Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Drucksache 18/4097

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4199 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/4097) 04.03.2015 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Drucksache 18/4097 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1b) (Sprachnachweiserfordernis) Die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug waren Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Soweit sich aus den Entscheidungen Anpassungsbedarf mit Blick auf eine stärkere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls ergeben hat, wurden die Entscheidungen durch entsprechende administrative Maßnahmen vorläufig in die Praxis umgesetzt. Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen und Reichweite der gerichtlichen Entscheidungen und untersucht dabei auch, ob die Vorgaben der Gerichte weitergehende Maßnahmen gesetzlicher oder administrativer Art erforderlich machen. Dabei werden auch die anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen sein. Zu Nummer 2 d) bis f) (Aufenthaltsgewährung für die Dauer der Berufsausbildung) Der Änderungsvorschlag des Bundesrates für eine Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung berührt derzeit im politischen Raum diskutierte Fragen des Arbeitsmarktzugangs (siehe auch die Ausführungen zu Nummer 17). Dabei könnte in die anzustellenden Erwägungen einbezogen werden, dass dem in den Anträgen 2 d) bis f) geäußerten Anliegen schon nach der heutigen Rechtslage grundsätzlich Rechnung getragen werden kann. Es ist nach 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schon jetzt möglich, eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen zu erteilen. Hierunter fällt auch die Aufnahme einer Berufsausbildung. Die Duldung kann in einem solchen Fall auch für die Dauer der Berufsausbildung erteilt werden, so dass Auszubildender und Ausbildungsbetrieb Sicherheit haben, dass die Investition in die Berufsausbildung nicht vergeblich ist. Hierzu könnten die Länder auch entsprechende Erlasse an die Ausländerbehörden verfügen, wie dies in einigen Ländern bereits geschehen ist. Gleichwohl wird auch die Bundesregierung prüfen, ob darüber hinaus weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Zu Nummer 3 ( 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG-E) Die vorgeschlagene Ergänzung ist aus Sicht der Bundesregierung verzichtbar. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem in Nummer 2 beschriebenen Verhalten und der bevorstehenden Abschiebung kommt im Gesetzestext bereits durch die Verwendung des Präsens ( täuscht ) zum Ausdruck. Zudem wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu 2 Absatz 14 Nummer 2 ausführlich dargelegt, dass das Verhalten in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung stehen muss (BR-Drucksache 642/14, Seite 35).

Drucksache 18/4199 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zu Nummer 4 ( 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG-E) Von der Übernahme dieser Änderung möchte die Bundesregierung absehen. Die in Nummer 4 geregelte Zahlung erheblicher Geldbeträge für einen Schleuser ist nur als ein möglicher Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ausgestaltet (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 36: kann ein Gesichtspunkt sein, ), ohne dass bei Vorliegen des Anhaltspunkts ein Automatismus bezüglich einer Inhaftnahme eintreten würde. Dies kommt auch durch die Formulierung in 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG-E deutlich zum Ausdruck. Es bedarf vielmehr wie zusätzlich in der Gesetzesbegründung dargestellt wird einer eingehenden Prüfung der Fluchtgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BR-Drucksache 642/14, Seite 34). Den Bedenken des Bundesrates, dass aus der Einreise mit einem Schleuser unter Zahlung erheblicher Geldbeträge vorschnell auf das Bestehen einer Fluchtgefahr geschlossen werden könnte, wird durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung somit schon Rechnung getragen. Wenn im Einzelfall feststeht, dass ein Betroffener erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt hat, kann dies ein Indiz dafür sein, dass im Zusammenhang mit einer Abschiebung Fluchtgefahr bestehen könnte. Dieser Anhaltspunkt gründet sich nicht auf die Tatsache des Einschaltens eines Schleusers an sich, sondern auf die zum Teil sehr hohen finanziellen Aufwendungen. Der Umstand, dass diese Aufwendungen im Fall der Abschiebung vergeblich erfolgt wären, könnte den Ausländer dazu bewegen, sich seiner Abschiebung durch Flucht zu entziehen. Zu Nummer 5 ( 10 Absatz 1 und 3 AufenthG) Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, einen