Nach Ansicht des Kontrollamtes wären künftig für die Vergabe der Instandhaltung von Gartenbänken derartige Rahmenvereinbarungen abzuschließen.

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Transkript:

abschließt, deren Erfüllungszeitpunkt sowie konkreter Umfang nicht von vornherein festlegbar sind. Diese Vorgangsweise hat sich lt. Erlass bewährt und bietet sowohl für die Stadt Wien als auch für die Auftragnehmer Vorteile, insbesondere ist die vertragliche Absicherung einer prompten Leistungserbringung im Bedarfsfall bzw. die Möglichkeit der zeitgerechten Disposition über die für die Leistungserbringung notwendigen Ressourcen gegeben. Nach Ansicht des Kontrollamtes wären künftig für die Vergabe der Instandhaltung von Gartenbänken derartige Rahmenvereinbarungen abzuschließen. In der Ausschreibung für das Jahr 2001 über die Lieferung von Bankbrettern und die Instandhaltung der Parkbänke wurden die schriftlichen Anforderungen und die veranschlagten Beträge der jeweiligen Bezirksbudgets zu Grunde gelegt. Da die Mitarbeiter dazu angehalten werden, sich bei ihren Bestellungen an die angeforderten und ausgeschriebenen Mengen zu halten und eventuell vorhandene Lagerbestände bei den darauf folgenden jährlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ist nach Ansicht der Magistratsabteilung 42 eine genaue Schätzung des Leistungsumfanges durchaus möglich. Auch ist damit die Absicherung einer prompten Leistungserbringung im Bedarfsfall bzw. die Möglichkeit der zeitgerechten Disposition über die für die Leistungserbringung notwendigen Ressourcen gegeben. Die Magistratsabteilung 42 sieht daher von einer Leistungserbringung mittels Rahmenvereinbarungen ab. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege für die Instandhaltung der Gartenbänke der Jahre 1997 bis 1999 fiel auf, dass 1998 Lieferaufträge für Bankbretter sowohl von der Magistratsabeilung 42 als auch der Magistratsabteilung 54 erteilt worden waren. Die Einschau zeigte, dass die Magistratsabteilung 42 von 3.250 Stück Bankbrettern nur 495 Stück zu den niedrigeren Preisen der Magistratsabteilung 54 bezog, wodurch sich ein Mehraufwand von rd. S 19.000, (entspricht 1.380,78 EUR) ergab. Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 42, künftig so kostenbewusst wie möglich vorzugehen. Da, wie bereits erwähnt, ab 1999 die Vergabe der Instandhaltung von Gartenbänken ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich erfolgt, sind die festgestellten Mängel künftig auszuschließen. Magistratsabteilung 42, Prüfung der Grundverwaltung und Erhaltung der Wiener Schulverkehrsgärten Das Kontrollamt überprüfte in der Magistratsabteilung 42 die Grundverwaltung und Erhaltung der Wiener Schulverkehrsgärten. Die Einschau führte zu folgenden Wahrnehmungen: 1. Im Jahre 1965 eröffnete die Stadt Wien im 2. Bezirk in der Prater Hauptallee einen Schulverkehrsgarten. Diesem ersten Verkehrsgarten folgte 1971 im 21. Bezirk in der Tetmajergasse ein weiterer. Gedacht 731

