Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung SEB Real Estate Equity Global (künftig SEB Europe REIT Fund)



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SEB Investment GmbH Frankfurt am Main Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung SEB Real Estate Equity Global (künftig SEB Europe REIT Fund) Namensänderung, Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderung der Anlagegrundsätze und Durchführung von Kostenänderungen die SEB Investment GmbH hat in ihrer Funktion als Kapitalanlagegesellschaft beschlossen, den Namen des SEB Real Estate Equity Global in SEB Europe REIT Fund zu ändern. Gleichzeitig hat die SEB Investment GmbH beschlossen, die Anlagegrundsätze des Teilfonds dergestalt zu ändern, dass für den Teilfonds künftig zu mindestens 51 % Aktien von europäischen Immobiliengesellschaften erworben werden. Die entsprechende Änderung in den Besonderen Vetragsbedingungen des Fonds (BVB) wird in 2 Abs. 1 vorgenommen. Darüber hinaus wird die Kostenklausel ( 5 der BVB) angepasst. Den neuen Anlagegrundsätzen entsprechend, wird künftig der FTSE EPRA/NAREIT Europe REITs Index TR (EUR) als Vergleichsindex zur Berechnung der Performance- Fee festgelegt. Außerdem erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds nach 5 Abs. 1 BVB künftig eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung wird künftig in 5 Abs. 5 BVB präzisiert. Es wird nunmehr festgelegt, dass eine eventuelle Unterschreitung der Performance des Vergleichsindizes durch das Sondervermögen in ein neues Geschäftsjahr vorgetragen wird und erst aufgeholt werden muss, bevor wieder eine erfolgsabhängige Vergütung berechnet werden darf. Weiterhin wir künftig geregelt, dass die erfolgsabhängige Vergütung 5 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode nicht übersteigen darf. Neu gefasst wird auch, für welche Kosten die Kapitalanlagegesellschaft Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Künftig gehen nach 5 Abs. 3 der BVB die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); 1

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. Die Änderungen treten am 01.10.2012 in Kraft. Weitere Informationen zu den angekündigten Änderungen sind bei der SEB Investment GmbH unter der Telefonnummer 0180 1 777 999 und der Email- Adresse info@sebam.de erhältlich. Die vollständigen Vertragsbedingungen des Sondervermögens, die ab dem 01.10.2012 gelten, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.sebassetmanagement.de/de/footernavigation/bekanntmachungen/uebersicht-bekanntmachungen/ veröffentlicht. Die SEB Investment GmbH als Kapitalanlagegesellschaft des Fonds nimmt Anteile am SEB Real Estate Equity Global ohne weitere Kosten für die Anleger zurück 2

Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der SEB Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für den von der Gesellschaft verwalteten Teilfonds (richtlinienkonformes Sondervermögen) SEB Europe REIT Fund die nur in Verbindung mit den für den für die Umbrella-Konstruktion SEB Real Estate Equity von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. 3

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für den Teilfonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere gemäß 47 InvG; Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG; Bankguthaben gemäß 49 InvG; Investmentanteile gemäß 50 InvG; Derivate gemäß 51 InvG; Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 2 Anlagegrenzen 1. Für den Teilfonds werden zu mindestens 51 % Aktien von europäischen Immobiliengesellschaften erworben. Immobiliengesellschaften im Sinne dieses Paragrafen sind Immobilienunternehmen, die keine Personengesellschaften sind, deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen. 2. Die Gesellschaft führt dem Teilfonds Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von 7 Absätze 1 und 2 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" zu. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 49 Prozent des Wertes des Teilfonds betragen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenze des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 3. Bis zu 49 % des Wertes des Teilfonds darf in Bankguthaben nach Maßgabe des 8 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 4. Bis zu 10 % des Wertes des Teilfonds dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. 3 Anteilklassen 1. Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von 17 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilsklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung 4

dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Derivate im Sinne des 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Teilfonds zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN 4 Ausgabeaufschlag 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. 2. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. 5 Kosten 1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 2,0 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) ggf. weitere Vergütungen, die an die Gesellschaft neben der Verwaltungsvergütung zu zahlen sind, z.b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für 5

Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können. k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 4.Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5,Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance 6

über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 5 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Die Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Als Vergleichsindex wird FTSE EPRA/NAREIT Europe REITs Index TR (EUR) festgelegt. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. 1 Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt. Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). 6.Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem 1 Näheres zur BVI Methode unter http://www.sebassetmanagement.de/de/rightcolumn/service/fonds-abc/ab/nc/true/section/privatkunden/ 7

Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG 6 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. 8

7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Teilfonds ist das Kalenderjahr. 9