Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Weisungen Ausgabe 2014 V2.02 Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen ASTRA 71001 A S T R A O F R O U U S T R A U V I A S
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Inhaltsverzeichnis 1 Inkrafttreten und Änderungen... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 2.1 Art. 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11)... 4 2.2 Art. 2 lit. e, 7, 29 und 54 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111)... 4 3 Geltungsbereich... 4 4 Allgemeine Anforderungen... 4 4.1 Grundsatz... 4 4.2 Grösse der Verpflegungseinrichtung und des Standplatzes... 4 4.3 Anzahl Standplätze pro Rastplatz... 4 4.4 Standort der Standplätze... 4 4.5 Verkehrssicherheit... 5 5 Anforderungen an die Verpflegungseinrichtungen... 5 5.1 Grundsatz... 5 5.2 An- und Wegfahrt... 5 6 Warensortiment... 5 7 Betriebszeiten... 6 8 Erschliessung... 6 9 Reinigung... 6 10 Signalisation und Werbung... 6 11 Verfahren... 6 11.1 Gesuch... 6 11.2 Allgemeine Voraussetzungen... 7 11.3 Anhörung Kanton... 7 11.4 Zuständigkeit... 7 11.5 Dauer der Bewilligung... 7 11.6 Ordentliche und ausserordentliche Auflösung der Bewilligung... 7 11.7 Entschädigung... 8 11.8 Inhalt der Bewilligung... 8 12 Übergangsbestimmungen... 8 Anhänge... 9 Literaturverzeichnis... 11 Auflistung der Änderungen... 13 Ausgabe 2014 V2.02 3
1 Inkrafttreten und Änderungen Die vorliegende Weisungen tritt am 12.05.2014 in Kraft. Die Auflistung der Änderungen ist auf Seite 13 zu finden. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Art. 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) 2.2 Art. 2 lit. e, 7, 29 und 54 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) 3 Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für Versorgungs-, Verkaufs- und Verpflegungseinrichtungen (nachfolgend Verpflegungseinrichtungen genannt) auf Rastplätzen entlang der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Art. 2 und Art. 3 NSG [1]) sowie sinngemäss für Nationalstrassen dritter Klasse. Für Gesuche um tageweise Bewilligungen kann von diesen Weisungen abgewichen werden. 4 Allgemeine Anforderungen 4.1 Grundsatz Verpflegungseinrichtungen sind nur auf Rastplätzen erlaubt, die von ihrer Grösse, ihrer Gestaltung und ihren Verkehrsbeziehungen dazu geeignet sind. Die Standplätze sind nur auf einem verfestigten Boden zulässig (z.b. Belag oder Rasengittersteine). 4.2 Grösse der Verpflegungseinrichtung und des Standplatzes Eine Verpflegungseinrichtung, (inkl. Zugehör, wie namentlich Tische, Stühle und Schirme) darf insgesamt eine Fläche von höchstens 40 m 2 beanspruchen. Der Anbau eines Vorzeltes - vorzugsweise fest mit dem Imbissstand verbunden - mit einer Grundfläche von maximal 20 m 2 ist erlaubt, wobei die bewilligte Gesamtfläche von 40 m 2 nicht überschritten werden darf. Es dürfen hierzu jedoch keine Podeste oder dergleichen im Innern der Zelte erstellt werden. Sofern keine Ausnahmebewilligung zum Stehen lassen des Imbissstandes vorliegt, muss auch das Vorzelt täglich abgebaut und vom Rastplatz entfernt werden. 4.3 Anzahl Standplätze pro Rastplatz Pro Rastplatz kann nur ein Standplatz für eine Verpflegungseinrichtung bewilligt werden. 4.4 Standort der Standplätze Die Standplätze sind nach Möglichkeit in der Nähe der bestehenden Gebäude (WC) anzuordnen und werden vom Bundesamt für Strassen ASTRA zugewiesen. Die Standplätze können auf dem Boden gekennzeichnet werden. Es dürfen keine markierten Parkfelder oder Fahrbahnbestandteile beansprucht werden. 4 Ausgabe 2014 V2.02
