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Klausuren für das 2. Examen B 562 Aktenauszug Anwaltsklausur Strafsache gegen Reinhard Pieper 05.06.2017 RA/FAStR Dr. André Neumann Rechtsanwalt Dr. Peter Klug Vfg. 1. Gesprächsvermerk Heute erscheint Herr Reinhard Pieper und gibt an, von dem Landgericht Essen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden zu sein. Er bittet mich, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen und ihn im Revisionsverfahren weiter zu vertreten. Seinem bisherigen Verteidiger traue er dies nicht zu. Der Mandant übergibt mir in Kopie die Anklageschrift, den Eröffnungsbeschluss, das Sitzungsprotokoll, das Urteil sowie den Schriftsatz seines bisherigen Verteidigers an das Landgericht Essen unter dem 25. April 2017, welcher, nach den Angaben des Herrn Pieper, noch am gleichen Tag als Fax bei dem Landgericht Essen eingegangen ist und im Original auch von Rechtsanwalt Grevendick unterzeichnet wurde. Das Urteil sei beiden am 8. Mai 2017 zugestellt worden. Ergänzend berichtet der Mandant noch, dass der Schöffe Riemenhorst in einer Verhandlungspause beim ersten Gerichtstermin zu einem anwesenden Zuhörer im Gespräch wörtlich gesagt habe: Mit dem Angeklagten muss man kurzen Prozess machen, in solchen Fällen bin ich für Selbstjustiz. Das sei doch sicher auch in der Revision zu verwerten. Außerdem äußert Herr Pieper seine Verwunderung darüber, dass der Zeuge Hilldorf in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden sei. Denn es sei sämtlichen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung klar gewesen, dass seine Aussage von ausschlaggebender Bedeutung für das Verfahren war, was sich im Übrigen ja wohl auch aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergebe. Schließlich sei ihm gänzlich unverständlich, dass der Vorsitzende sein Verlöbnis mit der Zeugin Mahnwald, welches unzweifelhaft bestehe und auch mit der ganzen Familie gefeiert worden sei, nicht anerkannt habe. Er sei sicher, dass die Zeugin Mahnwald, wenn sie es gedurft hätte und darauf hingewiesen worden wäre, nichts in der Hauptverhandlung ausgesagt hätte. 2. Sache als neue Strafsache Pieper, Reinhard im Prozessregister erfassen. 3. Die übergebenen Kopien zu den Handakten nehmen. 4. WV sofort Münster, 31. Mai 2017 Dr. Klug

2 B 562 Staatsanwaltschaft Essen, 15.02.2017 Geschäftsnummer: 43 Js 89/17 An das Landgericht große Strafkammer in Essen Der Reinhard Pieper, geboren am 28.04.1968 in Darmstadt, wohnhaft Mühlenweg 14, 45289 Essen, Deutscher, ledig, Anklageschrift Verteidiger: Rechtsanwalt Grevendick aus Bochum wird angeklagt, am 02.01.2017 in Essen durch dieselbe Handlung eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges sowie hinterlistigen Überfalls körperlich misshandelt und dabei wissentlich verursacht zu haben, dass die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wurde. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Aufgrund eines vorher gefassten Tatplanes griff der Angeschuldigte in dem Lokal Zur Schnecke den Zeugen Hilldorf am Tattag von hinten an, sodass dieser keine Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes hatte. Als der Zeuge Hilldorf dann zu Boden gefallen war, schlug und trat der Angeschuldigte mit einem Schuh auf ihn ein, wodurch der Zeuge, neben verschiedenen Prellungen, auch eine deutlich sichtbare Narbe im Gesicht erlitt, die sich nicht zurückbilden wird. Dies war so auch von dem Angeschuldigten gewollt. Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 226 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen 1. Jens Hilldorf, Rüpenweg 23 a, 48149 Münster 2. Markus Dencker, Grevtstraße 9, 45257 Essen 3. Ina Mahnwald, Hauptstraße 17, 45289 Essen Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: (von der Wiedergabe des in der Anklageschrift enthaltenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wurde abgesehen) Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht große Strafkammer in Essen zu eröffnen. Küppers Staatsanwalt

