Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

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Transkript:

1 725.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, 2 beschliesst: l. Planung und Verfahren Art. 1 1 Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG und legen ihre Zweckbestimmung fest. 2 Der Wanderwegnetzplan kann unterteilt werden in: Wege von kantonaler Bedeutung Wege von lokaler Bedeutung Bergwege Die Kriterien zur Abgrenzung sowie die Anforderungen bezüglich Ausbau und Unterhalt der einzelnen Wanderwegkategorien werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Bezirke stimmen ihre Fuss- und Wanderwegnetze in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle aufeinander ab. Art. 2 3 Die Fuss- und Wanderwegnetzpläne sind für die Behörden verbindlich und gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes auch für die Grundeigentümer. Fuss- und Wanderwegnetzpläne Rechtswirkung der Pläne 1 Mit Revisionen vom 26. April 1998, 30. April 2000, 25. April 2004, 24. April 2005 und 25. April 2010. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004.

725.300 2 Verfahren Planänderungen Art. 3 1 1 Die Pläne für das Fuss- und Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission. 2 Vor der Auflage sind die Fuss- und Wanderwegnetzpläne der Standeskommission zur Vorprüfung einzureichen. 3 Die Pläne im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer * schriftlich zu benachrichtigen. Einspracheberechtigt ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person. 4 Der Bezirksrat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen, die nicht gütlich bereinigt werden konnten. Art. 4 2 1 Nachträgliche Änderungen der Fuss- und Wanderwegnetzpläne haben im Verfahren gemäss Art. 3 dieses Gesetzes zu erfolgen. 2 Bei geringfügigen Planänderungen kann von der öffentlichen Auflage im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes abgesehen werden. Sie sind jedoch genehmigungspflichtig. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Das Einspracherecht gemäss Art. 3 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. II. Rechtliche Sicherung des Zuganges, Ersatz Öffentlicherklärung Art. 5 1 Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits bestehenden sowie die von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Fuss- und Wanderwege als öffentlich zu erklären. Ebenso kann der Bezirksrat die Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträglich ändern und aufheben. 2 Die Öffentlicherklärung oder dessen Änderung ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren. 3 Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch VerwVG vom 30. April 2000. Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch LdsgB vom 25. April 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004.

3 725.300 Art. 6 1 1 Für beim Erlass dieses Gesetzes bestehende Fuss- und Wanderwege wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2 Bei neuen Wegen, ausgenommen Bergwege, haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädigung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird. 3 Umstrittene Entschädigungsforderungen werden nach kantonalem Enteignungsgesetz beurteilt. Art. 7 1 Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. 2 Wird der Ersatzpflicht nicht entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlösung auf Kosten der Pflichtigen ausführen. 3 Über die Ersatzpflicht bei Fuss- und Wanderwegen entscheiden die Bezirke. Entschädigung Ersatzpflicht III. Erstellung und Unterhalt Art. 8 2 1 Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Artikels die in den Netzplänen gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öffentlichen Fussund Wanderwege auf ihrem Gebiet. 2 Fuss- und Wanderwege sind so anzulegen, dass sie die Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigen. 3 Werden an den Unterhalt von mit Fuss- und Wanderwegen belegten Strassenoder Wegstrecken aufgrund anderer gesetzlicher Erlasse Unterhaltsbeiträge ausgerichtet, bleibt die Unterhaltspflicht bei den Beitragsempfängern. 4 Sind Fuss- und Wanderwege Teile von öffentlichen Strassen, verbleibt die Unterhaltspflicht beim Strasseneigentümer. Art. 9 3 Die Zuständigkeit für die Erstellung neuer oder den Ausbau bestehender öffentlicher Fuss- und Wanderwege obliegt den Bezirken der gelegenen Sache. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Baugesetzgebung. Erstellung und Unterhalt Verfahren 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004.

725.300 4 Kennzeichnung Übertragung der Kennzeichnung und des Unterhaltes Einfriedungen Art. 10 Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu kennzeichnen. Die Eigentümer von Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnungen und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Art. 11 Die Bezirke können den Unterhalt und die Kennzeichnung der öffentlichen Fussund Wanderwege Privaten, Fachorganisationen oder Vereinigungen übertragen. Art. 12 1 Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Einfriedungen zu erstellen und zu unterhalten. 2 Wo die Sicherheit es erfordert, werden bei Fuss- und Wanderwegen die notwendigen Sicherungen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unterhalten. IV. Finanzierung Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter Art. 13 1 Dienen Fuss- und Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen Interessen (wie z.b. Alp-, Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbahnen usw.) haben sich die Interessierten an den Bau- und Unterhaltskosten angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert) zu beteiligen. 2 Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der Verordnung geregelt. Art. 14 1 V. Besondere Bestimmungen Aufsicht und Koordination Art. 15 2 Die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege sowie die Koordination der Wegnetze der Bezirke obliegen dem Bau- und Umweltdepartement. 1 Aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Ergänzt durch LdsgB vom 25. April 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011).

5 725.300 Art. 16 1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG wird durch das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet. Fachstelle Art. 17 2 Art. 18 3 1 Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Verordnungen oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. 2 Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 3 000. geahndet. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 20 Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskommission ist der 2. Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25 000) als Übergangsregelung verbindlich. Art. 21 4 Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Inkrafttreten: 15. Juli 1996 (Beschluss des Grossen Rates vom 17. Juni 1996) Strafbestimmungen Ausführungsbestimmungen Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). 4 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004.