Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

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Transkript:

Abschrift Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Quelle: Erlaß der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes Datum: 10. Juli 1991 Veröffentlichung: Bekanntmachung der Neufassung im Bundesanzeiger Nr. 147 S. 5313 vom 9. August 1991 Stand: aufgehoben I. Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Erlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts *), die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen. Die besondere Regelung der Flaggenführung des Bundespräsidenten bleibt unberührt. (2) Zu beflaggen sind sämtliche Dienstgebäude, militärischen Anlagen der Bundeswehr und Anlagen des Bundesgrenzschutzes ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Wie die Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Bundes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet. (3) Die Beflaggung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit es sich handelt *) Auf Religionsgesellschaften finden die Bestimmungen des Erlasses keine Anwendung. Ihr Recht, selbständig zu befinden, ob und wann ihre Flaggen entweder allein oder neben anderen zugelassenen Flaggen zu setzen sind, bleibt unberührt.

- 2 - a) um Nebengebäude und selbständige Gebäude von untergeordneter Bedeutung, b) um Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, c) um Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnen und zu anderen nichtdienstlichen Zwecken bestimmt sind, auch wenn sie zur Erledigung von Dienstgeschäften mitbenutzt werden; ferner, wenn auf dem Dienstgrundstück ein besonderer Flaggenmast errichtet ist und dort geflaggt wird. II. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage (1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen: a) am Feiertag der Arbeit (1. Mai) b) am Europatag (5. Mai) c) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai) d) am Jahrestag des 17. Juni 1953 e) am Jahrestag des 20. Juli 1944 f) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) g) am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent) h) am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag sowie i) am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament. (2) Am Volkstrauertag ist halbmast zu beflaggen. III. Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen (1) Eine Beflaggung der unter Ziffer I Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen an anderen als den unter Ziffer II Abs. 1 genannten Tagen wird vom Bundesminister des Innern, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern angeordnet. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die Bundesregierung.

- 3 - (2) Trauerbeflaggung aus Anlaß des Ablebens eines ausländischen Staatsoberhauptes ordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt an. Es flaggen die obersten Bundesbehörden in Bonn am Tag des Ablebens oder, falls an diesem Tag nicht mehr durchführbar, am folgenden Tag sowie am Tag der Beisetzung. (3) Soll aus regionalen nichtpolitischen Anlässen geflaggt werden, so treffen die erforderlichen Anordnungen für alle in dem betreffenden Land untergebrachten Behörden und Dienststellen der Bundesverwaltung und der Bundeswehr in Baden-Württemberg: der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Bayern: der Präsident des Bundesfinanzhofes in Berlin: der Oberfinanzpräsident in Brandenburg: der Oberfinanzpräsident in Cottbus in Bremen: der Oberfinanzpräsident in Hamburg: der Oberfinanzpräsident in Hessen: der Präsident des Bundesrechnungshofes in Mecklenburg-Vorpommern: der Oberfinanzpräsident in Rostock in Niedersachsen: der Oberfinanzpräsident in Hannover in Nordrhein-Westfalen: der Bundesminister des Innern in Rheinland-Pfalz: der Oberfinanzpräsident in Koblenz im Saarland: der Oberfinanzpräsident in Saarbrücken in Sachsen: der Oberfinanzpräsident in Chemnitz in Sachsen-Anhalt: der Oberfinanzpräsident in Magdeburg

- 4 - in Schleswig-Holstein: der Oberfinanzpräsident in Kiel in Thüringen: der Oberfinanzpräsident in Erfurt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. (4) Soll in Orten außerhalb des Sitzes der Bundesregierung aus örtlichen nichtpolitischen Anlässen geflaggt werden, so trifft der höchste leitende Bundesbeamte (ohne Bundeswehrverwaltung) oder Richter im Benehmen mit der höchsten örtlichen Landesbehörde und, wenn nötig, mit der Ortsbehörde die erforderlichen Anordnungen für alle örtlichen Behörden und Dienststellen der Bundesverwaltung und der Bundeswehr. Zwischen leitenden Beamten oder Richtern derselben Besoldungsgruppe entscheidet das Lebensalter. Anordnungen treffen: in Frankfurt: der Präsident des Bundesrechnungshofes in Karlsruhe: der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Köln: der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in München: der Präsident des Bundesfinanzhofes in Nürnberg: der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit in Berlin, Bremen, Chemnitz, Cottbus Düsseldorf, Erfurt, Freiburg, Hamburg, Hannover, Kiel, Koblenz, Magdeburg, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart: der Oberfinanzpräsident. (5) Soll wegen eines regionalen oder örtlichen politischen Anlasses geflaggt werden, oder ist zweifelhaft, ob die Beflaggung als Parteinahme bei

