Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 199 über die Fachhochschulen (FHSG), gestützt auf die Fachhochschulverordnung (FHV) vom 11. September 1996, gestützt auf das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 011, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1 Die vorliegenden Richtlinien legen die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie fest. Sie gelten für alle Personen, die an der HES-SO zugelassen sind, um das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie zu erwerben. Unterrichtssprache Art. 1 Die Unterrichtsveranstaltungen werden in französischer oder in deutscher Sprache abgehalten. Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. Einige Module können in englischer Sprache erteilt werden. Die Vertiefungsrichtung International Business Administration wird in englischer Sprache angeboten. Definitionen Art. 1 Eine Unterrichtseinheit (oder Vorlesungseinheit) ist ein Unterrichts- oder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Unterrichtseinheiten, die zum Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und zur Erreichung festgelegter Lernziele dienen. Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung der allen Hochschulen gemeinsamen Module bzw. die für jede Hochschule spezifischen Module fest. Der Studienplan entspricht der Anwendung des Rahmenstudienplans auf Hochschulebene und beinhaltet insbesondere die Variationen der Wahlmodule einer Schule sowie die Hauptund Nebenoptionen. Seite 1/
Ausbildungsart und -dauer Art. 1 Der Studiengang bietet ein Vollzeitstudium und ein berufsbegleitendes Studium. Die Hochschulen entscheiden auf lokaler Ebene über die angebotenen Ausbildungsarten sowie über die Unterrichtssprachen. Auf Beschluss des Leitungsausschusses kann der Studiengang Vertiefungsrichtungen anbieten. In Sonderfällen können von dem Studiengang des Standorts ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 1 Semestern bewilligt werden. Für die in Absatz genannten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres an den Studiengang des Standorts gerichtet werden. Berufsbegleitendes Studium Art. 1 Ein/e Studierende/r, der/die zu einem berufsbegleitenden Studium eingeschrieben ist, muss pro Semester einen Beschäftigungsgrad von mindestens 0 % in einem der Betriebsökonomie verwandten Bereich nachweisen können. Bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Beschäftigung, durch den der Beschäftigungsgrad unter 0 % sinkt, ist der/die Studierende verpflichtet, die Hochschule sofort davon in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf eines maximalen Toleranzzeitraums von einem Semester ohne Beschäftigung muss die Ausbildung als Vollzeitstudium fortgesetzt werden. Zu jedem Semesterbeginn müssen Studierende, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, eine Arbeitsbescheinigung vorlegen. Wechsel der Ausbildungsart Art. 6 1 Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Semesterbeginn beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. Die Modalitäten für die Einschreibung in die Module bei einem Wechsel der Ausbildungsart werden auf Hochschulebene entschieden. Wechsel zwischen Hochschulen Art. 7 1 Ein/e Studierende/r kann beantragen, seine/ihre Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn er/sie die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er/sie wurde nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen. b) Er/sie hat alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS-Credits der Module, für die er/sie sich eingeschrieben hat, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1 vergeben. Der/die Studierende muss seinen/ihren Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der er/sie sein/ihr Studium fortsetzen möchte, mit Kopie an die Hochschule, an der er/sie eingeschrieben war. Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur für den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden. Wenn die Punkte a) und b) von Absatz 1 eingehalten werden, ist die Hochschule verpflichtet, den/die Bewerber/in aufzunehmen. Seite /
II. Organisation des Studiums Art. 8 Die Ausbildung beruht auf dem im Studienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Organisationsprinzipien Hochschulübergreifende Module Art. 9 1 Der Studiengang kann hochschulübergreifende Module organisieren, insbesondere für Module von Hauptoptionen. Die Studierenden bleiben unter der Verantwortung der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind. Mobilität Art. 10 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Validierung der Module und Vergabe von ECTS-Credits Art. 11 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1 bis 6 vergeben wird. Die Note.0 ist die Mindestnote für das Bestehen eines Moduls. Vorbedingungen für das. Semester Art. 1 1 Um ihr Studium im. Semester des Studienplans fortzusetzen, sind Studierende verpflichtet, mindestens ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 6 ECTS-Credits im berufsbegleitenden Studium zu erwerben. Ein Ausgleich von Modulen ist nicht möglich. Studierende, die nicht ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 6 ECTS-Credits im berufsbegleitenden Studium erworben haben, können die im Studienplan vorgesehenen Vorlesungen des. Semesters nicht besuchen und müssen die nicht bestandenen Module des 1. und. Semesters wiederholen. Einschreibung in die Module und Teilnahme an den Evaluationen Art. 1 1 Die Studierenden müssen sich in alle Module einschreiben, die im Studienplan vorgesehen sind. Sobald ein/e Studierende/r in einem Modul eingeschrieben ist, ist er/sie verpflichtet, sich zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen anzumelden. Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhält der/die Studierende für die Evaluation die Note 1. Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit wird der/die Studierende zu neuen Prüfungen vorgeladen, deren Termine von der Hochschule festgelegt werden. 6 Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch der Vorlesungen Art. 1 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in den Reglementen der Hochschulen angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Seite /
Zusatzarbeit Art. 1 1 Wenn ein/e Studierende/r für ein Modul eine Note zwischen. und.9 erhält, kann er/sie gegebenenfalls die Möglichkeit einer Zusatzarbeit in Anspruch nehmen, deren Modalitäten im Modulbeschrieb festgelegt sind. Nur die Unterrichtseinheiten, für welche Noten unter.0 vergeben wurden, sind Gegenstand einer Zusatzarbeit. Für ein wiederholtes Modul kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. Im Falle einer Zusatzarbeit gibt das Zeugnis des/der Studierenden die tatsächliche Note mit Vermerk der Zusatzarbeit an. Wiederholung Art. 16 1 Die Modalitäten für die Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Nur Unterrichtseinheiten, für welche Noten unter.0 vergeben wurden, werden wiederholt. Im Falle einer nicht wiederholten Unterrichtseinheit werden die für den ersten Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des wiederholten Moduls zu ermitteln. Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. Das Nichtbestehen einer Wiederholung führt zur Exmatrikulation des/der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Bachelorarbeit Art. 17 1 Bei Bestehen der Bachelorarbeit werden 1 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. Die Bachelorarbeit wird von dem/der verantwortlichen Dozierenden beaufsichtigt. Der/die Studierende verfasst einen Bericht und verteidigt seine/ihre Bachelorarbeit. Die Modalitäten der Evaluation, des Terminplans und der Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Ein/e Studierende/r, der/die seine/ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführt, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegt weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der er/sie eingeschrieben ist. Betrug Art. 18 1 Jeder Betrugsversuch wird mindestens mit der Note 1.0 bestraft, die für das betroffene Modul vergeben wird, was ein Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Zusätzliche Sanktionen, wie sie in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind, können von der Hochschule beschlossen werden. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 19 1 Der/die Studierende, der/die die im Studienplan vorgesehenen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben hat, erhält das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Nach Abschluss seiner/ihrer Ausbildung erhält jede/r Studierende zusätzlich zu seinem/ihrem Diplom den Diplomzusatz (Diploma Supplement). Seite /
Ausschluss Art. 0 Ein/e Studierende/r, der/die aus dem Studiengang der HES-SO wegen definitiven Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen wurde, kann sich während eines Zeitraums von Jahren nicht für die Zulassung zu den Studiengängen der HES-SO in Tourismus, Betriebsökonomie und Hotellerie anmelden. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art. 1 1 Ein/e Bewerber/in, der/die innerhalb von Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Betriebsökonomie der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang wiederaufnehmen möchte, muss das Verfahren der ordentlichen Zulassung erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet. Im Falle einer Zulassung verfügt er/sie nur über einen einzigen Versuch für die nicht bestandenen Module. III. Schlussbestimmungen Normativbestimmungen der Hochschulen Art. Die vorliegenden Richtlinien werden von den Hochschulen unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Inkrafttreten Art. 1 Die vorliegenden Richtlinien treten am 17. September 01 in Kraft. Sie gelten für Studierende, die ihre Ausbildung am 17. September 01 beginnen, und für die folgenden Jahrgänge. Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Leitungsausschuss der HES-SO in seiner Sitzung vom 10. Mai 01 verabschiedet. Seite /