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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-561/001-2017 St. Pölten, am 26. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Ing. RH und der Frau Mag. EW, ***, ***, vom 23. April 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. März 2017, Zl. 28-920/2017, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2017 betreffend Grundsteuer als unzulässig eingebracht zurückgewiesen worden war, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

- 2 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Herr Ing. RH und Frau Mag. EW (in weiterer Folge kurz Beschwerdeführer ) sind jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 1. Jänner 2010, Zl. EW-AZ 22/310-2-0711/7, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 für die im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Liegenschaft ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Im Rahmen dieser Fortschreibungsveranlagung wurde der Einheitswert mit 25.900 (erhöhter Einheitswert: 34.900) und der Grundsteuermessbetrag gemäß 18 Grundsteuergesetz 1955 mit 57,02 festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2010, Zl. 346-920/2009, wurde mit Spruchpunkt I. das für die Grundsteuerbefreiung maßgebliche Prozentausmaß für das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ. ***, KG *** (***, ***), gemäß 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz mit 89,50 Prozent festgesetzt. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß 17 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2029 gewährt. Mit Schreiben vom 16. November 2016, Zl. F2-9001, wurde der Marktgemeinde *** seitens der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, gemäß 17 Abs. 5 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, mitgeteilt, dass die Förderungsnehmer das Förderungsdarlehen gänzlich zurückbezahlt hätten. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2017, EDV-Nummer 0002170/001/00/006/01, wurde den Beschwerdeführern für die streitgegenständliche Liegenschaft in der ***, ***, unter Zugrundelegung eines Messbetrages von 57,02 und eines Hebesatzes von 500

- 3 - Prozent unter Wegfall der bisherigen Ermäßigung - ein Grundsteuerjahresbetrag in der Höhe von 285,10 mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters und brachten insbesondere vor, dass ihnen mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2010 für die Dauer von 20 Jahren die Grundsteuerbefreiung im Ausmaß von 89,50% bescheidmäßig zugesagt worden sei. Im Grundsteuerbescheid vom 2.1.2017 habe diese Ermäßigung rechtswidrigerweise keine Berücksichtigung gefunden. Es werde daher die Berichtigung des Grundsteuerbescheides dahingehend, dass die bescheidmäßig zugesagte Ermäßigung auch weiterhin Berücksichtigung finde, beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. März 2017 wurde die Berufung als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Der Gemeindevorstand führt in der Berufungsentscheidung im Besonderen aus, dass gemäß 17 Abs. 4 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 die Grundsteuerbefreiung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden sei, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folge, ende, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens. Da sich die Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand aufgrund der Mitteilung der Landesregierung über die vorzeitige gänzliche Rückzahlung des Förderungsdarlehens geändert hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diese Berufungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen unter Wiederholung ihres schon im Abgabenverfahren erstatteten Vorbringens im Wesentlichen damit, dass sie das Wohnbauförderungsdarlehen nie zurückgezahlt hätten, da sie es gar nicht ausgenutzt hätten. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass sie förderungswürdig gewesen seien und alle Bedingungen erfüllt hätten.

- 4 - Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde seitens der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mitgeteilt, dass das Förderungsdarlehen auf Ersuchen der Förderungswerber vom 23. Oktober 2016 nicht ausbezahlt und widerrufen worden sei. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung: 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. 279. (1) Außer in den Fällen des 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. Grundsteuergesetz 1955: 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

- 5 - (2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner. 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist. 28a. (1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. (2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. 2.3. NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 idf LGBl. 8304-2: 17. (1) Die Gemeinde muss auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren, wenn zum Steuergegenstand ( 54 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2004) ein Wohnhaus gehört, 1. für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und 2. das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf. (4) Die Grundsteuerbefreiung beginnt mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam

- 6 - geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens. 19. (1) Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen. Artikel II zur Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, LGBl. 8304-3, lautet: 1. Artikel I tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. 2. Grundsteuerbefreiungen, die bis zum 31. Dezember 2010 mit Bescheid erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. 3. 17 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304 2, ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z. 1 vorgelegen sind und auf Fälle in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse gemäß 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse gemäß 30b Abs. 3; 3. Beschlüsse gemäß 61 Abs. 2. (3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

- 7-3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom 2. Jänner 2017 strittig sind. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass ihnen für die streitgegenständliche Liegenschaft die Grundsteuerbefreiung weiterhin gewährt hätte werden müssen. 3.1.2. Grundlagen für den angefochtenen Grundsteuerbescheid vom 2. Jänner 2017 sind einerseits der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 1. Jänner 2010, AZ 22/310-2-0711/7, sowie der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2010, Zl. 346-920/2009, betreffend Grundsteuerbefreiung. Mit letzterem Bescheid wurde für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Grundsteuerbefreiung im Ausmaß von 89,50 Prozent für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2029 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, ist in Rechtskraft erwachsen und gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es liegt dahingehend entschiedene Sache vor und wirkt solange dieser Bescheid rechtswirksam ist die Grundsteuerbefreiung mit 89,50 Prozent spruchgemäß bis 31. Dezember 2029. Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes unter Berücksichtigung des nach wie vor geltenden Bescheides betreffend Grundsteuerbefreiung in

- 8 - gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 in Folge Entfalles der Ermäßigung erweist sich somit als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3. ergänzende Anmerkungen: Die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** wird daher im fortgesetzten Verfahren den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2010 betreffend Grundsteuerbefreiung von Amts wegen auf Grund der o.a. Mitteilung der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, zu beheben haben sowie im nächsten Grundsteuerbescheid diesen Umstand entsprechend zu berücksichtigen haben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.