Anlass: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

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werden (Anhang 1 Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 3 VZAE 1 ), weshalb die Gesamtzahlen im Jahre 2008 höher als in der Periode 2009 ausfielen. Ziel der vorliegenden Revision ist es, zwei separate Kontingente zu schaffen: 1. ein Kontingent für Kurz- und Aufenthalter aus Drittstaaten, 2. ein Kontingent für Dienstleistungserbringer aus der EU-/EFTA. Diese Trennung entspricht einerseits der zwischen Bund und Kantonen geteilten Zuständigkeit bei der Bewilligungserteilung an Drittstaatsangehörige und an EU/EFTA-Bürger. Anderseits soll vermieden werden, dass EU/EFTA-Staatsangehörige das gleiche Kontingent beanspruchen wie Drittstaatsangehörige (andere Bewilligungskategorie). Die Schaffung zweier separater Kontingente entspricht den geteilten Zuständigkeiten (Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA: Kompetenz Kantone; Arbeitskräfte aus Drittstaaten: Kompetenz Kantone und Zustimmungsverfahren Bund) und führt zu einer verstärkten Transparenz zwischen zwei unterschiedlichen Bewilligungskategorien (Drittstaatsangehörige resp. EU/EFTA-Dienstleistungserbringer). Ferner wird mit der vorgeschlagenen Trennung die Planungssicherheit im Bereich der Drittstaaten wie auch im Bereich der Dienstleistungserbringer gestärkt, da für beide Kategorien separat festgesetzte Höchstzahlen bestehen. Die vorgeschlagene Trennung ist auch mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Dienstleistungserbringungen vereinbar. Bei der Trennung der Kontingente handelt es sich um eine rein administrative und technische Massnahme, die im Ergebnis nicht zu einer Besserstellung der EU/EFTA-Staatsangehörigen gegenüber den Drittstaatsangehörigen führt, sondern eine technische Vereinfachung im Bereich des Vollzugs darstellt und auch eine grössere Transparenz bezweckt. Es soll in erster Linie verhindert werden, dass das eigentlich für Kurzaufenthalter aus Drittstaaten vorgesehene Kontingent in zunehmendem Masse von Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten beansprucht und konsumiert wird. Mit dieser Aufteilung wird die Planung von Behörden und Wirtschaft vereinfacht, die Zulassungsvoraussetzungen und die Bewilligungsverfahren ändern sich dabei nicht. Somit wird auch dem Wirtschaftsstandort Schweiz Rechnung getragen. Des Weiteren soll im Artikel 82 ein neuer Absatz 6 hinzugefügt werden. An seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 hat der Bundesrat ein Massnahmenpaket beschlossen, das neben der Verbesserung des Vollzugs im Ausländerbereich den unberechtigten oder missbräuchlichen Bezug von Sozialleistungen durch EU/EFTA-Staatsangehörige bekämpfen soll. Das Freizügigkeitsabkommen regelt primär Aufenthaltsrechte von Arbeitnehmenden und deren Familienangehörigen, aus welchen auch Ansprüche an die Sozialwerke entstehen können. Das FZA bietet dagegen keinen Schutz für Personen, welche nur aus Gründen des Bezugs von Sozialleistungen in die Schweiz einwandern und hier verbleiben wollen. Damit die Ausländerbehörden ihre Entscheidungen im Wissen um die Grundlagen des Aufenthaltsrechts der betroffenen Personen treffen können, ist es erforderlich, dass sie rechtzeitig diejenigen Daten erhalten, die den Fortbestand des Aufenthaltsrechts beeinflussen können. Dazu schlägt der Bundesrat - in seiner Botschaft vom 26.05.2010 - die Annahme zweier neuer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 97 Abs. 3 lit. e AuG und 97a Abs. 1 lit. bter AVIG) vor, welche die rechtliche Grundlage dazu bilden. Die vorliegende Änderung des Art. 82 VZAE bezweckt, die Anwendung der neuen AuG- bzw. AVIG-Bestimmungen zu regeln. Insbesondere grenzt sie die Situationen ein, in denen die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM Daten der betroffenen EU/EFTA- 1 AS 2007 5497 2/7

Bürger übermittelt. Die auf diese Weise mitgeteilten Daten werden gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) bearbeitet, deren Bestimmungen auch für die kantonalen Vollzugsbehörden gelten. Der neue Absatz soll im vorliegenden Vernehmlassungsverfahren geprüft werden, würde jedoch erst mit Inkrafttreten der AuG-Teilrevision rechtskräftig. 2. Gesetzgebungsvorschläge für die Verordnungsrevision Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen 1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden. 2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als Jahr dauern, erteilt werden. Dieser Artikel wird neu geschaffen. Er übernimmt die bereits bestehende Angaben im Art. 19 und 20 VZAE. Dieser Artikel ist notwendig, da sich die Kontingente neu auf zwei verschiedene Kategorien von Personen beziehen. Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind 1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen. 2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen. 3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode. 4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer: a. die innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet; b. die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten. Dieser Artikel bezieht sich neu nur noch auf Personen aus Drittstaaten. Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert. Mit dem neuen Artikel 19a VZAE soll die rechtliche Grundlage für ein separates Kurzaufenthalter-Kontingent für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage geschaffen werden. 3/7

Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind 1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen. 2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen. 3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode. 4 Die Kantone können für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, mit einem Aufenthalt von über 90/120 Tagen Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 4 und 5 in eigener Kompetenz erteilen. Dieser Artikel bezieht sich neu nur noch auf Personen aus Drittstaaten. Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert. Der neue Artikel 20a VZAE soll die rechtliche Grundlage für ein separates Aufenthalter- Kontingent für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage darstellen. Art. 21 Einleitungssatz Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19-20a) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: In diesem Artikel muss der Einleitungssatz geändert werden. Die Verweise müssen an die neu geschaffenen Struktur angepasst werden. Art. 82 Abs. 6 neu 6 Sofern kein Privatinteresse dagegen spricht, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung meldet dem Bundesamt für Migration auf dem Wege des elektronischen Datenaustauschs EU/EFTA-Staatsangehörige, a. die seit sechs aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, b. die seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, c. denen die Vermittlungsfähigkeit durch Verfügung der kantonal zuständigen Behörde aberkannt wurde. Die Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Das Bundesamt für Migration übermittelt in den Fällen a) und c) die Daten den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts. Im Fall a) erfolgt die Übermittlung nur, wenn die Arbeitslosigkeit in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts eingetreten ist. Die kantonalen Ausländerbehörden können zwecks Überprüfung der Voraussetzungen für die erstmalige Bewilligungsverlängerung auf die Daten gemäss lit. b) zugreifen. Die vorliegende Änderung des Art. 82 VZAE bezweckt, die Anwendung der neuen AuG- bzw. AVIG-Bestimmungen zu regeln. Insbesondere grenzt sie die Situationen ein, in denen die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM Daten der betroffenen EU/EFTA- Bürger übermittelt. 4/7

Die Fälle, in denen eine Datenweitergabe erfolgen soll, beruhen auf dem Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 2010. Es handelt sich um die drei folgenden Situationen: a. Die erste Situation, auf welche der neue Absatz des Art. 82 VZAE Bezug nimmt, betrifft EU/EFTA-Staatsangehörige, die während den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz arbeitslos werden. Beziehen sie während sechs aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung diesen Umstand dem BFM. Das BFM gibt die Daten an die zuständigen kantonalen Behörden weiter, welche prüfen, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts weiterhin bestehen. Bei dieser Prüfung stellt insbesondere die Frage der ausreichenden finanziellen Mittel (unter Berücksichtigung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung) ein wichtiges Element dar. b. Gemäss Art. 6 Abs. 1 letzter Satz im Anhang I zum FZA kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA auf ein Jahr begrenzt werden, wenn der Inhaber seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten arbeitslos ist (Art. 82 Abs. 6 lit. b VZAE neu). Damit die kantonalen Behörden in der Lage sind, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, müssen sie Zugriff auf die relevanten Daten der Arbeitslosenversicherung haben. Das BFM führt deshalb einen Datenpool, in dem EU/EFTA- Staatsangehörige registriert sind, die seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Diese Daten werden täglich mit den Daten der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung abgeglichen. Die 12-Monats-Frist beginnt zu laufen, wenn sich der Arbeitssuchende gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. c. Sofern er nicht aus einem anderen Grund zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist, erfüllt ein EU/EFTA-Staatsangehöriger die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA nicht mehr, wenn er nicht mehr länger als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass der EU/EFTA Staatangehörige nicht mehr als vermittlungsfähig im Sinne des Art. 15 AVIG angesehen werden kann. Hat sich der Betroffene beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und stellt dieses fest, dass er nicht oder nicht mehr vermittlungsfähig ist, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM die betroffene Person (Art. 82 Abs. 6 lit. c VZAE neu). Das BFM übermittelt die gemeldeten Daten unverzüglich an die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Zusätzlich sendet das Arbeitsamt, welches die Entscheidung getroffen hat, eine Kopie der Verfügung direkt an die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Die oben aufgeführten Meldungen sind nicht erforderlich, wenn ein EU/EFTA Staatsangehöriger bereits über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, weil die fraglichen Tatbestände keinen Widerrufsgrund im Sinne des Art. 63 AuG darstellen. Eine Meldung findet hingegen statt, wenn ein EU/EFTA-Staatsangehöriger Sozialhilfe bezieht (Art. 82 Abs. 5 VZAE). 5/7

