Neue Regelungen im Deponierecht. Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg

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Transkript:

Neue Regelungen im Deponierecht Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg

Aktuelle Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von Deponien 3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasser - schutz vor Abfällen - 1990 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - TA Abfall - 1991 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - TA Siedlungsabfall - 1993

Aktuelle Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von Deponien 4 Rechtsverordnungen Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung 2001) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung 2002) Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung 2005) Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (2006)

Rechtliche Regelungen zu Deponien AbfG 1972 KrW-/AbfG 1994 Allg. Abf.VwV zum GW-Schutz vor Abfällen 1990 AbfAblV 2001 TA Abfall 1991 (VwV) EU- Deponie-Richtlinie 1999 DepV 2002 TA Siedlungsabfall 1993 12 Jahre Übergangsfrist (bis 2005) DepVerwV 2005 EU-Ratsentscheidung über Abfallannahme, 2002 Umsetzungsverordnung AbfAblV, DepV, DepVerwV 2006/2007 Integrierte Deponieverordnung geplant 2008/2009

Ausblick Zusammenfassung aller deponierechtlichen Rechtsnormen in einer integrierten Deponieverordnung Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts Inkrafttreten zum 16. Juli 2009

Ablagerungsvoraussetzungen Regel Abfälle dürfen auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nur abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nr. 2 der jeweiligen Deponieklasse einhalten. Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. (gilt auch für verfestigte oder nur teilweise stabilisierte Abfälle) - gilt auch für verfestigte oder nur teilweise stabilisierte Abfälle - gilt auch bei Vermischung von Abfällen zur Einhaltung der Anforderungen an die Festigkeit

Ablagerungsvoraussetzungen Regelung für gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten der DK III oder IV abgelagert werden. Ausnahme Gefährliche Abfälle dürfen auch auf Deponien oder Deponieabschnitten der DK I oder II abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Zuordnungswerte einhalten. Auf Deponien der DK 0 dürfen gefährliche Abfälle nicht abgelagert werden. Das gilt auch für asbesthaltige Abfälle, selbst wenn außer Asbest kein anderer Schadstoff enthalten ist. Sonderregelung für vollständig stabilisierte Abfälle Sonderregelungen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle

Ablagerungsvoraussetzungen Ausnahmen von der Anforderung, die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten Ausnahme I: Überschreitung einzelner Zuordnungswerte Einzelne Zuordnungswerte außer Parameter Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, MKW, ph-wert, DOC dürfen bei Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Allgemeinwohls den jeweiligen Zuordnungswert um das Dreifache überschreiten.

Ablagerungsvoraussetzungen Ausnahme von der Ausnahme Noch höhere Überschreitungen sind zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen. Ausnahme von der Ausnahme Bei spezifischen Massenabfällen, die auf einer Monodeponie oder einem Monoabschnitt einer Deponie der DK I abgelagert werden, dürfen die Überschreitungen das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes der DK II betragen. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme Noch höhere Überschreitungen sind zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen.

Ablagerungsvoraussetzungen Ausnahme II: Überschreitung einzelner Zuordnungswerte Für die Parameter Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, MKW, ph-wert, DOC sind Überschreitungen des Zuordnungswertes der Tabelle nur zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen. An dieser Stelle sei auf Anhang 4 Nr. 4 Bewertung der Meßergebnisse verwiesen. Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nr. 2 noch als gegeben, wenn..

Ablagerungsvoraussetzungen Ausnahmeregelungen für die Parameter Glühverlust, TOC in den Fußnoten Fußnote 1: Glühverlust und TOC können gleichwertig angewandt werden. Fußnote 2: Überschreitungen des Zuordnungswertes für TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei allen Deponieklassen zulässig, wenn (Alternative 1) - die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder

Ablagerungsvoraussetzungen (Alternative 2) - wenn der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird und - die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität- AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird und - der Brennwert (Ho) von 6 000 kj/kg nicht überschritten wird. Überschreitungen des Zuordnungswertes für TOC sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig. Boden (ASN 17 05 04, 20 02 02) und Baggergut (ASN 17 05 06) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.