war, die Kinder der zweiten Klassen (Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule) im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung praktisch auszubilden. Die von Lehrerinnen und Lehrern begleiteten Kinder wurden klassenweise im Schulungsraum durch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizeidirektion Wien vorbereitet und konnten sich dann praktisch im Verkehrsgarten in wechselnder Funktion als Fußgänger und als Lenker dort befindlicher Gokarts und Fahrräder betätigen. Damals finanzierte der Stadtschulrat die Fahrzeuge und zum Teil die Ersatzteile. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit und die Firma S. stellten die schriftlichen Lernunterlagen zur Verfügung. Die Gokarts wurden 1995 wegen Unbrauchbarkeit ausgeschieden und nicht mehr ersetzt. 1.1 Die Grundverwaltung und Erhaltung der Verkehrsgärten wurde, weil sich diese auf als Grünland gewidmeten Flächen befanden, von der Magistratsabteilung 42 wahrgenommen. In den Folgejahren versuchte die Magistratsabteilung 42 wiederholt, ihre Verwaltungszuständigkeit der Magistratsabteilung 56 zu übertragen und führte hiefür neben personellen und budgetären Gründen ihre sachliche Unzuständigkeit ins Treffen. Diese Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg, mit einer Änderung der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner 1999 wurde die Zuständigkeit der Magistratsabteilung 42 für die Verwaltung und Erhaltung der Schulverkehrsgärten ausdrücklich festgelegt. Die Benützung der Schulverkehrsgärten war seitens der Magistratsabteilung 42 vertraglich nicht geregelt worden. 1.2 Zur Zeit werden die beiden Verkehrsgärten jährlich ab der ersten vollen Woche im März bis Anfang Dezember betrieben. Neben der schulischen Verkehrserziehung werden zusätzlich während sieben Wochen in den Sommerschulferien 6- bis 14-jährige Kinder im Rahmen des von der Magistratsabteilung 13 veranstalteten Ferienspiels theoretisch und praktisch durch BeamtInnen der Bundespolizeidirektion Wien auf den Straßenverkehr vorbereitet. 2. Von 1998 bis 2000 beliefen sich die Ausgaben der Magistratsabteilung 42 für Personal, Instandhaltung, Anschaffung und Betriebskosten der Schulverkehrsgärten auf 5,31 Mio.S (entspricht 0,39 Mio.EUR). Eine Aufteilung ergab folgendes Bild: Ausgaben in Mio.S (in Mio.EUR) Jahr Personal Instandhaltung, Anschaffungen Betriebskosten insgesamt 1998 1,09 0,06 0,12 1,27 (0,08) (0,00) (0,01) (0,09) 1999 1,10 1,12 0,12 2,34 (0,08) (0,08) (0,01) (0,17) 2000 1,38 0,25 0,07 1,70 (0,10) (0,02) (0,01) (0,12) Summe 3,57 1,43 0,31 5,31 (0,26) (0,10) (0,02) (0,39) Rundungsdifferenzen wurden nicht ausgeglichen. Nach Ansicht des Kontrollamtes schloss die mit der Änderung der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien der Magistratsabteilung 42 zugewiesene Aufgabe der Verwaltung und Erhaltung der Schulverkehrsgärten die vertragliche Regelung für deren Benützung nicht ausdrücklich aus. Hiezu empfahl das Kontrollamt, ein Vertragswerk zu errichten, in dem bei der Festsetzung des Benützungsentgeltes die erhobenen Ausgaben zu berücksichtigen wären. 732

3. Gem. 65 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 dürfen Kinder unter 12 Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken. Lt. Abs. 2 hat die Behörde in Wien ist das die Magistratsabteilung 46 auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen. Die Bundespolizeidirektion Wien bietet seit Jahren den Wiener SchülerInnen der 1. Klassen (Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule) sowie der 7. Sonderschulklasse den Besuch in einem der beiden Verkehrsgärten an, um ihnen dort von BeamtInnen der Verkehrsabteilung/Verkehrserziehungsgruppe Kenntnis der straßenpolizeilichen Vorschriften durch theoretische und praktische Unterweisung für die Radfahrprüfung zu vermitteln. Hiezu empfiehlt der Stadtschulrat dem Lehrpersonal der öffentlichen und privaten Haupt- und Sonderschulen sowie der allgemein