Anklageschrift. 1. durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.

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1 Klausuren für das 2. Examen B 568 Aktenauszug Strafurteil Strafverfahren gegen Bruger Dr. André Neumann / Dr. Rolf Krüger Staatsanwaltschaft Essen, Js 398/14 An das Amtsgericht Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer Anklageschrift Der Andreas Bruger, geboren am in Gelsenkirchen, ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft Bahnhofstraße 14 c, Schermbeck, Verteidiger: Rechtsanwalt Karl Ziske, Altenessener Str. 424, Essen wird angeklagt, am in Gelsenkirchen-Buer durch drei selbstständige Handlungen 1. durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben. 2. eine andere Person mittels einer Waffe körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. 3. einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Duldung und Unterlassung genötigt zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am Tattag gegen 22:30 Uhr ließ der Angeschuldigte ein Bierglas vom Balkon der im ersten Stock gelegenen Wohnung des Zeugen Könning in der Schalker Straße 17 in Gelsenkirchen-Buer fallen, das die unten auf der Straße stehende Zeugin Scholz am Kopf traf. Sie erlitt eine Schnittwunde, die genäht werden musste.

2 2 B Der Zuruf des Zeugen Engel, er sei zu blöd, ein Bierglas zu halten, veranlasste den Angeschuldigten, auf den Zeugen Engel zuzugehen und ihn unmittelbar mit einem Springmesser in den Unterarm zu stechen. Der Zeuge erlitt ebenfalls eine Schnittwunde, die genäht werden musste. 3. Nachdem die Zeugen Dr. Pohlmeier und Schreiber, die als Notarzt und Rettungssanitäter den geschädigten Zeugen Engel erstversorgten, und der Wohnungseigentümer, der Zeuge Könning, den Angeschuldigten wegen seiner ständigen Kommentare zu den Rettungsbemühungen der Wohnung verwiesen hatten, zog der Angeschuldigte aus Verärgerung den Zündschlüssel des vor dem Haus stehenden Rettungsfahrzeuges mit dem Kennzeichen GE-S 1904 ab und warf ihn unter das Fahrzeug. Dort konnte er später zwar wiedergefunden werden. Die Abfahrt des Rettungswagens zum Zwecke des Transportes des Zeugen Engel in das Krankenhaus verzögerte sich aber um mindestens 15 Minuten. Vergehen strafbar gemäß 224 I Nr. 2, 229, 230, 240, 53 StGB Die geschädigte Zeugin Scholz hat wegen der fahrlässigen Körperverletzung rechtzeitig Strafantrag gestellt. Beweismittel: I. Einlassung d. Angeschuldigten II. Zeugen: 1) Leonie Könning, Bl. 2 2) Ralf Könning, Bl.2 3) Rita Scholz 4) Klaus Engel 5) Dr. Michael Schreiber 6) Harald Pohlmeier III. Urkunde/n: Ärztliche Atteste Bl. 23 und 49 d. Akte Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen Vom Abdruck wurde abgesehen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer zu eröffnen. Wilke Staatsanwalt

3 B Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Schöffengericht Geschäfts-Nr.: 31 Ls--83 Js 398/14-132/14 Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Rieger als Vorsitzende Wilfried Krais, Dipl.-Sozialarbeiter Heidemarie Stellmacher, Hausfrau als Schöffen, Staatsanwältin Dr. Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Justizbeschäftigte Bromme als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Herr Tromer - Bewährungshelfer Ort und Tag Gelsenkirchen-Buer, Strafsache gegen Andreas Bruger, geboren am in Gelsenkirchen, wohnhaft Bahnhofstraße 14c, Schermbeck, deutscher Staatsangehöriger, ledig wegen fahrlässiger Körperverletzung (Anzahl) Zeugen-/Sachverständigen-/ Dolmetscheranweisungen wurden heute zur Vorlage bei der Gerichtszahlstelle ausgegeben. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Die Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: Dauer der Hauptverhandlung Beratung: 11:30 bis 12:15 Uhr von bis 09:00 Uhr 12:30 Uhr (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/Die Bewährungshelferin/Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung.(Name, Amtsbezeichnung) Der Angeklagte persönlich als Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Karl Ziske, Essen als Nebenkläger und Zeuge: Klaus Engel folgende Zeugen: 1) Ralf Könning; 2) Rita Scholz 3) Dr. Michael Schreiber 4) Harald Pohlmeier Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt , Bromme, Justizbeschäftigte Datum, Name, Amtsbezeichnung