Ablagerungsvoraussetzungen Fußnote 3: Der Zuordnungswert für TOC und Glühverlust für die Deponieklassen I, II, III gilt nicht - für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie - für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen (insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie). Fußnoten 7 bis 10 für Ausnahmen vom Zuordnungswert für DOC 9 weitere Fußnoten für diverse Parameter

Annahmeverfahren Grundlegende Charakterisierung Der Abfallerzeuger (bei Kleinmengen, z.b. aus Werkstätten: der Einsammler) muß vor der ersten Anlieferung dem Deponiebetreiber eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorlegen: - Abfallherkunft, - Abfallbeschreibung, - Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt, - Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe, - Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit, - (Probenahmeprotokolle, Analysenberichte etc.) - bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften, - bei POP-haltigen Abfällen ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nach- Nachweis, dass die Zerstörung der POP nicht das umweltverträglichere Verfahren ist, - Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

Annahmeverfahren (kann durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisverordnung ersetzt werden) Der Deponiebetreiber muss - vor der ersten Annahme eines Abfalls auf Grund der Angaben die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festlegen - bei relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls die Schlüsselparameter auf Grund der Angaben des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers erneut festlegen.

Annahmeverfahren Kontrolluntersuchungen des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers: - je angefangene 1 000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zur Prüfung, ob die Schlüsselparameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Kontrolluntersuchungen des Deponiebetreibers - von den ersten 50 t bei gefährlichen und von den ersten 500 t bei nichtgefährlichen Abfällen und in Zweifelsfällen bzw. Differenzen zur Prüfung, ob alle Parameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten, - je angefangene 5000 t bei nichtgefährlichen, 2500 t bei gefährlichen Abfällen, mindestens aber einmal jährlich, ob die Schlüsselparameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten Hinweis auf Anhang 4 Nr. 4 Bewertung der Meßergebnisse

Annahmeverfahren Ausnahme Verzicht auf Durchführung der grundlegenden Charakterisierung und der Kontrolluntersuchungen bei bestimmten, in einer Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter den Voraussetzungen, dass - der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt, - keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden, - keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, die im Anhang 3 nicht genannt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird und - der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi, enthält.

Annahmeverfahren Annahmekontrolle des Deponiebetreibers - Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt, - Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, - Kontrolle der Unterlagen über die Durchführung der Kontrolluntersuchungen des Abfallerzeugers auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung, - Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann bei jeder Abfallanlieferung

Annahmeverfahren Eingangsbestätigung des Deponiebetreibers für jede Abfallanlieferung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels (kann durch Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung ersetzt werden) Sonderregelungen für spezifische Massenabfälle, vorgemischte, teilweise stabilisierte sowie verfestigte Abfälle

Besondere Regelungen für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten Asbesthaltige Abfälle, die gefährliche Abfälle sind, und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, dürfen auf Deponien der DKn I, II nur abgelagert werden, wenn - keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und - die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen Deponieabschnitt erfolgt. Ablagerung auf Deponien der DK 0 nicht zulässig

Besondere Regelungen für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten Zulässigkeit der Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes bei Ablagerung auf Deponien der DKn II, III, unter den Voraussetzungen dass, - es sich um Abfälle aus Schadensfällen handelt ** - der Nachweis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder - kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfügung steht, ** unsinnige Festlegung, angenommener Bundesratsantrag

Besondere Regelungen für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten Verzicht auf die grundlegende Charakterisierung bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten unter der Voraussetzung, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten. Verzicht auf Durchführung der Kontrolluntersuchungen des Deponiebetreibers, unter der Voraussetzung, daß eine Erklärung abgegeben wird, dass - der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht (gegenstandslos bei Verzicht) - und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist

Besondere Regelungen für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten Anforderungen an die Ablagerung Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden, bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 (Absatz 1 der Folie) entsprechend.

Besondere Regelungen für schwer behandelbare Abfälle Abfälle, die sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand so behandeln lassen, dass sie die Zuordnungskriterien für Glühverlust und TOC einhalten Abfälle aus Schadensfällen wie Brände oder Naturkatastrophen dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes, auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts der Klassen II oder III abgelagert werden unter den Voraussetzungen, dass - zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und - das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird.

