Verwaltungsgebührensatzung

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer

Gemeinde Everswinkel

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dülmen vom (*)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen (VegebüSR) Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach i. d. F. der II. Nachtragsssatzung

1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom ( )

Verwaltungsgebührensatzung für Selbstverwaltungsangelegenheiten und Gebührentarif der Stadt Marl

Verwaltungsgebührensatzung

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Arnsberg vom Stand:

vom 30. Juli 2003 Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Alpen vom 30. Juli 2003

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013

Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kerken vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altena (Westf.) vom

Verwaltungsgebührensatzung 30/03 HdO 1

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Seenlandschaft Waren (Verwaltungsgebührensatzung)

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Abwasser- und Wasserzweckverbandes Elbe-Fläming (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Stadt Zehdenick über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung des Amtes Eldenburg Lübz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Herten. vom

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebühren-Satzung)

Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt

Verwaltungsgebührensatzung 1.04 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow

Verwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dorsten vom zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung der Gemeinde Ostseebad Binz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenssatzung)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Solingen vom 05. Oktober 2001

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming

AMTSBLATT für die GEMEINDE EICHWALDE

Satzung. zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euroanpassungssatzung) In der Gemeinde Ahrensbök

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mettmann Gebührentarif

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr

Inhaltsverzeichnis. 1 Gegenstand der Satzung und Grundsätze der Gebührenerhebung 2. 2 Schuldner der Verwaltungsgebühr 2

Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn

Satzung der Stadt Gladbeck

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 2) der Gemeinde Giesen

Verwaltungskostensatzung

Die vorliegende Form der Lesefassung dient der Information der Bürger, hat jedoch keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit.

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wanzleben - Börde

Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Gladbeck

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

[Verwaltungskostensatzung VwKostS]

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Verwaltungsgebührensatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung VwGebS)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Penzlin (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Minden vom

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung. Zweck der Brandschau

Verwaltungsgebührenordnung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.2 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Timmendorfer Strand

Gebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom

Verwaltungskostensatzung

der Stadt Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

Satzung der Samtgemeinde Horneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eberswalde

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Allgemeine Entgeltordnung

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Gebühren ( 4 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge ( 7 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung) der Stadt Naumburg

1 Gegenstand der Gebühr

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG. der Stadt Paderborn. vom

Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Drensteinfurt vom 28.02.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Drensteinfurt in seiner Sitzung am 27.02.2012 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Drensteinfurt Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). d) besondere Leistungen, welche die Stadt Drensteinfurt als Arbeitgeber gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten oder ihren Hinterbliebenen erbringt. 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Drensteinfurt auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. U:\Sitzungsangelegenheiten\Sitzungen_2012\Vorlagen_Endfassung\öffentlich\I-14-2012- Verwaltungsgebührensatzung_Anlage_1_Satzung-endg.doc

2 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 6 Gebührenschuldner / Gebührenschuldnerin (1) Gebührenschuldner / -in ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner / der Gebührenschuldnerin eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner / die Gebührenschuldnerin hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Drensteinfurt vom 18.09.2001 außer Kraft.

3 Gebührentarif Tarif- Gegenstand Gebühr Nr. in Euro 1. Vervielfältigungen und Auszüge Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,60 0,40 b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,85 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 1,10 1,60 2,60 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 8,00 2. Beglaubigungen und Zeugnisse Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,00 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 3,75 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist Zu den Tarif-Nr. 2 und 3: Gebührenfrei sind Leistungen nach den Tarifnummern 2 und 3 in folgenden Angelegenheiten: Besuch von Schulen und Hochschulen b) Fürsorgesachen c) Nachweis der Bedürftigkeit d) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz

4 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 20,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheiden, Bescheinigungen etc. 2,50 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,50 7. Feststellungen aus Konten und Akten 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 3,50 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für b) Büroarbeiten Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 13,00

5 11. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite 0,35 für jede weitere Seite 0,25 12. Lichtpausen und Plots b) c) d) e) DIN A 4 7,50 DIN A 3 8,50 DIN A 2 10,50 DIN A 1 12,50 DIN A 0 14,50 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen 14. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 7,50 15. Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) 5,50 16. Trauung außerhalb der Dienstzeiten und außerhalb des Dienstgebäudes 150,00