4 4 B 568 Die Zeugen wurden mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen sowie uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früher Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Sie wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse Angaben wie Bl. 8 der Akten. Ich lebe mit meiner Freundin und der gemeinsamen Tochter zusammen. Ich habe zwei Kinder. Sie sind 12 und 16 Jahre alt. Das ältere Kind lebt bei der Kindesmutter. Ich habe keinen Kontakt und zahle auch keinen Unterhalt. Seit Oktober mache ich eine überbetriebliche Ausbildung in der Emscherstraße, ansonsten eine Maßnahme nach Weisung der Arbeitsagentur. Ich habe keinen Schulabschluss. Ich habe bislang auch noch keine Maßnahmen der Arbeitsagentur abgeschlossen. Ich beziehe Hartz IV. Schulden habe ich auch. Die genaue Höhe ist mir nicht bekannt, aber sicher unter EUR. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom (Blatt 34 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom (Blatt 36 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit. An das Fußballspiel erinnere ich mich gut. Wir hatten uns bei Könnings getroffen, weil wir vom dortigen Balkon die Möglichkeit hatten, die Großleinwand des Public Viewing zu sehen. Es war ein aufregendes Spiel. Dann fiel das Tor für Irland. Ich war so aufgeregt und verzweifelt, dass ich aus Versehen mein Bierglas fallen ließ. Ich sah auch die Frau, der die Biertulpe auf den Kopf fiel. Sie hielt sich den Kopf. Ob sie Verletzungen erlitten hat, wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Zwischenzeitlich sind aber auch gegen mich Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden. Auf dem Balkon stand dann in der Gruppe noch ein Mann, der mich beschimpfte und sagte, ich sei zu blöd, um ein Bierglas zu halten. Das war eine Frechheit. Ich hatte noch mein Taschenmesser bei mir. Ich war sehr erregt über die Äußerung und wollte den Mann deutlich zeigen, dass er so etwas nicht zu mir sagen darf. Mit dem Messer ging ich dann auf ihn zu und versetzte ihm einen Stich in den Unterarm. Er hatte nur ein T-Shirt an, sodass dies problemlos möglich war. Irgendwie blutete das dann. Irgendjemand hat dann noch den Notarzt gerufen. Verstanden habe ich das wegen so eines kleinen Kratzers aber nicht. Dem Arzt und dem Sanitäter habe ich dann mehrfach gesagt, sie sollten gefälligst Notfälle behandeln und sich nicht um solche Kratzer kümmern. Der Könning hat mich dann aus der Wohnung verwiesen, weil ich angeblich den Rettungsbemühungen entgegenstehe. Ich bin dann aber auch sofort gegangen. Vor dem Haus stand dann der Rettungswagen. Ich habe den Zündschlüssel aus dem Schloss gezogen und ihn unter das Fahrzeug geworfen. Ich wollte den Arzt und den Sanitäter auf ihr sorgloses Tun aufmerksam machen. Dies ist mir auch gelungen. Ich kann hier nur noch abschließend sagen, dass ich keinen verletzen wollte und ich die Taten bereue. Ich entschuldige mich ausdrücklich bei allen Geschädigten.