Besondere Regelungen für schwer behandelbare Abfälle Abfälle aus dem Rückbau einer Deponie oder Altlast (wie Abfälle aus Schadensfällen) unter der Voraussetzung, dass heizwertreiche Abfallanteile vor der Ablagerung weitgehend abgetrennt und energetisch verwertet oder thermisch behandelt werden. Asbesthaltige Verbundabfälle Siehe oben

Besondere Regelungen für schwer behandelbare Abfälle Sonstige Abfälle (z.b. mineralische Abfälle aus der mechanischen Behandlung): Inanspruchnahme der Fußnote 2 zur Tabelle 2 des Anhangs 3 (siehe oben) Sonderregelung für asphalthaltigen Straßenaufbruch: Fußnote 5 zur Tabelle 2 des Anhangs 3: Nichtgeltung des Zuordnungswertes für extrahierbare lipophile Stoffe Noch weitergehende Ausnahmeregelungen (z.b. pauschale Aufhebung des Zuordnungswertes für Glühverlust und TOC für Abfälle, die sich mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht behandeln lassen), fanden im Bundesrat keine Mehrheit.

Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle im Deponiebau - kaum Veränderungen im Vergleich zur alten Deponieverordnung - Profilierung eines Deponieabschnittes in der Stilllegungsphase wird als Verwertung anerkannt Änderungen der Zuordnungskriterien für Einsatzbereiche Mineralische Dichtungsschicht in der Basisabdichtung alt: Z0 bei Einsatz in DK I, Z1 bei Einsatz in DK II, III neu: DK 0 bei Einsatz in DK I, II, III Mineralische Dichtungsschicht in der Oberflächenabdichtung alt: Z1 bei Einsatz in DK I, II, III neu: DK 0 bei Einsatz in DK I, II, III

Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle im Deponiebau Im Bundesratsverfahren wurde der Entwurf des BMU durch die Bundesländer verschärft. Z0 statt DK 0 in der geologischen Barriere (relativ belanglos) Übernahme des Anhangs 5 der alten Deponieverordnung (höchstzulässige Schadstoffgehalte in der Rekultivierungsschicht) Der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit ist die Bundesratsbefassung nicht bekommen. Bsp.: Unberührt von der Begrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 5 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 eingehalten werden.

Auswirkungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung auf Deponien Aus 3, 4 und 6 Abs. 2 AbfAblV ergibt sich: Abfälle, die die Zuordnungswerte der DK II einhalten: dürfen ab dem 1. Juni 2005 nur auf Deponien abgelagert werden, die die Anforderungen an die DK II einhalten (Vorhandensein einer Basisabdichtung und einer geologischen Barriere) oder auf Deponien abgelagert werden, die die Anforderungen an die DK II nicht einhalten, aber über eine Basisabdichtung verfügen (bis zum 15. Juni 2009)

mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen ab dem 1. Juni 2005 nur auf Deponien abgelagert werden, die die Anforderungen an die DK II einhalten Abfälle, die die Zuordnungswerte der DK I einhalten: dürfen ab dem 16. Juli 2009 nur auf Deponien abgelagert werden, die die Anforderungen an die DK I einhalten (Vorhandensein einer Basisabdichtung, und evtll. einer geologischen Barriere, nach den Anforderungen der DepV oder TASie)

Schlussfolgerungen für die gegenwärtig noch betriebenen Deponien: Die als Siedlungsabfalldeponien genutzten nicht mit einer Basisabdichtung ausgestatteten Deponien dürfen ab dem 1. Juni 2005 und bis zum 15. Juli 2009 Abfälle ablagern, die die Zuordnungswerte der DK I einhalten. Diese Option nutzen: - Pinnow (UM) - Eberswalde-Ostend (BAR) - Rathenow-Bölkershof (HVL) - Vorketzin (Altteil) (MEAB) - Schöneiche (Altteil) (MEAB)

Die als Bauabfalldeponien genutzten nicht mit einer Basisabdichtung ausgestatteten Deponien dürfen bis zum 15. Juli 2009 Abfälle ablagern, die die Zuordnungswerte der DK I einhalten. Dies betrifft: - Deetz (MEAB) Antrag auf Ertüchtigung gestellt Errichtung eines Deponieabschnittes gemäß DK I - Petersdorf (LOS) - Reuthen (SPN)

Die als Deponien für gering belastete Abfälle genutzten Deponien dürfen unbefristet Abfälle ablagern. Dies betrifft: - Dobbrikow (Fa. Nägler) Ablagerungsphase beendet - Pinnow (H.E.S.) - nur Abfälle der H.E.S. GmbH - Brandenburg (B.E.S.) - nur Abfälle der B.E.S. GmbH (Theoretisch besteht diese Möglichkeit auch für die vorgenannten, nicht mit einer Basisabdichtung ausgestatteten Deponien)

Die als Siedlungsabfalldeponien genutzten mit einer Basisabdichtung ausgestatteten Deponien, deren Standort nicht die Anforderungen an die geologische Barriere erfüllen, dürfen bis zum 15. Juli 2009 Abfälle ablagern, die die Zuordnungswerte der DK II einhalten oder mechanisch-biologisch behandelte Abfälle. Dies betrifft - Schöneiche (MEAB) - Alte Ziegelei (LOS) Für beide Deponien wurden Anträge auf Anerkennung der betreffenden Deponieabschnitte als Deponieabschnitte der DK I gestellt.

