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Transkript:

2016 vor dem 1.1.1955

Wien, im Februar 2016 Vorwort Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, in den vergangenen Jahren ist es durch diverse Pensionsreformen zu einschneidenden Veränderungen im Pensionsrecht gekommen. Der Entfall gewisser Pensionsarten, die schrittweise Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension samt Anhebung der dafür erforderlichen Versicherungsmonate sowie die Veränderungen bei der Berechnung der Pensionshöhe sind als markante Punkte zu nennen. Neu eingeführt wurde das Pensionskonto im Sinne des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Einsparungen auf allen Linien waren leider notwendig, da unser Pensionssystem auf Basis des Umlagenprinzips funktioniert. Es ist nachvollziehbar, dass bei einem wachsenden Anteil an älterer Bevölkerung und einer gleichbleibenden oder nur mäßig steigenden Zahl an Erwerbstätigen der Zufluss geringer als der Abgang im staatlichen Pensionstopf ist. Generell kann daher gesagt werden, dass die Eigenvorsorge in Sachen Pension durch diese nicht bloß vorübergehende Entwicklung zusehends an Bedeutung gewinnt. Der Pensionszuschuss der Gehaltskasse kann als eine dieser Zusatzvorsorgen betrachtet werden und wird bei einem günstigen Einzahlungsverlauf eine klare Verbesserung Ihrer finanziellen Mittel im Alter bedeuten. Die Details zu den Versicherungszeiten, die einzelnen Pensionsarten sowie die gehaltskassenrechtlichen Bestimmungen finden Sie auf den Folgeseiten. Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, trotzdem können wir für die Richtigkeit der gemachten Angaben keine Gewähr übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Erste Obfrau Zweiter Obmann Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h. Mag. pharm. Gottfried Bahr e. h.

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Einführung... 3 Gesetzliche Pension Geburt ab 1.1.1955... 7 1. Was Sie unbedingt wissen sollten... 7 2. Versicherungszeiten... 8 a. Beitragszeiten... 9 b. Ersatzzeiten... 13 3. Pensionsarten... 15 a. Alterspension... 15 b. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer... 17 c. vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit... 20 d. Korridorpension... 22 e. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension... 24 f. Hinterbliebenenpensionen... 31 aa. Witwen- / Witwerpension (eingetragene Lebenspartner)... 32 bb. Waisenpension... 34 4. Grundzüge der Pensionsberechnung... 36 a. Wesentliche Änderungen (durch die Pensionsreform 2003/2004)... 37 5. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz... 38 6. Altersteilzeit... 41 7. Erweiterte Altersteilzeit / Teilpension... 44 8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker... 45 9. Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse... 46 a. Pensionszuschuss - Statut A... 47 b. Pensionszuschuss - Statut B... 49 Anhang... 53 1. Checkliste für die optimale Pensionsvorbereitung... 53 2. Begriffslexikon... 55 3. Tabellen... 58 a. Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen... 58 b. Verlängerung des Bemessungszeitraumes... 58 c. Antrittsalter: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer... 59 d. Ermittlung Ausgangsbetrag:... 60 e. Altersstaffelung Übergangsgeld... 60 4. Quellenangabe... 61 5. Kontakt... 62 Impressum... 62

3 Einführung Diese Broschüre ist eine Zusammenstellung von sehr viel Information Information, die sich Apotheker sonst aus unterschiedlichen Bereichen zusammentragen müssten und hier in einem Heft abgedruckt finden. Maßgabe für den Inhalt sind typische Berufslaufbahnen angestellter wie selbständiger Apotheker Pensionsarten wie z.b. die Schwerarbeiterpension, oder andere Bereiche und Lebensumstände, die typischerweise nicht bei Apothekern auftreten, wurden ausgespart. (Falls Sie also einen besonderen Versicherungsverlauf vorweisen, fragen Sie bei Ihrer Pensionsversicherung nach.) Gewisse Begriffe aus dem Pensionsrecht, deren Bedeutung nicht allgemein geläufig ist, finden sich im Anhang (Begriffslexikon). Angestellte Apotheker 1 sind nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert 2. Dieses Gesetz regelt neben Kranken- und Unfallversicherung auch die gesetzliche Pension. In die Pensionsversicherung zahlen der Dienstnehmer und der Dienstgeber in Form der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge ein; Basis bildet das Bruttoeinkommen. Das Pensionsrecht der selbständigen Apotheker ist im FSVG (Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen) geregelt. Gesetzlich zwingend muss der Selbständige für sich selbst Beträge einbezahlen; Berechnungsbasis dafür bildet die Beitragsgrundlage (Näheres dazu siehe weiter unten). Die Pensionsarten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind für angestellte wie selbständige Apotheker gleich (bei der Pensionshöhe können sich aufgrund der unterschiedlichen Beitragszahlungen selbstverständlich Unterschiede ergeben). Alterspensionen erfordern immer das Erreichen eines gewissen Pensionsalters und eine Mindestanzahl von Versicherungszeiten. Das Erreichen dieser erforderlichen Versicherungszeit ist bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsverlauf leicht zu bewältigen; wird mehr erwirtschaftet, so gebührt idf eine höhere Pension. Vorzeitige Alterspensionen 3, können, wie der Name schon sagt, früher als die gesetzlichen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss einer solchen zu kommen, muss aber eine sehr hohe Zahl an Versicherungsmonaten erreicht werden, die für Akademiker, bedingt durch den späteren Berufseinstieg, nicht leicht machbar ist. Welche Möglichkeiten bestehen, Zeiten für den Pensionsanspruch wirksam zu machen (z.b. durch Nachkauf), finden Sie im Folgenden. 1 Zur leichteren Lesbarkeit und um den Umfang nicht zu sprengen, sind personenbezogene Bezeichnungen meist nur in männlicher Form angeführt; sie beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 2 Ausnahme: beamtete Apotheker, Ordensangehörige. 3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend), Korridorpension.