möglichen Novellierungsbedarf der Regelungen des 10 Absatz 1 und 3 AufenthG zu erörtern. Die Bundesregierung weist zu den Regelungen aber darauf hin, dass ein vorangegangenes Asylverfahren es sei denn, der Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß 10 Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht sperrt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ist auch mit einem humanitären Aufenthaltstitel möglich. Auch im Asylverfahren selbst ist nach einer Sperrzeit von drei Monaten die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt. Soweit die in 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Sperrwirkung wegen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet normiert ist, wird bewusst nicht auf 30 Absatz 3 Nummer 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) verwiesen; insofern entsteht keine Sperrwirkung, wenn der Asylantrag für einen noch handlungsunfähigen Ausländer gestellt worden ist. Zu Nummer 6 ( 11 Absatz 2 Satz 3a neu AufenthG-E) Die Bundesregierung wird die vorgeschlagene Änderung erwägen. Zu Nummer 7 ( 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E) Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der in Bezug genommenen Entscheidung vom 6. März 2014, Rn. 14, deutlich gemacht, dass eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. eine Verkürzung der Frist zum einen dann in Betracht kommt, wenn seit Entstehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Zum anderen kann sich ein Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers ergeben. Dies macht deutlich, dass es sich um alternative Aufhebungsgründe handelt. Zu Nummer 8 ( 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E) Bei dem in 17a Absatz 1 AufenthG-E entworfenen Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme. Ziel des Aufenthaltstitels ist es grundsätzlich nicht, dass der Inhaber Anpassungen absolviert, die in ihrer zeitlichen Länge mit dem Absolvieren einer vollständigen Berufsausbildung gleichgesetzt werden könnten. Vielmehr soll der in 17a vorgesehene Aufenthaltstitel lediglich Nachqualifizierungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse ermöglichen. Eine Nachqualifizierung von mehr als 18 Monaten Dauer erscheint in diesem Zusammenhang nicht mehr angemessen. Auch die Suche nach einem Arbeitsplatz, sobald die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt worden ist, sollte nicht mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Andernfalls könnte dies dafür sprechen, dass der Bewerber aus anderen, nicht mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Gründen keine Anstellung findet.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/4199 Zu Nummer 9 ( 17a AufenthG-E) Nach Einschätzung der Bundesregierung bedarf es einer Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) nicht. Soweit mit 17a AufenthG-E ein neuer Aufenthaltstitel und somit auch ein neuer Speichersachverhalt geschaffen werden, plant das Bundesministerium des Innern die erforderlichen Anpassungen der AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV) vorzunehmen. Diese Änderungen der AZRG-DV werden in einem anderen Verfahren, zusammen mit der Änderung der Aufenthaltsverordnung, durchgeführt werden. Zu Nummer 10 ( 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E) Die Bundesregierung wird eine Ergänzung von 23 Absatz 4 AufenthG-E um einen Verweis auf 24 AufenthG prüfen. Zu Nummer 11 ( 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E) Die vorgeschlagene Regelerteilung des Aufenthaltstitels ist bereits in 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E enthalten ( soll ). Auch das Wort vorübergehenden ist in der von der Bundesregierung beschlossenen Fassung schon gestrichen. Von den darüber hinaus vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen, wonach der Aufenthaltstitel für die Opfer von Menschenhandel auch abweichend von einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und abweichend von 10 Absatz 3 AufenthG erteilt werden kann, möchte die Bundesregierung absehen. Die Bundesregierung weist auf die nunmehr bestehende Möglichkeit hin, nach 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot des Ausländers aufzuheben. Dies ist regelmäßig bei Vorliegen der Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels, z. B. nach 25 Absatz 4a AufenthG, der Fall, worauf auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen wird. Richtig erscheint es aber, zunächst die bestehende Einreisesperre aufzuheben und erst in einem zweiten Schritt einen Aufenthaltstitel, der auch zur (Wieder-) Einreise nach Deutschland berechtigt, zu erteilen. 