Die als Siedlungsabfalldeponien genutzten mit einer Basisdichtung ausgestatteten Deponien, deren Standort die Anforderungen an die geologische Barriere erfüllen, dürfen unbefristet Abfälle ablagern, die die Zuordnungswerte der DK II einhalten oder mechanisch-biologisch behandelte Abfälle. Dies betrifft ab dem 1. Juni 2005 - Schwanebeck (HVL) - Vorketzin (MEAB) - Forst/Autobahn (SPN) Ablagerungsphase endet zum 15. Juli 2009 - Grube Präsident (VEO) nur Abfälle der EKO GmbH - Hörlitz (AEV SE) - Lübben-Ratsvorwerk (KAEV) und perspektivisch - Schöneiche (MEAB)

Neue Regelungen im Deponierecht Info-Veranstaltung der Sonderabfallgesellschaft Berlin-Brandenburg am 31.03.2009 in Potsdam Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg, Potsdam Das Bundesumweltministerium (BMU) beabsichtigt, die gegenwärtig auf 7 Rechtsnormen verteilten rechtlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfalldeponien in einer Rechtsverordnung zusammenzufassen. Die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfalldeponien werden gegenwärtig in 7 Rechtsnormen geregelt: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz vor Abfällen (1990) Technische Anleitung Abfall (1991) Technische Anleitung Siedlungsabfall (1993) Abfallablagerungsverordnung (2001) Deponieverordnung (2002) Deponieverwertungsverordnung (2005) Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien Der Bundesrat hatte 2002 die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Juni 2005 eine in sich geschlossene Rechtsnorm für Deponien vorzulegen. Dieser Aufforderung kommt das Bundesumweltministerium nunmehr mit mehrjähriger Verspätung nach. Die neue Deponieverordnung hat das Gesetzgebungsverfahren soweit durchlaufen, dass nach derzeitiger Einschätzung des BMU dem Inkrafttreten zum 16. Juli 2009 nichts mehr im Wege steht. Das BMU stellt auf seiner Internetseite eine Lesefassung zur Verfügung (11.03.2009), die die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen berücksichtigt. Wegen der Fülle der Neuerungen konzentrieren sich die Autoren auf die Regelungen zu den Annahmeverfahren und Ablagerungsvoraussetzungen. Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung wurden letztmalig am 13. Dezember 2006 durch die Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien geändert. Wie der Name der Verordnung schon andeutet, waren die Annahmeverfahren und Ablagerungsvoraussetzungen Hauptgegenstand der Änderungen. Sie entsprechen im Kern den Regelungen der neuen Deponieverordnung. Jedoch bekam die Änderung bei weitem nicht die Publizität der neuen Deponieverordnung und ist dem interessierten Publikum wohl weitestgehend verborgen geblieben. So muß auch mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung befüchtet werden, dass die Regelungen zu den Annahmeverfahren und Ablagerungsvoraussetzungen in großen Teilen unbekannt geblieben sind. Desweiteren ist zu konstatieren, dass die Regelungen in zahlreichen Details schon wieder geändert wurden. Es würde den Rahmen des Vortrages sprengen, nur diese Änderungen zu beschreiben und es erscheint daher sinnvoller, die Regelungen insgesamt vorzustellen. 1

