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1 K2 Fernklausurenkurs 2. Examen Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR Ihre Vorteile auf einen Blick: z staatlich zugelassener Fernklausurenkurs mit individueller Audio-Korrektur, die Ihre Klausurlösung bespricht und bewertet z zusätzlich erhalten Sie Ihre mit Randbemerkungen versehene Ausarbeitung sowie eine Musterlösung z die Musterlösung enthält auch klausurtaktische Vorüberlegungen und themenbezogene Vertiefungshinweise z die Klausuraufgaben sind von ausbildungs- erfahrenen Praktikern (als Aktenauszug wie im Examen) erstellt Alle Infos unter Alpmann Schmidt

2 ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden Ihnen die korrigierte Fassung per zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 bei Buchung der Audiokorrektur ( gesonderter Vertrag für 59 monatlich, siehe ) geben Sie bitte zusätzlich das Kürzel AK vor Ihrem Namen in der Betreffzeile an. Beispiel: AK - Mustermann D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45.pdf bzw. AK - Mustermann D45.pdf pro bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

3 Klausuren für das 2. Examen B 563 Aktenauszug Anwaltsklausur Strafsache gegen Abel RA und FAStR Dr. Andre Neumann Anwaltskanzlei Frank Huhn Rechtsanwalt Frank Huhn Fachanwalt für Strafrecht Bismarckstraße 76, Gelsenkirchen Tel: Fax: Az: Abel 1245/17 1. Vermerk: Unmittelbar nach Beendigung der Hauptverhandlung am hatte ich mit dem Mandanten besprochen, dass er sich selbstständig für den Fall bei mir melden werde, wenn das Urteil angefochten werden soll. Er war auf die Wochenfrist noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden. Heute suchte mich der Mandant ohne vorherige Ankündigung auf und teilte mit, dass er sich nunmehr gegen das Urteil wehren wolle. Er überreichte das schriftliche Urteil, das ihm am zugestellt worden war. Hier in der Kanzlei war eine weitere Urteilszustellung mit einem Überstück des Hauptverhandlungsprotokolls am erfolgt. Auf den Vorhalt, dass die Revision innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung bei dem Amtsgericht Münster hätte eingereicht werden müssen, überreichte er eine Fotokopie einer Zuschrift an das Amtsgericht Münster vom , in der er gegen das Urteil Revision einlege. Eine telefonische Nachfrage bei dem AG Münster ergab, dass die Zuschrift des Mandanten dort am eingegangen ist. 2. Wiedervorlage sofort - noch heute Huhn

4 2 B 563 Staatsanwaltschaft Münster, Js 1123/17 An das Amtsgericht Schöffengericht Münster Anklageschrift Der arbeitslose Roland Abel, geboren am in Münster, Familienstand geschieden, Staatsangehörigkeit deutsch, wohnhaft Hövelstraße 143, Essen Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Huhn, Bismarckstraße 76, Gelsenkirchen wird angeklagt, am und in Münster in zwei Fällen eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, wobei er in einem Fall sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am entwendete der Angeschuldigte aus einer Handtasche eine Geldbörse in der Erwartung, dort Bargeld oder sonstige geldwerte Gegenstände vorzufinden. Entgegen seiner Erwartung war die Geldbörse allerdings ohne Inhalt, sodass er sie noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes wegwarf, wo sie aufgefunden werden konnte. 2. Am entwendete der Angeschuldigte in dem Hagebaumarkt auf dem Bohlweg in Münster einen Elektrotacker und einen Lötkolben im Wert von insgesamt 240,-, indem er sie in eine mitgebrachte Tasche steckte und den Baumarkt ohne Bezahlung verließ. Die Zeugin Quant, die den Vorgang beobachtet hatte, sprach den Angeschuldigten aus Furcht nicht an, da er, wie sie zuvor beobachtet hatte, eine schwarze Waffe bei sich führte, die mit einer Schnur am Abzug befestigt war und mit der Mündung nach oben zeigte. Vergehen, strafbar gemäß 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 b), 53 StGB Hinweis: Von einem Abdruck der Beweismittel und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird abgesehen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Schöffengericht Münster zu eröffnen. Kloß Staatsanwalt

5 B Protokoll der Hauptverhandlung Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Münster, den Geschäftsnummer: 39 Ls 512/17 (29 Js 1123/17) Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Riedel als Vorsitzende Udo Menke, Beamter Ina Elsbecker, Hausfrau als Schöffen gegen Strafsache Staatsanwältin Dr. Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft R o l a n d A b e l geboren am in Münster wohnhaft Hövelstraße 143, Essen geschieden, deutsch Justizobersekretärin Kempf als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dauer der Hauptverhandlung wegen Diebstahls mit Waffen von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Der Richter stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte als Verteidiger: folgende Zeugen Rechtsanwalt Huhn Tina Töpper, Alessandra Gleß, Lisa Quant,

