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Transkript:

Jetzt mit Glasfaser in unsere Zukunft investieren! Mit Lichtgeschwindigkeit ins Internet. Bei Fragen bitte: E-Mail an: frank.kaas@stblasien.de Ansprechpartner: Sylvia Huber Tel. 0 76 72/ 4 14-53 Fax 0 76 72/ 46 16 Frank Kaas Tel. 0 76 72/ 4 14-55 Fax 0 76 72/ 46 16 Dominik Fleischmann Tel. 0 76 72/ 4 14-56 Fax 0 76 72/ 46 16 Inhalt: 1. Hausanschlussvertrag/Glasfaser 2. Lageplan Ihres Objekts 3. Grundstücksnutzungsvertrag 4. Muster Widerrufsformular 5. Infoblatt Stadt St. Blasien Glasfaseranschluss 6. Schaubild Querschnitt FTTB Hausanschlüsse 7. Informationen für den Bauherrn zur Durchführung von Tiefbau- Eigenleistungen auf privatem Grundstück 8. Montageanweisung Breitband-Hauseinführung Wir bitten um Ihr Verständnis, dass in unserem Anschreiben nicht alle Eigentümer/innen im Adressfeld genannt werden.

Hausanschlussvertrag/Glasfaser zwischen Stadtverwaltung St. Blasien Am Kurgarten 11 79837 St. Blasien nachfolgend Stadt genannt und Eigentümer Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon, E-Mail nachfolgend Eigentümer genannt Für das Objekt Straße, Nr. Flurstück-Nr.: Gemarkung: Wohn- bzw. Geschäftseinheit(en): WE GE

Präambel Die Stadt St. Blasien beabsichtigt, ein modernes und hochleistungsfähiges Glasfasernetz zu errichten. Die Stadt darf das Glasfasernetz selbst nicht betreiben. Breitbanddienste werden ausschließlich von Dritten angeboten und in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt. Der Betreiber wird im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt. Mit dem künftigen Betreiber können die Eigentümer Endkundenverträge abschließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss der Endkundenverträge besteht nicht. Mit diesem Vertrag beauftragt/beauftragen der/die Eigentümer die Stadt mit der Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das öffentliche Glasfasernetz der Stadt. 1. Hausanschluss und Hausübergabepunkt 1.1. Der/die Eigentümer beauftragen die Stadt mit der Herstellung und Anbindung eines Hausanschlusses an das Glasfasernetz der Stadt. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Eigentümers/der Eigentümer. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit dem Glasfaser-Abschlusspunkt (Hausübergabepunkt, vgl. 1.2). Der Hausanschluss wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert und abgetrennt. Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Stadt. Die Einrichtungen des Hausanschlusses sind gemäß 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Jeder Wohn- oder Geschäftseinheit (WE/GE) stellt die Stadt einen Zugang von zwei Glasfasern zur Verfügung. Werden, z.b. wegen zukünftiger Umbaumaßnahmen, mehr Fasern benötigt, muss dies schriftlich beantragt werden. Spätere Erweiterungen einer Anlage aufgrund von weiteren Wohn- oder Geschäftseinheiten oder aus sonstigen Gründen sind vom Eigentümer nach Aufwand zu zahlen. Die Stadt ist befugt, die für sie wirtschaftlichste Leitungsführung zu wählen, soweit der/die Eigentümer hierdurch nicht unzumutbar belastet wird/werden. Ebenso legt die Stadt im Einvernehmen mit dem/den Eigentümer/n die technisch geeignete Stelle fest, an der der Hausübergabepunkt (vgl. 1.2) erstellt wird.

