Satzung. des. Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e. V.

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Transkript:

Satzung des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e. V. Satzung Seite 1 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Zuchtgebiet, Regionalverbände, Abteilungen 4 Aufgaben des Landesverbands 5 Erwerb der Mitgliedschaft 6 Beendigung der Mitgliedschaft 7 Mitgliedsbeiträge 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 9 Organe des Landesverbandes 10 Der Vorstand 11 Aufgaben des Vorstandes 12 Beschlussfassung des Vorstandes 13 Wahlen zum Vorstand 14 Der Ausschuss 15 Aufgaben des Ausschusses 16 Einberufung und Beschlussfassung des Ausschusses 17 Rassebeiräte 18 Aufgaben der Rassebeiräte 19 Einberufung und Beschlussfassung des Rassebeirats 20 Die Vertreterversammlung 21 Aufgaben der Vertreterversammlung 22 Einberufung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung 23 Zuchtleiter 24 Geschäftsführer 25 Bewertungskommission 26 Widerspruchskommission 27 Haftungsklausel 28 Bestandsklausel 29 Auflösung des Landesverbandes 30 Zuchtbuchordnung, Inkrafttreten Satzung Seite 2 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

Satzung des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v. - im folgenden Landesverband genannt -. Er hat seinen Sitz in München. 2. Der Landesverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr des Landesverbands ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Landesverband ist eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und Berufsverband. Er ist ein Verband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter. 2. Der Landesverband bezweckt die Förderung der Pferdezucht der von ihm betreuten Rassen. 3. Der Landesverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbands. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Zuchtgebiet, Regionalverbände, Abteilungen 1. Der räumliche Tätigkeitsbereich des Landesverbands erstreckt sich auf Deutschland und die Länder Österreich, Italien, Tschechien, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Polen und die Schweiz. 2. Die Regionalverbände Pferdezuchtverband Franken e. V. Pferdezuchtverband Niederbayern/Oberpfalz e. V. Pferdezuchtverband Oberbayern e. V. und Pferdezuchtverband Schwaben e. V. sind selbstständige Untergliederungen des Landesverbandes. Jedes Mitglied eines Regionalverbandes ist gleichzeitig Mitglied des Landesverbandes und umgekehrt. Die Mitglieder der Regionalverbände wählen in ihren Mitgliederversammlungen alle vier Jahre in ihren Abteilungen die Vertreter zur Vertreterversammlung des Landesverbandes. Satzung Seite 3 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

3. Die Mitglieder des Landesverbandes können wählen, bei welchem Regionalverband sie Mitglied sein wollen. Sie werden dem Regionalverband zugeordnet, der ihrem Wohnsitz/Betriebsort entspricht bzw. am nächsten liegt, wenn sie selbst keine Zuordnung vornehmen. Jedes Mitglied des Landesverbandes kann nur bei einem Regionalverband Mitglied sein. 4. Für die vom Verband betreuten Pferderassen werden folgende Abteilungen gebildet: a) Warmblut (Rassen: Deutsches Sportpferd und Rottaler) b) Kaltblut (Rasse: Süddeutsches Kaltblut) c) Haflinger (Rassen: Haflinger und Edelbluthaflinger) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie vertreten den Verband nicht nach außen. 4 Aufgaben des Landesverbands 1. Dem Landesverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Gestaltung und Durchführung des in der Zuchtbuchordnung festgelegten Zuchtprogrammes b) Führung der Zuchtbücher gemäß Zuchtbuchordnung c) Herausgabe eines Hengstverteilungsplans d) Beratung der Mitglieder in sämtlichen Fragen der Zucht, der Haltung und des Tierschutzes e) Förderung des Absatzes von Zucht- und Reitpferden f) Förderung des Züchternachwuchses g) Veranstaltung von Auktionen, Körungen, Leistungsprüfungen, Schauen und Beschicken von Ausstellungen h) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden 2. Der Landesverband gibt monatlich die Zeitschrift Blickpunkt Zucht heraus. Diese ist das offizielle Organ des Landesverbandes. Der Bezug ist für die Mitglieder obligatorisch. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Jede natürlich und juristische Person, die zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Tätigkeitsbereich des Landesverbandes bereit ist, kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu stellen. 2. Aufgrund dieser Satzung und der Satzungen der Regionalverbände besteht eine Doppelmitgliedschaft beim Landesverband und bei einem Regionalverband. 3. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und sonstige Gesellschaften müssen dem Landesverband schriftlich ihre Gesellschafter benennen und schriftlich unwiderruflich für die Dauer der Wahlperiode angeben, welcher Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt ist. Satzung Seite 4 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

