Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. vom

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Transkript:

Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat vom 8..07

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. Gegenstand der Verordnung... 5 Art. Gebührenpflicht... 5 Art. Gebühren für weitere Leistungen... 5 Art. 4 Bemessungsgrundlagen... 5 Art. 5 Gebührentarif... 6 Art. 6 Gebührenermässigung bzw. erhöhung... 6 Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung... 6 Art. 8 Gebührenverzicht und stundung... 6 Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand... 6 Art. 0 Kostenvorschuss... 7 Art. Mehrwertsteuer... 7 Art. Fälligkeit... 7 Art. Verzugszins... 7 Art. 4 Gebührenverfügung... 7 Art. 5 Mahnung und Betreibung... 7 Art. 6 Verjährung... 7 II. Die einzelnen Gebühren... 8 Verwaltung allgemein... 8 Art. 7 Schreib und ähnliche Gebühren... 8 Art. 8 Gesuch um Informationszugang... 8 Bauwesen... 8 Art. 9 Grundlagen... 8 Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen... 8 Art. 0 Gemeindeeigene Liegenschaft... 8 Bürgerrecht... 8 Art. Einbürgerungsgebühren... 8 Art. Gemeinsame Bestimmungen... 8 Art. Zusätzliche Gebühren... 9 Einwohnerkontrolle... 9 Art. 4 Einwohnerkontrolle... 9

Finanzen und Steuern... 9 Art. 6 Steuerausweise... 9 Lebensmittelkontrolle... 9 Art. 7 Lebensmittelkontrolle... 9 Polizeiwesen... 9 Art. 8 Gastgewerbepatente... 9 Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden... 9 Art. 0 Abgaben auf gebrannte Wasser... 0 Art. Hunde... 0 Art. Waffenerwerbsscheine... 0 Art. Weitere polizeiliche Bewilligungen... 0 Nutzung öffentlichen Grundes... 0 Art. 4 Parkiergebühren... 0 Art. 5 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung... 0 Rechtspflege... 0 Art. 6 Wiedererwägungsgesuche... 0 Art. 7 Neubeurteilungen... 0 Art. 8 Friedensrichter... 0 III. Übergangs und Schlussbestimmungen... Art. 9 Übergangsbestimmung... Art. 40 Inkrafttreten...

Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. lit. b Ziff. der Gemeindeordnung vom 0. Juli 005, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung, b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen. Sie gilt, soweit nicht besondere bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen. Art. Gebührenpflicht Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen oder Sachen der Gemeinde benützt. Kanzleigebühren in geringer Höhe sind basierend auf dem vom Gemeindevorstand/Gemeinderat gemäss Art. 5 festgesetzten Gebührentarif zu bezahlen. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. 4 Es besteht Solidarhaftung. Art. Gebühren für weitere Leistungen Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Der tatsächliche Aufwand umfasst im Normalfall die Personalentschädigung der mit der Aufgabe befassten Mitarbeiter gemäss Gebührentarif bzw. der beigezogenen Dritten sowie die Kosten für verwendete Sachmittel. Art. 4 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt. Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten: - nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkrete Leistung, - nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts, - nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung.

Art. 5 Gebührentarif Der Gemeinderat legt die einzelnen Gebührenhöhen basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten Bemessungsgrundlagen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen. Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat direkt im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest. 4 Der Gebührentarif wird publiziert. Art. 6 Gebührenermässigung bzw. -erhöhung Der Gemeinderat kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, um maximal 00% erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden, b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache um maximal 00% erhöht werden, c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, um maximal 50% herabgesetzt werden. Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn: a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt, b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden, c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird, d) wenn andere besondere Gründe wie insbesondere die Geringfügigkeit des Aufwandes vorliegen. Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert drei Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden. Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen. 4

Art. 0 Kostenvorschuss Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Art. Mehrwertsteuer In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Art. Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden. Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, können die sofortige Begleichung der Gebühr oder eine angemessene Sicherstellung verlangt werden. 4 Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Art. Verzugszins Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum sind Gebühren und Auslagen zu 5% zu verzinsen. Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. Art. 4 Gebührenverfügung Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen Gebührenverfügungen kann innert 0 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz verlangt bzw. Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Art. 5 Mahnung und Betreibung Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person betrieben. Für Mahnungen und Betreibungen können Gebühren erhoben werden. Art. 6 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. 5