5 B Auf Vorhalt: Ich hatte noch nicht so viel getrunken. Wir haben erst auf dem Balkon begonnen. Dort gab es nur die kleinen 0,33l-Flaschen Bier. Es waren bis zu dem Unglück 4 Flaschen, die ich getrunken hatte. Die Zeugen wurden hierauf vorgerufen und wie folgt vernommen: 1. Zeuge: Ich heiße Ralf Könning mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert ZUR SACHE: Ich kann mich genau an den Tag erinnern. Es stand das EM-Qualifikationsspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Irland an. Bei uns in Gelsenkirchen gab es Public Viewing. Von meinem Balkon aus hatte man eine gute Aussicht auf die Großbildleinwand. Ich hatte einige Freunde eingeladen. Von denen hatte dann auch einer den Angeklagten mitgebracht, den ich bis dahin noch nicht kannte. Er ist mir bis dahin auch nicht aufgefallen. Der Klaus Engel rief dann irgendwann nach dem Tor der Iren Du bist wohl zu blöd, um ein Bierglas zu halten. Ich drehte mich um und sah, wie der Angeklagte auf den Klaus zuging. Mehr habe ich gar nicht bemerkt. Jedenfalls blutete der Klaus plötzlich ganz heftig, sodass ich dann gegen 23:00 den Notarzt rief. Ich glaube, der war schon nach 10 Minuten da, Klaus blutete noch immer ziemlich stark. Der Arzt und ein Sanitäter behandelten den Klaus. Der Angeklagte stand nur im Wege und pöbelte herum. Ich bin mir nicht sicher, was genau er sagte. Ich glaube sogar, dass er den Arzt und den Sanitäter beleidigte. Jedenfalls behinderte er die Versorgung des Klaus. Der Arzt bat mich dann, den Angeklagten der Wohnung zu verweisen. Das habe ich auch sofort gemacht. Der Angeklagte war darüber verärgert, wir würden schon sehen, was wir davon hätten. Auf Vorhalt des Gerichts: Ich weiß, dass der Angeklagte zu Beginn des ganzen Vorfalls sein Bierglas einfach in die Menge geworfen und dabei eine Frau am Kopf getroffen hat. Das habe ich nicht selber gesehen. Ich weiß es aber aus der Erzählung meiner Tochter Leonie. Leonie ist am geboren und 11 Jahre alt. Wie ich dem Gericht bereits nach Erhalt der Ladung mitgeteilt habe, erlaube ich als Erziehungsberechtigter nicht, dass meine Tochter hier als Zeugin gehört wird. Ich bitte hierfür um Verständnis. Ich habe dies insgesamt mit meiner Tochter besprochen, die auch nicht zum Gericht kommen und aussagen möchte. Ich bin aber gerne bereit, hier zu erzählen, was sie mir berichtet hat und was ich mit ihr besprochen habe: Meine Tochter Leonie war mit uns und noch anderen Kindern auf dem Balkon. Bereits als der Klaus Engel am Boden lag, also noch, bevor ich den Arzt verständigt hatte, kam Leonie völlig verstört auf mich zu und sagte, dass der Angeklagte erst das Bier aus dem Glas vom Balkon auf die unten stehenden Leute geschüttet und dann das Glas hinterhergeworfen habe. Das Glas habe eine Frau getroffen, die auch sofort geblutet habe. Sie, also Leonie, habe sich sehr erschrocken. Der Angeklagte sei vorher schon aufgefallen, weil er dumme Bemerkungen über die Iren gemacht habe. Ich habe der Schilderung zu diesem Zeitpunkt noch keine große Bedeutung beigemessen und sie beruhigt, was auch gelang. Erst als ich die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung für Leonie erhielt, habe ich mich mit ihr zuvor noch einmal zusammengesetzt. Für sie war es ziemlich aufregend, zur Polizei zu dürfen. Sie erzählte mir noch einmal die Geschichte, wie ich sie eben bekundet habe. Ich habe ihr gesagt, dass sie bei der Polizei nur das sagen dürfe, was sie auch tatsächlich gesehen und gehört habe, und nicht das, was sie nur glaube. Das hat Leonie sehr gut verstanden. Sie hat mir noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass der Angeklagte das Glas absichtlich geworfen habe. Leonie kann bestimmt unterscheiden, ob jemand ein Glas absichtlich wirft oder es aus Versehen fallen lässt. Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass Leonie