4 Andere Pensionsarten wie z.b. Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpensionen sind nicht an Altersgrenzen gebunden, sondern gebühren bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles. (Die bis zu dem Eintritt des Ereignisses angehäufte Versicherungszeit ist aber durchaus für die Pensionshöhe relevant.) Zu erheblichen Änderungen im Pensionsrecht ist es bereits durch Reformen 2004 und 2005 gekommen: Gewisse Pensionsarten wurden ersatzlos abgeschafft 4, die bisherigen Formen der vorzeitigen Alterspensionen laufen aus; die Korridorpension 5 wurde eingeführt. Als neue gesetzliche Grundlage wurde für Personen, die ab 1955 geboren wurden, das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt. Pensionskonto, Parallelrechnung und Pensionssplitting sind Begriffe aus diesem Bereich. Seither gab es diverse kleinere Änderungen; umfangreiche Maßnahmen erfolgten durch das Sparpaket 2012 6, das zahlreiche Einsparungen und gewisse Verschlechterungen mit sich brachte. Seit 2014 ist die Parallelrechnung hinfällig, da Personen, die ab 1955 geboren sind, mit ihren Ansprüchen auf das Pensionskonto umgestellt wurden. Für vor diesem Zeitpunkt Geborene kommt dies nicht zum Tragen, die für sie geltenden Bestimmungen sind davon nicht berührt. Die exakte Berechnung der (jeweiligen) Pensionshöhe kann in dieser Broschüre nicht dargestellt werden, Umfang und Komplexität würden den Rahmen sprengen, die zu setzenden Rechenschritte sind ohne entsprechende Vorkenntnisse nur schwer vermittelbar. Es ist diesbezüglich Kontakt mit der jeweiligen Pensionsversicherung aufzunehmen. 4 Z.B. vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. 5 Neue Form einer vorzeitigen Alterspension. 6 Pensionsrechtlicher Teil des Stabilisierungsgesetzes.

5 Abhängig vom Geburtsdatum gelangen unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung. Es kann daher folgende Unterteilung is des geltenden Pensionssystems vorgenommen werden: Geburt vor 1.1.1955 1. Gruppe 1.1.1955 alte Rechtslage (ASVG), Pensionsberechnung nach den alten Bestimmungen mit gewissen Verschlechterungen Geburt ab 1.1.1955 2. Gruppe Versicherungszeiten wurden bereits vor 1.1.2005 erworben: Umstellung auf neues Recht (APG) per 1.1. 2014 mittels Kontoerstgutschrift, s. unten (Bei Pensionsantritt bis 2013: Pensionsberechnung erfolgt nach der Parallelrechnung ) 1.1.2005 Pensionsharmonisierung tritt in Kraft 3. Gruppe Versicherungszeiten erst ab 1.1.2005 ausschließlich neues Recht ( Pensionskonto ) 1.1.2014 Entfall der Parallelrechnung Umstellung der 2. Gruppe Einführung des Pensionskontos Übertragung der bis 2013 erworbenen Anwartschaften mittels Kontoerstgutschrift auf Pensionskonto

6 Gegenüber der Gehaltskasse besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Pensionszuschuss ( 41 GKG), sofern das gesetzliche Mindestausmaß an Gehaltskassen-Dienstzeit erreicht wurde. Der Zuschuss kann mit dem Erlangen einer gesetzlichen Pension beantragt werden; die Höhe richtet sich nach den für den Pensionszuschuss maßgeblichen Dienstzeiten. (Details hierzu im eigenen Kapitel). Wir möchten darauf hinweisen, dass Vorausberechnungen Ihres Pensionszuschusses der Gehaltskasse gerne von unseren Mitarbeitern durchgeführt werden, ebenso erhalten Sie Auskünfte bezüglich Nachkauf und freiwillige Einzahlungsmöglichkeit. Pharmazeutische Gehaltskasse, Abt IV/WUFO: Hr. Plattner 01/404 14 DW 260 Für die Ermittlung Ihrer staatlichen Pension verweisen wir auf den zuständigen Versicherungsträger. Für Angestellte: Pensionsversicherungsanstalt (PV) Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien 05 03 03 Fax: 05 03 03-288 50 pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at für Selbständige: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Wiedner Hauptstraße 84 86, 1051 Wien 05 08 08-0 Fax: 05 08 08-9099 www.sva.or.at Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle Antragsteller und Pensionsempfänger, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. Zu viel ausgezahlte Bezüge werden von der Versicherungsanstalt zurückgefordert. Am Ende dieser Informationsbroschüre befindet sich eine Checkliste für die optimale Pensionsvorbereitung, die in geraffter Form bezogen auf unterschiedliche Lebensumstände (z.b. Arbeitsunterbrechungen, zwei oder mehr Dienstverhältnisse, usw.) die verschiedenen Möglichkeiten betreffend der eigenen Pension(shöhe) aufzeigt. 7 7 Meldefristen von 7 bis zu 14 Tage beachten.

