Neues Jagdgesetz NRW Aus der Sicht der Jagdpraxis
Jagdbare Arten ( 2) Von über 100 auf 29 reduziert Es bleiben Waldschnepfe, Höckerschwan und Rebhuhn Schnepfen mit fünfjähriger Schonzeit Jagdfreigabe in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung Neu in der Liste ist der Mink
Munition Voraussetzung für die Teilnahme an jeder Bewegungsjagd auf Schalenwild, also nicht nur im Staatswald Jährlicher Schießnachweis mit festgelegter Trefferzahl auf dem Schießstand oder im Schießkino mit einem auf Schwarzwild zugelassenen Kaliber Schießstand: 50 von 90 Ringen bei jeweils drei Schuss Schießkino: 5 von neun möglichen Treffern Stehend freihändig Stehend freihändig Sitzend flüchtiger Überläuferkeiler lfd. Keiler angehalten lfd. Keiler angehalten Nicht älter als ein Jahr Gilt nur, solange das Bundesjagdgesetz noch nicht überarbeitet ist und keine anderen Vorgaben macht
Munition Nur bleifreie Büchsenmunition und Flintenlaufgeschosse Vorgabe gilt erst ab 01.04.2016 Bleihaltige Kleinkalibermunition bis 31.03.2018 Regelung gilt, bis Bundesjagdgesetz reformiert ist Bleihaltige Schrotmunition an und über Gewässern verboten (wie bisher), Verwendung von Bleischroten ist sonst bis auf weiteres erlaubt
Munition Rehwild und Frischlinge sind mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie über 1000 Joule beträgt kleine Kugel bleibt erlaubt Wild darf nicht zur Nachtzeit erlegt werden Ausnahme: Schwarzwild und Raubwild Im Umkreis von 300 m von Wildunterführungen und Grünbrücken darf nicht gejagt werden
Fallen und Fanggeräte Totschlagfallen sind verboten Die Baujagd auf Dachs und Fuchs ist verboten Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Jagd am Kunstbau erlaubt Die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung legt Gebietskulissen fest, in denen die Untere Jagdbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt Wer mit Fanggeräten jagt, muss einen Fangjagdlehrgang absolviert haben
Fallen und Fanggeräte Lebendfallen sind der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen Anzahl, Art und Einsatzort Die Falle muss ein elektronisches Fangmeldesystem haben Der Besitzer muss feststellbar sein Fallen müssen morgens und abends kontrolliert werden Nach Auslösung, muss der Jäger so schnell wie zumutbar zur Falle
Andere Jagdarten Die Lockjagd auf Rabenkrähen mit mehr als vier Personen ist verboten Das nicht waidgerechte Massenschießen von Rabenkrähen (Crow Busting) wird so verhindert Die Lockjagd unter Verwendung von elektrischen Strom (Taubenkarussells) ist verboten Jäger dürfen keine Katzen schießen Wildernde Hund nur im Ausnahmefall Außerhalb der Einwirkung ihres Führers Nur Hunde, die in der Lage sind, Wild, das sie hetzen, zu reißen oder zu beißen
Schalenwild füttern Schalenwild außer Schwarzwild darf in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gefüttert werden Schwarzwild darf nur in Notzeiten gefüttert werden Eine Notzeit legt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung fest, die zuständige Veterinärbehörde genehmigt die Fütterung Bei der Kirrjagd auf Wildschweine dürfen nur noch 0,5 l ausgebracht werden, Kirrstellen sind der Unteren Jagdbehörde zu melden Das Anlegen von Wildäckern im Wald mit jährlicher Neubestellung ist untersagt Mehrjahreseinsaaten erlaubt
Wildunfall Wildfolge Bei einem Wildunfall mit Schalenwild muss die Polizei informiert werden Bei der Wildfolge wir nicht mehr zwischen Schalenwild und anderem Wild unterschieden Jäger dürfen aus hygienischen Gründen anderes Wild als Schalenwild aus dem benachbartem Jagdbezirk fortschaffen Sie müssen es dem Jagdausübungsberechtigtem ausliefern
