Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Ähnliche Dokumente
Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Entschädigung für Einsätze

der Stadt Ludwigsburg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Ludwigsburg

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Tuttlingen

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen bei der Freiw. Feuerwehr Remshalden (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

- 1 - Stadt Albstadt

Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Ausschuss für Umwelt und Technik Anpassung der Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Waldsee - Vorberatung -

Satzung. über die Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Angehörigen. der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden

Große Kreisstadt Ehingen (Donau) Alb-Donau-Kreis

Satzung Geändert durch Satzung vom Geändert durch Satzung vom Geändert durch Satzung vom

Satzung. Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen

Feuerwehr- Entschädigungssatzung

Feuerwehr- Entschädigungssatzung (FwES) Freiwillige Feuerwehr Laupheim

h1067 1/12 S A T Z U N G über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Heidenheim (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sindelfingen

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 8. Satzung

Stadt Bad Rappenau 131/2 Landkreis Heilbronn

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S A T Z U N G DER STADT HEIDENHEIM AN DER BRENZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT. vom zuletzt geändert am 22.

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

1 Geltungsbereich. 2 Entschädigung für Einsätze

1 Allgemeine Vorschriften

1 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung)

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07. November 2000 in der Fassung vom

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

- 1 - Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Ersatz des Verdienstausfalles 8)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Nummer: 106/2014 den 15. Juli 2014

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom

Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung

S ATZUNG über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Zwönitz und Zuwendungen für Dienstjubiläen (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn

Geltungsbereich. 2 Aufwandsentschädigungen

Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich 2

in der Samtgemeinde Ilmenau

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

1 Allgemeinde Vorschriften

Rudolstädter Feuerwehrenentschädigungssatzung RuFeuEntschäS

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark

nicht öffentlich Kenntnisnahme. Gemeinderat öffentlich Beschluss

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S a t z u n g. über die Entschädigung für Ehrenbeamte. und sonstige ehrenamtlich tätige. Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren

Satzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall

S A T Z U N G. über die Gewährung einer Entschädigung an ehrenamtlich tätige. Bezirksbürger und eines Zuschusses an die im Bezirkstag

Satzung der Gemeinde Grabenstätt

(4) Für den nach Absatz (1) bis (3) nötigen Finanzbedarf stellt die Stadt nach Maßgabe des Haushaltes ein Budget zur Verfügung.

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

Freiberger Stadtrecht I./1.3 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung -

Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt vom 2. August 2012

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Bezirksverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom Inhaltsübersicht

1 Geltungsbereich. (1) Das Amt Biesenthal-Barnim ist Träger des örtlichen Brandschutzes (Träger).

Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Linden vom (zuletzt geändert am )

S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Rheinstetten

S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung)

Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich 2

Satzung über die Zahlung. von Entschädigungen für. Aufwand, Verdienstausfall. und Fahrtkosten

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Gemeinde Hünfelden

Satzung über Entschädigung und Würdigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stollberg

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Entschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung- 7.3a. Satzung Über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vaihingen an der Enz

S a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )

Entschädigungssatzung der Stadt Viernheim vom

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder

Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,

Aufwandsentschädigung und Kostenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen 37.4 der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

Entschädigungssatzung Seite 1

S a t z u n g der Gemeinde Wohltorf

Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg

Seite 2. (1) Mitglieder des Hauptausschusses nach 40 a KrO erhalten nach Maßgabe des 9 Abs. 1 Nr.

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

Transkript:

Anlage 2 Feuerwehr-Entschädigungssatzung 131.240 vom 07.11.2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Entschädigung für Einsätze. 2 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge... 2 3 Zusätzliche Entschädigung... 3 4 Entschädigung für Bereitschaftsdienst... 5 5 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst. 5 6 Entschädigung für sonstige Dienste.... 5 7 Entschädigung für haushaltsführende Personen... 6 8 Sonderregelungen.. 6 9 Inkrafttreten.. 6 1

Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07.11.2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen erhalten für Einsätze auf Antrag Ihre Auslagen und Ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR für jede volle Stunde ersetzt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf ganze Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Feuerwehr Böblingen außergewöhnlich verschmutzt wird, wird für eine Reinigungsstunde eine Entschädigung in der Höhe des Satzes nach 1 Abs. 1 dieser Satzung gewährt. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 5,00 EUR für die ersten vier Stunden und 10,00 EUR ab der fünften Stunde je Tag gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, ist entsprechend 1 Abs. 1 dieser Satzung zu entschädigen. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf ganze Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes Böblingen erhalten die ehrenamtlichen tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. Die Entschädigung für Fahrtkosten erfolgt nicht, sofern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. 2