1. Die Mitgliedschaft endet durch 6 Beendigung der Mitgliedschaft a) Austritt b) Ausschluss aus dem Verband c) Streichung d) bei natürlichen Personen durch Tod e) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Anspruch aus Auszahlung eines eventuellen Ausscheideguthabens besteht nicht. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesverband endet auch die Mitgliedschaft im Regionalverband. 2. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen a) die Tierschutzbestimmungen b) die Satzung des Verbandes c) die Zuchtbuchordnung d) die Interessen des Verbandes e) Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss der Einspruch zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zu. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung über den Einspruch ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds. Bei einem Ausschluss endet die Mitgliedschaft 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung des Ausschusses über den Ausschluss, d. h. nach Verstreichen der Einspruchsfrist. Im Falle des Einspruches des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit Bestätigung des Ausschlusses durch die Delegiertenversammlung. 3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Beiträgen und / oder Gebühren im Rückstand ist und den offenen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. 4. Der Austritt, die Streichung oder Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband. Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss ruht die Zuchtbuchführung der Pferde des Mitgliedes. Die Pferde erhalten einen Passivstatus, die Daten bleiben gespeichert. Satzung Seite 5 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

7 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren nach der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird vom Ausschuss beschlossen. 2. Die jährlichen persönlichen Mitgliedbeiträge sowie die jährlichen Beiträge für eingetragenen Hengste und Stuten sind am 15. Januar eines jeden Jahres fällig. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, alle zuchtfördernden Einrichtungen und Leistungen des Landesverbands zu beanspruchen, solange sie mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Landesverband nicht in Verzug gekommen sind. 2. Die Willensbildung im Landesverband findet durch die von den Mitgliedern über die Regionalverbände in die Vertreterversammlung gewählten Vertreter statt. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Zuchtbuchordnung sowie die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes zu befolgen. 4. Der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) finden Anwendung. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v. Beteiligte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten nur, soweit es für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zuchtverbandes erforderlich ist. Dienstleister in diesem Sinne ist auch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. (FN), der der Verband die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder (Name, Anschrift, Titel) zur Verfügung stellt. Hierzu gehört auch die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten in Publikationsorganen der FN (gedruckte oder elektronische Medien) sowie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Rahmen von Pferdeleistungsschauen und Leistungsprüfungen (PLS/LP). Verbandsorgane sind a) der Vorstand b) der Ausschuss c) der Rassebeirat und d) die Vertreterversammlung. 9 Organe des Landesverbandes Satzung Seite 6 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 3. Vorsitzenden und d) dem Schatzmeister e) den jeweiligen 1. Vorsitzenden der Regionalverbände 2. Die Vorsitzenden sollen die einzelnen Abteilungen repräsentieren. 3. Die drei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von 26 BGB und vertreten den Landesverband jeweils allein. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden tätig wird. 11 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand leitet den Landesverband. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Landesverbands vorbehalten sind. 2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben a) Vorbereitung und Einberufung der Ausschusssitzungen und der Vertreterversammlungen. b) Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Ausschusses und der Rassebeiräte c) Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen und anderen Verträgen d) Vorlage des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses e) Verwaltung der Finanzen und des Vermögen des Landesverbandes 3. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vertreterversammlung. 4. Die Vorsitzenden und der Schatzmeister werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die dem Vorstand kraft Amtes angehörenden 1. Vorsitzenden der Regionalverbände bleiben ebenfalls im Amt bis zur Durchführung der Neuwahl im Regionalverband. 5. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verband eine angemessene Vergütung erhalten. 6. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Satzung Seite 7 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