4.5 Verkehrssicherheit Die Standorte für die Verpflegungseinrichtungen müssen so gewählt werden, dass die Verkehrssicherheit auf dem Rastplatz nicht beeinträchtigt wird. Die Verpflegungseinrichtungen sind so auszurichten, dass Fussgänger und Fahrzeuge sich nicht unmittelbar kreuzen, keine Staugefahr entsteht und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Der Zugang zur Verkaufstheke soll sich nach Möglichkeit auf der dem Verkehr abgewandten Seite befinden. 5 Anforderungen an die Verpflegungseinrichtungen 5.1 Grundsatz Es sind nur Fahrnisbauten zugelassen, d.h. mobile Einrichtungen (z.b. Marktstände oder registrierte und immatrikulierte Verkaufswagen/-anhänger), die nicht fest mit dem Boden verbunden sind (Art. 7 Abs. 5 NSV [2]). Container oder barackenartige Einrichtungen sind nicht erlaubt. Die Fahrnisbauten müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden (Art. 7 Abs. 5 NSV [2]). Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen, namentlich: zu bestimmten Feiertagen (z.b. Ostern, Pfingsten, Auffahrt); falls die tägliche An- und Wegfahrt mit der Fahrnisbaute für den Bewilligungsnehmer mit einem unverhältnismässigen Aufwand (z.b. Anfahrtsweg oder gesundheitliche Gründe) verbunden ist. Kommt der Bewilligungsnehmer in den Genuss einer Ausnahmebewilligung, so muss der Imbissstand während längeren Abwesenheiten (mehr als 5 Tage) vom Rastplatz entfernt werden. Es ist in allen Fällen in der Bewilligung sicher zu stellen, dass der schleichende Ausbau zu einer festen Einrichtung (z.b. Container- oder barackenartige Einrichtungen) verhindert wird. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass der An- oder Ausbau der genehmigten Fahrnisbaute (in Form von Vorbauten, wie holzartige Einrichtungen und Wintergärten) verhindert wird. Die Gebietseinheiten nehmen die Kontrollfunktion vor Ort für das ASTRA wahr. Bei Widerhandlungen gegen diese Weisungen erstattet die Gebietseinheit dem ASTRA Meldung. 5.2 An- und Wegfahrt Die Zu- und Wegfahrt zum Standplatz der mobilen Verpflegungseinrichtung haben über die Nationalstrasse zu erfolgen. 6 Warensortiment Das Warenangebot hat den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen (Art. 7 Abs. 4 NSV [2]). Gestattet sind Lebensmittel zum sofortigen Verzehr wie z.b. Süss- oder Tabakwaren. Spezialgeschäfte (z. B. Uhren, Kleider, Bücher, Sportartikel, Kleider- oder Schuhreinigungen, Massageangebote) sind nicht gestattet. Ausnahmen zu dieser Bestimmung können durch das ASTRA bewilligt werden. Ausschank und Verkauf von Alkohol bzw. alkoholhaltigen Produkten ist verboten (Art. 7 Abs. 4 NSV [2]). Ausgabe 2014 V2.02 5
7 Betriebszeiten Die Verpflegungseinrichtungen dürfen vorbehältlich kantonaler Auflagen und Bestimmungen täglich längstens von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Verpflegungseinrichtungen während den genannten Betriebszeiten ständig offen zu halten. 8 Erschliessung Vorgängig zur Bewilligungserteilung ist zu klären, ob die Verpflegungseinrichtung genügend erschlossen ist (z.b. Strom und Wasser). Ist die Erschliessung ungenügend, kann die Verpflegungseinrichtung auf Kosten des Gesuchstellers nach Möglichkeit über die Infrastruktur der Nationalstrasse erschlossen werden. 9 Reinigung Die Entsorgung von Wasser und Kehricht sowie die Beseitigung von Abfällen auf dem Rastplatz, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verpflegungseinrichtungen anfallen, sind Sache des Bewilligungsnehmers. Kommen die Bewilligungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, so übernimmt das ASTRA diese Aufgabe auf Kosten der Bewilligungsnehmer. Je nach Art der Verpflegungseinrichtung ist ein Schmutzwassertank vorzuschreiben (z.b. Grillstand). 10 Signalisation und Werbung Auf der Autobahn darf kein Hinweis auf die Verpflegungseinrichtung signalisiert werden (Art. 7 Abs. 6 NSV [2]). Die Werbung auf dem Rastplatz selber ist im Rahmen von Artikel 98 Absatz 3, lit. c der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21 [3]) erlaubt und beschränkt sich ausschliesslich auf das Warensortiment. 