7 Gesetzliche Pension Geburt ab 1.1.1955 1. Was Sie unbedingt wissen sollten Die auf den folgenden Seiten angeführten Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind; am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und die nicht ab 2014 gänzlich auf das Pensionskonto umgestellt wurden. Grundsätzlich ist das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nötig, um Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geltend machen zu können: ein bestimmtes Lebensalter oder ein bestimmtes Ereignis (z.b. Berufsunfähigkeit) muss gegeben sein und die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten muss vorliegen. Für einige Pensionsarten gilt es noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen; Details dazu finden Sie bei der jeweiligen Pensionsart. Antragsprinzip: Pensionen, egal welche, werden ausschließlich über einen entsprechenden Antrag (gebührenfrei) gewährt. Selbst eine bereits erfolgte Pensionsvorausberechnung oder die Feststellung der Versicherungszeiten bewirken keine automatische Pensionszuerkennung! Verwenden Sie die dafür vorgesehenen Antragsformulare; der Antrag kann beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, einem anderen Sozialversicherungsträger, dem Finanzamt, einem Magistrat oder einem Gemeindeamt abgegeben werden. (Notfalls reicht auch ein formloses Schreiben; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch nachzureichen.) Stichtag ist immer ein Monatserster; er wird durch den Antrag auf Pension ausgelöst. Bei den sogenannten Hinterbliebenenpensionen 8 markiert der Todestag des Versicherten den Stichtag. Fällt der Antrag (oder Todestag) nicht direkt auf einen Monatsersten, so ist der nächstfolgende Monatserste der Stichtag. Zu diesem Tag erfolgt die Feststellung der Voraussetzungserfüllung, der Leistungshöhe und der Zuständigkeit. Im Regelfall gebühren Pensionen ab dem Stichtag. Ausnahmen werden direkt bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben. 8 Zur Gliederung der Pensionsarten siehe unten.

8 Die Arten von Pensionen können in zwei Gruppen eingeteilt werden: Eigenpensionen (entstehen aus eigenem Versicherungsverhältnis) und Hinterbliebenenpensionen (werden aus dem Versicherungsverhältnis eines anderen abgeleitet). 2. Versicherungszeiten Eigenpensionen Hinterbliebenenpensionen - Alterspension - Witwen- und Witwerpension - Vorzeitige Alterspension bei - Waisenpension langer Versicherungsdauer (inkl. Hacklerregelung) - Korridorpension - Schwerarbeitspension - Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Bei den Versicherungszeiten, also Kalendermonaten, die für den Anspruch sowie die Berechnung der Pension herangezogen werden, unterscheidet man zwischen: Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Beitragszeiten entstehen auf Grund einer Pflichtversicherung (infolge einer beitragspflichtigen Beschäftigung) oder einer freiwilligen Versicherung, die ebenfalls kostenpflichtig ist. Ersatzzeiten (z.b. Kindererziehungszeiten) werden ohne Bezahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung berücksichtigt bzw. vorgemerkt. Neutrale Monate haben die Eigenschaft die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen zu erleichtern, aber sich nicht pensionssteigernd auszuwirken. Die wichtigsten sind: Bezug von Kranken-/Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis 31.12.1970, gewisse Zeiten einer gemeldeten Arbeitssuche beim AMS oder Bezug einer Eigenpension. Je nach Pensionsart muss eine gewisse Mindestanzahl an Beitragszeiten oder Versicherungszeiten erreicht worden sein. Eine beantragte Feststellung der erworbenen Versicherungsmonate vor einem Pensionsansuchen ist im Hinblick auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer von Vorteil, da der Erledigung eines Pensionsantrages umfangreiche Arbeiten voraus gehen.

9 a. Beitragszeiten Alle Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden, zählen als Beitragszeiten: o Zeiten einer Pflichtversicherung/Beitragspflicht (va durch Erwerbstätigkeit). Ebenso: o Zeiten, für die nach Ende einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.b. als Beamter) ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger bezahlt wurde, gelten in diesem Ausmaß als Beitragszeit. o Zeiten einer (gesetzlichen) Familienhospizkarenz 9 o Zeiten einer freiwilligen (Pensions-)Versicherung - Selbstversicherung - Selbstversicherung für pflegende Angehörige 10 - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 11 - Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung - Weiterversicherung - Weiterversicherung für pflegende Angehörige 12 - Höherversicherung - Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Selbstversicherung Grundsätzliches Voraussetzungen - keine vorangegangene Erwerbstätigkeit notwendig - Voraussetzung für eine anschließende Weiterversicherung - rückwirkend (bis zu 12 Monate) zulässig - auf Antrag - Vollendung des 15. Lebensjahres - keine gesetzliche Pensionsversicherung - keine Berechtigung für eine Weiterversicherung - kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe - kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (z.b. als Beamter) 9 Bei Ruhen des Dienstverhältnisses bzw. der Bezug des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges, im gesetzlichen Höchstausmaß. 10 Details dazu: s. Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt; Beiträge übernimmt der Bund. 11 Details dazu: s. Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt; Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Bundes. 12 Details dazu: s. Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt; Beiträge übernimmt der Bund.

10 Beginn und Ende - Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Monatsersten nach Antragstellung; frühestens 12 Monate rückwirkend) - Ende bei Austritt zum Monatsletzten, Wegfall einer der Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes (z.b Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Grundsätzliches Voraussetzungen Beginn und Ende - bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung liegt keine Pensionsversicherung vor - mit einer Selbstversicherung kommt es zu einer Versicherung in Kranken- und Pensionsversicherung - beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen - auf Antrag - geringfügige Beschäftigung - Wohnsitz im Inland - kein Bezug einer Eigenpension - kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung - kein Kinderbetreuungsgeldbezug - kein Grenzgänger - kein freier Beruf, der in Selbständigkeit ausgeübt wird - Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen gestellt wird; bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endet wegen Wegfall der Voraussetzungen) - Ende bei Austritt, Wegfall einer der Voraussetzungen oder wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geltungsmonates gezahlt worden ist (Ende ist der Monat, für den zuletzt ein Beitrag bezahlt wurde) Weiterversicherung Grundsätzliches - zur Schließung von Pensionslücken - Vorversicherungszeiten sind notwendig - bis 12 Monate rückwirkend möglich - Antragstellung: binnen 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherung; bei vorangegangenem Erwerb von 60

