DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter I. Sachverhalt Fünf Beteiligte haben im Jahr 1960 zu notarieller Urkunde eine Vereinbarung über eine Brunnenmitbenutzung geschlossen. Zum Zwecke der Brunnenmitbenutzung und der Leitungsführung wurden entsprechende Grunddienstbarkeiten eingeräumt. Dabei wurde vereinbart, dass die Wasseranlagen im Eigentum der fünf Berechtigten verbleiben und diesen auch die Unterhaltung der Wasseranlagen gemeinsam obliegt. Im Grundbuch ist das Recht wie folgt eingetragen: Wasserrecht der jeweiligen Eigentümer Flurstücke (...) gem. Bewilligung vom (...). Eine Berechtigte möchte nun die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit (Brunnenmitbenutzung und Wasserleitungsrecht) zur Löschung im Grundbuch bringen. Sie ist der Meinung, dass mit der Löschung im Grundbuch auch ihre (inzwischen erheblichen) Unterhaltungspflichten erlöschen. Sie ist ferner der Meinung, dass ihr Erstattungsansprüche im Hinblick auf das Miteigentum an der Brunnenanlage zustehen. Die übrigen Beteiligten gehen hingegen davon aus, dass sich die betreffende Berechtigte auch nach der Aufgabe und Löschung ihrer Grunddienstbarkeit an den Unterhaltungskosten zu beteiligten hat, weil sich durch die einseitige Aufgabeerklärung nicht die Unterhaltungspflichten der übrigen Beteiligten vergrößern können. Die einseitige Rechtsaufgabe dürfe sich nicht zulasten der übrigen Beteiligten auswirken. II. Fragen Kann einer von mehreren Berechtigten ohne Mitwirkung der anderen auf seine Dienstbarkeit verzichten? Wie wirkt sich diese Rechtsaufgabe ggf. auf die bestehende Unterhaltungsverpflichtung und auf die Eigentumsverhältnisse an der Brunnenanlage aus? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon (0931) 35576-0 Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de user/mr/pool/gutachten/11526.doc
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Seite 3 III. Zur Rechtslage 1. Möglichkeit eines einseitigen Verzichtes auf die Grunddienstbarkeit Grundsätzlich hat der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit die Möglichkeit, die Grunddienstbarkeit alleine zur Löschung zu bringen; mit Löschung der Grunddienstbarkeit erlischt dann auch die zur Grunddienstbarkeit akzessorische Unterhaltungspflicht bzw. Kostentragungspflicht gegenüber dem Eigentümer des dienenden Grundstücks (Münch- Komm/Falkenberg, BGB, 4. Aufl. 2004, 1020 Rn. 10; RGRK/Roth, BGB, 12. Aufl. 1996, 1020 Rn. 4). a) Mögliches Gemeinschaftsverhältnis Ob dies hier tatsächlich möglich ist, erscheint aufgrund des Berechtigungsverhältnisses fraglich. Bei Rechten, die mehreren gemeinschaftlich zustehen ist die Verfügungsbefugnis des einzelnen Berechtigten nämlich je nach der in Betracht kommenden Gemeinschaft verschieden. Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert dabei grundsätzlich, dass Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch angegeben werden (Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, 47 Rn. 1). Gem. 47 GBO ist daher bei einer Grunddienstbarkeit für mehrere Berechtigte das in Betracht kommende Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Unterbleibt diese Eintragung wie im vorliegenden Fall ist das Gemeinschaftsverhältnis durch Auslegung zu ermitteln (vgl. LG Düsseldorf MittRhNotK 1978, 19; LG Traunstein Rpfleger 1987, 242). Vorliegend kommt eine Auslegung in zwei Richtungen in Betracht: aa) Nach heute ganz h. M. kann einerseits zugunsten der jeweiligen Eigentümer mehrerer selbständiger Grundstücke eine einheitliche Dienstbarkeit in Gesamtberechtigung gem. 428 BGB bestellt werden (BayObLGZ 1991, 431 = DNotZ 1992, 366 = MittBayNot 1992, 198 = NJW-RR 1992, 847 = Rpfleger 1992, 191; BayObLG MittBayNot 1982, 168; Staudinger/Mayer, BGB, 2002, 1018 Rn. 51; MünchKomm/Falckenberg, 1018 BGB Rn. 23; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 1126). Dabei wird aus der zu einem dinglichen Wohnungsrecht ergangenen Entscheidung des BGH v. 21.12.1966 (BGHZ 46, 253 ff.) hergeleitet, dass auch eine modifizierte Gesamtberechtigung gem. 428 BGB zulässig ist, wonach zwar jeder Berechtigte alleine die Leistung geltend machen kann, weil sie ihm an sich auch alleine zusteht, jedoch die Leistung an einen Gläubiger alleine keine schuldbefreiende Wirkung haben soll (LG Traunstein, Rpfleger 1987, 242; Staudinger/Mayer, 1018 BGB Rn. 51; MünchKomm/Falckenberg, 1018 BGB Rn. 23). Teilweise wird hier von einer modifizierten Gesamtberechtigung analog 428, 432 BGB gesprochen. bb) Andererseits könnte es sich bei einer ohne Beteiligungsverhältnis eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke auch um Einzelrechte handeln, d. h. vorliegend vier einzelne Grunddienstbarkeiten die nur zusammengefasst eingetragen sind (LG Düsseldorf, MittRhNotK 1978, 19; Schöner/Stöber, Rn. 1126). Der fünfte Berechtigte ist offensichtlich der zur Mitbenutzung berechtigte Eigentümer.