B 562 3 25 KLs 43 Js 89/17 15/17 Landgericht Essen Beschluss In der Strafsache gegen Reinhard Pieper, geboren am 28.04.1968 in Darmstadt, wohnhaft Mühlenweg 14, 45289 Essen, Deutscher, ledig wegen schwerer Körperverletzung wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 15.02.2017 (Az.: 43 Js 89/17) zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen ihn hier vor der V. großen Strafkammer eröffnet. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Essen, 14.03.2017 Landgericht, V. große Strafkammer Volkardts Dr. Romberger Henrichs Vorsitzender Richter am LG Richter am LG Richterin am LG

4 B 562 Öffentliche Sitzung der V. großen Strafkammer Geschäfts-Nr.: 25 KLs 43 Js 89/17 15/17 Ort und Tag Essen, 13.04.2017 Gegenwärtig: Vors. Richter am Landgericht Volkardts als Vorsitzender, gegen Strafsache Richter am Landgericht Dr. Romberger als beisitzender Richter, Beamter Norbert Riemenhorst, Essen Hausfrau Katrin Steinke, Essen als Schöffen, Staatsanwalt Küppers als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Reinhard Pieper, geboren am 28.04.1968 in Darmstadt, wohnhaft Mühlenweg 14, 45289 Essen, Deutscher, ledig wegen schwerer Körperverletzung Justizangestellte Gölling als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: der Angeklagte Pieper Dauer der Hauptverhandlung von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr als Verteidiger: RA Grevendick aus Bochum folgende Zeugen: Jens Hilldorf Markus Dencker Ina Mahnwald 13.04.2017, Gölling, JAng. (Datum, Name, Amtsbezeichnung)

B 562 5 Die Zeugen wurden mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen sowie uneidlichen Aussage ebenso belehrt, wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über die Person und die sonst nach 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse Angaben wie Bl. 15 der Akten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 15.02.2017 (Bl. 124 d.a.). Der Vorsitzende teilte gemäß 243 Abs. 4 StPO mit, dass keine Erörterungen nach den 202 a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden haben. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit. Der Angeklagte äußerte sich daraufhin umfassend zur Sache. Hervorgerufen erschien der Zeuge Hilldorf. Er erklärte: Ich heiße Jens Hilldorf, bin 47 Jahre alt, von Beruf Immobilienmakler und wohne in Münster. Mit dem Angeklagten bin ich nicht verwandt oder verschwägert. Anschließend sagte der Zeuge zur Sache aus. Die Narbe im Gesicht des Zeugen wurde von sämtlichen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. Der Zeuge wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Hervorgerufen erschien die Zeugin Mahnwald. Sie erklärte: Ich heiße Ina Mahnwald, bin 43 Jahre alt, von Beruf Krankenschwester und wohne in Essen. Der Angeklagte ist mein Verlobter. Nach Erörterung erging folgende Entscheidung des Vorsitzenden: Es wird festgestellt, dass die von der Zeugin geschilderten Umstände kein wirksames Verlöbnis begründen. Das behauptete Verlöbnis zwischen ihr und dem Angeklagten wird deshalb nicht anerkannt. Anschließend sagte die Zeugin zur Sache aus. Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Hervorgerufen erschien der Zeuge Dencker. Er erklärte: Ich heiße Markus Dencker, bin 42 Jahre alt, von Beruf Anzeigenberater und wohne in Essen. Mit dem Angeklagten bin ich nicht verwandt oder verschwägert. Anschließend sagte der Zeuge zur Sache aus. Der Zeuge wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

