Richtlinie der Stadt Cottbus zur Förderung von Projekten über das Regionalbudget 4

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Transkript:

Richtlinie der Stadt Cottbus zur Förderung von Projekten über das Regionalbudget 4 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Cottbus gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus dem Regionalbudget 4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stadt Cottbus aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für diesen Zweck verfügbaren Haushaltsmittel aus Landeszuwendungen. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind verschiedene Maßnahmen der Arbeitsförderung, in denen die nachfolgenden Ziele des Regionalbudgets Cottbus verfolgt werden: Ziel 1 Säule M Es werden Projekte gefördert, die zur Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung von arbeitslosen Frauen und Männern beitragen und durch folgende Projektinhalte zur Fachkräftesicherung in Cottbus beitragen: Projekte, die im Netzwerk Fachkräftesicherung des Regionalbudgets Cottbus verankert sind und den altersbedingten Personalersatzbedarf der Cottbuser Unternehmen, die Personalnachfolge für den rentenbedingten Ersatzbedarf sowie die Personalgewinnung der Unternehmen aus dem Arbeitslosenbestand sichern helfen. Projekte, die Fachkräfte sichern-, Fachkräfte in Cottbus halten-, Fachkräfte vermitteln und/ oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Neben der Kinderbetreuung bedarf die Sicherung der Angehörigenpflege zunehmend der Aufmerksamkeit, damit Beschäftigung möglich ist. Projekte, die eine Unternehmensbefragung mit dem Fragebogen der LASA Brandenburg GmbH bei Cottbuser Unternehmen beinhalten: 2010: befragt werden sollen ca. 130 Cottbuser Unternehmen in den fünf Branchenkompetenzfeldern 2011: befragt werden sollen ca. 130 Cottbuser Unternehmen im Bereich der unternehmensnahen Dienstleistungen und im technischen Support. Beabsichtigen mehrere ausgewählte Projekte eine Unternehmensbefragung, so ist diese über das Netzwerk Fachkräftesicherung des Regionalbudgets Cottbus zu koordinieren. Eine Doppelbefragung von Unternehmen der Stadt ist auszuschließen. Darüber hinaus sollen Unternehmen unbürokratisch unterstützt werden. Die Ergebnisse der Befragung sind aktuell in das Netzwerk Fachkräftesicherung des Regionalbudgets einzubringen / ermittelter Handlungsbedarf ist gemeinsam mit den Netzwerkpartnern zeitnah abzudecken. Die Projekte der Säule M sollen dem Wegzug von jungen Fachkräften bis 35 Jahre, insbesondere von jungen Frauen entgegen wirken. Ziel 2 Säule U Es werden Projekte gefördert, die zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von arbeitslosen Frauen und Männern beitragen und durch folgende Projektinhalte den Stadtumbau in Cottbus begleiten: Projekte, die den Stadtumbau in den Stadtteilen Sachsendorf, Schmellwitz und Sandow unterstützen und an denen vorrangig Arbeitslose aus dem jeweiligen Stadtteil teilnehmen. Projekte, die stadtteilübergreifende Angebote der sozialen Infrastruktur unterstützen Projekte, die generationenübergreifend Angebote in den Stadtteilen unterstützen. Projekte, die die Gemeinwesenarbeit und soziale Teilhabe Arbeitsloser in den Stadtteilen unterstützen. Projekte, die verschiedene Altersgruppen einbeziehen, bestehende Angebote im Stadtteil vernetzen und den Zusammenhalt im Stadtteil stärken, haben besondere Bedeutung. Ziel 2 Säule T Es werden Projekte gefördert, die zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von arbeitslosen Frauen und Männern beitragen und durch folgende Projektinhalte Kultur- und Tourismusangebote in Cottbus unterstützen: Projekte zur Erfassung des Radverkehrs auf der Grundlage des Fragebogens der Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH jeweils im Zeitraum Mai bis Oktober. Projekte zur Aufwertung kultureller Einrichtungen der Stadt Cottbus durch ergänzende Angebote (z.b. Bibliothek) 1

Projekte zur Aufwertung touristischer Angebote der Stadt Cottbus vorzugsweise in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Spree- Neiße. Ziel 2 Säule G Es wird ein Projekt gefördert, das zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von arbeitslosen Frauen und Männern beiträgt und die Gemeinwesenarbeit Arbeitsloser stadtteilübergreifend in Cottbus mit Sachmitteln unterstützt. Dieses Projekt soll gleichzeitig die sächliche Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für das Regionalbudget sichern helfen. Im Ziel 2 / Säulen U, T und G sollen arbeitslose Teilnehmer möglichst wohnortnah und entsprechend ihrer Eignung und Ihren Interessen gefördert werden, so dass eine nachhaltige soziale Eingliederung und Stabilisierung gelingt. Es wird bei der Projektauswahl besonders Wert darauf gelegt, dass Projektkonzept und Zielgruppe, die sich auch aus der gewählten Kofinanzierung ergeben kann, im Einklang stehen mit dem angestrebten Projektergebnis. Ziel 3 Vernetzung Es werden Akteurskooperationen und Netzwerkbildungen vor Ort unterstützt durch Förderung einer Teilzeitstelle zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der Netzwerkarbeit und zur Erweiterung des Netzwerkes Fachkräftesicherung des Regionalbudgets Cottbus. Diese Stelle soll das bestehende Netzwerk technisch unterstützen und zu einer Verbesserung der Qualität in der Fachkräftesicherung und der Projektarbeit für Arbeitslose in der Stadt Cottbus beitragen. Das Netzwerk leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Qualität der Umsetzung der Fachkräftesicherung durch Kooperation der relevanten Arbeitsmarktakteure in Cottbus. Mindestens 10 Partner arbeiten im Netzwerk zusammen. Das Netzwerk ist aktiv und trifft sich ca. 4 x in der Förderperiode. Generell sollen alle über das Regionalbudget geförderten Projekte im Förderzeitraum im Netzwerk Fachkräftesicherung des Regionalbudgets Cottbus ergebnisorientiert zusammenarbeiten. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie jede natürliche Person. Projektträger sollten im Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus mindestens eine Geschäftsstelle betreiben bzw. eine solche im Falle einer Projektförderung einrichten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Einreichung eines formgebundenen Projektantrages gemäß Vorlage ist Voraussetzung für eine Förderung aus dem Regionalbudget. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Finanzierungsart: Form der Zuwendung: Förderdauer: Bemessungsgrundlage: Fördersatz: Projektförderung Fehlbedarfsfinanzierung Zuschuss Es können Anträge für den Zeitraum: 01.03.2010 bis 28.02.2012 eingereicht werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal und Sachkosten. Die Zuwendung aus ESF - Mitteln beläuft sich auf höchstens 65,3 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei der Förderung sind folgende Bestimmungen zu beachten: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO), der Verwaltungsvorschriften zu den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg und im Rahmen des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds (ESF)des Landes Brandenburg 2007 bis 2013 Prioritätenachse C. Die Auflagen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P) der LHO werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 2

Die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007-2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest" (siehe www.cottbus.de; Regionalbudget) sind Grundlage für diese Zuwendung. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Amtsblatt der europäischen Union L 120 vom 31.07.2006, S. 25) Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (Amtsblatt der Europäischen Union L 120 vom 31.07.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - ESF und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)-, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) -, aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt. Die notwendige Kofinanzierung kann durch Mittel aus dem SGB ll (außer Kosten der Unterkunft ( 22 SGB ll) und einmalige Leistungen im Sinne 23 SGB ll), durch Mittel aus dem SGB III, andere öffentliche und private Mittel, soweit sie ESF förderfähig sind, erfolgen. Mit den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und den Arbeitsagenturen sind teilnehmerbezogene Nachweise der Kofinanzierung abzusichern. Eine enge Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit sowie den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in diesem Prozess unverzichtbar. Über die in den o.g. Fördergrundsätzen aufgeführten Förderausschlüsse hinaus ist eine Aufstockung von Mehraufwandsentschädigungen bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( 16d SGB ll) sowie die Kofinanzierung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16e SGB ll nicht zulässig. Davon unberührt bleiben jedoch zusätzliche begleitende Aktivitäten. Bei der Förderung von Zuschüssen zu Beschäftigung oder Praktika, die zulässig sind, sofern anderenfalls die Beschäftigung oder das Praktikum für Teilnehmende oder in dem für Teilnehmende notwendigen Umfang nicht möglich wäre, ist eine insgesamt angemessene Entgelthöhe sicherzustellen. Eine transnationalen Zusammenarbeit und Kooperation ist für spezifische Qualifìzierungsmaßnahmen möglich, transnationale Erfahrungsaustausche sind nicht förderfähig. Eine Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist ausgeschlossen. Auf Grund der Unternehmenssteuerreform sind Wirtschaftsgüter nur noch bis 150 EURO netto im Rahmen der Sachausgaben förderfähig. Der Zuwendungsempfänger hat neben der Bewilligungsbehörde folgenden Institutionen umfassende Prüfungen zu gestatten: LASA Brandenburg GmbH, MASGF des Landes Brandenburg, Landesrechnungshof und der Europäische Kommission und deren Prüfeinrichtungen. Die Mitarbeit an einer programmbezogenen Evaluierung ist sicherzustellen. Bewertungskriterien für die Projektauswahl sind: Qualität des Beitrages zur Regionalentwicklung Übergangsquoten in ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Existenzgründung, Ausbildung Preis- Leistungsverhältnis Geschlechtsspezifische Wirkung des Projektes Frauenanteil, Anteil Langzeitarbeitsloser sowie zielgruppengerechte Projektausrichtung Projektinnovationen Mehrwert des Projektes und Zusätzlichkeit zu Instrumenten des SGB III und SGB II (Ab dem 14.04.2010 gelten neue Bewertungskriterien siehe Richtlinienänderung.) Der Maßnahmebeginn setzt den positiven Bescheid der Stadt Cottbus voraus. Als Maßnahmebeginn zählt auch der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages, der letztlich der Durchführung der Maßnahme dient. Die Stadt Cottbus kann im Einzelfall auf Antrag einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigen. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Projektanträge für das Regionalbudget 4 sind bis zum 08.01.2010 (Datum des Poststempels) schriftlich einzureichen bei der Bewilligungsbehörde: Stadt Cottbus Kennwort: Regionalbudget 4 Neumarkt 5 03046 Cottbus Die Anlagen zum Antrag sind zusätzlich per E- Mail bis zum angegebenen Datum einzusenden an: Karin.Kasch@neumarkt.cottbus.de. Antragsformulare sind abzufordern über: Karin.Kasch@neumarkt.cottbus.de. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf in der Stadtverwaltung Cottbus bei Frau Kasch, Tel.: 0355 612 2857. 3