Seite 4 Weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung ist eine einheitliche Linie erkennbar, wann eine sog. modifizierte Gesamtberechtigung und wann Einzelrechte vorliegen sollen. Während eine Ansicht davon ausgeht, dass bei einer ohne Beteiligungsverhältnis eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke jeweils Einzelrechte vorliegen (Schöner/Stöber, Rn. 1126), ist nach der wohl h. M. auch in diesem Fall eine Auslegung vorzunehmen (LG Traunstein, Rpfleger 1987, 242; BayObLGZ 2002, 263 = DNotI-Report 2002, 166 = DNotZ 2002, 950, 951 = RNotZ 2002, 509 = Rpfleger 2002, 619). b) Vorliegender Sachverhalt Betrachtet man den Wortlaut der Eintragung, wonach es sich um ein Wasserrecht der jeweiligen Eigentümer Flurstücke (...) handelt, erscheint es nahe liegend, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung davon ausgegangen ist, dass es sich nur um eine Grunddienstbarkeit handelt und somit eine modifizierte Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Auch in der Eintragungsbewilligung ist nur von einem Brunnenmitbenutzungsund Wasserleitungsrecht die Rede. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BayObLG (BayObLGZ 2002, 263 = DNotZ 2002, 950, 951 = a. a. O.) angenommen, dass es sich tatsächlich um eine Grunddienstbarkeit handelt, wenn auch nicht ausdrücklich von einem einzigen Recht die Rede ist. Hätten jeweils Einzelrechte bestellt werden sollen, so hätte dies in der Bewilligungsurkunde dadurch zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass je eine Grunddienstbarkeit bestellt wird (BayObLGZ 2002, 263 = DNotZ 2002, 950, 951; BayObLG NotBZ 2002, 265). Hier ist jedoch von einem Wasserrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke die Rede, was u. E. den Schluss auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nahe legt. Es spricht also einiges dafür, hier eine sog. modifizierte Gesamtgläubigerschaft anzunehmen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Frage wesentlich von der Auslegung der Vereinbarung anlässlich der Dienstbarkeitsbestellung abhängt. Da uns diese nicht vorliegt, ist eine verbindliche Auslegung dieser Erklärung nicht möglich. Auch bei beurkundeten Erklärungen sind darüber hinaus neben dem Wortlaut die Umstände des Abschlusses dieser Vereinbarung, die von den Parteien geltend gemachten Motive und Intentionen und weitere Gesichtspunkte bei der Auslegung zu berücksichtigen. Eine sich aufgrund dieser Gesichtspunkte ergebende Auslegung ist zugrunde zu legen, sofern diese Auslegung in dem beurkundeten Vertragstext, auch nur eine Andeutung gefunden hat (vgl. hierzu statt aller: Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, 133 Rn. 14). c) Folgen für die Aufhebung des Rechts aa) Nur wenn man entgegen unserer Auffassung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier Einzelrechte vorliegen, so kann der Berechtigte eines jeden Einzelrechts seine Grunddienstbarkeit gem. 875 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem/den Eigentümer(n) aufgeben. Erforderlich ist dann nur die materielle Aufgabeerklärung des Berechtigten (Eigentümer des herrschenden Grundstücks), ggf. die Zustimmung der dinglich Berechtigten des herrschenden Grundstücks ( 876 Abs. 2 BGB) und ein entsprechender Löschungsantrag und Löschungsbewilligung des Grunddienstbarkeitsberechtigten (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 1187).
