MA 37 Allg /2009 Wien, 16. Nov Alle Dezernate

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Transkript:

Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Zentrale Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37010 Telefax: (+43 1) 4000-99-37010 E-Mail: post@ma37.wien.gv.at www.bauen.wien.at MA 37 Allg. 44360/2009 Wien, 16. Nov. 2009 Abgasanlagen; Zulässige Systeme von Sammlern zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe Alle Dezernate 1.) Rechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Abgasanlagen und der Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen 1.1) Abgase von Feuerstätten; 101 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) Im 101 Abs. 1 BO wird zur Ableitung der Abgase aus Feuerstätten als zielorientierte Anforderung festgelegt, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffs so ins Freie abzuführen sind, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und keine unzumutbare Belästigung erfolgt. 1.2.) Notrauchfang 106 Abs. 6 BO Im 106 Abs. 6 BO ist im Hinblick auf die Beheizbarkeit gefordert, dass in jeder Wohnung mindestens ein Aufenthaltsraum einen Anschluss an eine Abgasanlage haben muss (im Sprachgebrauch wird dafür der Begriff Notrauchfang verwendet). Dieser Anforderung kann u.a. auch durch die Herstellung einer Abgasanlage zur Ableitung der Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe verschiedener Wohn- oder Betriebseinheiten aus zwei oder mehreren Geschoßen (Sammler) entsprochen werden. Der Anschluss an eine Abgasanlage in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung ist nicht herzustellen in Passivhäusern und in Gebäuden, bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes bzw. der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.

MA 37 Allg. 44360/2009 Seite 2 Ein Passivhaus im Sinne der BO ist ein Haus mit einem höchstzulässigen Heizwärmebedarf HWB BGF, zul < 10 kwh/(m 2 a) gemäß ÖNORM B 8110-6, wobei die detaillierten Berechnungsmethoden angewendet werden müssen und eine Norm-Heizlast von maximal 10 W/m 2 nachzuweisen ist. 1.3.) Abgasanlagen zur Ableitung der Abgase aus Feuerstätten verschiedener Wohn- oder Betriebseinheiten aus zwei oder mehreren Geschoßen (Sammler); OIB-Richtlinie 3, Punkt 5.6.3 In der OIB-Richtlinie 3 sind im Punkt 5.6.3 die Anforderungen an Abgasanlagen, die zur Ableitung der Abgase aus Feuerstätten verschiedener Wohn- oder Betriebseinheiten aus zwei oder mehreren Geschoße dienen, normiert: Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt. Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen sind in der OIB-Richtlinie 3 nicht vorgesehen. 2.) Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen 2.1.) Nachweisführung im Sinne des 2 WBTV Die WBTV sieht im 2 die Möglichkeit der Abweichung von den Anforderungen der OIB- Richtlinien vor, wenn der/die Bauwerber/in nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird. Sollen Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen als Notrauchfang hergestellt werden, ist von dem/r Bauwerber/in im Bauverfahren der Nachweis im Sinne des 2 WBTV zu erbringen. Zur Erreichung des gleichen Schutzniveaus ist insbesondere zu beachten: Die Strömungsberechnung hat nach ÖNORM EN 13384-2 zu erfolgen. Es dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten mit Zuluftadapter an den Sammler angeschlossen werden. Die Nennleistung der an den Sammler angeschlossenen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Anzahl der angeschlossenen Feuerstätten und der Konfiguration der beheizten Räume zu beschränken. Feuerstätten müssen eine bedarfsgerecht nach dem Wärmebedarf der zu beheizenden Wohn- oder Betriebseinheit ausgelegte Nennleistung, jedoch max. 8 KW, aufweisen. Die Länge der Verbindungsstücke ist festzulegen und in der Strömungsberechnung zu berücksichtigen. Die Feuerraumtüren der Feuerstätten sind selbstzufallend auszuführen. Der Sammler ist in einem eigenen Schacht über Dach zu führen, in dem keine anderen Leitungen situiert sind. Die brandschutztechnischen Anforderungen an den Schacht richten sich nach der Gebäudeklasse (sh. OIB-Richtlinie 2), die für das Gebäude in dem der Sammler eingebaut werden soll maßgeblich ist. Die nicht benützten Einmündungen in den Sammler sind rauchdicht und sicher abzuschließen. Diese Abschlüsse (Kapseln) müssen dieselben brandschutztechnischen Anforderungen wie der Schacht erfüllen.