- 5 - innenpolitischen Fragen gedeutet werden kann, so haben die zur Anordnung einer Beflaggung Berechtigten (Absätze 3 und 4) die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen. (6) Die Anordnungen sind auf Fälle zu beschränken, die nach ihrer besonderen Bedeutung eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen. (7) Aus einem Anlaß, der nur eine einzelne Verwaltung berührt, kann die zuständige Stelle dieser Verwaltung für ihre Gebäude die Beflaggung anordnen. IV. Zu setzende Flaggen (1) Wenn nach Ziffer II oder III zu flaggen ist, so setzen a) alle Behörden und Dienststellen des Bundes, auch die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn sowie die Bundesanstalt für Arbeit die Dienstflagge der Bundesbehörden; b) die zur Führung der Bundespostflagge Berechtigten die Bundespostflagge; c) die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bundesflagge. (2) Über die Berechtigung zur Führung der Bundesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. (3) Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen neben den in Absatz 1 bezeichneten Flaggen auch die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gesetzt werden. (4) Am Europatag, am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll neben der Bundesdienstflagge, der Bundespostflagge oder der Bundesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden. (5) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers des Innern gesetzt werden.

- 6 - Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete und Flaggen zwischenstaatlicher Vereinigungen gesetzt werden, entscheidet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den Bereich der Bundeswehr - wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt - der Bundesminister der Verteidigung. V. Art der Beflaggung (1) Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden. Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast(-stock) vorgehißt und niedergeholt werden können. (2) Der Bundesdienstflagge, der Bundespostflagge oder der Bundesflagge gebührt, wenn daneben andere nach Ziffer IV Abs. 3 zugelassene Flaggen gesetzt werden, die bevorzugte Stelle an der rechten Seite vom Innern des Gebäudes oder der Anlage mit dem Blick zur Straße gesehen. Sollen auch nach Ziffer IV Abs. 4 und 5 zugelassene Flaggen gesetzt werden, so gilt - vom Innern des Gebäudes oder der Anlage mit dem Blick zur Straße gesehen von rechts nach links - folgende Reihenfolge: Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen, Bundesdienstflagge, Bundespostflagge oder Bundesflagge, Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Flaggen der Gemeinden (Gemeindeverbände). (3) Die Größe der Flaggen muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein. (4) Sind die Flaggen am Volkstrauertag oder aus einem besonderen Anlaß auf halbmast zu setzen, so wird die Flagge zunächst vorgehißt und anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.

- 7 - (5) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. (6) Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Morgen wieder zu hissen. (7) Bei besonderen Anlässen können die Flaggen auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben, wenn und solange sie angestrahlt werden. VI. Mitteilung der Beflaggung (1) Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen nach Ziffer III Abs. 1 und 2 teilt der Bundesminister des Innern den übrigen Bundesministern mit, die - soweit erforderlich - die Behörden und Dienststellen sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihres Geschäftsbereichs benachrichtigen. Er verständigt den Chef des Bundespräsidialamtes, den Präsidenten des Deutschen Bundestages, den Präsidenten des Bundesrates, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Bundesrechnungshofes und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank. (2) Soll auf ein gleichmäßiges Vorgehen der Landes- und Kommunalbehörden hingewirkt werden, verständigt der Bundesminister des Innern die Landesregierungen und ihre Vertretungen beim Bund. VII. Ausnahmebestimmungen (1) Die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden am Sitz der Bundesregierung werden täglich beflaggt. Bei einer Beflaggung aus besonderem Anlaß nach Ziffer III werden daneben weitere Flaggen gesetzt. (2) Die Vorschriften über die Beflaggung der Dienstgebäude und Anlagen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bleiben von den Bestimmungen unter Ziffer V Abs. 1, 3 bis 5 unberührt. Der Bundesminister des Innern kann für den Bundesgrenzschutz, der Bundesminister der Verteidigung für die Bundeswehr die tägliche Beflaggung anordnen.

- 8 - (3) Die Beflaggung der deutschen Dienstgebäude im Ausland regelt das Auswärtige Amt. VIII. Schlußbestimmungen Dieser Erlaß tritt am 10. Juli 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 30. Juni 1983 (BAnz. Nr. 125 vom 9. Juli 1983) außer Kraft. Bonn, den 10. Juli 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble