Spezifische Bedingungen zum Verbringen von lebenden Tieren und gewissen Erzeugnissen der Aquakultur zwischen der Schweiz und der EU

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Transkript:

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung Version 17.2.2010 Spezifische Bedingungen zum Verbringen von lebenden Tieren und gewissen Erzeugnissen der Aquakultur zwischen der Schweiz und der EU Geltungsbereich: lebende Tiere der Aquakultur, und auch für gewisse Erzeugnisse der Aquakultur (z.b. nicht ausgenommene, tote Fische zur Weiterverarbeitung in zugelassenen Zentren vor dem menschlichen Verzehr). Das Dokument ergänzt die auf Website des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) publizierten Bedingungen, siehe www.bvet.admin.ch > Themen > Einfuhr. Achtung: Die Einfuhr von Fischen und Süsswasserkrebsen, die im Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (siehe BVET-Website) aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten, weil deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt. In Bezug auf die Süsswasserkrebse bezieht sich dieses Verbot nur auf die Panzerkrebse (Reptantia). Nicht betroffen von diesem Verbot sind Schwimmkrebse (Natantia), zu denen v.a. die Garnelen gehören. Ausnahmen vom diesem Verbot werden nur gewährt für Speisekrebse der Gattung Cherax, siehe unter fischereirechtliche Bestimmungen sowie unter gewissen Umständen für Zoos oder Forschungsinstitute und sind bewilligungspflichtig. Definitionen: siehe im Anhang dieses Dokumentes Fischereirechtlichen Einfuhrbedingungen (s. auch Merkblatt Zusammenfassung der fischereirechtlichen Bestimmungen auf der Website): Eine Bewilligung ist notwendig zur Einfuhr von Fischen und Krebsen (einschliesslich ihrer Eier), die nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) als landes- oder standortfremd gelten, soweit Artikel 8 VBGF keine Befreiung von der Bewilligungspflicht vorsieht. Eine solche Ausnahme gilt u.a. für die Einfuhr (von allen nicht im Anhang 3 VBGF aufgeführten Arten) in Aquarien oder Gartenteiche. Ausser für Besatzfische werden pro Bestimmungsbetrieb und für die jeweils aufgeführten Fischarten Jahresbewilligungen ausgestellt. Bitte stellen Sie spätestens 3 Wochen vor der vorgesehenen (ersten) Einfuhr schriftlich ein Gesuch - auch wenn Sie nicht sicher sind, ob es in ihrem Fall eine Bewilligung braucht (Gesuchsformular siehe Website). Tier- und Artenschutz: Die artenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen gelten z.b. für Störe, malaiische Knochenzügler, Seepferdchen und Lungenfische, s. BVET-Website > Wildtiere und Wildpflanzen/CITES. Eine kantonale Haltebewilligung ist z.b. für alle Fische nötig, die in natürlicher Umgebung länger als 1m werden können. Transport: Für den grenzüberschreitenden Transport von Wirbeltieren müssen die Transporteure entsprechend den Vorgaben der Verordnung EG 1/2005 zugelassen, bzw. in der Schweiz vom Kanton "bewilligt" worden sein. Transportfahrzeuge sind nach der Ankunft zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zur Seuchenverhütung zu treffen. Insbesondere müssen die Fahrzeuge so ausgestattet sein, dass das Wasser während des Transports nicht auslaufen oder aus dem Fahrzeug abfliessen kann. Wasserwechsel dürfen weder die Gesundheit der beförderten Tiere gefährden noch jener am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort. Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 1/6

Seuchenpolizeiliche Bedingungen und vorgeschriebene Dokumente A1) Für die Einfuhr in die Schweiz muss sich der Importeur rechtzeitig im voraus beim kantonalen Veterinäramt über die für den jeweiligen Bestimmungsbetrieb / die vorgesehene Haltungsart geltenden Bestimmungen erkundigen (z.b. Registrierungspflicht für Fischhaltungsbetriebe, Haltebewilligungspflichten usw.). Nach der Einfuhr findet in der Regel keine amtstierärztliche Überwachung statt, das zuständige kantonale Veterinäramt kann in begründeten Fällen jedoch eine solche anordnen. Da es in der Schweiz z.zt. weder Gewässer noch Zonen noch Betriebe mit amtlich anerkanntem Gesundheitsstatus gibt gilt für das Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten die TRACES-Meldepflicht gem. Abschnitt B2. A2) Ausfuhr aus der Schweiz: da es in der Schweiz z.zt. keine Zonen oder Betriebe mit amtlich anerkanntem Gesundheitsstatus und auch keine Quarantäneeinrichtungen gem. Entscheidung 2008/946/EG gibt, können lebende Tiere der Aquakultur nur mit den Dokumenten gemäss Abschnitt B2 in Mitgliedstaaten, Zonen und Betriebe versandt werden, die ebenfalls nicht über einen anerkannten Status verfügen. Ausnahme: Zierfische (in geschlossene Einrichtungen) und bestimmte Erzeugnisse (zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel) dürfen auch in Mitgliedstaaten / Zonen mit anerkanntem Gesundheitsstatus versandt werden, mit den Zeugnissen gem. Abschnitten B1 a), resp. c). - Zeugnisse und TRACES-Meldungen B1) Ein amtliches Gesundheitszeugnis inkl. 1 TRACES-Meldung ist in Fällen gemäss a) - e) nötig, wenn Tiere oder Erzeugnisse von empfänglichen oder Überträgerarten in Länder, Zonen oder Betriebe mit anerkanntem Gesundheitsstatus verbracht werden. Diese sind entweder von einer oder mehreren definierten Krankheiten frei oder verfügen über eine anerkanntes Bekämpfungsprogramm. Listen siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm. Für das Ausfüllen der Zeugnisse beachten Sie auch die Erläuterungen im Anhang V der Verordnung EG 1251/2008. a) Für Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind (gem. Art. 4 der Verordnung EG 1251/2008); Zeugnismuster: 1251/2008 Closed ornamental facility notification. b) Für Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind (gem. Art. 5 der Verordnung EG 1251/2008); Zeugnismuster (gem. Anhang II Teil A der VO EG 1251/2008: Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind ). Davon gibt es in TRACES 2 Versionen: 1) 1251/2008 Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und offene Einrichtungen, und 2) 1251/2008 /2004/453 Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und offene Einrichtungen > zum Versand in Länder / Regionen mit Zusatzgarantien gem. Entscheidung der Kommission 2004/453/EG, mit Massnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen c) Für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind (gem. Art. 6 der Verordnung EG 1251/2008); Zeugnismuster (gem. Anhang II Teil B der VO EG 1251/2008: Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind): 1251/2008 Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse zum menschlichen Verzehr"; Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 2/6

d) für Lebende Muscheln und Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind (gem. Art. 7 der Verordnung EG 1251/2008); Zeugnismuster: gleich wie unter c); e) für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmassnahmen, einschließlich Tilgungsprogramme, gelten (gem. Art. 8 der Verordnung EG 1251/2008). Zeugnismuster: fallweise wie unter b) oder c). B2) Für alle anderen grenzüberschreitenden Bewegungen von lebenden Tieren der Aquakultur zu Zwecken der Zucht und der Wiederaufstockung von Gewässern ist zwar kein amtliches Zeugnis, aber gem. Art. 14 der Richtlinie 2006/88/EG dennoch eine TRACES-Meldung nötig. Für solche Sendungen ist im System das Formular "intratrade.name.itnotificationmodel" zu verwenden. 1 TRACES (Trade Expert Control System): integriertes tierärztliches Informatiksystem nach der Entscheidung 2003/24/EG. Es dient beim Tier- und teilweise Warenverkehr mit der EU zum Informationsaustausch zwischen den im Herkunfts- und Bestimmungsland zuständigen Veterinärbehörden. Mehr Informationen s. Rubrik Grenztierärztliche Kontrolle TRACES. Anhang: Definitionen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.1) Art. 6 Begriffe 1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind. 2 Als standortfremd gelten: a. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten; b. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen; c. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind. 3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die: a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden. 4 Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden. 5 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien. Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 3/6

Definitionen gemäss Richtlinie 2006/88/EG Art 3: a) Aquakultur": die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben; b) Tier in Aquakultur": jedes Wassertier in allen Lebensstadien einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist; c) Aquakulturbetrieb": jeder auch gewerbliche öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht und Haltung von Tieren in Aquakultur nachgeht; d) Betreiber von Aquakulturbetrieben": jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturbetrieb eingehalten werden; e) Wassertier": i) Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes; ii) Weichtiere des Stammes Mollusca; iii) Krebstier des Unterstamms Crustacea; f) genehmigter Verarbeitungsbetrieb": jedes Lebensmittelunternehmen, das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriftenfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (17) für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassen und gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie genehmigt worden ist; g) Betreiber genehmigter Verarbeitungsbetriebe": jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden genehmigten Verarbeitungsbetrieb eingehalten werden; h) Zuchtbetrieb": von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Installation, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur aufgezogen werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Installationen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geerntet oder gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehalten werden; i) Züchten": das Aufziehen von Tieren in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten in Aquakultur; j) Weichtierzuchtgebiet": ein Erzeugungs- oder Umsetzungsgebiet, in dem alle Aquakulturbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten; k) Wassertier zu Zierzwecken": Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen oder in Verkehr gebracht wird; l) Inverkehrbringen": der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Tieren aus Aquakultur; m) Erzeugungsgebiet": jedes Süßwasser-, Meeres-, kontinentale Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder Standorten, die zum Züchten und Ernten von Weichtieren verwendet werden; n) Angelgewässer": Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für den Freizeitangelsport durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird; o) Umsetzungsgebiet": jedes Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierten und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung lebender Weichtiere genutzt wird; p) wild lebendes Wassertier": Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier in Aquakultur handelt. Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 4/6