6 4 B 563 Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und gegebenenfalls die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Die Zeugen wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: Die Personalien, wie sie mir aus der Anklageschrift vorgehalten werden, sind richtig. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom Die Vorsitzende teilte mit, dass zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und der Verteidigung keine Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung im Sinne von 202 a, 212, 257 c StPO stattgefunden haben. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit: Zu dem Vorfall im Kindergarten kann ich nur sagen, dass ich das nicht war. Ich werde hier zu Unrecht beschuldigt. Zu dem Vorfall im Baumarkt muss ich sagen, dass ich den Tacker und den Lötkolben geklaut habe. Das Ding mit der Schnur ist aber eine reine Erfindung. Die Zeugen wurden hierauf einzeln vorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen. Zur Person: 1. Zeugin: Ich heiße: Tina Töpper bin 36 Jahre alt, von Beruf Richterin wohnhaft in Münster mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert

7 B Zur Sache Am habe ich meine kleine Tochter, die 4 Jahre alt ist, um 8:45 Uhr zum Marienkindergarten in Münster gebracht. Nachdem ich sie in der Marienkäfergruppe abgegeben hatte, sprach ich noch mit einigen Müttern. Im Vorraum hatte Alessandra Gleß ihren Kinderwagen abgestellt, um ihren Sohn in der Elefantengruppe in der ersten Etage abzugeben. Im Vorraum herrscht um diese Zeit ein reger Publikumsverkehr. Mir war bereits beim Eintreffen im Kindergarten ein Mann aufgefallen, den ich den sonst ankommenden Müttern und Vätern nicht zuordnen konnte, da er mir nicht bekannt war. Dieser Mann begab sich dann zu dem Kinderwagen und schaute in die in der Ablage liegende Handtasche. Ich konnte aber nicht sehen, ob er etwas entnahm. Anschließend verließ er zügig den Kindergarten. Ich hatte ihn deshalb genauer beobachtet, weil man ja heute schon so viel von Kindesentführungen auf offener Straße hört. Deshalb erkenne ich den Angeklagten auch genau wieder. Ich habe der Alessandra dann meine Beobachtung geschildert, als sie unmittelbar nach dem Vorfall aus der Elefantengruppe kam. Sie war sofort sehr erregt, schaute nach ihrem Baby, das noch immer friedlich schlief. Allerdings war ihre kleine Geldbörse nicht mehr in der Handtasche. Wir liefen noch raus, um zu schauen, ob sich der Angeklagte in der Nähe befindet. Er war jedoch verschwunden. Unmittelbar hinter dem Blumenkübel am Fahrradständer des Kindergartens fanden wir dann die leere Geldbörse. Auf Vorhalt des Verteidigers: Ich bin hier bei diesem Gericht ebenfalls in der Strafabteilung, und zwar beim Schöffengericht, tätig. Ich bin vor drei Monaten aus der Zivilabteilung in die Strafabteilung gewechselt. Die Vorsitzende und ich vertreten uns im jeweiligen Dezernat. Auf Vorhalt des Verteidigers: Die Vorsitzende hat mir in der praktischen Tätigkeit nach dem Dezernatswechsel geholfen. Ich kann mich auch heute noch bei praktischen Problemen aus der Dezernatsarbeit vertrauensvoll an sie wenden. Wir duzen uns. In unserer Freizeit spielen wir auch privat Tennis. Die Zeugin blieb nach Entscheidung der Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen Sodann erklärte der Verteidiger des Angeklagten, dass dieser die Vorsitzende Richterin Riedel wegen ihres besonderen Verhältnisses zu der Zeugin Töpper wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Zur Glaubhaftmachung nahm er Bezug auf die dienstliche Erklärung der abgelehnten Richterin. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sitzung wurde um 9:45 Uhr unterbrochen. Um 10:15 Uhr wurde die Sitzung in gleicher Besetzung fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete sodann folgenden Beschluss:

8 6 B 563 Der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden wird als unzulässig verworfen, da der Angeklagte hier offensichtlich den Antrag nur stellt, um das Verfahren zu verzögern, um heute nicht zu einer Entscheidung in der Sache zu kommen, 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die beanstandete Befangenheit der Vorsitzenden liegt offensichtlich nicht vor. Bei verständiger Sicht vermögen hier keine Umstände erkannt werden, die aufgrund des üblichen kollegialen und privaten Verhältnisses Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden aufkommen lassen, 24 Abs. 2 StPO. Sodann wurde die Vernehmung der weiteren Zeugen fortgesetzt. Zur Person: 2. Zeugin: Ich heiße: Alessandra Gleß bin 29 Jahre alt, von Beruf Hausfrau wohnhaft in Münster mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert Zur Sache: Ich hatte meinen Sohn wie jeden Vormittag in der Elefantengruppe im Marienkindergarten abgegeben. Da der Raum in der ersten Etage liegt, hatte ich meine Tochter, die 1 Jahr alt ist, unten im Vorraum im Kinderwagen belassen. Als ich aus dem Gruppenraum die Treppe herunter kam, sagte dann die Tina zu mir, dass ein Mann in meine Handtasche in der Ablage im Kinderwagen geschaut hätte. Ich war zunächst bestürzt, da ich Angst um meine Tochter hatte. Tina ging dann noch mit mir mit. Mit meiner Tochter war alles in Ordnung. Auch meine Handtasche in der Ablage des Kinderwagens war noch da. Es fehlte aber die kleine Geldbörse. Es war allerdings überhaupt kein Geld darin. Wir gingen dann noch kurz vor die Tür, um den Täter, den ich nicht gesehen habe, zu erwischen. Er war aber schon verschwunden. Hinter dem Blumenkübel fanden wir dann auch noch die Geldbörse. Insgesamt habe ich somit keinen Schaden erlitten. Die Zeugin blieb nach Entscheidung der Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Zur Person: 3. Zeugin: Ich heiße: Lisa Quant bin 46 Jahre alt, von Beruf Verkäuferin wohnhaft in Münster mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert

9 B Zur Sache: Ich habe unheimlich Angst, wenn ich hier jetzt eine Aussage machen muss. Ich schwitze bereits, wenn ich nur an den Vorfall denke. Ich möchte nicht, dass der Angeklagte hier bei meiner Aussage anwesend ist. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Zeugin wurde erläutert, dass hier keine rechtliche Grundlage für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bestehe. Der Angeklagte erklärte anschließend: Ich möchte nicht, dass die Zeugin sich hier durch meine Anwesenheit belastet fühlt. Ich bin bereit, freiwillig den Sitzungssaal zu verlassen, zumal ich ja nach der Vernehmung über den Inhalt der Aussage von der Vorsitzenden unterrichtet werde. Der Verteidiger, das Gericht und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit der Vorgehensweise einverstanden. Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal. Nunmehr äußerte sich die Zeugin zur Sache: Ich bin im Hagebaumarkt auf dem Bohlweg als Verkäuferin und Lageristin tätig. Der Angeklagte war mir bereits im Baumarkt aufgefallen, da es schon selten ist, dass jemand mit einer großen Tasche den Markt betritt. Plötzlich sah ich, dass er völlig unvermittelt einfach den Elektrotacker, den er zuvor noch in der Hand hielt, in die Tasche steckte. Dies erfolgte dann auch unmittelbar später mit dem Lötkolben. Die Elektrotacker kosten bei uns 180,-, der Lötkolben 60,-. Ich dachte eigentlich, er wird die Gegenstände an der Kasse bezahlen, da er sie in die Tasche steckte, ohne sich irgendwie abzusichern. Offensichtlich nutzte er aber die Tasche wohl nicht als Transportbehältnis, sondern er ging dann ohne Bezahlung aus dem Baumarkt. Er hatte unter seinem T-Shirt eine schwarze Waffe, die mit einer Schnur am Abzug befestigt war und mit der Mündung nach oben zeigte. Das hatte ich gesehen, als er einmal zwischen zwei Regalen sein T-Shirt etwas anhob. Ich bin ihm dann noch nachgegangen. Als er die Tasche in seinen Kofferraum des auf unserem Parkplatz abgestellten Fahrzeuges gelegt hatte, habe ich mir das Kennzeichen notiert. Auf Vorhalt des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft: Ich war geschockt wegen der Waffe und fürchtete um mein Leben für den Fall, dass ich ihn noch im Baumarkt oder auf dem Parkplatz anspreche. Das war sicherlich eine scharfe Waffe. Die Verhandlung wurde um 11:00 Uhr unterbrochen und um 11:05 Uhr in gleicher Besetzung fortgesetzt, nachdem der Angeklagte den Sitzungssaal wieder betreten hatte. Es wurde die Frage der Vereidigung der Zeugin erörtert. Die Zeugin blieb nach Entscheidung der Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