6 6 B 568 ihr erstes Jahr auf dem Gymnasium abgeschlossen hat. Sie hat auf dem Zeugnis zweimal die Note gut. Ansonsten hat sie ausschließlich ein sehr gut. Bei der Polizei hat sie dann ihre Aussage gemacht. Sie hat mir hinterher erzählt, dass sie das noch einmal geschildert hat, was sie mir erzählt habe. Auch der Polizist habe ihr erklärt, wie wichtig so eine Aussage ist und welche Folgen es für einen Angeklagten haben kann. Das habe sie genau verstanden. Sie hat mir aber nachher dann gesagt, dass ihr sehr mulmig gewesen sei und gefragt, ob es jetzt mit dem Aussagen ausreiche. Ich habe ihr dann versprochen, dass sie nicht mehr aussagen müsse. Sie hat auch Angst, vor einem Richter, Staatsanwalt und einem Verteidiger etwas sagen zu müssen, weil da immer so viel los ist im Gerichtssaal. Ich führe dieses Verhalten auf diese Fernsehverhandlungen zurück, wo immer Leute aus dem Publikum oder Beteiligte in der Verhandlung herumschreien. Deshalb soll sie hier auch nicht aussagen. Auf die Vereidigung des Zeugen wurde nach Entscheidung des Vorsitzenden verzichtet und er wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. Das Gericht erörterte die Sach- und Rechtslage: Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll der Zeugin Leonie Könning vom soll verlesen werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten: Wir widersprechen der Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls. b.u.v.: Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom wird verlesen. Der Beschluss wurde ausgeführt. 2. Zeuge: Ich heiße Rita Scholz mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert ZUR SACHE: Ich war mit meinen Freundinnen beim Public Viewing des Spieles Deutschland gegen Irland. Mir waren einige Männer auf dem Balkon bereits vorher aufgefallen, wie sie sich eher abfällig über die Iren unterhielten. Ich sah zufällig nach dem Tor der Iren hoch und sah die Biertulpe, die der Angeklagte vorher noch in der Hand hatte, auf mich zufliegen. Ich konnte nicht mehr ausweichen. Das Glas traf mich am Kopf. Das Glas zersplitterte. Ich erlitt eine Schnittwunde, die genäht werden musste. Unter den Haaren habe ich noch eine Narbe. Ergänzen kann ich noch, dass das Glas wohl leer war, da ich nicht nass geworden bin. Auf Vorhalt des Verteidigers: Der Angeklagte hier ist der Täter. Da er mir schon vorher durch seine Bemerkungen aufgefallen war, habe ich auf ihn geachtet und gesehen, wie er das Bierglas warf. Ich will mich hier aber nicht festlegen, ob dies absichtlich war oder der Angeklagte das Glas versehentlich fallen ließ. Dafür war ich zu aufgeregt. Auf die Vereidigung der Zeugin wurde nach Entscheidung des Vorsitzenden verzichtet und sie wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. 3. Zeuge: Ich heiße Klaus Engel mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert

7 B ZUR SACHE: Das war schon ein verrückter Abend. Mein Freund Ralf Könning hatte einige Bekannte und mich eingeladen. Wir wollten zusammen vom Balkon aus das Fußballspiel bei dem Public Viewing sehen. Den Angeklagten kannte ich selber nicht. Er gehörte zu einer anderen Gruppe. Wir wollten jedenfalls vernünftig zusehen. Der Angeklagte war mir bereits durch seine unqualifizierten Äußerungen zu dem Spiel aufgefallen. Er regte sich über fast alles auf. Als das Tor für Irland fiel, schüttete er sein Bier einfach vom Balkon. Ich sah dann noch, dass das Glas auch vom Balkon fiel. Ob dies absichtlich geworfen wurde, kann ich aber nicht sagen. Ich sagte dann noch zu dem Angeklagten, dass er wohl zu dämlich sei, sein Glas festzuhalten. Er drehte sich zu mir um, hatte plötzlich ein größeres Taschenmesser in der Hand und stach mir unmittelbar in den Unterarm. Irgendwie hatte er wohl eine Ader getroffen. Es blutete jedenfalls heftig, sodass der Ralf Könning den Notarzt rief. Der kam auch ziemlich schnell. Es gelang ihm auch, die Blutung zu stillen, er meinte aber, dass ich ins Krankenhaus müsste, um letztlich die Grundversorgung gewährleisten zu können. Der Krankenwagen fuhr aber nicht los. Das war schon komisch, beunruhigte mich aber nicht. Erst hinterher habe ich gehört, dass der Schlüssel weg war. Der Arzt hatte sich ganz schön aufgeregt. Im Krankenhaus wurde dann die Schnittwunde noch einmal desinfiziert und genäht. Anschließend konnte ich aber das Krankenhaus direkt wieder verlassen. Auf die Vereidigung des Zeugen wurde nach Entscheidung des Vorsitzenden verzichtet und er wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. 4. Zeuge: Ich heiße Michael Schreiber mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert ZUR SACHE: Ich wurde im Rahmen des Notarztdienstes zu dem Einsatz gerufen. Vor Ort trafen wir Herrn Engel an, der nach seinen Angaben durch einen Messerstich verletzt worden war. Ich stellte eine Stichwunde fest, die heftig blutete. Es bestand der Verdacht, dass möglicherweise die Aorta getroffen war, sodass ich ein Verbringen des Herrn Engel in das Klinikum mit dem Rettungstransportwagen für unerlässlich hielt. Auf Vorhalt des Gerichts: Bereits während der Erstversorgung in der Wohnung stand unmittelbar der Angeklagte bei uns und behinderte uns. Ein konzentriertes Arbeiten war bei seinen Kommentierungen nur schwer möglich. Ich bat ihn mehrfach, zur Seite zu treten und unsere Arbeit nicht weiter zu kommentieren. Dem kam er aber nicht nach. Vielmehr beschimpfte er mich mit den Worten, wir sollten besser wirkliche Notfälle behandeln, als hier eine Kratzwunde zu begutachten. Ich bat dann den Wohnungsinhaber, den Angeklagten aus der Wohnung zu verweisen. Dem kam er auch nach. Ich hörte dann noch den Satz ihr werdet schon sehen, was ihr davon habt. Ich habe mir zu dem Zeitpunkt noch nichts dabei gedacht. Dann kamen wir zum Rettungswagen. Ich musste feststellen, dass der Zündschlüssel, der üblicherweise bei Einsätzen im Zündschloss verbleibt, fehlte. Ich fragte dann noch den Kollegen Pohlmeier, der mir aber auch nichts zum Verbleib des Schlüssels sagen konnte. Wir standen ziemlich hilflos am Fahrzeug und begannen mit der Suche, als plötzlich eine ältere Dame zu mir kam und sagte, dass ein Mann den Schlüssel abgezogen hatte und dann zum Kiosk gegangen sei. Wo der Schlüssel sei, wisse sie aber nicht. Ich ging dann zum Kiosk. Mir fiel sofort der Angeklagte auf. Ich erinnerte mich dann sofort an seine Aussage, als er die Wohnung verlassen musste. Ich stellte ihn energisch zu Rede. Er stritt ab, etwas mit der Sache zu tun zu haben. Ich wurde dann lauter, ergriff seine Arme und wollte seine Taschen durchsuchen. Dann sagte er noch, ist ja gut, und ging mit mir zum Rettungstransportwagen. Er zeigte mir, dass er den Schlüssel unter das Fahrzeug geworfen hatte. Ich holte den Schlüssel und wir konnten dann zum Klinikum fahren. Die ganze Fahrt hat sich dadurch um mindestens 15 Minuten verzögert. Glücklicherweise blieb dies ohne weitere Folgen.