Der/die Eigentümer hat/haben keinen Anspruch auf Fertigstellung des Hausanschlusses und Anbindung an das (geplante) Glasfasernetz der Stadt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Steht die Erschließung des Grundstücks an das Glasfasernetz nach den Planungen der Stadt an, so zeigt die Stadt dies dem Eigentümer vor Beginn der Bauarbeiten an. 1.2. Der Hausübergabepunkt ist die Schnittstelle zwischen dem Glasfasernetz der Stadt (Netzebene 3) und dem Hausverteilernetz (Netzebene 4). Der/die Eigentümer tragen dafür Sorge, dass der Hausübergabepunkt zugänglich ist und nicht beschädigt wird. Veränderungen am Hausanschluss und/oder der verlegten Kommunikationsleitungen sind dem Eigentümer/den Eigentümern untersagt. Der/die Eigentümer verpflichtet/-n sich, die erforderliche elektrische Energie für die Installation, den Betrieb, die Instand- und Unterhaltung des Hausanschlusses sowie des Hausübergabepunktes auf eigene Kosten bereitzustellen. Wird nach dem Hausanschluss (nach dem Hausübergabepunkt) das Glasfaserkabel für mehrere Netzanschlussgeräte aufgeteilt, ist die Verlegung von Glasfaserkabeln in die entsprechenden Wohnungen erforderlich. Die Verlegung dieser Leitungen ist alleinige Sache des Eigentümers/der Eigentümer. Das Recht zur Herstellung der Wohnungsanschlüsse wird, soweit dadurch der Hausübergabepunkt betroffen ist, ausschließlich durch von der Stadt ausgewählte fachlich qualifizierte und zertifizierte Unternehmen wahrgenommen. Der/Die Eigentümer selbst ist/sind zur Vornahme von Änderungen am Hausübergabepunkt nicht berechtigt. Nimmt der Eigentümer/nehmen die Eigentümer dennoch Änderungen am Hausübergabepunkt selbst vor und entstehen der Stadt dadurch Schäden an den Einrichtungen des Hausanschlusses, sind diese von dem Eigentümer/den Eigentümern in voller Höhe zu erstatten. 1.3 Die Stadt ist aufgrund dieses Vertrages nicht verpflichtet, ein Glasfasernetz zu errichten. 1.4 Ein Anspruch des Eigentümers/der Eigentümer auf Breitbanddienste ist mit dem Anschluss an das Glasfasernetz der Stadt nicht verbunden. Die Stadt darf das Glasfasernetz selbst nicht betreiben. Breitbanddienste werden ausschließlich von Dritten angeboten und in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt.

2. Eigentumswechsel Für den Fall des Eigentümerwechsels gilt 45a Abs. 4 TKG. Danach treten Rechtsnachfolger im Eigentum in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages mit der Stadt ein. 3. Zutrittsrecht Der/die Eigentümer ist/sind dazu verpflichtet, der Stadt und ihren Beauftragten den Zutritt zum Hausanschluss und der Hausverteilungsanlage in seinen/ihren Räumen bzw. auf seinem/ihrem Grundstück während der üblichen Tages-/Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung der Stadt zu gestatten, soweit dies für die Wahrnehmung der Rechte nach diesem Vertrag und zur Prüfung der Einrichtungen der Stadt erforderlich ist. 4. Vertragslaufzeit Der Hausanschlussvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 5. Rücktrittsrecht Der Stadt steht das Recht zu, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Errichtung des Glasfasernetzes nicht wirtschaftlich ist und die Stadt von der Errichtung des Glasfasernetzes ganz oder in Teilen absieht bzw. die nach diesem Vertrag vereinbarten Anschlusskosten aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht auskömmlich und wirtschaftlich sind. Sollten bereits Hausanschlusskosten gezahlt worden sein, so werden diese von der Stadt rückerstattet. Der Grundstückseigentümer kann bis zwei Wochen nach Ankündigung des Beginns der Bauarbeiten am Teil des Verteilnetzes, der das Grundstück des Eigentümers erschließen soll, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt vom Vertrag zurücktreten. Die Stadt macht den Beginn der Bauarbeiten an den Bauabschnitten öffentlich bekannt.