12 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. 2. Wird der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 3. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4. Beschlüsse des Vorstandes können nur zu Punkten der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Vorstandes an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung zustimmen. 13 Wahlen zum Vorstand 1. Die drei Vorsitzenden sind einzeln und geheim zu wählen. Der Schatzmeister kann geheim gewählt werden. 2. Die Kandidaten benötigen zur Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so beschränkt sich die Wahl bei der zweiten Abstimmung auf die zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, so findet spätestens auf der nächsten ordentlichen Vertreterversammlung eine Ergänzungswahl statt. Wenn das Amt nicht ohne Schaden für den Verband bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung unbesetzt bleiben kann, wählt der Ausschuss für die Zwischenzeit einen Nachfolger. 14 Der Ausschuss Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den 1. Vorsitzenden der Rassebeiräte und je zwei Vertretern der Abteilungen (Beisitzer). Die Beisitzer werden von den Abteilungen des Landesverbands gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer entspricht der des Vorstandes. Scheidet ein Beisitzer einer Abteilung vorzeitig aus seinem Amt, so rückt derjenige mit der nächsthöheren Wahlstimmenzahl nach. Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben: 15 Aufgaben des Ausschusses Satzung Seite 8 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

1. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, 2. die Prüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, 3. die Festsetzung von einmaligen und laufenden Beiträgen und Gebühren, 4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 5. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. 16 Einberufung und Beschlussfassung des Ausschusses 1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. 2. Wird der Ausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 3. Der Ausschuss muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. 4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder muss der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Ausschusssitzung innerhalb von drei Wochen einberufen. 5. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6. Beschlüsse des Ausschusses können nur zu Punkten der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Ausschusses an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. 17 Rassebeiräte 1. Für jede Abteilung nach 3 Nr. 4 wird ein Rassebeirat gebildet. 2. Die Abteilungen des Landesverbandes wählen für jeweils angefangene 200 Landesverbandsmitglieder ihrer Abteilung je einen Vertreter in den jeweiligen Rassebeirat. 3. Jeder Regionalverband muss in jedem Rassebeirat mit wenigstens zwei Mitgliedern vertreten sein. 4. Die Amtszeit der Rassebeiräte entspricht der des Vorstands. Scheidet ein Rassebeiratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so rückt derjenige mit der nächsthöheren Wahlstimmenzahl nach. Satzung Seite 9 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

5. Die Rassebeiräte geben sich eine Geschäftsordnung. 18 Aufgaben der Rassebeiräte Den Rassebeiräten obliegen folgende Aufgaben: 1. Die Bildung von Kommissionen, z. B. für Körungen, Schauen, etc., 2. die Festlegung von Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regionalverband und 3. Beschlüsse zur Zuchtbuchordnung für die jeweilige Rasse. 19 Einberufung und Beschlussfassung des Rassebeirats 1. Der Rassebeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Rassebeirats schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. Die erstmalige Einberufung und die Leitung der ersten Sitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Landesverbandes oder seinen Beauftragten. 2. Wird ein Rassebeirat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 3. Die Rassebeiräte müssen mindestens einmal im Jahr einberufen werden. 4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rassebeirats muss der Vorsitzende des Rassebeirates eine außerordentliche Sitzung des Rassebeirates innerhalb von drei Wochen einberufen. 5. Die Rassebeiräte entscheiden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6. Beschlüsse der Rassebeiräte können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Rassebeirates an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. 20 Die Vertreterversammlung 1. Die Vertreterversammlung besteht aus den durch die von den Regionalverbänden in deren Abteilungen gewählten Vertreter. Die Mitglieder der Abteilungen der Regionalverbände bestimmen für jeweils angefangene 100 Abteilungsmitglieder je einen Delegierten in die Vertreterversammlung des Landesverbandes. Abteilungen der Regionalverbände mit weniger als 200 Abteilungsmitgliedern entsenden wenigstens 2 Delegierte. Die Amtszeit der Vertreterversammlung entspricht der des Vorstandes. Satzung Seite 10 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

2. Die Vertreter der Regionalverbände bilden Abteilungen nach Maßgabe des 3 Abs. 4 dieser Satzung. Der Vertreterversammlung sind vorbehalten: 21 Aufgaben der Vertreterversammlung 1. Die Wahl der Vorsitzenden und des Schatzmeisters des Landesverbandes 2. die Entlastung des Vorstandes 3. Beschlüsse über die Satzung 4. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlags, sowie des Jahresberichts der Vorstandschaft 5. die Wahl von 2 Revisoren. Deren Amtszeit einspricht der des Vorstandes und 6. alle Maßnahmen, die gesetzlich der ausschließlichen Befugnis der Vertreterversammlung vorbehalten sind. 22 Einberufung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung 1. Die konstituierende Vertreterversammlung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Bestimmung der Vertreter in den Regionalverbänden, durchzuführen. 2. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vertreter eingeladen sind und mindestens 25 Vertreter und ein Vorsitzender des Landesverbandes anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. 3. Wird die Vertreterversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 4. Die Vertreterversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. 5. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist nach der Maßgabe der Nummern 1 und 2 einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt, es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich beantragen, es 16 Delegierte schriftlich beantragen oder es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, können die antragstellenden Ausschussmitglieder, Delegierten oder Mitglieder aus ihrer Mitte eine Person ermächtigen, anstelle des Vorstandes die Vertreterversammlung einzuberufen und zu leiten. Diese Vertreterversammlung ist ohne Anwesenheit des Vorstandes beschlussfähig. 6. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Satzung Seite 11 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