11 Voraussetzungen Beginn und Ende Versicherungsmonaten (ausgenommen sind hier Selbstversicherungsmonate), kann der Antrag jederzeit gestellt werden - Ausscheiden aus der Pflicht- oder Selbstversicherung - vor dem Ausscheiden wurden (in einer oder mehreren Pensionsversicherungen) in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate, oder in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate, oder 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung erworben - Beginn: mit Antragstellung (spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung; frühestens 12 Monate vor Antragstellung) - Ende: mit Wegfall der Voraussetzungen, mit Austritt oder wenn für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate kein Beitrag bezahlt wird (Ende ist der Monat, für den zuletzt ein Beitrag bezahlt wurde) Höherversicherung Grundsätzliches Voraussetzungen Beginn und Ende - freiwillige Zusatzversicherung, um künftige Pensionsansprüche zu erhöhen - über Antrag wird die Berechtigung und der max. Jahresbeitrag durch die Pensionsversicherungsanstalt festgesetzt; die Höhe der jährlichen Beiträge (bis zum Jahresbeitrag) und Zahlungszeitpunkte sind dann vom Versicherten selbst wählbar - die entrichteten Beiträge wirken sich steuerbegünstigend aus (Einkommen-/Lohnsteuermindernd ( Topfsonderausgaben )) - als Leistung wird ein besonderer Steigerungsbetrag zusätzlich zur Pension gewährt - der besondere Steigerungsbetrag geht nach dem Tod des Versicherten/des Pensionisten nicht verloren 60 % davon kommen zu Hinterbliebenenpensionen dazu - Vorliegen einer Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung - jederzeit möglich, unabhängig vom Lebensalter

12 Nachkauf von Schulzeiten 13 Grundsätzliches Voraussetzung Beginn und Ende Kosten - Schulzeiten sind Ersatzzeiten, die durch einen Nachkauf zu Beitragszeiten werden. - Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit (bis zum Pensionsstichtag) möglich - Beitragszahlung in Raten möglich, die weder durch die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage noch durch Erreichung des 50. Lj erhöht werden 14 - Anzahl der gekauften Monate kann vom Versicherten selbst bestimmt werden (es kann trotz der Vorschreibung auch keines gekauft werden) - Rückzahlung der Beiträge von nachgekauften Schulzeiten erfolgt, wenn die eingekauften Zeiten weder Auswirkungen auf den Pensionsanspruch noch auf die Leistungshöhe haben 15 - Dass entsprechende Zeiten als Ersatzzeiten vorliegen und durch Nachkauf zu Beitragszeiten gemacht werden können. - Im Hinblick auf die Kosten zeitgerecht: zeitgerecht ( Risikozuschlag ). - bei Antragstellung im Jahr 2016 für vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten: Schultyp Mittlere Schule Höhere Schule oder Akademie Lehrinstitut für Dentisten Hochschule/Kunstakademie Ausbildungszeiten Nach Vollendung des 60. Lj mtl. 2.592,91 13 Schul, Studien- und Ausbildungszeiten; Gleichstellung mit Zeiten in EU/EWR Staaten bzw. der Schweiz. 14 Ununterbrochene und termingerechte Zahlung vorausgesetzt. Bei Unterbrechung ohne triftigen Grund Neufestsetzung der Beiträge (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage, eventuell Risikozuschlag). 15 Bei Pensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2004 von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur nach gestelltem Antrag. Die kostenmäßig höheren Beiträge (zb Studienzeit) sind vorrangig zu erstatten.

13 nach dem 1.1.2005 liegende Schulzeiten 16 : - Bei Beitragsentrichtung nach dem 60. LJ, abh von abhängig von der Lage des Schuljahres (Kalenderjahr 2005-2016) zwischen 2.489,04,- und 2.592,91 pro Monat. b. Ersatzzeiten Ersatzzeiten sind Zeiten, während derer keine Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung entrichtet werden. Sie zählen trotzdem als Versicherungsmonate der Pensionsversicherung. Arten der Ersatzzeiten o Wochengeldzeiten o Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, sofern der anzurechnenden Zeit eine Beitragszeit vorangegangen ist oder eine Beitrags- oder Ersatzzeit folgt. o Arbeitslosengeld oder anderer Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (nach dem 31.12.1970) wie z.b.: (Sonder-) Notstandshilfe, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld nach dem 45. Lj, Übergangsgeld. o Zeiten ab 1.1.2011, für die aufgrund der Zusammenrechnungsregel mit dem Partner kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. o Krankengeld (nach 31.12.1970) o Übergangsgeld (Zeiten, in denen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Rehabilitation aus der Unfalloder Pensionsversicherung Übergangsgeld bezahlt wurde) o Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ( 35 Arbeitsmarktservicegesetz) sofern die Zeiten nach dem 31.12.2003 liegen. o Mitarbeit im elterlichen Betrieb: Zeiten einer Beschäftigung im Betrieb der (Groß-) Eltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätten; diese Ersatzzeiten werden im vollen Ausmaß für die Erfüllung der Wartezeit, für die Pensionshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt. 16 Aufgrund des seltenen Vorkommens nur grob umrissen; Details bei der Pensionsversicherungsanstalt.

14 o Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten ( kurz: Schulzeiten ) Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule oder höhere Schule (z.b. Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt (z.b. Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstakademie besucht, so werden diese Zeiten als Ersatzzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten am Lehrinstitut für Dentisten und eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso berücksichtigt. Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule oder höhere Schule (z.b. Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt (z.b. Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstakademie besucht, so werden diese Zeiten als Ersatzzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten am Lehrinstitut für Dentisten und eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso berücksichtigt. Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen: Ersatzzeit für jedes Schuljahr 12 Monate für jedes Hochschulsemester 6 Monate Ausbildungszeiten in ihrer Dauer (sofern mindestens ein abgeschlossenes Schuljahr oder ein Studiensemester und noch eine weitere Beitragszeit vorliegen) Schultyp Mittlere Schule Höhere Schule oder Akademie Lehrinstitut für Dentisten Hochschule/Kunstakademie Ausbildungszeit höchstens bis zu 2 Jahre 3 Jahre 1 Jahr 12 Semester 6 Jahre Schulzeiten sind Ersatzzeiten, zu Beitragszeiten werden sie seit 1.7.1996 nur durch Nachkauf. Nachgekaufte Schulzeiten werden als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung berücksichtigt. Ausnahme: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen Schulzeiten auch ohne Beitragsleistung für die Mindestversicherungsdauer.