Die Stadt Cottbus behält sich vor, nach dieser Antragsphase weitere Anträge durch direkte Ansprache von Projektträgern einzuwerben, wenn dies zur Erfüllung der Parameter der Zielvereinbarung zwischen Stadt Cottbus und MASGF und/ oder zur Ausreichung der zur Verfügung stehenden Mittel erforderlich wird. Die Beantragung und Ausreichung der Fördermittel erfolgt wie folgt: 1. Formgebundene schriftlichen Projektbeantragung 2. Sichtung und Bewertung der Projektanträge durch die Stadt Cottbus unter Berücksichtigung des Votums des Beirates zur Förderwürdigkeit der Projekte. Bestehen Zweifel an der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit oder an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines beantragten Projektes, so behält sich die Stadt Cottbus vor, für die Antragsbearbeitung Stellungnahmen von beratenden Institutionen durch den Antragsteller einholen zu lassen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Genehmigung bei der Antragstellung mit einzureichen. Ist das nicht möglich, wird die Bewilligung nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Vorlage der Genehmigung erteilt. 3. Antragsprüfung, Bewilligungsentscheidung, Auszahlung der Fördermittel, Controlling und Verwendungsnachweisprüfung durch die Stadt Cottbus als Bewilligungsbehörde. 8. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister in Kraft und gilt bis zum 31.12.2012. Cottbus, 16.11.2009 Frank Szymanski Oberbürgermeister 4

Änderung der Richtlinie der Stadt Cottbus zur Förderung von Projekten über das Regionalbudget 4 bezüglich der Projektauswahlkriterien Der Punkt 6: Sonstige Zuwendungsbestimmungen der oben genannten Richtlinie wird auf Grund des Zuwendungsbescheides der LASA Brandenburg GmbH für das Regionalbudget 4 an die Stadt Cottbus und auf der Grundlage der am 23.03.2010 zu diesem Zuwendungsbescheid nachgereichten konkreten Projektauswahlkriterien mit Wirkung für die Zukunft wie folgt geändert: Folgender Absatz der oben genannten Richtlinie wird ungültig: Bewertungskriterien für die Projektauswahl sind: Qualität des Beitrages zur Regionalentwicklung Übergangsquoten in ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Existenzgründung, Ausbildung Preis- Leistungsverhältnis Geschlechtsspezifische Wirkung des Projektes Frauenanteil, Anteil Langzeitarbeitsloser sowie zielgruppengerechte Projektausrichtung Projektinnovationen Mehrwert des Projektes und Zusätzlichkeit zu Instrumenten des SGB III und SGB II Mit Datum der Unterzeichung dieser Richtlinienänderung durch den Oberbürgermeister wird der ungültige Absatz zu den Projektauswahlkriterien wie folgt mit Wirkung für die Zukunft neu gefasst und gilt bis zum 31.12.2012: Bewertungskriterien für die Projektauswahl sind die Projektauswahlkriterien für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 bis 2013 gemäß Art. 71 VO (EG) Nr. 1083/2006 für die Förderungen: Beschäftigungsperspektiven eröffnen- Regionalentwicklung stärken (Regionalbudget). Cottbus, 14.04.2010 Frank Szymanski Oberbürgermeister Anlage: Projektauswahlkriterien für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 bis 2013 gemäß Art. 71 VO (EG) Nr. 1083/2006 für die Förderungen: Beschäftigungsperspektiven eröffnen- Regionalentwicklung stärken 5