10 Absatz 3 AufenthG lässt außer in den unter Satz 2 zu fassenden Fällen die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels grundsätzlich zu. Zu Nummer 12 ( 25 Absatz 4a Satz 4 neu AufenthG) Aus Sicht der Bundesregierung ist die vorgeschlagene Änderung nicht erforderlich. Der Aufenthaltstitel nach 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG ist zwar gebunden an die Kooperationsbereitschaft des Opfers im Strafverfahren gegen die Täter. Für die vom Bundesrat beispielhaft genannten Fälle stehen aber auch die sonstigen humanitären Aufenthaltstitel, z. B. 25 Absatz 3, 4 oder 5 AufenthG, zur Verfügung. Auf diese Weise können z. B. Kindeswohlaspekte bereits ausreichend berücksichtigt werden. Im Übrigen führt die Einstellung des Strafverfahrens, in dem die Ausländerin oder der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, nicht mehr zu einem Widerruf der für das Strafverfahren erteilten Aufenthaltserlaubnis. Zu Nummer 13 ( 25a Absatz 4 AufenthG i.v.m 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) Die Einschätzung des Bundesrates, zuvor als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge könnten in einer Vielzahl von Fällen die Erteilung eines Bleiberechts an Jugendliche hindern, wird nicht geteilt: 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG nimmt nur Bezug auf 30 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG ist hingegen bewusst nicht in den Verweis in 10 Absatz 3 AufenthG aufgenommen worden. 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG enthält aber gerade den Fall des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags, der für einen handlungsunfähigen Ausländer, d.h. für einen Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ( 80 Absatz 1 AufenthG, 12 AsylVfG), gestellt worden ist. Eine Anpassung der Altersgrenze auf das 18. Lebensjahr ist zudem in Planung. Folge ist, dass z. B. Täuschungen der gesetzlichen Vertreter im Asylverfahren wegen des verkürzten Verweises in 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG nicht die Erteilung eines Bleiberechts an den Jugendlichen hindern. Insofern dürfte die Sperrwirkung von 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG nach 25a AufenthG nur in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen. Gleichwohl ist die Bundesregierung auch mit Blick auf einen Gleichklang zu 25b Absatz 5 AufenthG-E bereit, das Ansinnen des Bundesrates im weiteren Verfahren zu erwägen. Zu Nummer 14 ( 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E) Die Bundesregierung stimmt den Ausführungen des Bundesrates zu, dass die Ausschlussgründe in 25 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E nicht stimmig sind. Sie wird im weiteren Verfahren Änderungen prüfen, um Abhilfe zu schaffen.

Drucksache 18/4199 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zu Nummer 15 ( 25b Absatz 3 AufenthG-E) Aus Sicht der Bundesregierung sollte auf die vorgeschlagene Änderung verzichtet werden. 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG-E enthält nicht nur das Erfordernis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Nummer 2 setzt vielmehr auch das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. Zudem sind aus Sicht der Bundesregierung Grundkenntnisse des Lebens im Bundesgebiet leichter zu erlangen als das Erlernen der deutschen Sprache, was gegen eine Aufnahme in die Ausnahmeregelung nach 25b Absatz 3 AufenthG-E spricht. Schließlich hat 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG-E wie die übrigen Voraussetzungen ohnehin Regelbeispielscharakter, so dass in atypischen Fällen auch auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann, wenn dennoch eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Zu Nummer 16 ( 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG-E) Die Bundesregierung möchte von der vorgeschlagenen Änderung absehen. Ein volljähriges Kind, d.h. ein Erwachsener, kann sich durch eigene Integrationsleistungen eigenständig für ein Bleiberecht qualifizieren. In Betracht kommt insbesondere das Bleiberecht nach 25a Absatz 1 AufenthG, in das die Gruppe der Heranwachsenden einbezogen ist. Darüber hinaus kann das volljährige Kind auch selbst ein Bleiberecht nach 25b AufenthG-E erhalten, wenn die Voraussetzungen einer nachhaltigen Integration erfüllt sind. Zu Nummer 17 ( 25c AufenthG-neu) Der Änderungsvorschlag des Bundesrates für eine Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung berührt derzeit im politischen Raum diskutierte Fragen des Arbeitsmarktzugangs (siehe auch die Ausführungen zu Nummer 2). Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es schon nach der jetzigen Rechtslage grundsätzlich möglich ist, einem Geduldeten die Duldung für die Dauer der Berufsausbildung zu erteilen bzw. zu verlängern, vgl. 