1. Ablagerungsvoraussetzungen Regel Abfälle dürfen auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nur abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nr. 2 der jeweiligen Deponieklasse einhalten. ( 6 Abs. 1, 3-5) Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen o- der Abfällen, einzuhalten. Dies gilt auch für verfestigte oder nur teilweise stabilisierte Abfälle (angenommener Antrag im Bundesratsverfahren. Eine bloße Verfestigung ist also nicht ausreichend, um die Annahmekriterien zu erreichen.). ( 6 Abs. 1 Sätze 2, 4) Neu:Auch bei der Vermischung von Abfällen zur Verbesserung der Festigkeitseigenschaften sind die Schadstoffgehalte vor der Vermischung der Zuordnung zu einer Deponieklasse zugrunde zu legen. Ein Antrag, wenigstens für mindertoxische Parameter eine Ausnahme zuzulassen, fand im Bundesrat keine Mehrheit. Regelung für gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten der DK III oder IV abgelagert werden. ( 6 Abs. 3 Satz 1) Ausnahme: Gefährliche Abfälle dürfen auch auf Deponien oder Deponieabschnitten der DK I oder II abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Zuordnungswerte einhalten. ( 6 Abs. 3 Satz 2) Auf Deponien der DK 0 dürfen gefährliche Abfälle nicht abgelagert werden. Das gilt auch für asbesthaltige Abfälle, selbst wenn außer Asbest kein anderer Schadstoff enthalten ist. Sonderregelung für vollständig stabilisierte Abfälle ( 6 Abs. 2 u.a.) Sonderregelungen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle ( 6 Abs. 4 Satz 2, Anhang 3 Nr. 2 Satz 6, 7) Anhang 3 Nr. 2 besteht aus einer Tabelle, in der die Zuordnungswerte für die einzelnen Deponieklassen aufgeführt sind, sowie zahlreichen Ausnahmeregelungen im Vortext zur Tabelle und in 16 Fußnoten. Ausnahme von der Anforderung, die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten Ausnahme I: Überschreitung einzelner Zuordnungswerte Einzelne Zuordnungswerte außer Parameter Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, MKW, ph- Wert, DOC dürfen bei Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Allgemeinwohls den jeweiligen Zuordnungswert um das Dreifache überschreiten. (Anhang 3 Nr. 2 Satz 2, 3) Ausnahme von der Ausnahme Noch höhere Überschreitungen sind zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen. (dto.) Ausnahme von der Ausnahme Bei spezifischen Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monoabschnitt einer Deponie der DK I abgelagert werden, dürfen die Überschreitungen das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes der DK II betragen. (Anhang 3 Nr. 2 Satz 4) Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme Noch höhere Überschreitungen sind zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen. (dto.) 2

Ausnahme II: Überschreitung einzelner Zuordnungswerte Für die Parameter Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, MKW, ph-wert, DOC sind Überschreitungen des Zuordnungswertes der Tabelle nur zulässig, soweit die Fußnoten zur Tabelle dies zulassen. (Anhang 3 Nr. 2 Satz 5) Ausnahmeregelungen für die Parameter Glühverlust, TOC in den Fußnoten Fußnote 1: Glühverlust und TOC können gleichwertig angewandt werden. Fußnote 2: Überschreitungen des Zuordnungswertes für TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei allen Deponieklassen zulässig, wenn (Alternative 1) - die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder (Alternative 2) - wenn der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird und - die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird und - der Brennwert (Ho) von 6 000 kj/kg nicht überschritten wird. Einschränkung: Überschreitungen des Zuordnungswertes für TOC sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig. Boden (ASN 17 05 04, 20 02 02) und Baggergut (ASN 17 05 06) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten. Fußnote 3: Der Zuordnungswert für TOC und Glühverlust für die Deponieklassen I, II, III gilt nicht - für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie - für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen (insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie). Fußnoten 7 bis 10 für Ausnahmen vom Zuordnungswert für DOC 9 weitere Fußnoten für diverse Parameter Der Autor hat sich der Mühe unterzogen, die alten und neuen Zuordnungswerte für die einzelnen Deponieklassen gegenüberzustellen. Die Tabellen sind am Ende des Manuskriptes zu finden. 3

