Ökologischer Landbau Kulturpflanzen ganzheitlich schützen

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1 Ökologischer Landbau Kulturpflanzen ganzheitlich schützen Fortbildungsveranstaltung Sachkunde im Pflanzenschutz für Acker- und Gemüsebaubetriebe Sabine Löcher-Bolz

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Wer benötigt einen Sachkundenachweis? Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich? Was sind einfache Hilfstätigkeiten? Welche Qualifikationen berechtigen zur Sachkunde? Wer bietet Fortbildungsveranstaltungen an? Welche Anforderungen muss eine Fortbildungsveranstaltung erfüllen? Fortbildungspflicht für Sachkundige

3 Rechtliche Grundlagen Sachkunde 9, 74 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Grundsätzlich gilt: Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis von sachkundigen Personen angewendet werden.

4 Wer benötigt einen Sachkundenachweis? Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln Personen, die über den Pflanzenschutz beraten Personen, die Auszubildende oder Arbeitskräfte im Rahmen einer Hilfstätigkeit beim Anwenden von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen Verkäufer/Händler von Pflanzenschutzmitteln (gewerbsmäßiges in Verkehr bringen) Verkäufer/Abgeber über das Internet (auch nicht gewerbsmäßig)

5 Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich? 1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich, 2. Einfache Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person 3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis, 4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

6 Was sind einfache Hilfstätigkeiten? Beispiele aus der Leitlinie der Länder zur Festlegung von Einfachen Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz nach 9 Abs. 5 Nr. 2 PflSchG: Verwendung handgeführter Dochtstreichgeräte bei der Unkrautbekämpfung (Einzelpflanzen) im Grünland. Verdeckte Ausbringung von Rodentiziden mit Legeflinte. Auslegen von Ködern in Köderstationen; Einlegen von Ködern in den Wühlmauspflug. Verstreichen von Schnittstellen und Veredlungsstellen an Obst- und Ziergehölzen, Weinreben und Forstpflanzen mit Wundverschlussmitteln, Wundbehandlungsmitteln, Baumwachsen (Wirkungsbereich: Leime, Wachse, Baumharze). Aufhängen von Pheromondispensern (Verwirrmethode) und pheromongeköderten Fangsystemen

7 Welche Qualifikationen berechtigen zur Sachkunde? Zeugnis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf (LandwirtIn, ForstwirtIn, GärtnerIn, WinzerIn, Landwirtschaftlicher LaborantIn, Landwirtschaftlich-technischer AssistentIn, Fachkraft Agrarservice, SchädlingsbekämpferIn, Geprüfte/r SchädlingsbekämpferIn, Pflanzentechnologe/ Pflanzentechnologin, FloristIn (nur zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln berechtigt)) Zeugnis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums mit einer zusätzlichen Bescheinigung, dass vorgeschriebene Inhalte zum Pflanzenschutz Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.

8 Wer bietet Fortbildungsveranstaltungen an? In Baden-Württemberg bieten die Unteren Landwirtschaftsbehörden Fortbildungsveranstaltungen an. Neben der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung können auch andere, z.b. private Organisationen Fortbildungen anbieten und durchführen. Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde müssen in Baden-Württemberg grundsätzlich von den jeweils zuständigen Regierungspräsidien anerkannt sein. Die Genehmigung für eine Fortbildung kann bei dem jeweiligen Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz der Institution oder der Veranstaltungsort liegt, beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei den Regierungspräsidien oder auf der Homepage des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums.

9 Welche Anforderungen muss eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen? Die Fortbildungsmaßnahme soll einen zeitlichen Umfang von vier Stunden umfassen und mindestens vier Themen schwerpunktmäßig behandeln. Die Themen Rechtsgrundlagen und Integrierter Pflanzenschutz müssen immer Bestandteil der Fortbildungsveranstaltung sein. Insbesondere soll auf die aktuellen Erkenntnisse der jeweiligen Themen eingegangen werden. Der Veranstalter stellt den Teilnehmern eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme aus und führt auch eine Teilnehmerliste.

10 Fortbildungspflicht Alle Sachkundigen sind verpflichtet, regelmäßig jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Personen, die am 14. Februar 2012, also bei Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, hatte die erste Dreijahresfrist zur Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen und endete am 31. Dezember Für Personen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der erste Dreijahreszeitraum ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises.

11 Fortbildung Die regelmäßige Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung wird ab 2016 kontrolliert. Neben dem neuen Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde dann die aktuelle Teilnahmebescheinigung an einer Fortbildungsveranstaltung auf Verlangen nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, setzt die Behörde eine Frist, um an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die Behörde den Sachkundenachweis widerrufen ( 9 Abs. 4 PflSchG).

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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