Nummer: ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: 05.18

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Transkript:

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Pinneberg (Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Pinneberg) vom 25.02.1998 in der Fassung des Nachtrages I vom 21.06.2001/des Nachtrags II vom 04.04.2003/ des Nachtrags III vom 11.12.2008/ des 4. Nachtrags vom 07.05.2013/ des 5. Nachtrags vom 24.05.2018 Die Ratsversammlung hat am 25.02.1998 folgende Zuständigkeitsordnung erlassen: I. Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit diese nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihre oder seine Zuständigkeit fallen. (1) a) Stundungen, b) Zuwendungen und Zuschussbewilligungen für Beträge bis 1.000,00 EUR c) Miet- und Pachtangelegenheiten (einschl. Gestattungs- und Nutzungsverträgen) bis zu einem Wert von 40.000,00 EUR bzw. einem jährlichen Miet- oder Pachtzins (netto) von 40.000,00 EUR, d) Vergabe von Aufträgen, soweit keine Regelungen der Hauptsatzung entgegenstehen, e) Stiftung von Ehrenpreisen und Pokalen sowie Ehrengaben für besondere Anlässe, f) Abschluss von Versicherungsverträgen, g) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Baurechtsregelungen, ausgenommen zu städtebaulich bedeutsamen oder einen Planungsbedarf auslösenden Vorhaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner - neben den gesetzlichen Aufgaben - über die ihr oder ihm nach 9 der Hauptsatzung übertragenen Aufgaben.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 2 II. Entscheidungen des Hauptausschusses (1) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß 27 Abs. 4 Gemeindeordnung übertragen. (2) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung in Fällen des 20 Abs. 1 Gemeindeordnung übertragen. (3) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach 46 Abs. 8 Gemeindeordnung an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. (4) Dem Hauptausschuss wird das Beteiligungsrecht gemäß 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz beim Erlass von Stadtverordnungen übertragen. (5) Dem Hauptausschuss wird ferner die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: a) Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, b) Betriebsergebnisse der kostenrechnenden Einrichtungen, c) Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern bei Gerichten und außerstädtischen Gremien (soweit nicht der Ratsversammlung vorbehalten), d) Zuschussbewilligungen über 10.000,00 EUR, soweit die Empfängerin oder der Empfänger und der Zweck nicht bereits aufgrund der Veranschlagung im Haushaltsplan einschließlich Vorbericht mit Erläuterungen konkret feststeht, e) Erstattung von Strafanzeigen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist, f) Darlehensvergaben bis zu einem Betrage von 75.000,00 EUR, (7) Der Hauptausschuss entscheidet ferner über die ihm nach 10 der Hauptsatzung übertragenen Aufgaben.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 3 Stand: 11.03 III. Entscheidungen der sonstigen ständigen Ausschüsse (1) Die Ratsversammlung überträgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen den Ausschüssen die Entscheidung über: a) die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 46 Abs. 8 Gemeindeordnung an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen (gemäß 22 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung), b) im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des jeweiligen Ausschusses die Bewilligung von Zuwendungen/Zuschüssen über 1.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR soweit nicht die Empfängerin oder der Empfänger und der Zweck aufgrund der Veranschlagung im Haushaltsplan einschließlich Vorbericht mit Erläuterungen konkret feststeht, c) Grundsatzbeschlüsse über Baumaßnahmen (einschließlich Bau- und Raumprogramm sowie Entwurfsplanung), die eine Haushaltsunterlage-Bau erfordern, im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des jeweiligen Ausschusses. (2) Ferner wird die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen a) Miet- und Pachtangelegenheiten (einschl. Gestattungs- und Nutzungsverträgen) bei einem Wert über/bzw. einem jährlichen Miet- und Pachtzins (netto) über 40.000,00 EUR bis 400.000,00 EUR. b) Beschaffungsprogramme der Feuerwehr

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 4 Stand: 01.09 2. Ausschuss Soziales, Kinder, Senioren a) Sozialbroschüre und ähnliche Publikationen, b) Berufung von ausländischen Mitgliedern des Arbeitskreises für Ausländerfragen. 3. Schulausschuss a) Freigabe von Spiel- und Sportflächen der Schulen für die Öffentlichkeit, b) Schulbezirkseinteilungen sowie Festlegung von Kapazitätsgrenzen der einzelnen Schulen, c) Schulwegsicherung, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist, d) folgende Angelegenheiten der Betreuungsgruppen an Grundschulen: Betreuungsordnung, Festlegung der Gruppengröße und Kapazitätsgrenzen, inhaltliche Konzeptionen, allgemeine Öffnungszeiten, 4. Ausschuss für Kultur, Sport und Jugend a) allgemeine Öffnungszeiten der Stadtbücherei b) folgende Angelegenheiten des Stadtmuseums: Veranstaltungsangebot, Raumnutzungskonzept, allgemeine Öffnungszeiten, c) Benutzungsordnungen für die städt. Sportanlagen, d) Benutzungsordnungen für städt. Jugendeinrichtungen.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 5 5. Ausschuss Umwelt, Naturschutz und Kleingartenwesen a) Städtische Maßnahmen zur Beseitigung von Gartenabfällen und Laubabfuhr, b) Bildung der Jury für den Umweltpreis, c) Grünordnungspläne, d) Neuanlage und Umgestaltung von Grünanlagen, Waldungen, Spiel- und Sportanla gen (im Rahmen seines Aufgabengebietes gem. Hauptsatzung), Naherholungsgebieten sowie Friedhof, Schutz von Biotopflächen, Renaturierung der Fließgewässer. 6. Ausschuss Stadtentwicklung a) Gestaltung von Straßenmöblierung, b) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen, c) Beschlüsse über Abschnittsbildung und Kostenspaltung, d) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, e) Ausbaukriterien für neue Erschließungsgebiete, f) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Baurechtsregelungen zu städtebaulich bedeutsamen oder einen Planungsbedarf auslösenden Vorhaben g) Bauleitplanverfahren, städtebauliche Rahmenpläne und Konzepte, soweit nicht nach 28 Gemeindeordnung der Ratsversammlung vorbehalten, h) Stellungnahmen der Stadt zu überörtlichen Planungen, soweit nicht der Ratsversammlung vorbehalten,. i) wesentliche Angelegenheiten der Verkehrsplanung und des öffentlichen Personennahverkehrs. IV. Diese Zuständigkeitsordnung tritt am 01.04.1998 in Kraft. Keine Veröffentlichung!