6 B 562 Nach Beratung erging folgender Beschluss der Kammer: Aus Sicht der Kammer ist die Beweisaufnahme abgeschlossen. Die von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen sind vernommen worden. Die Verteidigung hat bislang keine Beweisanträge gestellt. Das Gebot der Sachaufklärung drängt zu keinen weiteren Beweiserhebungen. Den Verfahrensbeteiligten wird deshalb aufgegeben, etwaige Beweisanträge bis zum Ende des heutigen Hauptverhandlungstermins zu stellen. Die Sitzung wurde sodann für 30 Minuten unterbrochen. Anträge wurden nicht mehr gestellt. Es erging folgende Entscheidung des Vorsitzenden: Die Hauptverhandlung wird unterbrochen. Fortsetzungstermin ist der 20. April 2017 um 10.00 Uhr, Saal 45. Zu diesem Termin werden die Schöffen, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hiermit mündlich geladen. JAng Gölling

B 562 7 Landgericht Essen Essen, 20.04.2017 Az.: 25 KLs 43 Js 89/17 15/17 2. Hauptverhandlungstag Dauer der Hauptverhandlung: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr Gegenwärtig: dieselben Gerichtspersonen wie am 13.04.2017 als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt Küppers als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: JAng. Gölling Es wurde festgestellt, dass erschienen waren: der Angeklagte Pieper als Verteidiger: RA Grevendick aus Bochum Nach Aufruf der Sache wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Der Verteidiger stellte den Antrag, den Zeugen Rüdiger Mannheimer, Im Hof 12 in 45276 Essen, in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dies zum Beweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte zur angegebenen Tatzeit in München aufgehalten hat. Dies kann der benannte Zeuge aus eigenem Erleben bekunden, weil er sich zu dieser Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten dort im Rahmen eines insgesamt zweitägigen Ausfluges aufgehalten hat. Eine frühere Antragstellung sei ihm nicht möglich gewesen, weil er erst heute von dem Entlastungszeugen erfahren habe. Nach Beratung erging folgender Beschluss der Kammer: Das Beweisbegehren wird wegen verfristeter Antragstellung zurückgewiesen. Insoweit nimmt die Kammer auf ihren Beschluss vom 13. April 2017 Bezug. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes wurde der Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wort. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte: Freiheitsstrafe von 3 Jahren Der Verteidiger beantragte: Freispruch, hilfsweise eine Bewährungsstrafe Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Der Angeklagte erklärte: Ich schließe mich den Worten meines Anwaltes an. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Das Urteil wurde nach Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:

8 B 562 Im Namen des Volkes Urteil Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 226 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt. Das Protokoll wurde am 20.04.2017 fertiggestellt. Volkardts Vorsitzender Richter am Landgericht Gölling Justizangestellte

B 562 9 25 KLs 15/17 Landgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Reinhard Pieper, geboren am 28.04.1968 in Darmstadt, wohnhaft Mühlenweg 14, 45289 Essen, Deutscher, ledig, wegen schwerer Körperverletzung hat die V. große Strafkammer des Landgerichtes Essen aufgrund der Hauptverhandlungstage am 13.04.2017 und 20.04.2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Volkardts als Vorsitzender, Richter am Landgericht Dr. Romberger als beisitzender Richter Beamter Norbert Riemenhorst, Essen und Hausfrau Katrin Steinke, Essen als Schöffen, Staatsanwalt Küppers als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Grevendick aus Bochum als Verteidiger, Justizangestellte Gölling als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 226 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB Gründe I. Der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte ist in Darmstadt geboren und wuchs dort zusammen mit einem zwei Jahre jüngeren Bruder und einer drei Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten war bis zu seiner Verrentung Angestellter im öffentlichen Dienst bei den Stadtwerken in Darmstadt, seine Mutter Hausfrau.