15 o Kindererziehungszeiten Angerechnet werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt; bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Monate. Wenn vor Ablauf dieses Zeitraumes ein weiteres Kind geboren wird, endet damit die Ersatzzeit für das/die ältere/n Kind/er. Voraussetzung ist, dass die Erziehung des Kindes im Inland erfolgt17, bei Erziehungszeiten vor dem 1.1.1956 der Wohnsitz im Zeitpunkt der Geburt in Österreich lag und zu irgendeiner Zeit Beitragszeit erworben wurde. Für Adoptiv- oder Stiefkinder gebührt die Ersatzzeit erst ab 1.1.1956; bei Pflegekindern erst ab einer Übernahme nach dem 31.12.1987. Nur ein Elternteil kann die Ersatzzeit für ein und dasselbe Kind in Anspruch nehmen. Falls Kindererziehungszeiten sich mit anderen Versicherungszeiten decken, so zählen diese Zeiträume nur einmal. 3. Pensionsarten a. Alterspension Pensionsantrittsalter mit Erreichung des Regelpensionsalters bei Frauen... 60. Lj* bei Männern.... 65. Lj *) Beginnend mit dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter jährlich um 6 Monate angehoben und so an das Männerpensionsalter angeglichen 18. Ab Mitte 2033 beträgt das Regelpensionsalter für Frauen 65 Jahre 19. Benötigte Versicherungszeit mind. 180 Beitragsmonate (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, pro Kind zählen auch bis zu 24 Monate ab der Geburt, wenn Kindererziehungszeiten vorliegen oder ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht) oder mind. 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) oder mind. 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten 17 Kindererziehungszeiten in EWR-Mitgliedstaaten werden unter besonderen Voraussetzungen angerechnet. 18 Vgl. dazu Tabelle im Anhang ( Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen ). 19 Betrifft alle ab 1968 geborenen Frauen.

16 Nachgekaufte Schul-/Studienzeiten werden als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung berücksichtigt. Monate der Selbstversicherung gem. 16 ASVG zählen lediglich im Höchstausmaß von 12 Monaten. Pensionsbeginn Pensionsbeginn ist grundsätzlich der Stichtag. Dieser wird seitens der Versicherung aufgrund des von der Person gestellten Antrages ermittelt; zu diesem gelten alle notwendigen Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Monatserster 20. Natürlich kann der Pensionsantrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen Monatsfrist ab Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.) Häufig gestellte Fragen Kann ich neben der Alterspension arbeiten? Ja. Eine Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung wird sogar durch einen besonderen Höherversicherungsbetrag honoriert. Der besondere Höherversicherungsbetrag wird ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ausbezahlt. Was versteht man unter Bonifikation? Wird die Alterspension trotz Vorliegen der benötigten Versicherungszeit erstmalig nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension um 0,35% pro Monat bzw. 4,2% pro Jahr der späteren Inanspruchnahme, wobei ein bestimmtes Höchstausmaß an Pension vorgesehen ist (erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages 21, darf 91,76% der höchsten, zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.). 20 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Monatsersten, gebührt ab diesem Monatsersten die Leistung. 21 S. Begriffslexikon im Anhang.

17 b. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Diese Pensionsart läuft mit 1.10.2017 aus. Seit 2005 wird jahrgangsbezogen das Alter für die vorzeitige Alterspension an das Regelpensionsalter herangeführt. Für ab dem 1.10.1957 geborene Frauen und ab dem 1.10.1952 geborene Männer steht diese Pensionsart nicht mehr zur Verfügung. (Zukünftig wird als Pensionsart vor dem Regelpensionsalter nur noch die Korridorpension zur Verfügung stehen.) Pensionsantrittsalter Siehe Tabelle im Anhang 22 ; nur mehr für bestimmte Geburtsjahrgänge möglich. Benötigte Versicherungszeit 23 Zusätzlich zum notwendigen Pensionsantrittsalter, muss auch noch die Anzahl der erforderlichen Beitragsoder Versicherungsmonate erreicht werden: (Anhebung mit 2013) Beitragsmonate Versicherungsmonate bis 2012 420 450 2013 426 456 2014 432 462 2015 438 468 2016 444 474 2017 450 480 Als Beitragsmonate werden berücksichtigt: In der Pflichtversicherung: bis zu 24 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges pro Kind und bis zu 30 Monate des Präsenz-, Ausbildungs- und und Zivildienstes. In der freiwilligen Versicherung: Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten durch Nachkauf als Beitragsmonate. Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgenden Jahre in Anspruch genommen wird. 22 Tabelle Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer. 23 Die allgemeine Wartezeit (=Mindestausmaß an Versicherungszeiten) ist bei dieser Pensionsart im Regelfall erfüllt.