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG. Hierzu könnten die Länder auch entsprechende Erlasse an die Ausländerbehörden verfügen, wie dies in einigen Ländern bereits geschehen ist. Überlegenswert könnte in diesem Zusammenhang sein, gesetzlich klarzustellen, dass Ausreisepflichtige bei Wegfall des Abschiebungshindernisses eine Berufsausbildung beenden können. Sobald ein Geduldeter eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, ist es im Anschluss auch möglich, z. B. ein Aufenthaltsrecht nach 18a AufenthG zu erteilen. Dieser erfolgsqualifizierte Ansatz stellt auch sicher, dass ein Verfehlen des Berufsausbildungsziels nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führt. Gleichwohl wird auch die Bundesregierung prüfen, ob darüber hinaus weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Zu Nummer 18 ( 30 Absatz 1 und 28 AufenthG) Es wird verwiesen auf die Ausführungen unter Nummer 1. Die redaktionelle Anpassung in 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG ist in der von der Bundesregierung beschlossenen Fassung bereits enthalten. Zu Nummer 19 (Kapitel 5 AufenthG Abschiebungshaft) Zu den Anmerkungen zur Abschiebungshaft nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Instrumente zur Haftvermeidung und die Prüfung milderer Mittel sind auch schon im geltenden Recht verankert. 62 Absatz 1 AufenthG stellt klar, dass die Abschiebungshaft unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel erreicht werden kann. Mögliche Alternativen zur Haft werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu 46 Absatz 1 AufenthG benannt. Ob und inwieweit es darüber hinaus ggf. zusätzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Alternativen zur Haft gibt, wird die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) und der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) prüfen. Die Anforderungen an eine Inhaftnahme im Rahmen von Dublin-Verfahren ergeben sich unmittelbar aus Artikel 28 der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Dem nationalen Gesetzgeber wurde lediglich die Aufgabe zugewiesen, mögliche Anhaltspunkte zu regeln, auf deren Grundlage im Einzelfall eine Fluchtgefahr angenommen werden kann. Beim Entwurf einer entsprechenden Regelung hat sich die Bundesregierung auf das aus ihrer Sicht Notwendige beschränkt. Hinsichtlich der Forderung nach einer Reduzierung der gesetzlichen Höchstdauer der Abschiebungshaft von 18 auf sechs Monate wird darauf hingewiesen, dass die Haft bereits nach dem bestehenden gesetzlichen Rahmen

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/4199 auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. 62 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich darf die Sicherungshaft dabei die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Soweit in 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG eine Verlängerung der Haft um maximal weitere zwölf Monate vorgesehen ist, darf dies nur dann erfolgen, wenn der Ausländer im Einzelfall seine Abschiebung selbst verhindert hat. Zu Nummer 20 ( 44 AufenthG) Die Bundesregierung wird die Vorschläge prüfen. Zu Nummer 21 ( 44 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) Der Zugang von Opfern von Menschenhandel, die sich noch in der Phase der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden befinden (Titelinhaber nach 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E), zu einem Integrationskurs erscheint verfrüht. Aus Sicht der Bundesregierung ist es sachgerecht, die Teilnahme erst nach Abschluss der Beteiligung in einem Strafverfahren gegen die Täter zu ermöglichen, da sich erst dann die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eröffnet. In der Phase der Titelerteilung nach 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E sollte der Fokus auf der Beteiligung am Strafverfahren gegen die Täter liegen. Zu Nummer 22 ( 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c AufenthG) Die Bundesregierung wird die vorgeschlagenen Änderungen prüfen. Zu Nummer 23 ( 48, 48a AufenthG-E) Die in 48 Absatz 3a AufenthG-E vorgesehene Befugnis der Behörden zur Auswertung von Datenträgern ist aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig. Die Auswertung der Datenträger dient der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit eines Ausländers und verfolgt damit ein legitimes staatliches Interesse. In Absatz 3a wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Maßnahme nur zulässig ist, soweit sie zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist und die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht durch ein milderes Mittel ermittelt werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ausländer nach 48 Absatz 3 AufenthG zur Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit verpflichtet ist. Nur wenn der Ausländer dieser Mitwirkungspflicht nicht genügt und auch durch die in 48 Absatz 3 AufenthG bezeichneten Maßnahmen oder etwaige andere mildere Mittel keine Klärung herbeiführt werden kann, kommt das Auslesen seiner Datenträger in Betracht. 