6. Rückbau Die Stadt ist zum Rückbau des Hausanschlusses bzw. von Teilen des Hausanschlusses auch im Falle der Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Vertrages nicht verpflichtet. 7. Hausanschlusskosten 7.1 Die Stadt bietet die Leistungen nach Ziff. 7.2 zeitlich befristet bis 31.07.2018 zum Aktionsangebot mit deutlich reduzierten pauschalen Anschlusskosten an. Die Anschlusskosten nach Ziff. 7.2 richten sich nach der zur Zeit gültigen Preisliste der Stadt St. Blasien, Abteilung Breitband, wenn dieser Hausanschlussvertrag, die Belehrung über das Widerrufsrecht, der Lageplan und der Grundstücksnutzungsvertrag, jeweils unterzeichnet von dem Eigentümer/den Eigentümern, der Stadt innerhalb des Aktionszeitraums zugehen. 7.2 Der/die Eigentümer trägt/tragen die Kosten für die Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das Glasfasernetz-Verteilernetz der Stadt. Kreuzen Sie die Leistung an, die Sie in Anspruch nehmen möchten! Die Anschlusskosten im Aktionszeitraum betragen bei: Tiefbau in Eigenregie: Tiefbau durch Stadt St. Blasien: 250,00 900,00 EUR EUR Die Anschlusskosten Standard betragen bei: Tiefbau in Eigenregie mindestens: Tiefbau durch Stadt St. Blasien mindestens: 1.000,00 3.000,00 EUR* EUR* *(Die Stadt St. Blasien wird die tatsächlichen Kosten für den Anschluss (Material, Aufwand) in Rechnung stellen). Die vorgenannten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. In diesen pauschalen Kosten sind generell enthalten: Der/Die Eigentümer übernimmt/übernehmen den Tiefbau in Eigenregie, diese Arbeiten umfassen, die Tiefbauarbeiten, die Herstellung der Gebäudeeinführung und Abdichtung, sowie

Einrichtung eines Abzweiges für den Hausanschluss vom Verteilernetz (Kosten der Herstellung im öffentlichen Bereich) Glasfaserbasierte Verbindung zur Anschlusstechnik im Technikstandort (POP) Bereitstellung Material (u.a. Mikrorohre, Hauseinführung, Glasfaserkabel bis Hausübergabepunkt/Spleißbox) Einblasen und Montage des Glasfaserkabels Wird der Tiefbau durch die Stadt St. Blasien ausgeführt, enthalten die o.g. Preise folgende weitere Leistungen: Tiefbauarbeiten auf Privatgrund bis zu einer Länge von 10 m (Abstand Hauswand/Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze, an die eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, in der das Verteilnetz liegt) Gebäudeeinführung, Bohrung und Abdichtung Die Tiefbauarbeiten, sowie die Gebäudeeinführung werden mit der kostenniedrigsten Maßnahme durchgeführt. Sonderwünsche werden dem Antragsteller in voller Höhe in Rechnung gestellt. (Eventuelle) Mehrmeter im Privatgrund (Abstand > 10 Meter: 150,00 Aufschlag auf die Pauschale je weiterer Laufmeter) Meter. 7.3 Sofern zur Herstellung und Anbindung des beantragten Hausanschlusses Leistungen erforderlich sind, die über die in den pauschalen Kosten enthaltenen Leistungen hinausgehen, trägt/tragen der/die Eigentümer die der Stadt entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der Tiefbau durch die Stadt erfolgt und die Hauseinführung (Entfernung Grundstücksgrenze/Hauswand) auf dem privaten Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer über 10m beträgt. Die Stadt ermittelt die voraussichtlichen Mehrkosten auf Grundlage des Lageplans und teilt diese dem Eigentümer/den Eigentümern vor Baubeginn mit. 7.4 Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten wird 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Dieser Vertrag wird erst mit vollständiger Bezahlung rechtskräftig. abweichender Rechnungsempfänger Name, Vorname: Anschrift: Kontakt:

8. Erstattung künftiger Kosten Die Stadt ist nach vorheriger Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümer dazu berechtigt, vom Eigentümer die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für die Unterhaltung, Veränderung und Erneuerung sowie Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten und wird dem Eigentümer rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten zur Einholung der Zustimmung mitgeteilt. Die Stadt ist berechtigt, den Anspruch an den künftigen Netzbetreiber des Glasfasernetzes abzutreten. Falls keine Zustimmung erteilt wird, entfällt die Leistungspflicht der Stadt. 9. Datenschutz Zur Erfüllung des Vertrages ist die Stadt berechtigt, die vom Eigentümer/den Eigentümern im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Der/die Eigentümer ist/sind damit einverstanden, dass die Stadt die vom Eigentümer/den Eigentümern erhobenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der nachfolgenden Einholung von Durchleitungsverträgen (Endkundeverträgen) an berechtigte Dienstanbieter übermittelt, die Telekommunikationsdienstleistungen über das Glasfasernetz der Stadt anbieten. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu anderen Zwecken ist der Stadt nicht gestattet. 10. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit der Lücke bedacht hätten. Ort, Datum St. Blasien, den Alle Eigentümer/-in Stadt St. Blasien (Adrian Probst Bürgermeister)

Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht des Grundstückseigentümers: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Stadt St. Blasien, Am Kurgarten 11, 79837 St. Blasien, Telefax-Nr.: 0 76 72/ 46 16, E-Mail-Adresse: frank.kaas@stblasien.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) zu erstatten. Können Sie der Stadt die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie der Stadt insoweit Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für die Stadt mit deren Empfang. Der/die Eigentümer bestätigt/-en Erhalt und Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Ort, Datum Alle Eigentümer/-in

Grundstücksnutzungsvertrag zwischen (Eigentümer/Eigentümerin mit Anschrift) und der Stadt St. Blasien, Am Kurgarten 11, 79837 St. Blasien (nachfolgend Stadt genannt) Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass die Stadt auf seinem/ihrem Grundstück mit der Flurstücks-Nummer Gemarkung Straße (Platz) Nr. PLZ 79837. Ort St. Blasien sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden samt etwaiger bereits vorhandener Leerrohrkapazitäten/Versorgungsschächte alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Glasfasernetz der Stadt auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Stadt bzw. den von ihr beauftragten Dritten eingeräumt. Die Stadt verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zum öffentlichen Glasfasernetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch die Stadt beschädigt worden sind. Die Stadt wird die von ihr errichteten Vorrichtungen verlegen oder soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt die Stadt. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Glasfasernetz erforderlich sind. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden...., den... Unterschrift Eigentümer/in St. Blasien, den... Unterschrift Stadt St. Blasien (Bürgermeister Adrian Probst)

Muster - Widerrufsformular Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an: Stadt St. Blasien, Am Kurgarten 11, 79837 St. Blasien, Telefax-Nr.: 0 76 72/ 46 16, E-Mail-Adresse: frank.kaas@stblasien.de Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Hausanschlussvertrag über die Herstellung und Anbindung eines Hausanschlusses an das Glasfasernetz der Stadt St. Blasien für das Objekt Adresse Flurstücknummer Gemarkung Bestellt am erhalten am Name/n des /der Eigentümer/s Anschrift des /der Eigentümer/s Unterschrift des /der Eigentümer/s (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum Freiwillige Angabe: Wir freuen uns, wenn Sie uns kurz mitteilen, warum Sie Ihre Entscheidung geändert haben

Infoblatt Stadt St. Blasien Glasfaseranschluss 1. Welche Unterlagen benötigen Sie zur Neuverlegung eines Glasfaseranschlusses in Ihr Haus: Hausanschlussvertrag/Glasfaser Mit diesem Vertrag beauftragen Sie die Stadt mit der Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das Glasfasernetz der Stadt. Die Anschlusskosten richten sich nach den baulichen Gegebenheiten vor Ort und der Lage der Versorgungskabel. Bezahlen müssen Sie aber nicht die gesamten Baukosten. Für die Standardfälle gibt es günstige Kostenpauschalen. Lageplan Mit den Vertragsunterlagen erhalten Sie einen Lageplan. Bitte markieren Sie in diesem Plan den Montagepunkt des Glasfaserübergabepunktes (GF-HÜP), z. B. durch ein Kreuz am Gebäudegrundriss, sowie die Trasse für den Kabelverlauf auf Ihrem Grundstück, da dies meist zusätzliche Grundlage der Kalkulation ist. Der markierte Lageplan ist zusammen mit den anderen Unterlagen einzureichen. Bei Mitverlegung von Versorgungsträgern ist es wünschenswert, den Trassenverlauf der Versorgungsleitungen im Lageplan zu vermerken. Grundstücksnutzungsvertrag Mit dem Grundstücksnutzungsvertrag geben Sie Ihr Einverständnis, dass Ihr Gebäude an das Glasfasernetz der Stadt angeschlossen wird und die Stadt den dafür notwendigen privaten Grund nutzen kann. Der Grundstücksnutzungsvertrag muss von allen Grundstücks- bzw. Hauseigentümern unterschrieben werden.

2. Hausanschluss-Preise: o Standardpreis* 1.000,00 Neuanschluss bei Tiefbau durch Anschlussnehmer o Standardpreis* 3.000,00 Neuanschluss durch Stadt St. Blasien! o Aktionsangebot 250,00 Neuanschluss bei Tiefbau durch Anschlussnehmer Neuanschluss eines Hauses, Tiefbau und Hauseinführung auf Privatgrund durch Hauseigentümer in Eigenregie. Material, Einmessung sowie Montagearbeiten Glasfaser durch Stadt St. Blasien nur gültig bis 31.07.2018 o Aktionsangebot 900,00 Neuanschluss durch Stadt St. Blasien Neuanschluss eines Hauses inkl. Tiefbau und Hauseinführung auf Privatgrund bis 10m (Abstand Hauswand/Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze, an die eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, in der das Verteilnetz liegt) nur gültig bis 31.07.2018 Voraussetzung für die Anwendung der Pauschale ist die technische Ausbaubarkeit des Glasfasernetzes und die Lage direkt am Grundstück. Ist der Abstand von Ihrem Haus bis zur Grundstücksgrenze, an die eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, in der das Verteilnetz liegt, größer als 10 m, entsteht ein Aufschlag auf die Pauschale entsprechend dem höheren Tiefbau-Aufwand. Abstand > 10 Meter: 150,00 Aufschlag auf die Pauschale je weiterer Laufmeter bei Tiefbau durch die Stadt St. Blasien.! 100,00 Bearbeitungsgebühr bei nachträglicher Änderung von Tiefbau durch Kunde in Tiefbau durch die Stadt St. Blasien. Die zeitlich befristeten Aktionsangebote gelten, wenn der jeweils von allen Eigentümern unterschriebene Hausanschlussvertrag, der Grundstücksnutzungsvertrag und der Lageplan innerhalb des Aktionszeitraums der Stadt zugehen. *Die Standardpreise sind Vollkostenpreise auf Basis aktueller Kalkulation. Über den Preis und den Zeitpunkt eines Glasfaseranschlusses nach Ablauf der Aktion kann zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Die vorgenannten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Planauskunft: Bitte denken Sie daran, bevor Sie graben! Unitymedia Deutsche Telekom E-Mail an Planauskunft@unitymedia.de Tel.: 0 80 03/ 30 19 03 Tel.: 0 18 06/ 66 37 00 ED Netze E-Mail an stephan.behringer@ednetze.de Tel.: 0 77 41/ 96 94 86 14 0 www.planservice.regiodata-service.de

3. Definitionen: 1. Glasfaserhausübergabepunkt (GF-HÜP) Der GF-HÜP ist die Abgrenzung zwischen der Netzebene 3 (örtliches Verteilnetz) und der Netzebene 4 (Hausnetz). Er befindet sich in der Regel im Keller oder im Hausanschluss- /Technikraum (bei Neubauten). Stadt St. Blasien Beispiel: Abmessungen (HxBxT): 290 x 160 x 46 mm 2. Altbau Mit Altbau ist ein bereits bewohntes Haus definiert. 3. Anzahl möglicher Wohn-/Geschäftseinheiten Die Anzahl der gesamten Wohn- und Geschäftseinheiten (genutzt oder ungenutzt), die sich im Gebäude befinden. 4. Wohneinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden mit Wohnraum, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Hierbei ist es gleichgültig, ob in dieser Wohneinheit ein oder mehrere Haushalte untergebracht sind oder ob die Wohneinheit leer steht bzw. eine Freizeitwohneinheit ist. 5. Geschäftseinheiten sind abgeschlossene Gewerbe-, Geschäfts- und sonstige Diensträume, soweit sie nicht in Wohneinheiten integriert sind. Als Geschäftseinheit gelten auch Räume zur Ausübung sonstiger Tätigkeiten, wie von Freiberuflern, Vereinen, Parteien, landwirtschaftlichen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen u.a. 6. Neubau Mit Neubau ist ein noch zu bauendes oder in der Bauphase befindliches Haus gemeint. 7. Anzahl geplanter Wohnungen Die Anzahl der gesamten Wohnungen, die für den Neubau geplant sind