8 8 B 568 Auf die Vereidigung des Zeugen wurde nach Entscheidung des Vorsitzenden verzichtet und er wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. 5. Zeuge: Ich heiße Harald Pohlmeier mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert ZUR SACHE: Ich wurde zusammen mit Dr. Schreiber zum Einsatz gerufen. Ich bin Rettungssanitäter. Der Angeklagte fiel mir bereits in der Wohnung auf, als er uns immer wieder im Wege stand und uns belästigte. Er sagte noch etwas, an das ich mich aber heute nicht mehr erinnere. Er wurde dann aus der Wohnung verwiesen. Nachdem wir den Herrn Engel in den Rettungstransportwagen verbracht hatten, bemerkte ich, dass der Schlüssel fehlte. Ich konnte mir das nicht erklären. Gemeinsam mit Dr. Schreiber begann ich mit der Suche. Dann kam eine Passantin auf uns zu und erzählte, dass ein Mann den Schlüssel abgezogen habe und zum Kiosk gegangen sei. Ich blieb dann aber bei Herrn Engel im Fahrzeug. Kurz danach kam der Schreiber mit dem Angeklagten zurück und zeigte uns den unter dem Fahrzeug liegenden Schlüssel. Wir konnten dann endlich zum Klinikum fahren. Auf Vorhalt des Vertreters der Staatsanwaltschaft Ich denke, dass sich die Abfahrt um mindestens 15 Minuten verspätete. Auf die Vereidigung des Zeugen wurde nach Entscheidung des Vorsitzenden verzichtet und er wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. Die Vorstrafen wurden erörtert. Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er noch etwas zu erklären haben. Der Vorsitzende teilte gemäß 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten keine Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden haben. Von der Verlesung des/der ärztlichen Atteste betreffend die Verletzungen der Zeugen Scholz und Engel wurde mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des Angeklagten abgesehen. Der wesentliche Inhalt des/der Beweismittel(s) wurde mitgeteilt. Der Richter und die Schöffen haben vom Wortlaut des/der Beweismittel(s) Kenntnis genommen. Den Beteiligten ist dazu ebenfalls Gelegenheit gegeben worden. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte - und der Verteidiger - erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort: Die Staatsanwaltschaft beantragte: Vom Abdruck wurde abgesehen Der Verteidiger - beantragte:.hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen der durch den Alkoholgenuss bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei den Taten erheblich gemindert war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens Der Angeklagte hatte das letzte Wort.

9 B Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen haben. Er erklärte:./. Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:.. Rechtsmittelbelehrung und Belehrung nach 268a StPO sind erfolgt. Auf die Folgen schuldhafter Nichterfüllung wurde hingewiesen. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Das Protokoll wurde fertiggestellt am Rieger Bromme

10 10 B 568 Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Vermerk für die Bearbeitung I. 267 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 StP0 ist nicht anzuwenden. Im Falle einer Verurteilung ist keine bestimmte Strafe zur Höhe auszusprechen. In den Gründen ist jedoch darzulegen, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe für angemessen erachtet wird, welche zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen angestellt worden sind und welche Rechtsgrundlage dem zugrunde liegt. Wird ein rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Werden eine richterliche Aufklärung oder eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen. II. Der Beschluss des Gerichts über die Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls der Aussage der Leonie Könning vom ist ordnungsgemäß begründet. Die verlesene Aussage der Zeugin Leonie Könning vor der Polizei bestätigt die Bekundungen des Zeugen Ralf Könning. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist zwei Eintragungen aus: Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer 29 Ls 3/12 gefährliche Körperverletzung acht Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung bis zum verlängert durch Beschluss des AG Gelsenkirchen-Buer vom bis zum Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer 304 Ds 45/13 fahrlässige Körperverletzung drei Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung bis zum

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