Seite 5 bb) Geht man hingegen davon aus, dass nach Auslegung eine modifizierte Gesamtgläubigerschaft vorliegt, kann der einzelne Grundstückseigentümer eines berechtigten Grundstücks nicht etwa nach 425, 423 BGB durch Erlass ohne Mitwirkung der anderen berechtigten Grundstückseigentümer die Grunddienstbarkeit zum Erlöschen bringen bzw. allein die Löschung bewilligen; vielmehr ist eine Löschung nur mit Zustimmung aller Eigentümer der anderen herrschenden Grundstücke als weitere Gesamtgläubiger möglich (BGH MDR 1986, 746; BayObLGZ 1975, 191, 194; LG Braunschweig Rpfleger 1942, 365; Staudinger/Mayer, 1090 BGB Rn. 6). U. E. kann die Berechtigte B hier die Löschung der Dienstbarkeit nicht einzeln für ihr Grundstück herbeiführen. Dementsprechend führt eine einseitige Löschungsbewilligung also auch nicht zur Veränderung der Unterhaltungspflicht oder der Eigentumsverhältnisse. 2. Aufgabe der Anlage Daneben kann sich der Berechtigte einer Dienstbarkeit jedoch grundsätzlich bereits durch Aufgabe der Anlage seiner Unterhaltungspflicht entledigen (MünchKomm/Falckenberg, 1021 BGB Rn. 7, 1020 Rn. 10; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. 2001, 1020 Rn. 6; Staudinger/Mayer, 1020 BGB Rn. 6). Dies wäre dann der Fall, wenn der Berechtigte die Verwendung der Anlage zum Zwecke der Dienstbarkeit nach außen erkennbar aufgegeben hat (MünchKomm/Falckenberg, 1021 BGB Rn. 7, 1020 Rn. 10; Soergel/Stürner, 1020 BGB Rn. 6; Staudinger/Mayer, 1020 BGB Rn. 6). Sind wie hier mehrere Gesamtberechtigte vorhanden, kann u. E. auch diese Aufgabe der Anlage allerdings nur dann erfolgen, wenn der einzelne Berechtigte trotz der Gesamtberechtigung auch zu einer Löschung der Dienstbarkeit befugt wäre. Nach oben Gesagtem kann hier die Löschung der Dienstbarkeit nicht durch die Erklärung eines Berechtigten erfolgen; soll die Löschung der Grunddienstbarkeit zugunsten eines herrschenden Grundstücks erfolgen, so müssten dem auch alle Eigentümer der anderen herrschenden Grundstücke und der mitberechtigte Eigentümer des dienenden Grundstücks zustimmen, da diese in Gesamtberechtigung nach 428 BGB berechtigt sind. Nichts anderes kann für die Aufgabe der Anlage gelten. Auch insoweit wäre u. E. für die Aufgabe der Anlage durch einen der Berechtigten mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zur Kostentragung verpflichtet ist, die Zustimmung aller weiteren Gesamtberechtigten erforderlich. Dementsprechend kann u. E. hier auch die Kostentragungspflicht etwa nicht durch bloßes Abkoppeln beseitigt werden. 3. Änderung der Eigentumsverhältnisse Nach oben Gesagtem ist u. E. hier dementsprechend auch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse durch einseitige Rechtsaufgabe der Dienstbarkeit möglich. Er stellt sich allenfalls die Frage, ob hier darüber hinaus eine ausdrückliche oder konkludente Aufgabe des Miteigentums an der Brunnenanlage möglich wäre. Bei dieser handelt es sich um einen Scheinbestandteil i. S. des 95 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass für die Frage der Aufgabe des Eigentums 959 BGB Anwendung finden würde. Wie der BGH zuletzt in seinen Beschlüssen v. 10.5.2007 und 14.6.2007 für den Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu 928 BGB entschieden hat (BGHZ 172, 209 = DNotI-Report 2007, 11 = DNotZ 2007, 840 = NJW 2007, 2254 = Rpfleger 2007, 457; ebenso für Wohnungseigentum BGHZ 172, 338 = DNotI-Report 2007, 127 = DNotZ 2007,
Seite 6 845 = NJW 2007, 2547 ff.) ist auch für die Dereliktion an beweglichen Sachen nach zwischenzeitlich ganz h. M. die Eigentumsaufgabe durch einen Miteigentümer nicht möglich, da dies dazu führen würde, das durch einseitige Entscheidung ein Miteigentümer seinen Anteil an den Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Sache den anderen Miteigentümer aufbürden könnte (vgl. hierzu statt vieler Staudinger/Gursky, BGB, 2004, 959 Rn. 10; BGHZ 115, 1, 10 = DNotZ 1992, 359 = NJW 1991, 2488). 4. Ergebnis U. E. ist daher weder die einseitige Aufgabe der Grunddienstbarkeit mit der Folge des Erlöschens der akzessorischen Unterhaltungspflicht möglich, noch hat die Berechtigte die Möglichkeit als Miteigentümerin der Brunnen- und Wasseranlage ihr Eigentum hieran einseitig aufzugeben. Die Löschung der Grunddienstbarkeit für das Grundstück der Berechtigten wäre daher nur mit Zustimmung aller weiteren Gesamtberechtigten möglich. In diesem Zusammenhang müsste dann auch die Regelung der Eigentumsverhältnisse erfolgen.