8. Mitverlegung von Versorgungsträgern a. Versorgungsträger sind die Firmen, die die Endkunden mit Wasser, Gas und/oder Strom versorgen. b. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist die Verlegung von Strom-, Gas- und Wasserleitungen mit dem Leerrohr der Stadt St. Blasien in einem Graben anzustreben. Dafür muss ein Termin zwischen allen Versorgern koordiniert werden, bei dem der Erdgraben ausgehoben ist und somit alle beteiligten ihr Kabel bzw. ihr Rohr in diesen Graben legen können. Dies nennt man Koordination oder Mitverlegung. c. Wenn eine Mitverlegung unseres Leerrohres möglich und gewünscht ist, teilen Sie uns dies bitte mit und nennen uns die möglichen Koordinationspartner. 9. Voraussichtlicher Mitverlegungstermin Wenn eine Mitverlegung in Frage kommt, muss der Antragsteller uns rechtzeitig über den möglichen Termin informieren zu dem der Erdgraben offen ist. Diese Information erhält der Antragsteller von den anderen Versorgungsträgern, z.b. vom Stromversorger. Alle komplett ausgefüllten Unterlagen senden Sie bitte an: Stadt St. Blasien Abteilung Breitband Am Kurgarten 11 79837 St. Blasien Bei Fragen bitte: E-Mail an: frank.kaas@stblasien.de Ansprechpartner: Sylvia Huber Tel. 0 76 72/ 4 14-53 Fax 0 76 72/ 46 16 Frank Kaas Tel. 0 76 72/ 4 14-55 Fax 0 76 72/ 46 16 Dominik Fleischmann Tel. 0 76 72/ 4 14-56 Fax 0 76 72/ 46 16

Stand 06.04.2018

Information für den Bauherrn zur Durchführung von Tiefbau-Eigenleistungen auf privatem Grundstück Sie haben sich entschlossen den Glasfaser- Hausanschlusses auf Ihrem privaten Grundstück in Eigenleistung ausführen. Damit die Tiefbaueigenleistung gemäß unseren Vorgaben erbracht wird, erhalten Sie mit dieser Information eine Umsetzungshilfe. 1. Vor Baubeginn Stimmen Sie die genaue Hausanschlusstrasse bitte mit uns ab. Informieren Sie sich, ob bereits Versorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück vorverlegt sind. Damit Sie den Tiefbaugraben im privaten Bereich zeitnah herstellen können, stimmen Sie bitte mit uns den genauen Ausführungszeitraum ab. 2. Grundsätzliche Vorgaben Eine Berücksichtigung Ihrer Eigenleistung hat Auswirkungen auf den Hausanschlusspreis. Bitte bedenken Sie, dass der Baugraben und die Mauerdurchbrüche den Richtlinien entsprechend hergestellt, wieder verfüllt und verdichtet werden. Bitte sichern Sie die Baustelle durch geeignete Maßnahmen ab, so dass keine Gefährdungen entstehen. Damit eine technisch einwandfreie und zügige Verlegung des Anschlusses gewährleistet ist, beachten Sie bitte folgende Grundsätze: Bei der Erstellung des Grabens ist darauf zu achten, dass dieser möglichst rechtwinklig und auf dem kürzesten Weg zum Gebäude angelegt wird. Der Grabenboden muss eben und standfest sein (siehe Abbildung 1). Die Tragfähigkeit des Untergrunds im Bereich der Hauseinführungen muss gewährleistet sein. Um spätere Bodensetzungen und damit eine mögliche Beschädigung der Haus- und Netzanschlussleitungen auszuschließen, muss die Verfüllung und Verdichtung jeglicher Aushubbereiche (z. B. das Kopfloch vor dem Haus) Ihres Gebäudes im Leitungsbereich vom Baugrund bis zur Grabensohle mit geeignetem Füllmaterial fachgerecht vorgenommen werden.