Jagd mit Hunden Überjagen Hunde im Rahmen von Bewegungsjagden die Reviergrenze, stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar Voraussetzung: der betroffene Jagdbezirksinhaber wurde vorher informiert In dem Revier finden nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr statt Bei der Nachsuche und der Jagd auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden
Jagd mit Hunden Bei der Jagdhundeausbildung dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden Das Verbot wird begleitet von einer 30 monatigen wissenschaftlichen Untersuchung, die klärt, ob dieses Verfahren zielführend ist Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefenanlagen muss der Hund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten
Abschussplanung Einen Abschussplan für Rehwild gibt es nicht mehr Der Abschussplan für Schalenwild ist zu erfüllen, um übermäßigem Wildschaden entgegenzuwirken Bei Nichterfüllung kann die Untere Jagdbehörde seine Erfüllung durchsetzen
Abschussplanung Für die Abschussplanung von Schalenwild wird ein Verbissgutachten über Wildschäden im Wald einbezogen Turnus des Gutachtens: alle drei bis fünf Jahre Muffelwild hat kein Verbreitungsgebiet mehr und bekommt einen Mindestabschussplan
Abschussplanung Die verpflichtende Trophäenschau für Rotwild entfällt Beim Rotwild muss der Jagdausübungsberechtigte der Unteren Jagdbehörde das Geweih von Hirschen und den Unterkiefer des männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb von drei Jahren auf Verlangen vorzeigen Die Meldepflicht für Wildschäden beträgt nun zwei Wochen Bislang war es eine Woche
Weitere Regelungen Abweichend vom Bundesjagdgesetz wir die Jagdpachtdauer von neun auf fünf Jahre gesenkt Die Jagd in Schutzgebieten orientiert sich an Art und Umfang des Schutzzwecks Zu den Schutzgebieten zählen neben den Naturschutzgebieten auch FFH Gebiete und Vogelschutzgebiete das sind 20 % der bejagdbaren Landesfläche Die Ausübung der Jagd wird nach Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt Wenn jagdliche Beschränkungen des Eigentums durch die Vorschriften des Jagdgesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung werden, kann eine Entschädigung gezahlt werden
Weitere Regelungen Das Betretungsverbot jagdlicher Einrichtungen im Wald wird auf Ansitze reduziert, Fütterungen und Kirrungen dürfen betreten werden Es können jagdliche Referenzgebiete eingeführt werden Das sind größere Flächen, auf denen die Vorgaben und Ziele des Jagdgesetzes überprüft werden Auch neue jagdpraktische Ansätze werden hier auf den Wald, Tier und Artenschutz getestet Das Landesforstgesetz wird wie folgt geändert Dienstkräfte und Beauftragte der Forstbehörden sind berechtigt, Grundstücke zu betreten, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen Forstbehörden übernehmen Aufgaben nach dem Landesjagdgesetz
Wichtig Sobald das neue Jagdgesetz im Gesetzblatt veröffentlicht ist, sind die neuen Vorgaben sofort einzuhalten Das kann noch im Mai sein Ausnahmen nur bei bleifreier Munition (01.04.2016) Wer eine Totschlagfalle im Revier hat, begeht dann eine Ordnungswidrigkeit und kann belangt werden
Die neuen Jagdzeiten für Nordrhein Westfalen Wildart Rotwild Schmaltiere und Schmalspießer Dam und Sikawild Schmaltiere und Schmalspießer Rehwild Kitze und Ricken Schmalrehe Böcke Schwarzwild Frischlinge (noch nicht einjährig) Feldhasen Wildkaninchen Jungkaninchen Jagdzeit Vom 1. August bis 15. Januar Vom 1: Mai bis 31. Mai Vom 1. September bis 15. Januar Vom 1. Mai bis 31. Mai Vom 1. September bis 15. Januar Vom 1. Mai bis 31. Mai Vom 1. September bis 15. Januar Vom 1. Mai bis 15. Januar Vom 1. August bis 15. Januar ganzjährig Vom 16. Oktober bis 31. Dezember Vom 16. Oktober bis 28. Februar ganzjährig