48 Absatz 3a AufenthG-E enthält darüber hinaus Regelungen zum Schutze des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Der Schutz wird dadurch weiter abgesichert, dass ein Datenträger nur durch einen zum Richteramt befähigten Bediensteten ausgewertet werden darf und etwaige Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht verwertet werden dürfen und unverzüglich gelöscht werden müssen. Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung vor Auswertung des Datenträgers erscheint verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Auswertung nicht heimlich erfolgt, sondern mit Kenntnis des Ausländers. Zu Nummer 24 ( 48 Absatz 3a AufenthG-E). Die Bundesregierung sieht hier keinen Ergänzungsbedarf. Es wird auf die Ausführungen unter Nummer 23 zu den Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in 48 Absatz 3a AufenthG-E verwiesen. Zu Nummer 25 ( 48 Absatz 3a AufenthG-E) Die Bundesregierung wird eine Ergänzung des 48a Absatz 3a AufenthG um eine bereichsspezifische Löschungsvorschrift prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass 48 Absatz 3a AufenthG-E bereits eine Löschungsvorschrift enthält, soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Es wird allerdings im Hinblick auf die weiteren bei der Auswertung eines Datenträgers erhobenen Daten zu prüfen sein, ob die Löschungsregelungen im allgemeinen Datenschutzrecht (BDSG) ausreichend sind. Zu Nummer 26 ( 48a Absatz 1 AufenthG-E) Aus Sicht der Bundesregierung erscheint es verfassungsrechtlich nicht geboten, das Auskunftsersuchen bei einem Telekommunikationsdienstleister zur Erlangung von Zugangsdaten auf das für telekommunikative Zwecke

Drucksache 18/4199 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode eingesetzte Endgerät eines Ausländers unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Nach 48a Absatz 2 AufenthG-E ist der Ausländer von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen. Die Gefahr eines heimlichen Zugriffs auf das Endgerät und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bestehen deshalb nicht. Dies entspricht der Wertung in der Parallelregelung in 100j Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO). Nach 100j Absatz 3 Satz 4 StPO ist eine richterliche Anordnung für das Verlangen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister auf Herausgabe von Zugangsdaten nicht erforderlich, wenn der Nutzer des Endgerätes vom Auskunftsverlangen Kenntnis hat oder haben muss. Zu Nummer 27 ( 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG-E) Die Bundesregierung wird die vorgeschlagene Änderung prüfen. Zu Nummer 28 ( 54 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 9 AufenthG-E) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass 54 Absatz 2 Nummer 9 erster Halbsatz AufenthG-E der nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstoß gegen Rechtsvorschriften über einen Anwendungsbereich jenseits der in 54 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 AufenthG-E genannten Ausweisungsinteressen verfügt und im Gesetzentwurf verbleiben sollte. So kann z. B. über den Regelungsgehalt von Nummer 9 eine Ausweisung auch an ein schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, angeknüpft werden. Letztendlich beinhaltet das Ausweisungsinteresse nach Nummer 9 auch eine Auffangfunktion innerhalb des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, da eine abschließende Aufzählung aller Interessen, die zur Ausweisung führen können, nicht möglich und nicht zielführend wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwendung die Schwere des Ausweisungsinteresses nach Nummer 9 in der Praxis ausfüllen und dabei das Gleichgewicht zu den schwerwiegenden Ausweisungsinteressen z. B. nach den Nummern 1 bis 3 wahren wird. Die vom Bundesrat in Bezug genommene bisherige Auslegung der Vorschrift durch die Praxis dürfte aus Sicht der Bundesregierung damit kaum auf 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E zu übertragen sein, zumal sich die nunmehr gewählte Formulierung von der in 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG auch insoweit unterscheidet, als künftig im letzten Halbsatz vorsätzliche schwere Straftaten in Bezug genommen werden. Zu Nummer 29 ( 55 Absatz 2 