2. Annahmeverfahren Grundlegende Charakterisierung Der Abfallerzeuger (bei Kleinmengen, z.b. aus Werkstätten: der Einsammler) muß vor der ersten Anlieferung dem Deponiebetreiber eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorlegen: - Abfallherkunft, - Abfallbeschreibung, - Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt, - Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe, - Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit, - Probenahmeprotokoll, - Protokoll über die Probenvorbereitung, - zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien, - bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, - bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften, - bei POP-haltigen Abfällen ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis, dass die Zerstörung der POP nicht das umweltverträglichere Verfahren ist, - Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit. ( 8 Abs. 1 Satz 1) (kann durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisverordnung ersetzt werden) ( 8 Abs. 1 Satz 2) Der Deponiebetreiber muss - vor der ersten Annahme eines Abfalls auf Grund der Angaben die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festlegen ( 8 Abs. 1 Satz 5) - bei relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Ab- Falls die Schlüsselparameter auf Grund der Angaben des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers erneut festlegen. ( 8 Abs. 1 Satz 6) Kontrolluntersuchungen des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers: - je angefangene 1 000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zur Prüfung, ob die Schlüsselparameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten. ( 8 Abs. 3 Satz 1) des Deponiebetreibers: - von den ersten 50 t bei gefährlichen und von den ersten 500 t bei nichtgefährlichen Abfällen und in Zweifelsfällen bzw. Differenzen zur Prüfung, ob alle Parameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten, - je angefangene 5000 t bei nichtgefährlichen, 2500 t bei gefährlichen Abfällen, mindestens aber einmal jährlich, ob die Schlüsselparameter die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse einhalten ( 8 Abs. 5) 4

Ausnahme Verzicht auf Durchführung der grundlegenden Charakterisierung und der Kontrolluntersuchungen bei bestimmten, in einer Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter den Voraussetzungen, dass - der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt, - keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden, - keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, die im Anhang 3 nicht genannt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird und - der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi, enthält. ( 8 Abs. 7) Sonderregelungen für spezifische Massenabfälle, vorgemischte, teilweise stabilisierte sowie verfestigte Abfälle (diverse Stellen) Annahmekontrolle des Deponiebetreibers - Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt, - Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, - Kontrolle der Unterlagen über die Durchführung der Kontrolluntersuchungen des Abfallerzeugers auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung, - Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann bei jeder Abfallanlieferung ( 8 Abs. 4) Eingangsbestätigung des Deponiebetreibers für jede Abfallanlieferung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels ( 8 Abs. 8 Satz 1) (kann durch Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung ersetzt werden) ( 8 Abs. 8 Satz 2) 3. Besondere Regelungen für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die Mineralfasern enthalten Asbesthaltige Abfälle, die gefährliche Abfälle sind, und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, dürfen auf Deponien der DKn I, II nur abgelagert werden, wenn - keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und - die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen Deponieabschnitt erfolgt. ( 6 Abs. 3 Satz 3) Zulässigkeit der Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes bei Ablagerung auf Deponien der DKn II, III, unter den Voraussetzungen dass, - es sich um Abfälle aus Schadensfällen handelt (unsinnige Festlegung, angenommener Antrag im Bundesratsverfahren) - der Nachweis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern nicht möglich oder wirt- 5

schaftlich nicht zumutbar ist oder - kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfügung steht, ( 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) Verzicht auf die grundlegende Charakterisierung bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten unter der Voraussetzung, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten. ( 8 Abs. 2) Verzicht auf Durchführung der Kontrolluntersuchungen des Deponiebetreibers (nicht: des Abfallerzeugers!), unter der Voraussetzung, daß eine Erklärung abgegeben wird, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht (gegenstandslos bei Verzicht) und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist ( 8 Abs. 5 Satz 7, 8) Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden, bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken. (Anhang 5 Nr. 4 Nr. 2) Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend. (Anhang 5 Nr. 4 Nr. 3) 4. Besondere Regelungen für schwer behandelbare Abfälle Seit längerer Zeit ringen die Behörden der Bundesländer um eine Lösung für die Ablagerung von Abfällen, die sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand so behandeln lassen, dass sie die Zuordnungskriterien, hier insbesondere Glühverlust und TOC, einhalten. Solche Abfälle sind z.b. Brandreste und Verbundabfälle mit Asbestanteilen. Für die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wurde in der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 13. Dezember 2006 eine Regelung aufgenommen. Abfälle aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes, auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts der Klassen II oder III abgelagert werden unter den Voraussetzungen, dass - zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und - das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird. ( 6 Abs. 6 Satz 1) Asbesthaltige Verbundabfälle Siehe oben Abfälle, die aus dem Rückbau einer Deponie oder einer Altlast stammen wie Abfälle aus Schadensfällen unter der Voraussetzung, dass heizwertreiche Abfallanteile vor der Ablagerung weitgehend abgetrennt und energetisch verwertet oder thermisch behandelt werden. ( 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2) 6