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). 3 Zusätzliche Entschädigung (1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung je Monat: Kommandanten 1.) Stellvertretender Kommandant: 75,00 EUR 2.) Abteilungskommandanten Böblingen: 125,00 EUR Dagersheim: 100,00 EUR 3.) Stellvertretende Abteilungskommandanten 50,00 EUR Jugendfeuerwehr 1.) Jugendleiter/Jugendwart: 35,00 EUR 2.) stellvertretende Jugendleiter/Jugendwart 15,00 EUR 3.) Gruppenleiter: 10,00 EUR Fahrer- und Maschinistendienst nach Zugeinteilung 1.) Leiter Böblingen: 25,00 EUR 2.) Leiter Dagersheim: 15,00 EUR 3.) Gruppenleiter 10,00 EUR Bestellte Unterführer nach Zugeinteilung in Böblingen/Dagersheim 1.)Zugführer: 15,00 EUR 2.) Gruppenführer: 10,00 EUR 3.) Stv. Gruppenführer/Stv. Gruppenleiter: 5,00 EUR Ausbildungsgruppe 1.) Leiter: 20,00 EUR 2.) Stv. Leiter: 10,00 EUR 3

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes (funktionsbedingter Mehraufwand) als Aufwandsentschädigung je Monat: Kommandanten 1.) Stellvertretender Kommandant: 75,00 EUR 2.) Abteilungskommandanten Böblingen: 175,00 EUR Dagersheim: 100,00 EUR 3.) Stellvertretende Abteilungskommandanten 50,00 EUR Jugendfeuerwehr 1.) Jugendleiter/Jugendwart: 35,00 EUR 2.) stellvertretende Jugendleiter/Jugendwart 10,00 EUR 3.) Gruppenleiter: 5,00 EUR Fahrer- und Maschinistendienst nach Zugeinteilung in Böblingen/Dagersheim 1.) Leiter Böblingen: 25,00 EUR 2.) Leiter Dagersheim: 15,00 EUR 3.) Gruppenleiter: 5,00 EUR Bestellte Unterführer nach Zugeinteilung in Böblingen/Dagersheim 1.) Zugführer: 35,00 EUR 2.) Gruppenführer: 5,00 EUR Kassenverwalter 1.) Böblingen: 80,00 EUR 2.) Dagersheim: 50,00 EUR Schriftführer 1.) Böblingen: 40,00 EUR 2.) Dagersheim: 35,00 EUR Leiter der Altersabteilungen in 10,00 EUR Öffentlichkeitsarbeit 1.) Leiter: 20,00 EUR 2.) Stv. Leiter: 10,00 EUR Ehrenamtlicher Gerätewart: 100,00 EUR 4

4 Entschädigung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) Wird durch den Feuerwehrkommandanten in der Feuerwache Böblingen und/oder im Feuerwehrhaus Dagersheim ein Bereitschaftsdienst (Einsatzbereitschaft) angeordnet, wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall in Höhe von 12,00 EUR für jede volle Stunde gewährt. (2) Die Angehörigen der Feuerwehr, die im Einsatzleitungsdienst Rufbereitschaft leisten, erhalten auf Antrag eine Rufbereitschaftsentschädigung in Höhe von 3,00 EUR je Stunde. Der Entschädigungsbetrag wird auf 2.000 EUR pro Jahr begrenzt. (3) Findet während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft ein Einsatz statt, wird eine Aufwandsentschädigung für die Dauer des Einsatzes gemäß 1 gewährt. Eine Entschädigung nach 4 erfolgt während der Dauer des Einsatzes nicht. (4) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft ab Dienstbeginn bis Dienstende in der Feuerwache Böblingen und/oder im Feuerwehrhaus Dagersheim zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 5 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen erhalten für Feuersicherheitsdienst auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,00 EUR je volle Stunde ersetzt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Feuersicherheitsdienstes einschließlich einer Wegestunde zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf ganze Stunden aufgerundet. 6 Entschädigung für sonstige Dienste (1) Für Beteiligungen an sonstigen Diensten der Feuerwehr Böblingen im Sinne des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (Übungen, Sitzungen, Versammlungen u.a.) erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Böblingen auf Antrag ihre Auslagen als Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 5,00 EUR für die ersten vier Stunden und pauschal 10,00 EUR ab der fünften Stunde je Tag ersetzt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer vom Antreten/Dienstbeginn bis zum Dienstende in der Feuerwache Böblingen und/oder im Feuerwehrhaus Dagersheim zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf ganze Stunden aufgerundet. 5

7 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die 1, 2, 4, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. 8 Sonderregelungen In den Abteilungen Böblingen und Dagersheim können ergänzende Regelungen vereinbart werden, ob und wie die Entschädigungen der 1 bis 7 an den Einzelnen ausbezahlt werden. Die ergänzenden Regelungen werden zuvor in den Ausschüssen der Abteilungen beraten und abschließend in den Versammlungen der Abteilungen beschlossen. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehr- Entschädigungssatzung vom 01.01.2004 zuletzt geändert am 12.12.2007 außer Kraft. 6