Die neuen Jagdzeiten für Nordrhein Westfalen Wildart Steinmarder Iltisse Hermeline Dachse Füchse Jungfüchse Minke Waschbären Jungwaschbären Marderhunde Jungmarderhunde Jagdzeit Vom 16. Oktober bis 28. Februar Vom 16. Oktober bis 28. Februar Vom 1. September bis 28. Februar Vom 1. September bis 30. November Vom 16. Juli bis 28. Februar ganzjährig Vom 16. Oktober bis 28. Februar Vom 1. September bis 28. Februar ganzjährig Vom 1. September bis 28. Februar ganzjährig
Die neuen Jagdzeiten für Nordrhein Westfalen Wildart Jagdzeit Rebhühner Ganzjährig geschont bis Ende 2020 Dann 1. September bis 15. Dezember Fasanen 16 Oktober bis 15. Januar Wildtruthähne 16. März bis 30. April Ringeltauben 1. November bis 20. Februar Grau, Kanada und Nilgänse 16. Juli bis 31. Januar * Stockenten 16. September bis 15. Januar Rabenkrähen 1. August bis 20. Februar Elstern 1. August bis 28. Februar Höckerschwäne 1. November bis 20. Februar Wisente Ganzjährig geschont Waldschnepfen Ganzjährig geschont Grau, Kanada und Nilgänse sind am unteren Niederrhein und in der Weseraue geschont vom 15. Oktober bis 31. Januar
Zusammengefasst Die Knackpunkte des neuen Jagdgesetzes liegen eindeutig bei der Niederwildjagd Drastische Kürzung der Liste der Wildarten, die überwiegend die Niederwildjagd betreffen Erschwerte effektive Bejagung von Beutegreifern Wenig nachvollziehbare Jagdzeiten für Raubsäuger Reviere, die intensive Fallenjagd betreiben, müssen viel Bürokratie auf sich nehmen Dis Fallenjagd soll offenbar insgesamt unattraktiv gemacht werden Jäger müssen viel Geld investieren, nicht nur für eine effektive Fallenjagd, sondern auch für die Verbesserung von Lebensräumen
Zusammengefasst Im Hochwildrevier werden Rot, Dam, Sika und Rehwild zu reinen Waldschädlingen gestempelt, sie müssen mit höchster Intensität zum Schutz des Waldes gejagt werden Die Beutegreifer des Niederwildes und der bedrohten Offenland und Bodenbrüterarten dürfen in annähernd so bejagt werden Bodenbewohnende Arten stehen nicht unter gleichem Schutz wie die Bäume des Waldes Die Kirrjagd auf Schwarzwild soll zugunsten von Bewegungsjagden zurückgedrängt werden
Zusammengefasst Das Gesetz verbietet nur jagdliche Totschlagfallen Im Schadnagerbereich sind Mäuse und Rattenfallen weiter erlaubt Auch Bisam und Nutriafänger dürfen Totschlagfallen benutzen Zur Bejagung von Haarraubwild sind nur Lebendfallen erlaubt Eine effektiv arbeitende Wipprohrfalle kostet etwa 500, die elektronische Überwachung zusätzlich ca. 200 Die Beschränkung der Krähenjagd auf vier Personen ist nicht nachvollziehbar Weiter erlaubt sin Taubentage, bei denen sehr viele Jäger oft revierübergreifend ansitzen
Zusammengefasst Die Pachtpreise werden sich nach unten korrigieren Vor allem in Revieren in der Nachbarschaft zum Staatsforst und den großen Privatwäldern, in denen Schalenwild intensiv bejagt wird Der Niederwildjäger wird Schwierigkeiten haben, das Niederwild so zu bewirtschaften, dass er es guten Gewissens bejagen kann (Artenrückgang) Der Gesetzgeber in NRW behauptet im Vorspann zum Gesetz, das neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt wurden Das hat Herr Remmel nicht getan Die ebenfalls grünen Amtskollegen in Niedersachsen und Schleswig Holstein haben zumindest bezüglich der Jagdzeiten ganz andere wissenschaftliche Erkenntnisse
Was haben wir Jäger erreicht? Öffentliche Wahrnehmung Zeitungen, Fernsehen und Rundfunk Auch Nichtjäger zeigen Interesse, viele haben ein Wissensdefizit in Sachen Jagd und Jäger daran muss weiter gearbeitet werden Im Gesetz wurden zum Schluss nur Dinge geändert, die offensichtlich vorher bewusst als Verhandlungsmasse eingebaut wurden, von der SPD auch Argument des Zeitmangels Jagdsteuer, Vereinigungen der Jäger (Kleinstvereine), keine Schwarzwildfütterung in Notzeiten, Jagdverbot 400 m von Schalenwildfütterungen, Ausrottung von Muffelwild und Sikawild im Arnsberger Wald, etc. Dr. Heinz Jüngst