10 B 562 Der Angeklagte durchlief eine regelgerechte Schullaufbahn, welche er im Alter von 17 Jahren mit der mittleren Reife an der Städtischen Realschule in Darmstadt beendete. Unmittelbar danach erlernte er bei der Firma EDEKA den Beruf des Einzelhandelskaufmannes und zog schließlich im Jahr 2000 nach Essen. Grund hierfür war eine Anstellung bei der Firma ALDI als Filialleiter einer Niederlassung auf der Kettwiger Straße 20 in Essen. Diese Stelle verlor der Angeklagte allerdings im Jahr 2012 aus nicht näher bekannten Gründen und lebt seitdem von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten. Aufgrund seiner schwierigen beruflichen und wirtschaftlichen Lage war er zudem gezwungen, seine vormals gemietete Wohnung aufzugeben und in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, wo er heute noch wohnt. Eigene Einrichtungsgegenstände sind ihm nicht verblieben. Der Angeklagte bezieht Leistungen nach dem ALG II von etwa 409,00 im Monat. Er ist ledig und hat keine Kinder oder sonstige Unterhaltspflichten. Die Kosten für die Miete in der Wohngemeinschaft werden von der ARGE Essen übernommen. Vorbestraft ist der Angeklagte bislang nicht. II. Am 2. Januar 2017 hielt sich der Angeklagte in dem Lokal Zur Schnecke in der Essener Innenstadt auf. Ohne einen in der Hauptverhandlung aufklärbaren Grund stürzte er sich dann gegen 13.00 Uhr von hinten auf den an der Theke stehenden Zeugen Hilldorf und warf ihn unter Einsatz körperlicher Gewalt auf den Boden. Obwohl das Lokal hell erleuchtet war, konnte der Zeuge den Angeklagten wegen seines Angriffes im Rücken nicht bemerken und deshalb auch keine geeigneten Verteidigungsmaßnahmen treffen. Als der Zeuge Hilldorf am Boden lag, schlug und trat der Angeklagte auf diesen ein. Neben zahlreichen weiteren Prellungen und Schürfwunden erlitt der Zeuge dabei auch eine sichtbare Narbe im Gesicht, welche sich nicht zurückbilden wird. III. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen, die Tat aber bestritten. Er gibt an, sich an dem Tattag überhaupt nicht in dem Lokal aufgehalten zu haben. Möglicherweise hätten die Zeugen ihn mit einem gewissen Alfons Schneider, einem Bekannten von ihm, verwechselt, weil dieser ihm sehr ähnlich sehe. Nach Überzeugung der Kammer ist diese Einlassung des Angeklagten jedoch durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt worden. Der Zeuge Hilldorf selbst hat den Tatvorgang und seine geschilderten Verletzungen glaubhaft geschildert. Die erlittene Gesichtsnarbe war in der Hauptverhandlung deutlich erkennbar und der Zeuge Hilldorf hat auch insoweit glaubhaft bekundet, dass sich diese Narbe nach Auskunft der behandelnden Ärzte nicht zurückbilden wird. Angaben über das Aussehen des Angreifers konnte dieser Zeuge allerdings nicht machen, weil er den von hinten kommenden Täter nicht wahrnehmen konnte und, als er am Boden lag, das Gesicht zum Schutz abdeckte und nach unten hielt. Gleichwohl hat das Gericht auch hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel. Denn insoweit haben der Zeuge Dencker und die Zeugin Mahnwald glaubhaft bekundet, den gesamten Tathergang wahrgenommen und so auch den Angeklagten zweifelsfrei erkannt zu haben.