Anhang 1 (Art. 19 und 19a) Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen 1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Art. 19 werden insgesamt auf 5 000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2 500 Zürich 504 Schaffhausen 24 Bern 314 Appenzell A.Rh. 14 Luzern 110 Appenzell I.Rh. 4 Uri 9 St. Gallen 153 Schwyz 36 Graubünden 63 Obwalden 10 Aargau 170 Nidwalden 11 Thurgau 64 Glarus 11 Tessin 113 Zug 46 Waadt 197 Freiburg 64 Wallis 82 Solothurn 74 Neuenburg 56 Basel-Stadt 104 Genf 166 Basel-Landschaft 79 Jura 22 b. Höchstzahl für den Bund: 2 500 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011. 3. Die durch die Änderungen vom 4. Dezember 2009 2 und 28. April 2010 3 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet. 4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen fürpersonen nach Art. 19a, werden insgesamt auf 2 000 festgesetzt: 1. Januar - 31. 1. April - 30. Juni 1. Juli - 30. September 1. Oktober - März 31. Dezember 500 500 500 500 5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und werden quartalsweise freigegeben. Bisher wurden im Anhang 1 alle Kurzaufenthaltsbewilligungen in einem Kontingent geregelt. Ziel der neuen Absätze 4 und 5 ist es, separate Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Dientsleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage zu schaffen. Die Absätze 1 bis 3 regeln neu nur noch die Kontingente für Drittstaatsangehörige. Künftig sollen 5'000 Kurzaufenthalts-Kontingente für Personen aus Drittstaaten und 2'000 Kontingente für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage zu Verfügung gestellt werden. Somit verhält sich die Gesamtzahl der L-Kontingente im Vergleich zu den Vorjahren (mit Ausnahme 2010) stabil. Eine Erhöhung der Kurzaufenthaltskontingente über die Zahl von insgesamt 7'000 Einheiten ist auf Grund der gegenwärtigen Wirtschaftslage und der Eurokrise nicht vorgesehen. Die Kontingente für Drittstaatsangehörige sollen wie bisher gemäss Verteilschlüssel aus dem Jahr 2006 zur Hälfte den Kantonen gutgeschrieben werden und zur Hälfte in der Bundesreserve bleiben. Die Kontingente für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage sollen analog allen anderen Kontingenten für EU/EFTA-Bürger quartalsweise freigegeben und nicht den einzelnen Kantonen zugeteilt werden. 2 AS 2009 6413 3 AS 2010 2203 6/7

Anhang 2 (Art. 20 und 20a) Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen 1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Art. 20, werden insgesamt auf 3500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 1750 Zürich 353 Schaffhausen 17 Bern 220 Appenzell A.Rh. 10 Luzern 77 Appenzell I.Rh. 3 Uri 6 St. Gallen 107 Schwyz 25 Graubünden 44 Obwalden 7 Aargau 119 Nidwalden 8 Thurgau 45 Glarus 8 Tessin 79 Zug 32 Waadt 138 Freiburg 45 Wallis 57 Solothurn 52 Neuenburg 39 Basel-Stadt 73 Genf 116 Basel-Landschaft 55 Jura 15 b. Höchstzahl für den Bund: 1750 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011. 3. Die durch die Änderungen vom 4. Dezember 2009 4 und 28. April 2010 5 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet. 4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Art. 20a werden insgesamt auf 500 festgesetzt: 1. Januar - 31. 1. April - 30. Juni 1. Juli - 30. September 1. Oktober - März 31. Dezember 125 125 125 125 5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und werden quartalsweise freigegeben. Bisher wurden im Anhang 2 alle Aufenthaltsbewilligungen in einem Kontingent geregelt. Ziel der neuen Absätze 4 und 5 ist es, separate Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen für Dientsleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage zu schaffen. Die Absätze 1 bis 3 regeln neu nur noch die Kontingente für Drittstaatsangehörige. Künftig sollen insgesamt 3'500 B-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige und 500 Einheiten für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA über 90/120 Tage, respektive 24 Monate, zur Verfügung stehen. Somit verhält sich die Gesamtzahl der B-Kontingente im Vergleich zu den Vorjahren (mit Ausnahme 2010) stabil. Im Dienstleistungsbereich werden B-Bewilligungen für Angehörige des Kaders und Spezialisten gebraucht, die für eine längere Zeit von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in Europa zu einer schweizerischen Niederlassung nach GATS entsandt werden. Die Kontingente für Drittstaatsangehörige sollen wie bisher gemäss Verteilschlüssel aus dem Jahr 2006 zur Hälfte den Kantonen gutgeschrieben werden und zur Hälfte in der Bundesreserve bleiben. Die Kontingente für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage beziehungsweise 24 Monate sollen analog allen anderen Kontingenten für EU/EFTA-Bürger quartalsweise freigegeben werden und nicht den einzelnen Kantonen zugeteilt werden. 4 AS 2009 6413 5 AS 2010 2203 7/7