Sonstige Abfälle (z.b. mineralische Abfälle aus der mechanischen Behandlung. ASN 190912): Inanspruchnahme der Fußnote 2 zur Tabelle 2 des Anhangs 3 (siehe oben) Sonderregelung für asphalthaltigen Straßenaufbruch: Fußnote 5 zur Tabelle 2 des Anhangs 3: Nichtgeltung des Zuordnungswertes für extrahierbare lipophile Stoffe Noch weitergehende Ausnahmeregelungen (z.b. pauschale Aufhebung des Zuordnungswertes für Glühverlust und TOC für Abfälle, die sich mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht behandeln lassen), fanden im Bundesrat keine Mehrheit. 5. Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle im Deponiebau Die Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle im Deponiebau haben sich im Vergleich zur Deponieverwertungsverordnung nur unwesentlich verändert. ( 14 17, Anhang 3 Nr. 1) Neu ist, dass auch die Profilierung eines Deponieabschnittes in der Stilllegungsphase als Verwertungsmaßnahme anerkannt wird. ( 15 Satz 2) Änderungen der Zuordnungskriterien für Einsatzbereiche Mineralische Dichtungsschicht in der Basisabdichtung alt: Z0 bei Einsatz in DK I, Z1 bei Einsatz in DK II, III neu: DK 0 bei Einsatz in DK I, II, III Mineralische Dichtungsschicht in der Oberflächenabdichtung alt: Z1 bei Einsatz in DK I, II, III neu: DK 0 bei Einsatz in DK I, II, III In der Bundesratsbefassung sprach sich eine Mehrheit der Bundesländer für die Übernahme der Zuordnungswerte des Anhangs 5 der alten Deponieverordnung für die Rekultivierungsschicht aus, der im BMU-Entwurf nicht enthalten war. Der Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit dieses Abschnittes ist die Bundesratsbefassung nicht bekommen. Aus 2 Fußnoten wurden 5, und der Leser wird nach der Lektüre der nachfolgenden Sentenz verstehen, warum der Autor im Rahmen dieses Vortrags auf eine Erläuterung der Fußnoten verzichtet. Unberührt von der Begrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 5 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 eingehalten werden. Auf den folgenden Seiten sind die Zuordnungswerte für die einzelnen Deponieklassen zusammengestellt. Es bedeuten: Spalte 1: Parameter Spalte 2: Maßeinheit Spalte 3: Zuordnungswert vor der Änderung von Deponieverordnung /Abfallablagerungsverordnung vom 13. Dezember 2006 Spalte 4: Zuordnungswert nach der Änderung von Deponieverordnung /Abfallablagerungsverordnung vom 13. Dezember 2006 Spalte 5: Zuordnungswert nach neuer Deponieverordnung fett: Änderung *): Ausnahmeregelung in neuer Deponieverordnung per Fußnote 7

DK 0 Glühverlust *) Masse% 3 3 3 TOC *) Masse% 1 1 1 Summe BTEX mg/kg TM 6 6 PCB mg/kg TM 1 1 MKW mg/kg TM 500 500 PAK mg/kg TM 30 30 Extrahierbare lipophile Stoffe Masse% 0,1 0,1 0,1 ph-wert *) 5,5 13 5,5-13 5,5-13 Leitfähigkeit µs/cm 1000 1000 xx DOC *) mg/l 5 (TOC) 5 50 Phenole mg/l 0,05 0,05 0,1 Arsen mg/l 0,04 0,04 0,05 Blei mg/l 0,05 0,05 0,05 Cadmium mg/l 0,004 0,004 0,004 Chrom-VI mg/l 0,03 0,03 xx Kupfer mg/l 0,15 0,15 0,2 Nickel mg/l 0,04 0,04 0,04 Quecksilber mg/l 0,001 0,001 0,001 Zink mg/l 0,3 0,3 0,4 Chlorid *) mg/l 80 80 Sulfat *) mg/l 100 100 Cyanid. leicht freisetzbar mg/l 0,01 0,01 0,01 AOX mg/l 0,05 0,05 xx Fluorid mg/l 0,5 0,5 1 Ammoniumstickstoff mg/l 1 1 xx Barium mg/l 2 2 Chrom, gesamt mg/l 0,05 0,05 Molybdän mg/l 0,05 0,05 Antimon *) mg/l 0,006 0,006 Antimon C o -Wert *) mg/l 0,1 Selen mg/l 0,01 0,01 Wasserlöslicher *) Anteil Masse% 1 0,4 0,4 8