7. Beschlüsse der Vertreterversammlung können nur zu Punkten der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung gefasst werden. 23 Zuchtleiter 1. Der/die Zuchtleiter muss/müssen staatlich geprüfte/r Tierzuchtleiter sein. Er wird/sie werden vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit dem Ausschuss auf unbestimmte Zeit bestellt und in gleicher Weise abberufen. 2. Aufgabe des/der Zuchtleiter/s ist es, Zuchtziele und Zuchtmethoden zu überprüfen und alle Maßnahmen zur Verbesserung der Pferdezucht zu planen, durchzuführen und die Mitglieder des Verbandes dabei zu beraten und zu unterstützen. Der/die Zuchtleiter hat/haben bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben die gesetzlichen Vorschriften, die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Zuchtbuchordnung und die Satzungen der Regionalverbände zu beachten. 3. Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben ist/sind der/die Zuchtleiter berechtigt, sich des Verbandspersonals zu bedienen, diesem Weisungen zu erteilen, die Einrichtungen des Landesverbands zu nutzen und Aufgaben an Dritte zu übertragen. 4. Der/die Zuchtleiter besitzt/besitzen in allen Organen des Landesverbandes beratende Stimmen. Er/sie ist/sind zu allen Sitzungen zu laden. 24 Geschäftsführer Falls vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt wird, ist dieser an die Weisungen des 1. Vorsitzenden des Landesverbandes unter Beachtung der Vertreterregelung gebunden. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung der von dem Vorstand, dem Ausschuss, den Rassebeiräten, der Vertreterversammlung und den Kommissionen gefassten Beschlüsse. 25 Bewertungskommission 1. Die Bewertungskommissionen werden vom jeweiligen Rassebeirat bestellt. Sie müssen mindestens aus dem Zuchtleiter bzw. seinem Vertreter und zwei jeweiligen Rassevertretern bestehen. 2. Die Zuständigkeit der Bewertungskommissionen richtet sich nach der Zuchtbuchordnung. 3. In Einzelfällen ist die Zuchtleitung oder eine von ihr beauftragte Person berechtigt, Stuten anstelle der Bewertungskommission ins Stutbuch einzutragen. Satzung Seite 12 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

26 Widerspruchskommission 1. Die Widerspruchskommission besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Landesverbandes, dem Zuchtleiter und dem 1. Vorsitzenden des jeweiligen Rassebeirats bzw. im Verhinderungsfall aus deren jeweiligen Vertretern. 2. Bei Erhebung eines Widerspruchs prüft die Widerspruchskommission die angegriffene Entscheidung der Bewertungskommission hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Wiedervorstellung des bewerteten Zuchtpferdes. 27 Haftungsklausel Für Schäden jeder Art, die durch Maßnahmen oder das Unterlassen von Maßnahmen des Landesverbandes oder aus der Benutzung oder aus Anlass der Nutzung von Verbandseinrichtungen oder dem Besuch von Verbandsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Landesverband und seine Mitglieder nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 28 Bestandsklausel Erweist sich eine Bestimmung der Satzung oder Zuchtbuchordnung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam. 29 Auflösung des Landesverbandes 1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist schriftlich einberufenen Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend sein. Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Landesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes ist das vorhandene Vermögen des Landesverbandes zur Förderung der Pferdezucht in Bayern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu verwenden. Satzung Seite 13 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.

30 Zuchtbuchordnung, Inkrafttreten 1. Die Zuchtbuchordnung (ZBO) des Landesverbandes ist Teil dieser Satzung. 2. Diese Satzung mit Zuchtbuchordnung wurde am 10.04.2015 in der Vertreterversammlung beschlossen. Sie wurde am 18.08.2015 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit in Kraft getreten. Satzung Seite 14 Landesverband Bayer. Pferdezüchter e. V.