6 II. Die einzelnen Gebühren Verwaltung allgemein Art. 7 Schreib- und ähnliche Gebühren Die Gebühren nach dieser Verordnung enthalten die Schreibgebühren und die Ausfertigungskosten. Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten etc. können der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden. Art. 8 Gesuch um Informationszugang Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das Gesetz über Information und den Datenschutz sowie die Verordnung dazu mit Anhang. Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben. Bauwesen Art. 9 Grundlagen Für baurechtliche Entscheide, für Baukontrollen und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bearbeitungs- und Bewilligungsgebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höheren oder geringeren Aufwandes erlässt der Gemeinderat im Gebührentarif. Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen Art. 0 Gemeindeeigene Liegenschaft Für die Benützung der kommunalen Einrichtungen setzt der Gemeinderat die Benutzungsgebühren so fest, dass diese marktüblich und wettbewerbsfähig sind. Ortsansässige Vereine können die kommunalen Einrichtungen in der Regel gebührenfrei nutzen. Für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen für Gemeindeaufgaben gilt das Kostendeckungsprinzip nicht. Bürgerrecht Art. Einbürgerungsgebühren Die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer richten sich nach den Bestimmungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist gebührenfrei. Art. Gemeinsame Bestimmungen Werden minderjährige Kinder in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, erhebt die Gemeinde keine Gebühr. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, zahlt sie oder er die halbe Gebühr. Die Gebühr fällt auch bei einem ablehnenden Entscheid an.

4 Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, kann die Gemeinde eine Gebühr nach Aufwand erheben. Diese beträgt maximal 60% der vollen Gebühr. Art. Zusätzliche Gebühren Die Bewerberinnen und Bewerber tragen die Kosten für einen allfälligen Sprach- oder Grundkenntnistest. Einwohnerkontrolle Art. 4 Einwohnerkontrolle Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede erwachsene Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. Sie werden vom Gemeinderat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. Finanzen und Steuern Art. 6 Steuerausweise Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen 0 und 00 Franken. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden. Lebensmittelkontrolle Art. 7 Lebensmittelkontrolle Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. In besonders leichten Fällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Im Übrigen werden die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle nach Aufwand den Betrieben weiterverrechnet. Polizeiwesen Art. 8 Gastgewerbepatente Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe kosten zwischen 0 und 000 Franken. Für ortsansässige Vereine und im Rahmen von Dorffesten kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden. Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebühren nach Aufwand bis maximal 500 Franken erhoben. Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr nach Aufwand bis 000 Franken erhoben. Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand bis maximal 500 Franken erhoben werden. 7

Art. 0 Abgaben auf gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Die Abgabe auf gebrannte Wasser wird vom Gemeinderat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. Art. Hunde Hundehalterinnen und Hundehalter haben für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund gestützt auf das kantonale Hundegesetz eine jährliche Gebühr zu bezahlen. Art. Waffenerwerbsscheine Die Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben. Art. Weitere polizeiliche Bewilligungen Für weitere polizeiliche Bewilligungen wie Sonntagsverkauf, Fahrbewilligungen und Spielbewilligungen werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebührenansätze im Polizeiwesen, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen regelt der Gemeinderat im Gebührentarif. Nutzung öffentlichen Grundes Art. 4 Parkiergebühren Für das Parkieren auf öffentlichem Grund werden bei gebührenpflichtigen Parkfeldern marktübliche Gebühren unter Berücksichtigung der Zeit der Beanspruchung erhoben. Art. 5 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben. Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden in der Regel nur die notwendigen Schreibgebühren erhoben. Rechtspflege Art. 6 Wiedererwägungsgesuche Die zur Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Sie berücksichtigt dabei, dass diese Verfahren im Normalfall verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen und reduziert die Spruchgebühr entsprechend. Art. 7 Neubeurteilungen Die zur Neubeurteilung zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr beträgt maximal 500 Franken. Art. 8 Friedensrichter Der Friedensrichter/die Friedensrichterin erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren. 8

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Art. 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung per. Januar 08 in Kraft. Widersprechende Gebührentarife des Gemeinderates oder anderer Gemeindebehörde, namentlich die Gebührenverordnung vom 6. November 009 werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Namens der Politischen Gemeinde: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Paul Studer Perluigi Chiodini 9