DK I Glühverlust *) Masse% 3 3 3 TOC *) Masse% 1 1 1 Extrahierbare li- *) pophile Stoffe Masse% 0,4 0,4 0,4 ph-wert *) 5,5 13 5,5-13 5,5-13 Leitfähigkeit µs/cm 10000 10000 xx DOC *) mg/l 20 (TOC) 50 50 Phenole mg/l 0,2 0,2 0,2 Arsen mg/l 0,2 0,2 0,2 Blei mg/l 0,2 0,2 0,2 Cadmium mg/l 0,05 0,05 0,05 Chrom-VI mg/l 0,05 0,05 xx Kupfer mg/l 1 1 1 Nickel mg/l 0,2 0,2 0,2 Quecksilber mg/l 0,005 0,005 0,005 Zink mg/l 2 2 2 Chlorid *) mg/l 1500 1500 Sulfat *) mg/l 2000 2000 Cyanid. leicht freisetzbar mg/l 0,1 0,1 0,1 AOX mg/l 0,3 0,3 xx Fluorid mg/l 5 5 5 Ammoniumstickstoff mg/l 4 4 xx Barium *) mg/l 5 5 Chrom, gesamt mg/l 0,3 0,3 Molybdän *) mg/l 0,3 0,3 Antimon *) mg/l 0,03 0,03 Antimon C o -Wert *) mg/l 0,12 Selen *) mg/l 0,03 0,03 Wasserlöslicher *) Anteil Masse% 3 3 3 9

DK II Glühverlust *) Masse% 5 5 5 TOC *) Masse% 3 3 3 Extrahierbare li- *) pophile Stoffe Masse% 0,8 0,8 0,8 ph-wert *) 5,5 13 5,5-13 5,5-13 Leitfähigkeit µs/cm 50000 50000 xx DOC *) mg/l 100 (TOC) 80 80 Phenole mg/l 50 50 50 Arsen mg/l 0,5 0,2 0,2 Blei mg/l 1 1 1 Cadmium mg/l 0,1 0,1 0,1 Chrom-VI mg/l 0,1 0,1 xx Kupfer mg/l 5 5 5 Nickel mg/l 1 1 1 Quecksilber mg/l 0,02 0,02 0,02 Zink mg/l 5 5 5 Chlorid *) mg/l 1500 1500 Sulfat *) mg/l 2000 2000 Cyanid. leicht freisetzbar mg/l 0,5 0,5 0,5 AOX mg/l 1,5 1,5 xx Fluorid mg/l 25 15 15 Ammoniumstickstoff mg/l 200 200 xx Barium *) mg/l 10 10 Chrom, gesamt mg/l 1 1 Molybdän *) mg/l 1 1 Antimon *) mg/l 0,07 0,07 Antimon C o -Wert *) mg/l 0,15 Selen *) mg/l 0,05 0,05 Wasserlöslicher *) Anteil Masse% 6 6 6 10

DK III Glühverlust *) Masse% 10 10 10 TOC *) Masse% 6 6 6 Extrahierbare li- *) pophile Stoffe Masse% 4 4 4 ph-wert *) 4 13 4-13 4-13 Leitfähigkeit µs/cm 100000 100000 xx DOC *) mg/l 200 (TOC) 100 100 Phenole mg/l 100 100 100 Arsen mg/l 1 2,5 2,5 Blei mg/l 2 5 5 Cadmium mg/l 0,5 0,5 0,5 Chrom-VI mg/l 0,5 0,5 xx Kupfer mg/l 10 10 10 Nickel mg/l 2 4 4 Quecksilber mg/l 0,1 0,2 0,2 Zink mg/l 10 20 20 Chlorid *) mg/l 2500 2500 Sulfat *) mg/l 5000 5000 Cyanid. leicht freisetzbar mg/l 1 1 1 AOX mg/l 3 3 xx Fluorid mg/l 50 50 50 Ammoniumstickstoff mg/l 1000 1000 xx Barium *) mg/l 30 30 Chrom, gesamt mg/l 7 7 Molybdän *) mg/l 3 3 Antimon *) mg/l 0,5 0,5 Antimon C o -Wert *) mg/l 1 Selen *) mg/l 0,7 0,7 Wasserlöslicher *) Anteil Masse% 10 10 10 11