AufenthG-E) Die vorgeschlagene Änderung ist aus Sicht der Bundesregierung verzichtbar. In der Rechtssprache leitet das Wort insbesondere anerkanntermaßen die Aufzählung von Regelbeispielen ein. Anhand der Vielschichtigkeit der ausländerrechtlichen Fallgestaltungen wird es immer Umstände, hier Bleibeinteressen, geben oder solche werden in Zukunft entstehen, die noch nicht explizit benannt sind. Die Regelbeispielstechnik beinhaltet aber gerade, dass auch andere, nicht genannte Umstände unter die Norm subsumiert werden können. Insofern sollte an dieser bewährten Rechtsetzungstechnik festgehalten werden. Zu Nummer 30 ( 62 Absatz 4a Satz 2 neu AufenthG-E) Die vorgeschlagene Ergänzung ist aus Sicht der Bundesregierung verzichtbar. Der Umstand, dass die Haftanordnung auch bei Scheitern der Abschiebung aufrechterhalten wird, führt nicht dazu, dass sich der durch den Richter gesetzte, ursprüngliche zeitliche Rahmen der Haftanordnung verlängert. Einer (erneuten) Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Gericht bedarf es daher grundsätzlich nicht. Sofern mit dem Scheitern der Abschiebung allerdings auch die Voraussetzungen für die Haftanordnung entfallen sind, z. B. weil in der verbleibenden Haftzeit kein erneuter Abschiebungsversuch mehr möglich ist, ist die Haft unverzüglich zu beenden. Insoweit obliegt es der für den Haftantrag zuständigen Behörde auch schon nach geltendem Recht, für eine unverzügliche Freilassung des Betroffenen zu sorgen. Der Regelung einer Informationspflicht gegenüber dem Gericht bedarf es insoweit nicht. Zu Nummer 31 ( 75 Nummer 12 AufenthG-E) Die Frage, ob eine Ergänzung von 75 Nummer 12 AufenthG-E erforderlich ist, hängt davon ab, ob in 11 Absatz 2 AufenthG-E eine Regelung aufgenommen wird, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in bestimmten Fällen die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote vornimmt (siehe oben, zu Nummer 6). Zu Nummer 32 ( 427 Absatz 3 neu FamFG) Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab, da die mit Absatz 3 (neu) vorgeschlagene Fallgestaltung bereits

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/4199 von 427 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) abgedeckt wird. Das in Absatz 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug erfasst nicht nur Fälle der zeitlichen Dringlichkeit. Gefahr im Verzug kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr auch dann gegeben sein, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene die Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen wird, um unterzutauchen. Der Aufnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Absatzes 3 (neu) stehen zudem verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Da die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien gehört, deren Beachtung Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes fordert, hält das Bundesverfassungsgericht einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vorherige Anhörung nur bei Vorliegen von Gefahr im Verzug für zulässig. Zu Nummer 33 ( 33 Absatz 3 BeschV) 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung BeschV) regelt ein Verbot der Beschäftigung in den Fällen, in denen Geduldete sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die die Geduldeten selbst zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden können. Hierzu gehört insbesondere das Abschiebungshindernis der mangelnden Identitäts- bzw. Staatsangehörigkeitsklärung. Solche Fälle unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit beruhen auf mangelnder Kooperation des Ausländers im Klärungsprozess und stellen in der Praxis eines der wesentlichen Vollzugshemmnisse in der Aufenthaltsbeendigung dar. In 33 Absatz 2 BeschV wird zudem hinreichend klargestellt, dass die Sanktion des 33 nur dann eintritt, wenn es sich um eigene Verhaltensweisen wie z. B. eigene Täuschungen bzw. eigene falsche Angaben des Ausländers handelt. Dies bedeutet, dass eine Zurechnung von Täuschungen z. B. der Eltern zum Nachteil des jugendlichen oder heranwachsenden Kindes ohnehin nicht stattfindet. Nachteilig wirken sich nur eigene und gegenwärtige Täuschungen oder Falschangaben oder verletzte Mitwirkungspflichten aus. Die Bundesregierung wird Hinweisen nachgehen, wonach die Praxis der Länder bei der Anwendung der am 1. Juli 2013 eingeführten Regelung uneinheitlich ist. Zu Nummer 34 (Inkrafttreten) Die Bundesregierung wird prüfen, ob einzelne Normen aufgrund des Umstellungs- und Schulungsaufwandes der Verwaltung aus dem sofortigen Inkrafttreten ausgenommen werden können. Dies ist z. B. in Bezug auf das Ausweisungsrecht vorstellbar.

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