B 562 11 Zwar hat die Kammer hier berücksichtigt, dass der Zeuge Dencker den Angeklagten nur flüchtig kennt und daher Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können. Indes war das Lokal zum Tatzeitpunkt hell erleuchtet, sodass eine Einschränkung der Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht anzunehmen ist. Vor allem aber sind bei der Zeugin Mahnwald, die mit dem Angeklagten sehr gut befreundet ist, Verwechslungen in der Person des Angeklagten nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. IV. Der Angeklagte hat sich danach wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 226 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB strafbar gemacht. V. Die Vorschriften der 224 Abs, 1 StGB und 226 Abs. 1 StGB eröffnen für den Regelfall jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sowie von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Allerdings hat die Kammer zunächst geprüft, ob Umstände vorliegen, welche die Annahme eines minder schweren Falles, mit entsprechend geringerer Strafdrohung, im Sinne von 224 Abs. 1 StGB oder 226 Abs. 3 StGB rechtfertigen. Dies hat das Gericht, unter Abwägung der nachstehend im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte aber verneint. Denn unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht die Tat von den übrigen erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen insgesamt geboten erscheint. Danach hat die Kammer nach den eingangs gemachten Ausführungen zu den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft war. Auch sprach für ihn, dass er, als Erstverbüßer, besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht jedoch das von ihm bei der Tat aufgewandte Maß an krimineller Energie berücksichtigt. Gegen ihn sprach im erheblichen Maße zudem, dass er in der Hauptverhandlung einen Bekannten von ihm als möglichen Täter der Tat bezichtigt hat. Denn dadurch hat der Angeklagte gezeigt, dass er seine eigenen Ziele rücksichtslos verfolgt. Für sein berechtigtes Verteidigungsinteresse hätte hier das bloße Bestreiten des Tatvorwurfes ersichtlich genügt. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen. einem Jahr und sechs Monaten Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kam nach Überzeugung des Gerichtes nicht mehr in Betracht. Die Kammer hat sich dabei von der Vorschrift des 56 Abs. 2 StGB leiten lassen, wonach die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten dann in Betracht kommt, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persön-

12 B 562 lichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Solche Umstände vermochte das Gericht in der Person des Angeklagten jedoch nicht zu erkennen und die Kammer geht auch nicht davon aus, dass schon die Verurteilung allein den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten wird. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass sich die Tat möglicherweise auch deswegen ereignete, weil sich der Angeklagte in einer schweren persönlichen und wirtschaftlichen Situation befunden hat. Doch gerade wegen dieser schwierigen Lebensumstände des Angeklagten, die sich in naher Zukunft aller Voraussicht nach nicht wesentlich verbessern werden, steht ernsthaft zu befürchten, dass der Angeklagte künftigen Tatanreizen auch nicht widerstehen wird. Entscheidend gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprach für die Kammer dann letztlich aber, dass der Angeklagte ohnehin ohne eigene Einrichtungsgegenstände in einer Wohngemeinschaft lebt und seine Arbeitssituation gleichfalls schlecht ist. Er lebt von gelegentlichen Tätigkeiten ohne berufliche Perspektive. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird den Angeklagten in seiner ohnedies eher vagen Lebensplanung deshalb kaum beeinträchtigen und seine wohnlichen und beruflichen Verluste halten sich gleichfalls in Grenzen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 Abs. 1 StPO. Volkardts Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Romberger Richter am Landgericht

B 562 13 Rechtsanwalt Kortumstraße 64 Herbert Grevendick 44787 Bochum T: 0234 64 16 09 F: 0234 64 16 10 Landgericht Essen V. große Strafkammer Zweigertstraße 52 45130 Essen Per Faxschreiben Mein Zeichen: Strafsache Reinhard Pieper Ihr Zeichen: 25 KLs 15/17 Bochum, 25.04.2017 In der Strafsache gegen Herrn Reinhard Pieper wegen schwerer Körperverletzung Az.: 25 KLs 43 Js 89/17 15/17 lege ich gegen das Urteil des Landgerichtes Essen große Strafkammer vom 20. April 2017 ein. Revision Herbert Grevendick Rechtsanwalt

14 B 562 Vermerk für die Bearbeitung: I. Die Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten sind zu begutachten. Fertigungszeitpunkt ist der 5. Juni 2017. Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Revision nicht mehr in zulässiger Weise durchgeführt werden kann, ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen. Unterstellen Sie, dass die Angaben des Angeklagten in dem Gespräch am 31. Mai 2017 mit Rechtsanwalt Dr. Klug richtig sind und das Sitzungsprotokoll das tatsächliche Verfahrensgeschehen zutreffend wiedergibt. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, am Ende der Klausur anzugeben, a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt und b) auf welchen Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben. II. Hinweis: Der von Ihnen genutzte Aufgabentext wird nicht zur Korrektur genommen. Verweise, welche nur unter Zuhilfenahme Ihres persönlich verwendeten Aktenstückes verständlich werden, verbieten sich deshalb.