Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung an der Grundschule Baierbrunn

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Transkript:

Gemeinde Baierbrunn Landkreis München Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung an der Grundschule Baierbrunn (Gebührensatzung Mittagsbetreuung) vom 26. Juli 2017 Gemeinderatsbeschluss: 25. Juli 2017 Rechtsaufsichtliche Genehmigung: entfällt Anschlag an den Amtstafeln: vom 27.07.2017 bis 11.08.2017 Inkrafttreten: 01. September 2017 Inhaltsübersicht: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Seite 1 Gebührenpflicht 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr 2 Zweiter Teil: Einzelne Gebühren/ Kostenersätze 4 Gebührensatz 3 5 Kostenpauschale für Mittagessen 3 6 Kostenersatz für Material 4 7 Kostenbeitrag für Ferienbetreuung und zusätzliche Betreuungstage 4 Dritter Teil: Schlussbestimmungen 8 Inkrafttreten 4 Satzung Mittagsbetreuung 1

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Baierbrunn folgende Satzung: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Mittagsbetreuung Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Mittagsbetreuung aufgenommen wird, b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Mittagsbetreuung angemeldet haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Betreuungsgebühren i. S. von 4 Abs. 2 sowie die Kostenpauschale für das Mittagessen i.s. d. 5 dieser Satzung entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung bzw. Anmeldung zum Mittagessen; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. (2) Die Gebühren i.s. v. 4 Abs. 2 dieser Satzung entstehen für 12 Monate. (3) Die Kostenpauschale i.s.v. 5 dieser Satzung für das Mittagessen entsteht für 11 Monate. (4) Der Kostenersatz für Material i. S. von 6 dieser Satzung entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung; im Übrigen entsteht diese Gebühr jeweils mit Beginn eines Betreuungszeitraums. (5) Die Betreuungsgebühren nach 4 Abs. 2 sowie die Kostenpauschale i.s. d. 5 dieser Satzung werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus fällig. Die Kostenbeiträge der Ferienbetreuung nach 7 werden im Nachhinein am 1. des Folgemonats fällig und werden über das vorliegende Sepa-Mandat eingezogen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich. Die Kosten der Notfallbetreuung sind bar bei der Mittagsbetreuung zu bezahlen. (6) Das Materialgeld wird mit Entstehen fällig und wird mit den Betreuungsgebühren eingezogen. Satzung Mittagsbetreuung 2

(7) Schließtage in der Einrichtung oder im Einzelfall ausnahmsweise mit der Mittagsbetreuung abgestimmte Änderungen des Aufenthalts in der Einrichtung (z.b. wegen Arztbesuch des Kindes) sowie Krankheitszeiten berechtigen nicht zu einer Minderung der Gebühren. Zweiter Teil: Einzelne Gebühren/ Kostenersätze 4 Gebührensatz (1) Die Höhe der Betreuungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Mittagsbetreuung. (2) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Betreuungsgebühren erhoben: Anzahl Tage pro Woche Monatl. Gebühr bis 14 Uhr Monatl. Gebühr bis 16 Uhr 1 Tag 20 Euro 28 Euro 2 Tage 37 Euro 53 Euro 3 Tage 51 Euro 74 Euro 4 Tage 64 Euro 96 Euro 5 Tage 77 Euro 117 Euro (3) Die Höhe der Betreuungsgebühr bei einer Kombination von verschiedenen Uhrzeiten richtet sich nach der Summe der Gebühren für die gebuchten Tage. Die Gebühren werden für die Monate September bis August (12 Monate) erhoben. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Monats sind für diesen Monat die vollen Gebühren zu entrichten. Bei Fernbleiben läuft die Zahlungsverpflichtung für alle Gebühren weiter. 5 Kostenpauschale für Mittagessen (1) Für das Mittagessen ist eine monatliche Pauschale zu entrichten. Die Pauschale richtet sich nach der Anzahl der gebuchten Tage. (2) Für jeden angefangenen Monat wird folgende Kostenpauschale für das Mittagessen erhoben: Anzahl Tage pro Woche Monatl. Kostenpauschale Mittagessen 1 Tag 13 Euro 2 Tage 26 Euro 3 Tage 39 Euro 4 Tage 52 Euro 5 Tage 65 Euro In der Kostenpauschale für das Mittagessen sind Krankheitstage und Ferienzeiten berücksichtigt. Satzung Mittagsbetreuung 3

(3) Die Kosten für das Mittagessen sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. 6 Kostenersatz für Material Einmalig pro Schuljahr werden 30 Euro Materialgeld pro Kind erhoben. Bei unterjähriger Anmeldung wird das Materialgeld anteilig erhoben. 7 Kostenbeitrag für Ferienbetreuung und zusätzliche Betreuungstage (1) Für die Ferienbetreuung wird ein zusätzlicher Beitrag von 15 Euro je angemeldeter Tag erhoben. Bei einer Nachmeldung zur Ferienbetreuung ist für den erhöhten Verwaltungsaufwand zusätzlich eine einmalige Gebühr von 10 Euro zu entrichten. (2) Für Kinder die an zusätzlichen Tagen außer den bereits gebuchten Tagen die Mittagsbetreuung besuchen (Notfalltag) wird ein zusätzlicher Beitrag von 5 Euro bis zwei Stunden und 10 Euro ab zwei Stunden pro Tag erhoben. Dritter Teil: Schlussbestimmungen 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. September 2013 außer Kraft. Baierbrunn, den 26.07.2017 gez. Barbara Angermaier 1. Bürgermeisterin Satzung Mittagsbetreuung 4

Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde am 27.07.2017 in der Verwaltung der Gemeinde Baierbrunn, Bahnhofsstraße 2, 82065 Baierbrunn, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.07.2017 angeheftet und am 11.08.2017 wieder abgenommen. Baierbrunn, den 16.08.2017 gez. Barbara Angermaier Erste Bürgermeisterin Satzung Mittagsbetreuung 5