bildenden höheren Schulen jährlich mit Erlass, das Angebot der Bundespolizeidirektion Wien zum Besuch der Schulverkehrsgärten im Rahmen des Unterrichtsprinzips Verkehrserziehung und zur Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung für SchülerInnen der 1. Klasse Hauptschule und allgemein bildenden höheren Schule sowie der 7. Sonderschulklasse klassenweise zu nützen, um den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Fahrrad im öffentlichen Verkehr mit gesetzlicher Genehmigung benützen zu dürfen. Außerdem soll durch die praktische Verkehrserziehung bei den Kindern eine kritische, verantwortungsvolle Einstellung zum Straßenverkehr geweckt und ein sicheres Verhalten als FußgängerIn, MitfahrerIn und RadfahrerIn erreicht werden. Als Übungszeiten in den beiden Verkehrsgärten stehen im Schuljahr (ausgenommen von Anfang Dezember bis Anfang März) jeweils Montag bis Freitag 8.50 10.30 Uhr oder 10.30 12.10 Uhr zur Verfügung. Die Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen gibt das Österreichische Jugendrotkreuz heraus. Die freiwillige Radfahrprüfung wird jeweils am Nachmittag um 13.30 Uhr abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen theoretischen Teil, wobei Fragen über die Verkehrsvorschriften zu beantworten sind und aus einem praktischen Teil. Dabei wird insbesondere die sichere Handhabung des Fahrrades und das verkehrsgerechte Verhalten überprüft. Die praktische Prüfung darf nur mit Fahrradhelm absolviert werden. Hiezu stehen in den Verkehrsgärten Fahrräder und Helme zur Verfügung. Nach bestandener Prüfung werden Kindern mit vollendetem 10. Lebensjahr eine Bestätigung und Kindern mit vollendetem 12. Lebensjahr eine Urkunde je nach Erfolg in Gold, Silber oder Bronze ausgefolgt. Die Bestätigung alleine berechtigt nicht zum Radfahren vor dem 12. Lebensjahr ohne Begleitperson, sondern ist dem Ansuchen um behördliche Bewilligung bei der Magistratsabteilung 46 beizulegen. Das Ansuchen ist mit S 90, (entspricht 6,54 EUR) Verwaltungsabgabe (für die Ausstellung der Bewilligung) und mit S 45, (entspricht 3,27 EUR) Verwaltungsabgabe (für die Ausstellung des Radfahrausweises) zu versehen. Das Ausmaß dieser Abgaben ist mit Verordnung geregelt. Danach fallen in den Angelegenheiten der Wiener Landesund Gemeindeverwaltung für Bescheide, durch die eine Bewilligung 733

erteilt wird, Verwaltungsabgaben in Höhe von S 90, (entspricht 6,54 EUR) an und sind für Legitimationen S 45, (entspricht 3,27 EUR) zu entrichten. Der Antrag um behördliche Bewilligung und die Ausstellung des Fahrradausweises kann vom Erziehungsberechtigten entweder persönlich während des Parteienverkehrs am Dienstag und am Donnerstag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr gestellt oder unabhängig vom Parteienverkehr schriftlich eingereicht werden. Bei persönlicher Antragstellung erfolgt eine sofortige Erledigung, im Falle der schriftlichen Form innerhalb einer Woche. 3.1 Wie aus den Aufzeichnungen des Stadtschulrates hervorging, haben in den letzten vier Schuljahren, d.i. ab bis 1999/00, insgesamt 62.816 SchülerInnen die erste Klasse Hauptschule bzw. allgemein bildende höhere Schule sowie die 7. Sonderschulklasse besucht. Von diesen SchülerInnen nahmen nach den Aufzeichnungen der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung/Verkehrserziehungsgruppe, im Beobachtungszeitraum 37.125 Kinder, das entspricht einem Anteil von durchschnittlich 59%, an einer Schulung im Verkehrsgarten teil, wobei