18 Weitere Voraussetzungen Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 24. Pensionsbeginn Pensionsbeginn ist grundsätzlich der Stichtag. Dieser wird seitens der Versicherung aufgrund des von der Person gestellten Antrages ermittelt; zu diesem gelten alle notwendigen Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Monatserster 25. Natürlich kann der Pensionsantrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen Monatsfrist ab Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.) Sonderformen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Hacklerregelung Langzeitversicherungspension Frühestmöglicher Pensionsantritt für Frauen, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden: sobald sie 480 Beitragsmonate* erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben. Frühestmöglicher Pensionsantritt für Männer die vor dem 1.1.1954 geboren wurden: sobald sie 540 Beitragsmonate* erworben und das 60. Lebensjahr vollendet haben. *) es gelten: Zeiten der Pflicht- und der freiwilligen Versicherung, des Präsenz-/ Ausbildungs-/Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30 Monaten), Zeiten des Wochengeldbezuges sowie der Kindererziehung (im Höchstausmaß von 60 Monaten), sofern sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken, Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971; Ausübungsersatzzeiten nach GSVG und BSVG sofern dafür Beiträge entrichtet werden. (Frühestmöglicher Pensionsantritt für Frauen, die nach dem 31.12.1958 geboren wurden: siehe Pensionsbroschüre für ab 1955 geborene Personen.) 24 Auch eine Urlaubsersatzleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension ist entsprechend zu verschieben. 25 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Monatsersten, gebührt ab diesem Monatsersten die Leistung.

19 Frühestmöglicher Pensionsantritt für Männer, die nach dem 31.12.1953 geboren wurden: sobald sie 540 Beitragsmonate* erworben und das 62. Lebensjahr vollendet haben. *es gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit, des Präsenz-/Ausbildungs- /Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30 Monaten), Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten), sowie der Kindererziehung (im Höchstausmaß von 60 Monaten), sofern sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. Häufig gestellte Fragen Kann ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bereits vor Ende der Beschäftigung gestellt werden? Nein. Am Pensionsstichtag (durch den Antragstag ausgelöst) darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die eine Pflichtversicherung begründet (es darf also nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet werden). Gibt es eine Möglichkeit, kurz vor dem Pensionsantritt noch Beitragszeiten zu erlangen (um die Voraussetzungen zu erfüllen), obwohl man keiner Beschäftigung mehr nachgehen kann? Ja. Ersatzzeiten (z.b. aufgrund von Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezug, Notstandshilfe) können im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu Beitragsmonaten umgewandelt werden. Die rückwirkende freiwillige Versicherung ist nur innerhalb von 12 Monaten möglich. Gibt es Abschläge? Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter. Die Abschläge betragen grundsätzlich 0,35% pro Monat bzw. 4,2% pro Jahr der Leistung für die Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter, höchstens jedoch 15%. Ausnahme: Bei der Hacklerregelung fallen für bis zum 1.1.1954 geborene Männer und bis zum 1.1.1955 geborene Frauen keine Abschläge an, wenn sämtliche Voraussetzungen bis 2013 26 erfüllt sind - auch wenn die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird (danach gelten die oa. Abschläge.) Für vor dem 1.10.1952 geborene Männer und vor dem 1.1.1955 geborene Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen erst ab 2014 erfüllen, beträgt der Abschlag 0,35% der Leistung für jedes Monat, das zwischen dem Stichtag und dem in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension liegt; höchstens jedoch 15%. Für ab dem 1.10.1952 geborene Männer beträgt der Abschlag 0,35% der Leistung für jedes Monat, das zwischen dem Stichtag und dem Regelpensionsalter liegt; höchstens jedoch 15%. 26 Kalenderjahrprinzip.

20 Verlustdeckelung: bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1.1.2004 ist eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der Rechtslage am 31.12.2003 durchzuführen. Ergibt sich hier, dass die ermittelte Pension um mehr als 5% niedriger als die Vergleichspension ist, so gebühren 95% der Vergleichspension. Dieser Prozentsatz wird seit 2005 um 0,25% pro Jahr erweitert, aktuell beträgt der zulässige Verlust 8% (s. Tabelle im Anhang). Kann ich neben der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer dazuverdienen? Ja, aber nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf. Wann muss ich in eine vorzeitige Alterspension gehen? Personen, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt haben, sind vom Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ausgeschlossen und können daher nur in vorzeitige Alterspension gehen. Was geschieht, wenn das Regelpensionsalter 27 erreicht wird? Die vorzeitige Alterspension geht dann in eine Alterspension über 28. Ab diesem Zeitpunkt kann ohne Wegfall der Pension dazuverdient werden. c. vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit Abschaffung erfolgte bereits mit 1.1.2004; zur Vermeidung von Härtefällen wurde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für Arbeitslose den Übergang bis zur Alterspension bilden soll, das sogenannte Übergangsgeld. Übergangsgeld Personen, die kurz vor der Pension stehen und keine Arbeit finden, können beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag auf Übergangsgeld stellen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die Voraussetzung 27 Männer: Vollendung des 65. Lj; Frauen: Vollendung des 60. Lj (ab 2024 Angleichung an das Männerpensionsalter). 28 In diesem Zusammenhang kommt es nur dann zu einer Neuberechnung der Pension, wenn die vorzeitige Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit mindestens für ein Kalendermonat weggefallen war.

21 in den letzten 15 Monaten mind. 52 Wochen arbeitslos waren und mind. 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate oder 780 Wochen (= 15 Jahre) innerhalb der letzten 25 Jahre erreicht haben 29. Beim bis 2010 geltenden Antrittsalter für Frauen von 56,5 Lj und Männern mit 61,5 Lj kommt es seit Jänner 2011 zu folgender schrittweiser Anhebung: bei Frauen von 56 Jahren und 9 Monaten auf 59 Jahre und 9 Monate, bei Männern von 61 Jahren und 9 Monaten auf 64 Jahre und 9 Monate. Abhängig davon, in welchem Zeitraum zwischen 2011 und 2015 eine Frau das 56,5 Lj bzw. ein Mann das 61,5Lj erreicht hat, kommt ein erhöhtes Antrittsalter zum Tragen 30. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus 25%; hinzukommen allfällige Familienzuschläge (wie bei Arbeitslosengeld). Übergangsgeld kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Korridorpension (62. Lj) 31, bezogen werden. Zuständigkeit Zuständig ist die jeweils regionale AMS-Geschäftsstelle, der Antrag bei der Behörde ist von der Person selbst zu stellen. Es handelt sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung; die Versicherungsmonate bei der Pensionsversicherung sind hier nicht maßgebend. Häufig gestellte Fragen Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld auch nach dem Bezug von Arbeitslosengeld? Ja, da die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenen Zeiten nochmals für das Übergangsgeld berücksichtigt werden können. 29 Die Rahmenfrist verlängert sich um die im Arbeitslosenversicherungsgesetz genannten Zeiten. 30 Tabelle im Anhang. 31 In bestimmten Fällen auch 1 Jahr darüber hinaus.