MA 37 Allg. 44360/2009 Seite 3 2.2) Nachweisführung für bestimmte Produkte Für folgende Produkte wurden von den Herstellern die Nachweise im Sinne des 2 WBTV erbracht: Moldrich MMW/RS-R Systembeschreibung: Metallabgasanlage; Abgas- und Verbrennungsluftsammler sind konzentrisch angeordnet; innen liegender, wärmegedämmter Abgassammler; außen liegender Verbrennungsluftsammler Schiedel Absolut Systembeschreibung: Zweizügiger Mantelstein, ein Zug ist mit einem Keramikrohr zur Abgasabfuhr ausgestattet, der parallel geführte Zug mit rechteckigem Querschnitt dient als Verbrennungsluftsammler. Da der Nachweis über die grundsätzliche Eignung der oben genannten Produkte als Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen bei raumluftunabhängiger Betriebsweise der Feuerstätten von den Herstellern erbracht wurde, ist im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht für jedes Bauvorhaben vom/von der Bauwerber/in neuerlich ein Nachweis im Sinne des 2 WBTV beizubringen. Jedenfalls ist jedoch für den konkreten Anwendungsfall eine Strömungsberechnung gem. Punkt 5.6.3 der OIB-Richtlinie 3 (wie auch bei den Sammlern für die Ableitung der Abgase flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe) vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Gutachten im Bauverfahren und zur planlichen Darstellung siehe Punkt 2.3. Sollte der Einbau von Produkten anderer Hersteller geplant sein, sind auch für diese Produkte Nachweise im Sinne des 2 WBTV zu erbringen. 2.3) Zeitpunkt der Vorlage der Gutachten im Bauverfahren 2.3.1) Vorlage der Strömungsberechnung als Beilage zum Bauansuchen; 63 Abs. 2 BO Für folgende Abgasanlagen ist die Strömungsberechnung als Beilage dem Bauansuchen anzuschließen: Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen, für die die Nachweisführung im Sinne des 2 WBTV (sh. Punkt 2.1) noch nicht erbracht ist. 2.3.2) Vorlage der Strömungsberechnung als Beilage zur Fertigstellungsanzeige; 128 Abs. 2 Zi 4 BO Für folgende Abgasanlagen ist die Strömungsberechnung als Beilage der Fertigstellungsanzeige anzuschließen: Sammler für die Ableitung der Abgase flüssiger oder gasförmige Brennstoffe, Sammler für die Ableitung der Abgase von festen Brennstoffen, für die die Nachweisführung im Sinne des 2 WBTV bereits erbracht ist (sh. Punkt 2.2). 2.3.3) Darstellung der Abgasanlage in den Bauplänen In den Bauplänen ist die Abgasanlage darzustellen und das System und die Type zu bezeichnen.

MA 37 Allg. 44360/2009 Seite 4 3.) Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten 3.1) Rechtliche Grundlagen Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) unterliegen in Wien den Bestimmungen des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes (WBAG). Ein Bauprodukt darf nur verwendet werden, wenn es einer der nachstehenden Anforderungen entspricht. 3.2) Bauprodukte, für die es europäische technische Spezifikationen gibt Bauprodukte, für die es europäische technische Spezifikationen (z.b. harmonisierte Normen) gibt, benötigen die Bestätigung der Übereinstimmung (Konformität) mit dieser Spezifikation. Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt u.a. durch ein Konformitätszertifikat. Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Bauprodukt die CE-Kennzeichnung anzubringen. Darüber hinaus können für diese Bauprodukte in der Baustoffliste ÖE des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) Leistungsnachweise und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit nationalen Vorschriften festgelegt sein, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Bauproduktenrichtlinie liegen. Bauprodukte dürfen dann verwendet werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und den nationalen Leistungsnachweisen und Verwendungsbestimmungen entsprechen. Das Produkt Schiedel Absolut entspricht diesen Anforderungen. 3.3) Bauprodukte, für die es keine europäische technische Spezifikationen gibt Für Bauprodukte, für die es keine europäischen technischen Spezifikationen gibt (z.b. weil das Bauprodukt nicht von einer harmonisierte Norm erfasst ist), werden vom OIB in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise festgelegt. Dieser Übereinstimmungsnachweis kann u.a. ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle (z.b. Prüf- und Überwachungsstelle) sein. Hat ein Hersteller für sein Bauprodukt ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten, so ist er berechtigt, das Einbauzeichen ÜA auf seinem Bauprodukt anzubringen. Das Produkt Moldrich MMW/RS-R entspricht diesen Anforderungen. Der Aktenvermerk vom 28.4.2009 betr. Sammler zur Ableitung von Abgasen von festen Brennstoffen ist nicht mehr zu berücksichtigen. Dipl.-Ing. Schlossnickel Oberstadtbaurat Kl. 37022 Der Abteilungsleiter: Mag. Dr. Cech Senatsrat

MA 37 Allg. 44360/2009 Seite 5 Zur Information an: 1) Wirtschaftskammer Wien Landesinnung der Rauchfangkehrer 2) Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Bgld. 3) Schiedel Kaminsysteme GmbH 4) Moldrich Metallwaren GesmbH & Co. KG 5) Österreichisches Institut für Bautechnik, z.hd. Herrn Dr. Georg Kohlmaier Nachrichtlich an: 6) Herrn Leiter der Gruppe Hochbau 7) MA 25 8) MA 39, z.hd. Herrn Dr. Peter Proßegger 9) MA 68, z.hd Herrn Ing. Andreas Feiler