eine Aufteilung auf die Schuljahre folgendes Bild ergibt: Schuljahr Zahl der Wiener Schüler 1 ) Zahl der Schulen Zahl der Klassen Zahl der Schüler 2 ) 15.320 237 508 10.614 1997/98 15.477 + 1 190 20 462 9 10.067 5 1998/99 15.704 + 3 145 39 367 28 7.929 25 1999/00 16.315 + 6 147 38 396 22 8.515 20 1 ) Lt. Statistik des Stadtschulrates 2 ) Besucherfrequenz lt. Statistik der Bundespolizeidirektion Wien Es zeigt sich, dass einem Zuwachs in der SchülerInnenzahl von 15.320 um über 6% auf 16.315 ein Rückgang der an der Verkehrserziehung teilnehmenden Schulen um 38% von 237 auf 147 Schulen steht. Beim Klassenbesuch verringerte sich die Zahl von 508 auf 396 Klassen, d.i. ein Minus von 22%. Das hatte zur Folge, dass der Besuch der Verkehrsgärten um 20%, u.zw. von 10.614 auf 8.515 SchülerInnen, zurückgegangen ist. Nahmen im Schuljahr noch 69%, das sind mehr als zwei Drittel der Wiener SchülerInnen an der Verkehrserziehung der Bundespolizeidirektion Wien teil, sank dieser Anteil im Schuljahr 1999/00 mit 52% auf knapp über die Hälfte. 3.2 Wie aus den Aufzeichnungen weiters hervorging, haben in den Schuljahren bis 1999/00 insgesamt 9.087 SchülerInnen, hievon 7.276 Kinder mit vollendetem 10. Lebensjahr und 1.811 Kinder mit vollendetem 12. Lebensjahr, eine freiwillige Radfahrprüfung abgelegt. Das entspricht insgesamt einem Anteil von durchschnittlich 24% der in diesem Zeitraum an der Verkehrserziehung teilgenommenen Kinder, wobei eine Aufteilung auf die Schuljahre folgendes Bild ergibt: 734

Zahl der SchülerInnen mit abgelegter Radfahrprüfung lt. Statistik der Bundespolizeidirektion Wien Schuljahr mit vollendetem 10. Lebensjahr mit vollendetem 12. Lebensjahr insgesamt 2.301 263 2.564 1997/98 1.356 41 812 + 209 2.168 15 1998/99 1.823 21 412 + 57 2.235 13 1999/00 1.796 22 324 + 23 2.120 17 Es zeigt sich, dass dem negativen Trend der Besucherentwicklung folgend auch die Zahl der SchülerInnen, die eine Radfahrprüfung ablegten, um 17% von 2.564 auf 2.120 Schülerinnen und Schüler zurückgegangen ist. Bei den SchülerInnen, die mit vollendetem 10. Lebensjahr eine Radfahrprüfung ablegten, ist der Anteil um 22% von 2.301 auf 1.796 SchülerInnen gesunken. Dem steht eine Zunahme der mit vollendetem 12. Lebensjahr geprüften SchülerInnen von 263 auf 324 SchülerInnen, d.s. 23%,. Insgesamt gesehen hat sich die Akzeptanz der Kinder, nach ihrer Schulung eine freiwillige Radfahrprüfung abzulegen, nicht wesentlich verändert und betrug deren Anteil in den Schuljahren rd. 24%, 1997/98 rd. 22%, 1998/99 rd. 28% und 1999/00 rd. 25%. 4. Wie aus den Aufzeichnungen der Magistratsabteilung 46 hervorging, hat die Dienststelle von 1997 bis 2000 über Antrag 3.971 behördliche Bewilligungen zum Radfahren zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr ohne Beaufsichtigung einer Begleitperson auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt und die dazugehörigen Radfahrausweise (1997: 1.058, 1998: 817, 1999: 1.155 und 2000: 941) ausgestellt. Von den im Jahre 2000 erteilten 941 behördlichen Bewilligungen lagen in 521 Fällen dem Antrag eine Bestätigung über eine vor der Bundespolizeidirektion abgelegte Radfahrprüfung und in 420 Fällen über eine solche beim ARBÖ bei. Der ARBÖ setzt nämlich seit Jahren eine mobile Radfahrerschule bei Veranstaltungen und in Schulen ein und nimmt auch vor Ort Radprüfungen ab. Eine weitere Einrichtung des ARBÖ ist der 1999 geschaffene Radübungsplatz im 23. Bezirk, In der Wiesen, auf dem allerdings nicht nur für Wiener Kinder Radfahrprüfungen abgehalten werden. 