11 Verfahren 11.1 Gesuch Das ASTRA teilt die Standplätze auf Gesuch hin den Interessenten direkt zu. Das Gesuch hat namentlich die folgenden Angaben zu beinhalten: Gewünschter Standort der Verpflegungseinrichtung Art und Grösse der Verpflegungseinrichtung inkl. Zugehör unter Beilage einer vollständigen Dokumentation Warensortiment Ausgefülltes Formular Bestätigung und Angaben Gesuchsteller (s. Anhang) inkl. der darin geforderten Beilagen/Dokumente Liegen mehrere Gesuche für denselben Rastplatz vor, erhält vorbehältlich Ziffer 11.5 das erste Gesuch den Vorzug. Massgebend ist das Datum des Poststempels. 6 Ausgabe 2014 V2.02
11.2 Allgemeine Voraussetzungen Vor Erteilung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass für den Betrieb einer unter Ziffer 5.1 erlaubten Verpflegungseinrichtung die notwendige Erschliessung (z.b. Anschlüsse für Strom und Wasser) vorhanden ist (Ziffer 8). Soll die Verpflegungseinrichtung über die Infrastruktur der Nationalstrasse erschlossen werden, so hat der Gesuchsteller vor Erteilung der Bewilligung selbstständig bei der zuständigen Gebietseinheit die notwendigen Abklärungen zu tätigen und sich über die geschätzte Höhe der Kosten zu informieren. Der Gesuchsteller hat zudem alle erforderlichen kantonalen Bewilligungen (Gastwirtschaftsbewilligung, Feuerpolizeibewilligung, Bewilligung des Lebensmittelinspektorates, Arbeitsbewilligungen bei ausländischen Arbeitskräften etc.) selber einzuholen. Er hat diese bei Verlangen der Behörde jederzeit vorzuweisen. 11.3 Anhörung Kanton Ist ein Rastplatz nach den beschriebenen Anforderungen geeignet und liegt ein entsprechendes Gesuch vor, ist der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf deren Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet. Die Auflagen und Bedingungen der Kantone sind entsprechend zu würdigen. 11.4 Zuständigkeit Sind die genannten Kriterien erfüllt, so kann das ASTRA die Bewilligung erteilen. 11.5 Dauer der Bewilligung Die Bewilligung wird für maximal 5 Jahre erteilt (Art. 7 Abs. 2 NSV [2]). Nach Ablauf der Laufzeit kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um maximal 5 Jahre verlängert werden. Bewerben sich nebst dem bisherigen Bewilligungsnehmer weitere Gesuchsteller für denselben Standplatz, wird die Bewilligung demjenigen erteilt, welcher das beste Angebot einreicht. Massgebend ist das äussere Erscheinungsbild sowie der im Gesuch offerierte Preis (minimal CHF 600.--) für die Benutzung des Areals der Nationalstrasse. 11.6 Ordentliche und ausserordentliche Auflösung der Bewilligung Der Bewilligungsnehmer kann auf die Geltendmachung der Rechte aus der Bewilligung jederzeit verzichten. Er hat den Verzicht jedoch mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen. Das ASTRA kann die Bewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen, Erweiterungen oder Umnutzung (z.b. als Baustelleninstallationsplatz) der Nationalstrassenanlage, jederzeit widerrufen. Diesfalls hat der Gesuchsteller die Verpflegungseinrichtung auf erstes Begehren hin und ohne Schadenersatzanspruch zu räumen. Die Kosten für die Räumung trägt der Gesuchsteller. Das ASTRA ist befugt, gegebenenfalls eine Ersatzvornahme auf Rechnung des Gesuchstellers anzuordnen. Verstösst der Gesuchsteller gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung oder muss die geforderte Sauberkeit gemäss Ziffer 9 beanstandet werden, kann das ASTRA die Bewilligung jederzeit und entschädigungslos widerrufen. Ausgabe 2014 V2.02 7