Falls die Leitungen parallel zu einem Gebäude verlaufen, ist ein Mindestabstand von 1 m zu den Gebäudefundamenten oder der Bodenplatte einzuhalten. Beachten Sie auch die Anforderungen des Energiedienstes, anderer Versorgungs-/ Entsorgungsunternehmen und der Telekom/Unitymedia Ab einer Baugrubentiefe von 125 cm muss der Graben gegen Einsturz gesichert werden. Ein Verbau ist deshalb ab dieser Grabentiefe zwingend erforderlich. Die seitlichen Abstände der Anschlüsse untereinander betragen in der Regel 20 cm, die Höhenabstände jeweils mind. 20 cm. Bei Kreuzungen von Anschlüssen können die Abstandswerte unterschritten werden. Kreuzungen sind möglichst rechtwinklig auszuführen. Für unsere Anschlüsse gelten die Mindestüberdeckungen von 50 cm. Übertiefen ab 150 cm sind zu vermeiden. Das Überbauen von Anschlüssen z. B. mit Garagen, Treppen, Müllboxen etc. ist grundsätzlich verboten (siehe Abbildung 2) Im Bereich der Anschlusstrasse dürfen keine tiefwurzelnden Bäume und große Sträucher gepflanzt werden. Die Schutzzone beträgt 2,50 m. Bei Eigenleistung hat der Bauherr grundsätzlich ein Kabelschutzrohr PVC in Farbe Schwarz DN 50 (wird von der Stadt gestellt) oder ein Kabuflex Schutzrohr DN 50 in schwarz (keine Abasserkanalrohre) zu verlegen. In das Kabelschutz- oder das Kabuflexrohr wird dann das Speedpipe (Leerrohr, zum späteren einblasen der Glasfaserkabel) durch den Eigentümer eingezogen/verlegt. Die Schutzrohre sind mit Brechsand 0/2 mm oder mit steinfreiem Boden abzudecken. Die Sandummantelung muss an jeder Stelle mind. 10 cm betragen. Die freiliegenden Versorgungsleitungen (z. B. im Kopfloch vor dem Haus) sind mit Brechsand 0/2 mm abzusanden. Dabei muss die Sandummantelung an jeder Stelle mind. 10 cm betragen. Speedpipe (Leerrohr), Kabelschutzrohre und Trassenwarnband sind im Lager der Stadt St. Blasien abzuholen. Tel.: 07672/ 922 630 Bei WU-Beton (wasserundurchlässiger Beton), auch Wasserfeste- oder Weiße-Wanne genannt, wird das Durchführungsrohr und der Dichtungseinsatz grundsätzlich bauseits geliefert und eingebaut. Die Mauerdurchführung kann mit einem durch die Stadt St. Blasien beigestelltem Bauteil hergestellt werden. (Außer WUBeton) Mauerdurchführungen in Bruchsteinwänden bedürfen eines Futterrohres

Die Speedpiperohre sind im Gebäude und an der Grundstücksgrenze abzudichten. Die Länge des Speedpiperohres an der Grundstücksgrenze und im Haus beträgt mind. 1,5 Meter Das Speedpiperohr an der Grundstücksgrenze ist zusammenzurollen und mit Sand in einer Tiefe von mind. 40 cm zu vergraben. Der Ring und die Hauseinführung ist mittels Skizze auf ein festes Objekt einzumessen.(flucht)

Wichtiger Hinweis! Montageanweisung Breitband Hauseinführung MD1 FttH + 90 Einführungselement 1 x 4 8mm Was Sie zusätzlich benötigen und nicht im Lieferumfang enthalten ist: 2 Dübel Ø 6 mm 2 Schrauben Ø 6 mm Kabelbinder max. 4,8 mm breit Bei porösem oder brüchigem Mauermaterial können Ausbrüche entstehen. Bei kleinflächigen Ausbrüchen bzw. wenn diese durch die MD1 Kappe abgedeckt werden, ist keine Nachbearbeitung erforderlich, da die Abdichtung durch das austretende Expansionharz erfolgt. Wenn die Bohrung großflächig ausbricht, so dass diese nicht durch die MD1 Kappe abgedeckt wird, ist der Verputz ordnungsgemäß wieder herzustellen und der Anstrich gemäß DIN 18195 zu ergänzen. Um dies zu verhindern, empfehlen wir die Bohrung von außen nach innen durchzuführen, wenn es die Situation zulässt. Bohrkanal und Untergründe müssen sauber, fest, staub und fettfrei sein.

Montage des 90 Einführungselement