4.1 In seinem jährlichen Erlass an das Lehrpersonal weist der Stadtschulrat immer wieder darauf hin, dass es wie die Erfahrungen gezeigt haben gefährlich ist, wenn Kinder im Vertrauen auf ihre Fahrkünste ohne entsprechende Schulung dem Großstadtverkehr als Fahrradfahrer ausgesetzt sind. Das Ergebnis der Verkehrserziehung ist jedoch eher ernüchternd. So stehen im Beobachtungszeitraum, d.s. die vier Schuljahre bis 1999/00, einer Schülerzahl von rd. 16.000 pro Schuljahr nur rd. 1.000 Kinder (d.i. ein Anteil von 6%), die behördlich berechtigt sind, vom 10. bis zu ihrem 12. Lebensjahr ein Fahrrad ohne Beaufsichtigung durch eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr zu benützen. Dies widerspricht z.t. dem Erscheinungsbild auf Wiens Straßen. 4.2 Das geringe Interesse der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder an einer Radfahrprüfung teilnehmen zu lassen bzw. nach erfolgter Prüfung einen Antrag um behördliche Bewilligung zum Radfahren zu stellen, mag nicht nur mit der persönlichen Gewichtung des Unterrichtsprinzipes Verkehrserziehung im Hinblick auf das Angebot für 735

andere Ausbildungen oder mit der Sorge um seine Gefährdung beim selbstständigen Lenken eines Fahrrades im großstädtischen Verkehrsgeschehen zusammenhängen, sondern könnte auch, wie nachfolgend beispielsweise aufgezählt, in Schwachstellen der bestehenden Organisation und des Betriebes der Schulverkehrsgärten zu suchen sein: Die Einrichtung der Schulungsräume und das Angebot an Fahrrädern erschien dem Kontrollamt als wenig attraktiv. Eine Information der Erziehungsberechtigten und Kinder seitens der Stadt Wien durch Broschüren oder Veranstaltungen war nicht gegeben. Die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Unterweisung in den Schulverkehrsgärten erfolgte klassenweise am Vormittag, wobei den LehrerInnen, die die Klassen begleiteten, die Aufsichtspflicht oblag. Im Gegensatz dazu wurde den Kindern, ohne von LehrerInnen begleitet zu werden, die Prüfung am Nachmittag abgenommen. In Niederösterreich etwa wird nach bestandener Radfahrprüfung noch vor Ort ein Radfahrausweis um eine Verwaltungsabgabe in Höhe von S 40, (entspricht 2,91 EUR) ausgestellt. In Wien sind, wie im Bericht erwähnt wurde, ein persönlicher oder schriftlicher Behördenweg des Erziehungsberechtigten und Abgaben von S 135, (entspricht 9,81 EUR) erforderlich. Wie dem Kontrollamt mitgeteilt wurde, werden in der Steiermark den Kindern nach bestandener Radfahrprüfung Fahrradhelme geschenkt, die Sponsoren zur Verfügung stellten. In Wien können die SchülerInnen einen solchen nur käuflich um S 160, (entspricht 11,63 EUR) in ihrer Schule erwerben. Gem. 88a Abs. 4 StVO dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, Rollschuh laufen, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises sind. Im Merkblatt der Bundespolizeidirektion Wien für Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schüler sowie in den jährlichen Erlässen des Stadtschulrates an die Lehrpersonen der öffentlichen und privaten Haupt- und Sonderschulen sowie allgemein bildenden höheren Schulen fehlt in Bezug auf die Radfahrprüfung ein Hinweis, unter welchen Bedingungen Kinder ab dem 10. Lebensjahr berechtigt sind, auf Wiens Straßen mit Rollschuhen zu laufen. Nach Ansicht des Kontrollamtes erfordern die Aktivitäten am Sektor Kinder Verkehr Sicherheit Maßnahmen, die von der Bundespolizeidirektion