11.7 Entschädigung Für die Erteilung der Bewilligung wird gemäss Ziffer 5.1 des Anhangs zur Gebührenverordnung des ASTRA 1 eine einmalige Gebühr von CHF 300.-- erhoben. Vorbehältlich Ziffer 11.5 hat der Bewilligungsnehmer zudem eine monatliche Entschädigung von CHF 600.-- zu bezahlen. Zusätzlich wird eine Beteiligung von 5 % vom erzielten Umsatz erhoben. Die Berechnung dieser Umsatzbeteiligung erfolgt semesterweise auf den 30. Juni bzw. 31. Dezember. Die Bekanntgabe dieser Umsatzbeteiligung hat unaufgefordert und unter Bekanntgabe der entsprechenden Belege bis spätestens Mitte Juli bzw. Mitte Januar zu erfolgen. Das ASTRA behält sich auf Anmeldung eine Überprüfung der Buchhaltung vor. Die anfallenden Kosten für die Reinigung und die Kosten für die Werkleitungsanschlüsse (Strom, Abwasser, Wasser) gehen zusätzlich zulasten des Bewilligungsnehmers und werden separat in Rechnung gestellt. Das ASTRA kann die Gebietseinheit für die Abrechnung mandatieren. 11.8 Inhalt der Bewilligung Die Bewilligung hat mindestens folgende Elemente zu enthalten: genaue Beschreibung des Standplatzes und der bewilligten Fahrnisbauten inkl. Zugehör; Betriebszeiten; Hinweis auf das Alkoholverbot; Anforderungen an die Versorgung und Entsorgung; gegebenenfalls Ausnahmen betreffend die tägliche Entfernung der Verpflegungseinrichtung; Ablehnung der Haftung für allfällige Schäden an den Verpflegungseinrichtungen durch Vandalismus, Bauarbeiten usw.; Ablehnung der Übernahme von Ertragsausfall aufgrund temporärer/dauernder Schliessung des Rastplatzes im Interesse der Nationalstrasse (Bauarbeiten, Verkehrssicherheit, etc.); Beginn und Dauer der Bewilligung; die Entschädigung samt Zahlungsbedingungen. 12 Übergangsbestimmungen Diese Weisungen finden auf sämtliche Gesuche Anwendung, welche nach ihrer Inkrafttretung eingegangen sind. Laufende Bewilligungen/Verträge sind anlässlich einer allfälligen Verlängerung diesen Weisungen anzupassen. 1 SR 172.047.40 8 Ausgabe 2014 V2.02
Anhänge I Bestätigung und Angaben Gesuchsteller... 10 Ausgabe 2014 V2.02 9
I Bestätigung und Angaben Gesuchsteller Gesuch für den Betrieb einer Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeit auf Rastplätzen Gesuch betrifft Rastplatz auf der N Persönliche Angaben Gesuchsteller Name: Vorname: Strasse / Haus-Nr.: PLZ und Ort: Telefon Nr.: Natel Nr.: e-mail Adresse: Weisungen Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen, Ausgabe 12.05.2014 Hiermit bestätige ich die Weisungen Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen, Ausgabe 12.05.2014 erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Ich verpflichte mich, die Weisungen jederzeit strikte einzuhalten. Ort, Datum: Unterschrift: Mit diesem Fragebogen zwingend einzureichende Dokumente: Betreibungsauszug Dokumentation mit Farbfoto Verpflegungsstand/Imbisswagen/Imbissanhänger. Es sind ebenfalls die Masse der Versorgungseinrichtung inkl. Zugehör anzugeben. Warensortiment Allfällige Gesuche inkl. der entsprechenden Beilagen für eine Ausnahmebewilligung gem. Ziff. 5.1 der Weisungen Einzahlungsschein bzw. detaillierte Bank-/Postangaben für allfällige Rückerstattungen Ich bestätige den Fragebogen wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ort, Datum: Unterschrift: 10 Ausgabe 2014 V2.02
Literaturverzeichnis Bundesgesetze [1] Schweizerische Eidgenossenschaft (1960), Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG), SR 725.11, www.admin.ch. Verordnungen [2] Schweizerische Eidgenossenschaft (2007), Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007, SR 725.111, www.admin.ch. [3] Schweizerische Eidgenossenschaft (1979), Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), SR 741.21, www.admin.ch. Ausgabe 2014 V2.02 11
Auflistung der Änderungen Ausgabe Version Datum Änderungen 2014 2.02 20.11.2014 Publikation der italienischen Version. 2014 2.01 27.05.2014 11.1: erhält vorbehältlich Ziffer 10.5 11.5 das erste Gesuch den Vorzug. 2014 2.00 12.05.2014 Inkrafttreten Ausgabe 2014 (original Version in Deutsch). 2009 1.00 01.05.2009 Inkrafttreten Ausgabe 2009 (original Version in Deutsch). Ausgabe 2014 V2.02 13