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Transkript:

Art.-Nr. 76491502 Gesetz- und Verordnungsblatt 33 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 71. Jahrgang Nr. 2 Berlin, den 6. März 2015 03227 Inhalt 27.2.2015 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag... 34 2251-2 o 10.2.2015 Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung BbkAbrufVO)... 36 205-1-2 9.2.2015 Berichtigung der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow vom 14. Oktober 2014.... 38 Druckfehlerberichtigung... 39 2230-1-55 Bitte beachten Sie die Mitteilung auf Seite 40 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

34 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 27. Februar 2015 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 3 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 außer Kraft, falls der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht. Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l a n d Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Michael M ü l l e r

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 35 Anlage zu 1 Satz 2 Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt neu gefasst: 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt. 2. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio einen Anteil von 2,7733 vom Hundert. b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag 163,71 Mio. Euro durch den Betrag 171,11 Mio. Euro ersetzt. 3. 14 wird wie folgt neu gefasst: 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt. Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Für den Freistaat Bayern: Für das Land Berlin: Berlin, den 9. Juli 2014 Für das Land Brandenburg: Berlin, den 9. Juli 2014 Für die Freie Hansestadt Bremen: Winfried Kretschmann Horst Seehofer Klaus Wowereit Dietmar Woidke Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: V. Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 9. Juli 2014 Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 4. Juli 2014 Für das Land Rheinland-Pfalz: Für das Saarland: Für den Freistaat Sachsen: Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 17. Juli 2014 Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 9. Juli 2014 Stephan Weil Hannelore Kraft Malu Dreyer Annegret Kramp-Karrenbauer St. Tillich Dr. Reiner Haseloff Torsten Albig Ch. Lieberknecht

36 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung BbkAbrufVO) Vom 10. Februar 2015 Auf Grund des 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209), in Verbindung mit 15 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137), verordnet der Senat: 1 Abrufverfahren Für die Übermittlung von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung ein automatisiertes Abrufverfahren eingesetzt. 2 Erlaubniserteilung und Umfang der Erlaubnis zum Abruf (1) Der Abruf von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfordert eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung erteilt und beinhaltet die Ansicht der erfassten Flächen und bestimmte Daten zum Bodenbelastungskataster wie die Kataster-Nummer, die zuständige Verwaltungsstelle, die Kategorien nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bewertungen. Die Erlaubnis wird auf den für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang beschränkt. (2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht beim Abruf von Daten durch die jeweils fachlich zuständige Stelle nach 6 Absatz 1 Satz 4 des Berliner Bodenschutzgesetzes sowie durch die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Stelle bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung nach 6 Absatz 1 des Berliner Bodenschutzgesetzes. (3) Die Erlaubnis kann auf Antrag den in der Anlage aufgeführten Behörden erteilt werden, soweit sie in den jeweils genannten Aufgabenbereichen tätig sind. (4) In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der zu beauftragenden Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene personengebundene Zugriffsberechtigung zu erteilen. 3 Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken Eine Weitergabe von Daten durch die abrufende Stelle an Dritte sowie die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie abgerufen worden sind, sind unzulässig. 4 Datenschutzmaßnahmen (1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von der für den Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Daten ist durch geeignete technische Maßnahmen auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken. (2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. (3) Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach 16 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. Die protokollierten Angaben nach Absatz 2 müssen entsprechend den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 ausgewertet werden können. 5 Widerruf Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen, eingetreten sind oder wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen nach 5 des Berliner Datenschutzgesetzes nicht getroffen worden sind. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Bisher erteilte vorläufige Zulassungen verlieren nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit und sind erneut zu beantragen. Berlin, den 10. Februar 2015 Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Andreas G e i s e l Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 37 Anlage Empfänger: Aufgabe: Rechtsgrundlage: Senatsverwaltung, die für Städtebau und Projekte, Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Erarbeitung von städtebaulichen Konzepten für gesamtstädtisch bedeutsame Entwicklungsbereiche 165 171 Baugesetzbuch Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Städtebau und Projekte zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Geoinformation zuständig ist Senatsverwaltung, die für Ministerielle Angelegenheiten des Bauwesens zuständig ist Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist Senatsverwaltung, die für Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz zuständig ist Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin, Umwelt- und Naturschutzämter Stadtentwicklungsämter in Berlin Grundstücksämter in Berlin Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin Flächennutzungsplanung, Stadtplanung, Landschaftsplanung Bauleitplanung Erschließungsplanung Landschaftsprogramme, Landschaftspläne außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung Freiraumplanung und Stadtgrün Grundstücksbewertung Baugenehmigung 1 7, 165 171 Baugesetzbuch, 1 14 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 8 12 Bundesnaturschutzgesetz, 7 19 Berliner Naturschutzgesetz 1 13 Baugesetzbuch 12 Baugesetzbuch 8 12 Bundesnaturschutzgesetz, 7 19 Berliner Naturschutzgesetz 1 13 Baugesetzbuch 192 199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung 71 76 Bauordnung für Berlin Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planungen 7, 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz Gewässerschutz 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz Genehmigung und Kontrolle von Industrieanlagen und Abfallströmen Bebauungspläne, Bauanträge, Landschaftspläne, Naturschutz, wasserrechtliche Erlaubnisse und Planungen Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen Erwerb und Veräußerung von Grundstücken Grundstücksbewertungen, Baumaßnahmen, Straßenplanung, Leitungsarbeiten, Aufgrabungen 35 47 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 4, 10, 17, 18, 20, 21, 24 26, 28 29a, 52 Bundes-Immissionsschutzge setz 1 13 Baugesetzbuch, 58 76 Bauordnung für Berlin, 9, 11, 12 Bundesnaturschutzgesetz, 7, 9, 10, 12, 15 Berliner Naturschutzgesetz, 7 Absatz 2, 21 Absatz 1, 22 Absatz 1 und 2 Berliner Straßengesetz, 5, 6 Berliner Grünanlagengesetz, 1 14 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 7, 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz 2 Wohnungsbindungsgesetz, 32 Absatz 2 bis 4 Wohnraumförderungsgesetz 63, 64 Landeshaushaltsordnung, 3, 4 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Absatz 2 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog 192 199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung, 7 Absatz 2, 21 Absatz 1, 22 Absatz 1 und 2 Berliner Straßengesetz, 5, 6 Berliner Grünanlagengesetz Stadtentwicklungsämter in Berlin Grundstückswertermittlung 192 199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung Der Polizeipräsident in Berlin Polizeiliche Ermittlungen 1, 10, 28, 44, 47 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

38 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 Berichtigung der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow vom 14. Oktober 2014 Das Datum der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 382) wird wie folgt berichtigt: Das Datum der Verordnung 14. Oktober 2014 ist in 30. September 2014 zu ändern. Berlin, den 9. Februar 2015 Bezirksamt Spandau von Berlin Helmut K l e e b a n k Bezirksbürgermeister Carsten-Michael R ö d i n g Bezirksstadtrat

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 2 6. März 2015 39 Druckfehlerberichtigung Die Überschriften in Anlage 2 Lernerfolgskontrollen zu 17 Absatz 1 Satz 3 der Heilpädagogikverordnung, die als Artikel I der Verordnung über die Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik und zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11) verkündet worden ist, werden wie folgt berichtigt: Anlage 2.1 Lernerfolgskontrollen Vollzeitstudium und Anlage 2.2 Lernerfolgskontrollen Teilzeitstudium

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