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Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 18.11.2014 5 BV 65/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S In dem Gegenstandswertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 18. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. in erster Instanz gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.05.2014 5 BV 65/13 wird auf Kosten des Beschwerdeführers z u r ü c k g e w i e s e n. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Die Antragstellerin die... GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) hat das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen: 1. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers... als Experte B Produktionsmanagement mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 Band B Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 ab 01.11.2011 zu ersetzen.

Seite 2 2. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers... als Experte B Produktionsmanagement mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 Band B Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 ab 01.11.2011 zu ersetzen, beim Arbeitsgericht Leipzig unter dem 07.10.2013 eingeleitet. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Leipzig fand durch Beschluss vom 07.02.2014, in dem den Anträgen des Arbeitgebers stattgegeben wurde, sein Ende. Der Beschluss ist rechtskräftig. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23.05.2014 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000,00 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. das Gehalt des betroffenen Arbeitnehmers nicht herangezogen werden könne, da es nicht um das Einzelverfahren eines Arbeitnehmers oder um die Zustimmung zur Umgruppierung in einem entsprechenden Individualprozess gehe, sondern um Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Der von dem Beteiligten zu 2. herangezogene Streitwertkatalog der LAG-Präsidenten sei nicht bindend. In Bezug auf die hier heranzuziehenden Bewertungen des Katalogs werde von der Kammer die Bewertung in dem Streitwertkatalog nicht geteilt. Es gehe um die Bewertung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates. Hierbei könne die Höhe des Gehaltes nach Auffassung der Kammer keine Bedeutung erlangen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, von dem Regelwert des 23 Abs. 3 RVG abzuweichen. Da es sich um zwei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates handele, sei deshalb der doppelte Wert anzusetzen, mithin 10.000,00. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 05.06.2014 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert auf 18.630,00 festzusetzen.

Seite 3 Der Beschwerdeführer hält einen Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren von insgesamt 18.630,00 für angemessen, wobei es von dem Abschnitt B Nr. 13.3 des Streitwertkatalogs ausgeht und damit den Ansatz der 36fachen Monatsdifferenz (345 Monatsdifferenz x 36 Monate) zuzüglich eines Abschlags von 25 % pro Arbeitnehmer zugrunde legt. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 257 bis 262 d. A. verwiesen. Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 und ist somit zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung das ihm zustehende Ermessen nicht ausreichend gewahrt hat. Bei dem vorliegend gestellten Antrag nach 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse vom 02.03.1999 1 Ta 314/98, vom 23.01.2004 4 Ta 358/03, vom 30.01.2006 1 Ta 326/06, vom 17.09.2007 4 Ta 187/07 und zuletzt vom 25.06.2009 4 Ta 93/09 ) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände. Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Eines Rückgriffs auf die Regelung des 42 Abs. 2 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der Gegenstandswert ist

Seite 4 vielmehr nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 anzunehmen. Zwar wird ist eine Ein- oder Umgruppierung Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahren nach 99 Abs. 4 BetrVG der Wert des Verfahrens von einigen Landesarbeitsgerichten unter Berücksichtigung des 42 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt und mit verschieden hohen Abschlägen der dreijährige Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung für maßgebend gehalten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008 1 Ta 116/08 juris; LAG Köln, Beschluss vom 19. März 2008 10 Ta 43/08 AE 2009, 89; LAG Hamm, Beschluss vom 24. September 2007 10 Ta 523/07 juris). Es sei die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Arbeitnehmer, um dessen Ein- bzw. Umgruppierung es gehe, zu berücksichtigen, zumal der Arbeitnehmer sich bei einem Individualstreit um seinen Vergütungsanspruch auf die gerichtliche Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren berufen könne. Die Beschwerdekammer folgt dieser Auffassung weiterhin nicht (so bereits Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 25.06.2009 4 Ta 93/09 ), sondern schließt sich vielmehr der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2014 17 Ta (Kost) 6050/14 an, das insoweit wie folgt ausführt: "Mit einer an 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierten Wertfestsetzung werden die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers in den Vordergrund gestellt, obwohl diese von dem Betriebsrat nicht verfolgt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Dies dient vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 03.05.1994 1 ABR 58/93 AP Nr. 2 zu 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergü-

Seite 5 tungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall ggf. eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der von dem Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte. Im Übrigen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsrat im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit einer Ein- oder Umgruppierung widerspricht, weil der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach einer tieferen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist; der Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens kann sich dann erst recht nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Arbeitnehmers richten. Dies bedeutet nicht, dass die Höhe der Entgeltdifferenz für die Bestimmung des Verfahrenswertes ohne Belang ist; sie kann nur nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung sein." Es ist daher im vorliegenden Fall angemessen, das Verfahren mit dem Auffangwert von 5.000,00 zu bemessen. Da es sich vorliegend um zwei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats handelt, war der doppelte Auffangwert, mithin 10.000,00 festzusetzen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Punkt II. Nr. 13.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Für die Beschwerdekammer bestand vorliegend keine Veranlassung, sich an B Nr. 13.3 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 09.07.2014 zu orientieren. Der Streitwertkatalog sieht in dem hier einschlägigen Punkt 13.3 Eingruppierung/Umgruppierung die Anwendung der Grundsätze zu B Nr. 13.1 und 13.2 vor, d. h. als Grundlage für die Wertfestsetzung kommt entweder der Hilfswert von 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (13.2.1) oder die Regelung des 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (13.2.2) vor, wobei gemäß Nr. 13.3 des Streitwertkatalogs bei der 36-fachen Monatsdifferenz ein Abschlag in Höhe von 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer erfolgen soll.

Seite 6 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint vorliegend, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend ausführt und dem sich die Beschwerdekammer vorliegend anschließt, die Alternative des 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als vorzugswürdig. Denn Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach 99 BetrVG zur Eingruppierung/Umgruppierung eines Mitarbeiters ist die gerichtliche Überprüfung der vom Betriebsrat erhobenen Verweigerungsgründe nach 99 Abs. 2 BetrVG. Dabei hat die Höhe der jeweiligen Vergütung auf die Entscheidung keinen Einfluss. Es ist vorliegend auch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es maßgeblich um die Klärung ging, ob die schematische Überleitung vom ETV 2007 in den ETV-EinfTV 2011 formal ordnungsgemäß vollzogen wurde. Die tarifgerechte Überprüfung der Eingruppierung spielt daher keine Rolle. Auch der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie der anwaltliche Arbeitsaufwand rechtfertigen vorliegend keine Erhöhung des Hilfswerts. Eine Heranziehung des 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erscheint daher vor diesem Hintergrund insgesamt nicht als sachgerecht, zumal der überarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 lediglich Empfehlungscharakter hat und für die Gerichte nicht bindend ist. Nach alledem war daher die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer. Die Gebührenfreiheit nach 33 IX TVG gilt nur für das Verfahren über den Feststellungsantrag. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu 3 II GKG an (LAG Hamburg, Urteil vom 30.06.2005 8 Ta 5/05 LAG-Report 2005, 352). Auch hat die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem eine sofortige Beschwerde ge-

Seite 7 gen die Streitwertfestsetzung eingelegt wird, ebenfalls kostenfrei wäre (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 10 Ta 79/04 LAG-Report 2004, 344). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.