zu diesem Zeitpunkt Sachkundigen Veranstaltungen werden zukünftig vom PSD anerkannt und auf den Internetseiten veröffentlicht Infos unter: www.isip.de --> Sachsen-Anhalt-> Sachkunde Details regelt erst die neue Sachkundeverordnung (zu erwarten im Sommer 2013)
11 Aufzeichnungspflicht über die Anwendung Für alle beruflichen Verwender gilt: neu: 3 Jahre Aufbewahrungspflicht unverzüglich aufzuzeichnen sind: Name des mittels Zeitpunkt der Anwendung (Datum, empfohlen Uhrzeit) verwendete Menge (Aufwandmenge je ha) behandelte Fläche (Name des Schlages, Feldblock etc.) Kulturpflanze Name des Anwenders nicht mehr vorgeschrieben aber empfehlenswert: Schaderreger verantwortlich: Leiter eines Betriebes
15 Beseitigungspflicht von nicht mittel, mehr zugel. PSM die Wirkstoffe enthalten, die vollständig verboten sind, oder die einen Wirkstoff enthalten, der nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt ist und für die die Aufbrauchfrist nach 12 Absatz 5 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes unverzüglich zu beseitigen.
Artikel 46 Abverkaufs- und Aufbrauchfrist Abverkaufs- und Aufbrauchfrist (nach Zulassungsende) Abverkaufsfrist - max. 6 Monate Aufbrauchfrist - max. 12 Monate d.h. insg. max. 18 Monate nach Zulassungsende für den Anwender
17 Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Welche Flächen sind gemeint? PflSchG definiert insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
17 Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Erteilung der Genehmigung für ein PSM zur Verwendung auf 17 Flächen erfolgt auf Antrag beim BVL. Antragstellung durch: Zulassungsinhaber gewerbliche Anwender Eigentümer von Flächen, die für die Allgemeinheit
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, werden bezüglich der Anwendungsbereiche in folgende Kategorien eingeteilt: 1 Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen) 2 Funktionsflächen auf Golfplätzen 3 Friedhöfe 4 Öffentliche Gärten 5 Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum) 6 Sport- und Freizeitplätze 7 Schul- und Kindergartengelände 8 Spielplätze 9 Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10 Sonstiges Die Kategorie ist in Spalte 6 der Tabelle wiedergegeben
Genehmigungen nach 17
Genehmigungen nach 17 Insektizide / Akarizide Herbizide Fungizide Molluskizide Dipel ES Fastac Forst Masai Mospilan SG Vertimec XenTari Banvel M Duplosan KV-Combi Glyfos Mogeton Stodiek Moosvernichter mit Rasendünger Banner Maxx Discus Dithane NeoTec Heritage Previcur N Score Signum Stratego Ferramol Schneckenkorn Wachstumsregler: Primo Maxx Stand: 22. Mai 2013
18 Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen Die Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung ist verboten! Ausnahmen: im Weinbau in Steillagen, im Kronenbereich von Wäldern. zusätzlich müssen die dafür verwendeten PSM: auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden sein oder auf Grund der Eigenschaften für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt worden sein.