7071-W. Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm MKP)



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Transkript:

7071-W Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm MKP) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 9. Dezember 2008 Az.: IV/4-3542/211/1 Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen an Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils gültigen Fassung sowie in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) genannt, und, soweit die in Nr. 2 genannten Aufwendungen nicht nach der AGFVO förderfähig sind, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen (ABl L 379 S. 5), nachfolgend De-minimis-Verordnung genannt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Durch diese werden Darlehen der LfA für Existenzgründungsvorhaben (Startkredite) und Wachstumsvorhaben (Investivkredite) in ihren jeweiligen Ausprägungen zinsverbilligt.

1. Zweck der Förderung Die Darlehen sollen im Vollzug des Gesetzes über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 926) die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. Die vom Freistaat Bayern bereitgestellten Mittel werden den Hausbanken durch die LfA im Wege der Refinanzierung zur Ausreichung zinsgünstiger Darlehen an Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe zur Verfügung gestellt. 2. Gegenstand der Förderung und EU-rechtliche Fördergrundlage 2.1 Förderfähig sind Investitionen im Zusammenhang mit der Gründung oder Sicherung selbstständiger, mittelständischer Unternehmen bzw. Existenzen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 2.2 Auf Grundlage der Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 AGFVO sind förderfähig: Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Errichtung und Erweiterung einer Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte sowie einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a AGFVO) sowie der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte und tätige Beteiligungen unter den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b AGFVO genannten Voraussetzungen. Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition. Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsgüter.

Als immaterielle Vermögenswerte gelten im Wege des Technologietransfers erworbene Patentrechte und Lizenzen. Sie sind nur unter den in Art. 12 Abs. 2 AGFVO genannten Voraussetzungen förderfähig; sie müssen insbesondere von einem unabhängigen Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, müssen ausschließlich im geförderten Unternehmen genutzt und mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden. 2.3 Soweit Investitionen im Einzelfall nicht auf Grundlage der AGFVO förderfähig sind, können sie auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden. 2.4 Auf Grundlage der De-minimis-Verordnung sind insbesondere förderfähig: Aufwendungen für Warenlager bei Existenzgründungsvorhaben, Mietvorauszahlungen, Mietdarlehen und Baukostenzuschüsse sowie Investitionsnebenkosten. 2.5 Nicht förderfähig sind Vorhaben, die lediglich der Ersatzbeschaffung dienen. Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Die Darlehen werden Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung in Bayern gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGFVO erfüllt ist (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 AGFVO). 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Art. 1 Abs. 7 AGFVO sind ebenfalls nicht förderfähig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Darlehen des Mittelstandskreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. 4.2 Für Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, werden keine Mittel des Programms gewährt (Art. 8 Abs. 1 und 2 AGFVO). 4.3 Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden können. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen. 5.2 Beihilfeintensität Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der AGFVO für das Investitionsvorhaben gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach Art. 15 Abs. 2 AGFVO nicht überschreiten. Das Bruttosubventionsäquivalent der als Darlehen gewährten Beihilfen berechnet sich nach Maßgabe des 20. Erwägungsgrundes der AGFVO oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten Berechnungsmethode. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der De-minimis- Verordnung gewährten Darlehen darf den in Art. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag (200.000 EUR bzw. 100.000 EUR bei Unternehmen,

die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren) nicht übersteigen. 5.3 Zinssatz Der Zinssatz für den Letztkreditnehmer ist abhängig von Bonität und Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Er kann zusätzlich differenziert werden nach Art und Ort des Investitionsvorhabens. Für Existenzgründer können Vorzugskonditionen gewährt werden. 5.4 Konditionenfestlegung Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung sowie eine etwaige einmalige Bearbeitungsgebühr für LfA und Hausbank werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Darlehensnehmer ist zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt. 5.5 Absicherung Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Gesichtspunkten nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern oder der LfA beantragt werden. Abweichend von vorstehender Regelung können die Hausbanken auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der AGFVO gewährt werden, können mit anderen nach der AGFVO freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen (Art. 7 Abs. 2 AGFVO).

Sie können mit sonstigen von der EU-Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfen kumuliert werden, sofern dies EU-beihilferechtlich zulässig ist (Art. 7 Abs. 3, 5 AGFVO). Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der De-minimis- Verordnung gewährt werden, können mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, soweit der De-minimis-Förderhöchstbetrag gemäß Nr. 5.2 nicht überschritten wird. Eine Kumulierung mit weiteren De-minimis-Beihilfen über diesen Schwellenwert hinaus ist nicht zulässig. Die Kumulierung einer De-minimis-Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen ist nicht zulässig, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. 7. Verfahren 7.1 Antrag Für Anträge sind die entsprechenden LfA-Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die Formblätter sind insbesondere bei den Hausbanken, den Regierungen, der LfA, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. und dem Landesverband des Groß- und Außenhandels, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern, erhältlich. Sie sind auch im Internet auf der Homepage der LfA abrufbar. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank leitet die Anträge mit ihren Bereitschaftserklärungen an die LfA weiter. 7.2 Förderentscheidung Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der bankmäßigen Voraussetzungen. Die LfA benachrichtigt die zur Begutachtung bestimmten Stellen und die Bürg-

schaftsbank Bayern, wenn deren Bürgschaft beantragt wird. Sie teilt ihre Förderentscheidung auch der zuständigen Regierung mit. 7.3 Verweis auf die AGFVO In der Darlehenszusage ist der Antragsteller ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen der AGFVO unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union zu verweisen (Art. 3 Abs. 2 AGFVO). 8. Schlussvorschriften 8.1 Hinweise 8.1.1 Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W) in den jeweils geltenden Fassungen. 8.1.2 Die gemeinschaftsrechtliche Freistellung nach der AGFVO gilt bis zum 31. Dezember 2013. Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind wie diese Richtlinie, bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer noch sechs Monate lang freigestellt. 8.2 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Richtlinie vom 11. Januar 2001 (AllMBl S. 35) außer Kraft. Dr. Hans Schleicher Ministerialdirektor