STATUTEN DER SPORTSCHÜTZEN DETTIGHOFEN

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Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich gelten alle Bezeichnungen sowohl für Frauen und Männer.

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Transkript:

STATUTEN DER SPORTSCHÜTZEN DETTIGHOFEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Sportschützenverein Dettighofen, gegründet im Jahre 1946 mit Sitz in Dettighofen (nachfolgend Verein genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, das sportliche Schiessen und das leistungssportliche Schiessen seiner Mitglieder in den Bereichen Kleinkaliber und Luftgewehr zu erhalten und zu fördern. Im Weiteren fördert der Verein die Ausbildung des Nachwuchses und die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Ostschweizerischen Sportschützenverband (OSPSV) und dem Schweizerischen Schützenverband (SSV) an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherungen schweizerischer Schützenvereine (USS). II. Mitgliedschaft Art. 2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Juniorinnen/Junioren, Elite, Seniorinnen / Senioren, Veteranen, Seniorveteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der Lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizerischen Schiesssportverbandes. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländerinnen und Ausländer können im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des Schweizerischen Schiesssportverbandes als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Stimmrecht haben in den Bereichen Kleinkaliber und Luftgewehr jeweils nur die A-Mitglieder. Art. 3 Art. 4 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. 1 Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. 2 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter den Angaben dieses Traktandums, zugestellt werden. 3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nicht anders beschlossen wird) durch offenes Handmehr, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 1

Art. 5 Art. 6 Art. 7 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen, er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Die Passivmitglieder haben das Recht, an Vereinsversammlungen teilzunehmen, sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. - Personen, welche sich um den Verein, dem Kleinkaliber- und / oder dem Luftgewehrschiessen besonders verdient gemacht haben - eine besondere Ehrung kann verdienten Präsidenten des Vereins durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten durch die Vereinsversammlung zu teil werden - Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. III. Organisation Art. 8 Art. 9 Art. 10 Die Organe des Vereins sind: a) Vereinsversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren d) Führung der Schützenstube Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte: - Appell - Wahl von Stimmenzählern - Abnahme des Protokolls - Entgegennahme des Jahresberichtes - Abnahme der Jahresrechnung - Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge - Genehmigung des Budgets - Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen - Teilnahme an Schiessanlässen - Festlegung der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen - Genehmigung des Jahresprogramms / Jahresmeisterschaft - vornehmen von Wahlen: a) Vorstand, Rechnungsrevisoren b) Präsident - Ehrungen (Ehrenpräsident, Ehrung erfolgreicher Schützen/Innen usw.) - Revision der Statuten - Fusion und Auflösung des Vereins - Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitglieder - Festlegung der Entschädigung für die Führung und die Mithilfe in der Schützenstube Vereinsversammlungen können einberufen werden: a) durch den Vorstand b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder. Einem Begehren der Vereinsversammlung muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen. 2

Art. 11 1 Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. 2 Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. 3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nicht anders beschlossen wird) durch offenes Handmehr, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 12 Art. 13 Art. 14 Der Vorstand ist auf die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt, der Rest konstituiert sich selber. Die Revisoren werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Es werden zwei Revisoren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Führung der Schützenstube wird an eine Person übertragen. Diese hat über die Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung jährlich schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenfalls verwaltet und überwacht sie die Vermietung der Schützenstube gemäss dem Schützenstubenreglement. Die Vermietungserträge fallen der Vereinskasse zu. Art. 15 Reglemente: Der gesamte Schiessbetrieb wird durch die Vorschriften, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe geregelt. Für die Vereinsinternen Wettkämpfe werden besondere Reglemente und Ausführungsbestimmungen erlassen, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind. e) Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren Art. 16 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter und bei Bedarf weiteren Mitgliedern. Mehrfachfunktionen sind möglich. Art. 17 1 Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Vereinsversammlungen vorbehalten sind, insbesondere: - Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände - Aufstellen des Schiessprogrammes - Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe - Vermögensverwaltung - Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung - Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen - Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken - Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten - Aufsicht über die Schützenstube - Der Vorstand kann jährlich über einmalige Ausgaben bis zur Gesamtsumme von Fr. 2'000.-- in eigener Kompetenz bestimmen. 3

2 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb. Er erstellt zuhanden der Hauptversammlung einen Jahresbericht und führt das Mitgliederverzeichnis. Er führt zusammen mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins. 3 Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seine Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des Präsidenten. 4 Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. 5 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen (vgl. Art. 17 Absatz 2). Er legt den Revisoren spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung die Jahresrechnung zu einer eingehenden Kontrolle vor. 6 Dem Schützenmeister obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden. Er meldet die Mitglieder an auswärtige Schiessanlässe an und erstellt die Jahresmeisterschaftsrangliste. 7 Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte. 8 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen. Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Buchführung zu nehmen. Der Vorstand regelt die Lizenzierung der Vereinsmitglieder. V. Finanzielles Art. 22 Art. 23 Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Für jegliche Art von Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das bestehende Vereinsvermögen. VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen Art. 24 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung. 4

Art. 25 Art. 26 Art. 27 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, - auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder. - die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum der Politischen Gemeinde Pfyn zur Verwaltung für die Dauer von 10 Jahren übergeben. Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben. Andernfalls geht das gesamte Vermögen an den Ostschweizerischen Sportschützenverband, der es im Nachwuchsbereich zu verwenden hat. Die Statuten vom 24. März 1983 werden aufgehoben. Vorstehende Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 06.03.2013 genehmigt worden. Die Statuten treten nach der Genehmigung durch den OSPSV in Kraft. Genehmigung Sportschützenverein Dettighofen Dettighofen, 06.03.2013 Der Präsident Remo Schmied: Der Aktuar Barbara Leuch: Genehmigung Ostschweizer Sportschützenverband: Bischofszell, 20.03.2013 Der Präsident Marcel Schilliger: Der Vicepräsident Bruno Wyss: 5