22 d. Korridorpension Gilt ab 1.1.2005 und wurde als Ersatz für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geschaffen. Derzeit nur für Männer relevant. (Bei Frauen erst ab 2028 maßgeblich infolge der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters von 60 auf 65 Jahre.) Pensionsantrittsalter frühestens ab Vollendung des 62. Lj, spätestens mit Vollendung des 68. Lj Benötigte Versicherungszeit Seit 2013 kommt es zu einer schrittweisen Erhöhung der notwendigen Versicherungsmonate: Versicherungsmonate bzw. -jahre bis 2012 450 37,5 2013 456 38 2014 462 38,5 2015 468 39 2016 474 39,5 ab 2017 480 40 Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgende Jahre in Anspruch genommen wird. Pensionsbeginn Pensionsbeginn ist grundsätzlich der Stichtag. Dieser wird seitens der Versicherung aufgrund des von der Person gestellten Antrages ermittelt; zu diesem gelten alle notwendigen Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Monatserster 32. Natürlich kann der Pensionsantrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen Monatsfrist ab Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.) 32 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Monatsersten, gebührt ab diesem Monatsersten die Leistung.

23 Weitere Voraussetzungen Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 33. Häufig gestellte Fragen Gibt es Abschläge? Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter gibt es Abschläge. Dieser beträgt für bis zu 31.12.1954 geborene Personen 0,35% pro Monat (bzw. 4,2% pro Jahr): - bei Männern, die vor dem 1.10.1952 geboren wurden o für jedes Monat, das zwischen dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension und dem Regelpensionsalter liegt. - bei Männern, die zwischen 1.10.1952 und 31.12.1954 geboren wurden o für jedes Monat, das zwischen dem Stichtag und dem Regelpensionsalter liegt. Zum Vergleich ist idf die Berechnung der Pension nach Maßgabe der Rechtslage vor 31.12.2003 unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung 34 durchzuführen. Die höhere der beiden ermittelten Leistungen bildet die Basis, die um den sogen. Korridor-Abschlag zu vermindern ist; dieser beträgt 0,175% pro Monat: - bei Männern, die bis 30.9.1952 geboren wurden o für jedes Monat, das zwischen dem Stichtag und dem geltenden Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension liegt. - bei Männern, die zwischen 1.10.1952 und 31.12.1954 geboren wurden o für jedes Monat, das zwischen dem Stichtag und dem Regelpensionalter liegt. Kann ich neben der Korridorpension arbeiten? Ja, aber nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf. (Von Amts wegen ist die Pension für jeden Monat des Wegfalles um 0,55% zu erhöhen, sofern das Regelpensionsalter erreicht wurde.) 33 Auch eine Urlaubsersatzleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension ist entsprechend zu verschieben. 34 Max. zulässiger Verlust: s. Tabelle im Anhang.

24 Ist man gezwungen, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen, wenn man gekündigt wird? Bei Dienstgeberkündigung oder berechtigtem Austritt ist es dem Dienstnehmer möglich, bis zu einen Jahr Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu beziehen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind. (Ausnahme: Es werden zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllt, dann ist diese zu beanspruchen.) Ansonsten muss bei Arbeitslosigkeit und Erfüllung der Voraussetzungen die Korridorpension in Anspruch genommen werden. Ja. Kann trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt werden? e. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 35 Definition Arbeiter Invalidität 36 Angestellte Berufsunfähigkeit Ärztliche Begutachtung Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung mit Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers in seinem Beruf. Anspruch für Personen die bis 31.12.1963 geboren wurden 37 Der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert, kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht ( Umschulung ) bzw. diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder zumutbar sind. Jeder Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag zur (beruflichen) Rehabilitation! 35 Gilt mit diesen Parametern für Versicherte geboren bis 31.12.1963. 36 Wird hier nicht weiter behandelt. 37 Versicherte, die nach diesem Stichtag geboren wurde, vgl Broschüre für ab 1.1.1955 geborene Personen.

25 die Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) erfüllt ist, die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (ausgenommen Korridorpension) noch nicht erfüllt sind. Pensionsbeginn und Anspruchsdauer Der Versicherungsfall wird mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgelöst; ist diese nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend für den Pensionsbeginn. Ist dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen, wird die Leistung unbefristet zuerkannt, sonst maximal für 2 Jahre befristet. Besteht die Berufsunfähigkeit danach noch immer, so ist eine Verlängerung für 2 weitere Jahre möglich 38. Benötigte Versicherungszeit mind. 180 Beitragsmonate (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung 39, auch bis zu 24 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges zählen dazu) oder 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) oder bei einem Pensionsstichtag vor dem Erreichen des 50. Lj: mind. 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten, oder bei Pensionsstichtag nach dem 50. Lj: mind. 60 Versicherungsmonate plus jeweils 1 Versicherungsmonat pro weiterem Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Dh die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmonate pro weiterem Lebensmonat (Höchstausmaß 360 Versicherungsmonate). oder mind. 6 Versicherungsmonate, wenn der Versicherte unter 27 Jahren alt ist. (ausgenommen Monate der Selbstversicherung) Das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten entfällt, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht wurde durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung beim Präsenz- oder Ausbildungsdienst. 38 Bei Beantragung binnen drei Monaten nach Pensionswegfall tritt keine Unterbrechung im Leistungsanspruch ein. 39 Eingekaufte Schulzeiten.