ANHANG I (Richtlinie 2006/88/EG) a) Kompartiment": ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten. b) Gemeinsames Biosicherheitssystem": Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung. c) Sperrgebiet": ein Gebiet in einem bestimmten Umkreis um einen verseuchten Zuchtbetrieb oder ein verseuchtes Weichtierzuchtgebiet, in dem zur Verhütung der Erregerübertragung Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. d) Krankheit/Seuche": eine klinische oder nicht klinische Infektion von Wassertieren mit einem oder mehreren ätiologischen Erregern. e) Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente": Zonen oder Kompartimente, die im Sinne von Artikel 49 oder Artikel 50 für seuchenfrei erklärt wurden. f) Neu auftretende Krankheit/Seuche": eine neu identifizierte ernst zu nehmende Krankheit, deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann und die sich innerhalb einer Population und zwischen Populationen, beispielsweise durch den Handel mit Wassertieren und/oder Wassertiererzeugnissen, ausbreiten kann. Unter diesen Begriff fällt auch eine in einer neuen Wirtsart identifizierte aufgelistete Krankheit, die noch nicht als empfängliche Art in Anhang IV Teil II aufgeführt ist. g) Epidemiologische Einheit": eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort. Das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht. h) Stilllegung": die Räumung zu Seuchenmanagementzwecken eines Aquakulturbetriebs von Tieren, die für die betreffende Seuche empfänglich sind oder die bekanntermaßen in der Lage sind, den Seuchenerreger zu übertragen und soweit möglich die Trockenlegung. i) Weiterverarbeitung": Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur vor dem menschlichen Verzehr durch Maßnahmen und Techniken, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern verursachen könnten, d. h. Verfahren, die die anatomische Unversehrtheit der Tiere beeinträchtigen (beispielsweise Entbluten, Ausnehmen, Köpfen, in Scheiben zerlegen, Filetieren). j) Erhöhte Mortalität": unerklärliche Todesfälle, die deutlich über dem für den betreffenden Zuchtbetrieb oder das betreffende Weichtierzuchtgebiet unter den vorherrschenden Zuchtbedingungen normalen Niveau liegen Was als erhöhte Mortalität anzusehen sind, wird in Zusammenarbeit zwischen Züchter und zuständiger Behörde entschieden. k) Infektion": die Präsenz eines sich vermehrenden, sich anderweitig entwickelnden oder latenten Erregers in oder auf einem Wirt. l) Verseuchte Zone bzw. verseuchtes Kompartiment": Zone oder Kompartiment, die bzw. das bekanntermaßen verseucht ist. m) Quarantäne": Absonderung einer Gruppe von Wassertieren unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit anderen Wassertieren zur Beobachtung während eines bestimmten Zeitraums und gegebenenfalls Testung und Behandlung, einschließlich Aufbereitung der Abwässer. n) Empfängliche Art": jede Art, bei der eine Infektion durch einen Erreger nachgewiesen wurde, die entweder auf natürlichem Wege oder experimentell durch Simulation der natürlichen Infektionswege erfolgte (> siehe Anhang IV) o) Überträgerart": eine Art, die für die Krankheit nicht empfänglich ist, die Infektion aber durch Übertragung der Erreger von einem Wirt auf einen anderen verbreiten kann. Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 5/6

p) Zone": ein genau abgegrenztes geografisches Gebiet mit einem homogenen System von Wasserressourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen. Definitionen gem. Verordnung (EG) 1251/2008 Art 2: a) geschlossene Einrichtungen für Ziertiere : Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern, i) bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder ii) bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert; b) offene Einrichtungen für Ziertiere : alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere; c) Wiederaufstockung : Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer. Art 3: Liste von Überträgerarten Tiere in Aquakultur der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten nur dann als Überträger im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG, wenn diese Tiere die Bedingungen in den Spalten 3 und 4 der genannten Tabelle erfüllen. Dok. 07/08-7 Einfuhr Tiere der Aquakultur aus der EU 6/6