Aktuelle Fragen des Betreuungsrechts Neue Aufgaben der Betreuungsbehörden aus Sicht der Kommunen
Aufgaben der Betreuungsbehörde: Unterstützung der Betreuungsgerichte und Beteiligung am Verfahren Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsbehördengesetzes Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen Führen von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften Was ist neu seit dem 1. Juli 2014?
Ziele der gesetzlichen Neuregelung ist Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes der Betroffenen und die Reduzierung von Betreuungen durch die Stärkung des Erforderlichkeitgrundsatzes Hierzu dient der Obligatorische Sozialbericht also die Beteiligung der Betreuungsbehörde in jedem Neuverfahren. 279(2) Fam FG (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: 1.persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, 2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen ( 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit ( 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 4.diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
Unterstützung der Betreuungsgerichte und Beteiligung am Verfahren 8 BtBG Sachverhaltsermittlung; Betreuervorschlag (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ( 279 Fam FG) 2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie 3. die Gewinnung geeigneter Betreuer. (2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. Die Beteiligung der Behörden an Neuverfahren sowie die personelle Ausstattung war und ist regional sehr unterschiedlich. Die Beteiligung an Neuverfahren wurde vor dem 01.07.14 auf durchschnittlich 40-60%eingeschätzt. Der obligatorische Sozialbericht wird also vielerorts zu einem teils erheblichen Anstieg der Fallzahlen geführt haben. Eine aktuelle Abfrage über die interne Mailingliste der Betreuungsbehörden durch Brunhilde Ackermann* ergab bei Rückmeldungen von 111 Betreuungsbehörden eine personelle Verstärkung bei 49 Behörden. Beantragte Verstärkung noch abwarten müssten 29, Ablehnungen gab es bei 8. Keinen Verstärkungsbedarf hatten 23 Behörden zurück gemeldet. Bei einer Behörde war Personalabbau angekündigt.
4 BtBG Beratung und Unterstützung (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. Die Beratung und die Vermittlung anderer Hilfen erfordert Zeit. Unbedingt erforderlich sind umfangreiche Kenntnisse der Sozialen Sicherungssysteme und der Beratungs- und Unterstützungsangebote vor Ort. Unumgänglich sind auch Abstimmungsprozesse mit Sozialleistungsträgern.
andere Hilfen Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreute Wohneinrichtungen ambulant betreutes Wohnen (SGB XII) Hilfe zur Pflege Hilfeplanung in der Hilfe zur Pflege Sozialämter Private Netzwerke Soziales Umfeld Anwalt Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Beratungsstellen z.b. Suchtberatung Schuldnerberatung Rentenberatung Kliniken/Krankenhaus- Sozialdienst Eingliederungshilfe Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe Sozialpsychiatrischer Dienst Bewährungshilfe Pflegestützpunkt Pflegeberatung
Resümee Die rechtliche Betreuung ist eine wertvolle Unterstützung für hilfebedürftige Menschen, sie bedeutet aber auch einen Eingriff in die Selbstbestimmung. Die Einrichtung einer Betreuung muss daher immer sorgsam auf ihre tatsächliche Erforderlichkeit geprüft werden. Eine gute Qualität in der Aufgabenwahrnehmung braucht ausreichendes und qualifiziertes Personal. Die Sozialberichterstattung hat immer einen direkten Bezug zur Frage der Erforderlichkeit. Das war auch schon vor dem 01.07.14 so, hat sich aber durch die gesetzlichen Neuregelungen präzisiert und den Focus in der täglichen Arbeit hinsichtlich der anderen Hilfen verändert. Fachpersonal ist nötig um die Lebenswelten von Betroffenen wahrzunehmen und einen Zugang zur jeweiligen Lebenssituation zu bekommen. Dies zu beschreiben und zu bewerten ist Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betreuungsbehörden. Die Sozialberichterstattung bietet eine wertvolle Entscheidungshilfe für die Betreuungsgerichte. Der obligatorische Sozialbericht wird daher aus Sicht der Betreuungsbehörden begrüßt.