Wien, dem Stadtschulrat, der Geschäftsgruppe für Jugend, Soziales, Information und Sport (Magistratsabteilungen 13 und 56), der Geschäftsgruppe für Umwelt (Magistratsabteilung 42) sowie der Geschäftsgruppe Planung und Verkehr (Magistratsabteilung 46) zu setzen wären. Diese grundsätzlichen Angelegenheiten bedürfen einer Koordination im Bereich der Stadt Wien, die aber nicht in die Zuständigkeit des Stadtgartenamtes, sondern nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in die Kompetenz der Magistratsdirektion fällt. Das Kontrollamt empfahl daher, diesbezüglich mit entsprechenden Vorstellungen an die Magistratsdirektion heranzutreten. Stellungnahme der Magistratsabteilung 42: Das Stadtgartenamt ist nicht nur für Verschönerung, sondern auch für eine ständige Verbesserung des Erholungs- und Freizeitwertes unserer Stadt verantwortlich, u.a. für den Bau und die Instandhaltung zahlreicher Spiel-, Skate-, Beachvolleyball-, Streetballplätze usw. In diesem Sinn war es der Abteilung auch ein Anliegen, dass beide Schulverkehrsgärten als Lern- und Übungsgelände für positives und sicheres Freizeitverhalten der jungen Wienerinnen und Wiener bestehen bleiben; gerne wird im Rahmen der gärtnerischen Möglichkeiten auch in Hinkunft dazu ein Beitrag geleistet werden. Das Stadtgartenamt nimmt die Empfehlung des Kontrollamtes, einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere die Ausgaben, die Organisation und den Betrieb der Schulverkehrs- 736

gärten sowie die Koordination aller am Verwirklichen der Aktivitäten am Sektor Kinder Verkehr Sicherheit beteiligten Dienststellen regelt, zur Kenntnis. Im Sinne der Anregung des Kontrollamtes hat sich das Stadtgartenamt mit Schreiben vom 11. Mai 2001 an die Magistratsdirektion Verwaltungsorganisation um Einleitung zielführender Schritte gewandt. Bei einer entsprechenden Neuregelung sollte aber auch erwogen werden, ob an Stelle der sachlich doch unzuständigen Magistratsabteilung 42 eine Privatorganisation die Führung aller Angelegenheiten der Schulverkehrsgärten übernehmen könnte. Eine derartige Maßnahme wäre jedoch mit einer Änderung der Geschäftseinteilung im Bereich des Stadtgartenamtes verbunden. Magistratsabteilung 43, Prüfung der mit den Friedhofskontrahenten abgeschlossenen Verträge (vgl. Prüfbericht Seite 281, Tätigkeitsbericht 2000) Äußerung der Magistratsabteilung 43: Zu Punkt 2.1: Die Magistratsabteilung 43 hat die ab dem 1. Jänner 1991 abgeschlossenen Kontrahentenverträge inklusive jenem für den Friedhof Stadlau, der lediglich mündlich abgeschlossen wurde, mit den Leistungsbestimmungen und dem Leistungsverzeichnis ergänzt und den Kontrahenten zur Vertragsunterzeichnung übermittelt. In den meisten Fällen wurden die Verträge von den Kontrahenten bereits unterfertigt retourniert. Zu Punkt 2.2: Bei künftigen Verträgen wird die Vertragsdauer festgelegt werden und die Vergabe entsprechend den Richtlinien für die Vergabe von Leistungen durch Dienststellen der Stadt Wien bzw. dem Wiener Landesvergabegesetz erfolgen. Zu Punkt 2.3: Die Magistratsabteilung 43 wird den derzeit in Ausarbeitung befindlichen Kontrahentenvertrag mit zeitgemäßen Leistungsbestimmungen versehen und diesen an die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Friedhöfe anpassen. Zu Punkt 2.4: Angesichts der in diversen Friedhöfen nicht mehr erforderlichen ständigen Anwesenheit der Friedhofsmeister wurden Gespräche im Hinblick auf entsprechende Entgeltminderungen aufgenommen. 737