26 Freiwillig nachgekaufte Schul- und Studienzeiten zählen; Monate der Selbstversicherung zählen lediglich im Höchstausmaß von 12 Monaten. Berufsunfähigkeit ist gegeben wenn: Berufsunfähigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mind. 90 Pflichtversicherungsmonate eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde und die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte des körperlichen oder geistigen Zustandes einer gesunden Vergleichsperson 40 herabgesunken ist. Wenn zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre liegen, so muss zumindest die Hälfte der Kalendermonate ( Hälfteregelung ), mindestens aber für 12 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Arbeiter oder Angestellter vorliegen. Liegen zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Wochengeldbezuges, der Kindererziehung, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zu verlängern. Als Ende der Ausbildung gelten Lehr-, Schul- oder Hochschulabschluss bzw. Beginn der erlernten Berufstätigkeit. Wird selbst die angeführte Hälfteregelung nicht erfüllt, dann gilt eine Person dennoch als berufsunfähig, wenn sie aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine zumutbare Tätigkeit zumindest die Hälfte des ursprünglichen Entgeltes zu erwerben. Hinsichtlich der Tätigkeit darf auf Ausübung jeder Beschäftigung verwiesen werden, die unter billiger Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (dh hier liegt kein Berufsschutz vor) 41. Besonderheiten Die Voraussetzungen für den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sind ebenso erfüllt: 40 Gleiche Ausbildung/Kenntnisse/Fähigkeiten. 41 Unter Zugrundelegung des ärztlichen Gutachtens erfolgt der Vergleich der Leistungsanforderungen an eine gesunde Person innerhalb der in Frage kommenden Berufsgruppe ( Verweisungsberufe ) bzw mit der Ausübung einer am Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit.

27 ab dem 50. Lj ( Härtefallregelung ) gilt eine Person, die nicht überwiegend als Angestellter tätig war auch dann als berufsunfähig, wenn sie - mind. 12 Monate vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet war, - mind. 360 Versicherungsmonate, davon 240 Pflichtversicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, und - nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden können und ein passender Arbeitsplatz 42 nicht innerhalb eines Jahres erlangt werden kann. ab dem 59. Lj, erweiterter Berufsschutz, wenn die Person infolge ihres Gebrechens außer Stande ist jener Tätigkeit nachzugehen, - die in den letzten 180 Kalendermonaten 43 mind. 120 Kalendermonate ausgeübt wurde. (Zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind zu berücksichtigen.) Hier erfolgt/-e eine schrittweise Anhebung des Antrittsalters: 2013, 2014 58. Lj. 2015, 2016 59. Lj. ab 2017 60. Lj. Bei Originärer Invalidität : ein Anspruch auf Berufsunfähigkeit besteht auch bei Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als berufsunfähig anzusehen waren und zumindest 120 Beitragsmonate erworben haben. Pensionsbeginn / Antrag Es ist ein Antrag zu stellen, damit ein Pensionsfeststellungsverfahren erfolgt. Der Antragstag löst den Pensionsstichtag aus; zu diesem wird geprüft, ob bzw. wann Berufsunfähigkeit eingetreten ist und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Pensionsstichtag ist immer ein Monatserster; ist der Antragstag ein Monatserster, so ist das der Stichtag, sonst der nächstfolgende Monatserste. Die Berufsunfähigkeitspension beginnt immer mit dem Stichtag, frühestens mit dem Tag der formalen Beendigung der Tätigkeit (wenn kein Entgelt- und Krankengeldanspruch mehr gegeben ist, fällt die Berufsunfähigkeitspension auch schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses an). Bei einem Pflegegeldanspruch ab Stufe 3 kann die Tätigkeit fortgesetzt werden. Bei der befristeten Berufsunfähigkeitspension gilt ebenso als formale Beendigung der Tätigkeit: 42 Unter Berücksichtigung der Entfernung zum Wohnort. 43 Zeiten eines Bezuges von Berufsunfähigkeitspension/Übergangsgeld oder Rehabilitations-/ Umschulungsgeldes verlängern diesen Zeitraum entsprechend; Zeiten des Krankengeldes sind bis zu einem Höchstausmaß von 24 Monaten auf die genannten 120 Monate anzurechnen.

28 eine mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbarte Karenzierung 44 gegen Entfall der Bezüge bzw. der Nachweis von zum Kreis der begünstigten Behinderten 45 gehörenden Personen, dass für den Zeitraum der Befristung keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch der Anspruch auf Entgelt erschöpft ist. Eine Berufsunfähigkeitspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Pensionisten wesentlich verbessert. Sofern mit einer Besserung zu rechnen ist, sind von der Pensionsversicherungsanstalt entsprechende Nachuntersuchungen durchzuführen. Nach Vollendung des Regelpensionsalters ist eine Entziehung nicht mehr zulässig. Mit Vollendung des Regelpensionsalters kann eine Umwandlung in eine Alterspension beantragt werden. Nach Anfall einer Eigenpension kann keine Berufsunfähigkeitspension beantragt werden. Pension und Erwerbseinkommen 46 Ein Erwerbseinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze bleibt unberücksichtigt; bei Überschreiten gilt die Berufsunfähigkeitspension als Teilpension. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus dem Erwerbseinkommen und der Bruttopension) von EUR 1.167,91 (Wert 2016) gebührt die Pension ohne Kürzung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert: über 1.167,91 bis 1.751,92 30 % über 1.751,15 bis 2.335,81 40 % über 2.335,81 50 % Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% des Steigerungsbetrages übersteigen. Neufeststellung der Teilpension bei: Pensionsanpassungen jeder Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit Antrag des Pensionsbeziehers Durchführung des Jahresausgleiches 44 Mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbart. 45 Im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 %. 46 Gültig für Pensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2001