10 8 B 563 Die Vorstrafen wurden erörtert. Der Bundeszentralregisterauszug vom wurde verlesen. Er enthält keine Eintragung: Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurden der Angeklagte und der Verteidiger befragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte.. Der Verteidiger beantragte.. Hinweis: Vom Abdruck des Antrags der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Er hatte das letzte Wort. Die Sitzung wurde sodann von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Beratung unterbrochen. Das Urteil wurde dann durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte ist des Diebstahls und des Diebstahls mit Waffen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 b), 53 StGB Sodann verkündete das Gericht den anliegenden Bewährungsbeschluss. Hinweis: Vom Abdruck des ordnungsgemäßen Bewährungsbeschlusses wird abgesehen. Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt, dem Angeklagten wurde sie darüber hinaus in schriftlicher Form überreicht. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Hauptverhandlung wurde um 13:30 Uhr geschlossen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am Kempf Riedel

11 B Ls 29 Js 1123/17 512/17 AMTSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache g e g e n R o l a n d A b e l geboren am in Münster, wohnhaft Hövelstraße 143, Essen, geschieden, deutsch w e g e n Diebstahls mit Waffen hat das Amtsgericht Schöffengericht Münster aufgrund der Hauptverhandlung am , an der teilgenommen haben Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zu den Personen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, wird abgesehen. für R e c h t erkannt: Der Angeklagte ist des Diebstahls und des Diebstahls mit Waffen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 b), 53 StGB Gründe I. Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zu der Person des Angeklagten wird abgesehen. II. A begab sich am Vormittag des gegen 8:45 Uhr in den Vorraum des Marienkindergartens in Münster. Dort hatte die Zeugin Alessandra Gleß ihren Kinderwagen abgestellt, in dem ihre 1 Jahr alte Tochter schlief. In der Ablage des Kinderwagens war eine Handtasche, in der sich eine leere Geldbörse befand. Der Angeklagte schaute in die Handtasche und entnahm ihr die Geldbörse und verließ den Kindergarten. Entgegen seiner Er-

12 10 B 563 wartung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte und sie hinter den Blumenkübel im Eingangsbereich des Kindergartens warf. Am betrat der Angeklagte mit einer Tasche die Verkaufsräume des Hagebaumarktes auf dem Bohlweg in Münster. Dort steckte er einen Elektrotacker im Werte von 180,- und einen Lötkolben im Werte von 60,- in die Tasche und verließ ohne Bezahlung die Verkaufsräume. Er trug dabei unter seinem T-Shirt aufgehängt an einer Schnur einen Gegenstand bei sich, der den Anschein erwecken sollte, eine Waffe zu sein. Die Zeugin Quant, die den gesamten Tathergang beobachtet hatte, hielt den Gegenstand für eine scharfe Waffe und sprach deshalb den Angeklagten aus Furcht um ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit nicht an, sondern notierte sich zwecks Ermittlung der Personalien das Kennzeichen des auf dem Parkplatz des Hagebaumarktes abgestellten Fahrzeuges des Angeklagten, nachdem dieser die Tasche in den Kofferraum verbracht hatte. III. Dieser festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt wird, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeuginnen Töpper, Gleß und Quant. Die Täterschaft des Angeklagten für die Tat am ist zweifelsfrei durch die Bekundungen der Zeugin Töpper nachgewiesen. Sie hat angegeben, den Tatablauf genau verfolgt zu haben, und sie hat den Angeklagten eindeutig als die Person identifiziert, die die Geldbörse aus der Handtasche entwendet hat. Die Zeugin ist auch in besonderem Maße glaubwürdig, da sie den Beruf der Richterin ausübt IV. Hinweis: Von einem Abdruck der Ausführungen zu den verwirklichten Straftatbeständen wird zu Prüfungszwecken abgesehen. V. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, Hinweis: Von einem Abdruck der Strafzumessungserwägungen, die unter Zugrundelegung der seitens des Gerichts vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens keine revisibelen Fehler aufweisen, sowie der Kostenentscheidung und Unterschrift der Vorsitzenden Richterin wird abgesehen.

13 B Vermerk für die Bearbeitung I. Aufgabenstellung Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. II. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt: Es ist zu unterstellen, dass die Formalien (z.b. Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit sich nicht ausdrücklich etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt, dass nicht abgedruckte Aktenbestandteile keine Rechtsfehler aufweisen, dass die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Münster und des Amtsgerichts Münster gegeben ist. Münster verfügt über ein Amtsgericht und ein Landgericht und liegt im Bezirk des OLG Hamm. III. Hinweise In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, am Ende der Klausur anzugeben, a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und b) auf welchem Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben. Das von Ihnen genutzte Exemplar des Aufgabentextes wird nicht zur Korrektur genommen.

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