Innenraumluft-Info Nichtraucherschutz



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Transkript:

Innenraumluft-Info Inhalt 1. in Österreich 2. Gesundheitliche Auswirkungen von Tabakrauch 3. Gesetzliche Vorgaben zum 3.1 in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke 3.2 in öffentlichen Räumen 3.3 in Räumen der Gastronomie 3.4 Kennzeichnungspflicht 4. Informationen zum Tabakgesetz 4.1 Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit 4.2 Empfehlungen der Wirtschaftskammer 4.3 Empfehlungen privater Institutionen 5. Überprüfung der Vorgaben des Tabakgesetzes 5.1 Wer kann Anzeigen machen? 5.2 Wo und wie werden Anzeigen eingebracht? 5.3 Was passiert mit den Anzeigen? 5.4 Welche Strafen drohen? 5.5 Wie oft kann ich eine Anzeige machen? 6. Resümee

1. in Österreich Der Konsum von Tabak ist in Industrieländern wie Österreich die bedeutendste Ursache vermeidbarer Krankheiten und Todesfälle. Weltweit sterben derzeit nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation jährlich über vier Millionen Menschen vorzeitig an den Folgen tabakbedingter Krankheiten. Diese Zahl wird sich innerhalb der nächsten Jahrzehnte auf rund 10 Millionen pro Jahr erhöhen, wenn gegen diese Entwicklung nichts unternommen wird. Der Anteil der Raucherinnen und Raucher in der österreichischen Bevölkerung liegt zwischen 40 % und 50 %. Schätzungsweise 12.000 bis 14.000 Menschen sterben in Österreich pro Jahr an den Folgen tabakbezogener Erkrankungen (Quelle Bundesministerium für Gesundheit). Die für Österreich maßgeblichen legislativen Regelungen zum Tabakbereich allgemein finden sich im Tabakgesetz und anderen Gesetzen (z.b. Tabakmonopolgesetz, Tabaksteuergesetz etc.) sowie in dazu in Bezug stehenden Durchführungsverordnungen. In der Novelle des Tabakgesetzes 2008 und der -Kennzeichnungsverordnung finden sich detaillierte Beschränkungen für Unterrichtsräume, öffentlich zugängliche Räume und Gastgewerbebetriebe. Nach Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen 2010 soll damit ein weit gehender gewährleistet werden. Für die ca. 300.000 Beschäftigten in der österreichischen Gastronomie gibt es keinen ausreichenden NichtraucherInnenschutz am Arbeitsplatz. Die ArbeitgeberInnen haben zwar dafür zu sorgen, dass NichtraucherInnen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, allerdings mit der Einschränkung soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Angestellte des Gastgewerbes sind damit aus dem ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen. Aufgrund der hohen Belastungen in Raucherlokalen ist bereits nach acht Jahren Tätigkeit mit einer Verdopplung des Lungenkrebsrisikos von NichtraucherInnen zu rechnen. NichtraucherInnen, die durch Passivrauchen am Arbeitsplatz an Lungenkrebs erkranken, müssen sich an ein Schiedsgericht wenden, auf die Generalklausel im ASVG berufen und können erst so eine Anerkennung erreichen. Die aktuellen Regelungen zum sind nicht unumstritten. Die Praxis zeigt, dass das Tabakgesetz vielfach gar nicht oder nur unzureichend beachtet wird. Auf Grund des Fehlens von regelmäßigen Kontrollen Seitens der Behörden hängt es von allfälligen Anzeigen ab, ob die Vorgaben des Gesetzes kontrolliert werden. Darüber hinaus sind Passagen des Gesetzes so vage formuliert (z.b die Bezeichnung Hauptraum ), dass es der Auslegung des jeweiligen Beamten obliegt, wie das Gesetz zu interpretieren ist. Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich in Gastronomiebetrieben, auch wenn sie nur fallweise geöffnet sind, sind kein Garant dafür, dass die Vorgaben des Tabakgesetzes erfüllt sind. Ein gesetzeskonformer Umbau erfordert eine dicht schließende Tür (keine Schiebetür) mit Selbstschließer (der nicht blockiert werden kann) und vor allem einen Unterdruck im Raucherraum von mindestens 5 Pa, der durch eine separate Belüftung aufrechtzuerhalten ist. Zudem dürfte niemand in diesem Raum arbeiten, also keine Getränke oder Essen Seite 2

serviert werden. Messungen in Gastronomiebetrieben und anderen Räumen öffentlicher Orte zeigen, dass selbst bei Vorhandensein von nur fallweise geöffneten Türen Zigarettenrauch vom Raucher- in den Nichtraucherbereich strömt. Angesichts dieser Ergebnisse stellt sich die Frage, wie die Vorgabe laut Tabakgesetz 13 Abs. 2 und 13a Abs. 2... dass Rauchen in bestimmten Räumen öffentlicher Orte bzw. in Räumen der Gastronomie erlaubt ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird... umgesetzt und überprüft werden soll. 2. Gesundheitliche Auswirkungen von Tabakrauch Tabakerzeugnisse und der Tabakrauch enthalten abgesehen vom Nikotin mit seiner suchterzeugenden Wirkung zahllose krebserregende Substanzen und Giftstoffe. Rauchen ist ursächlich für viele schwerwiegende Erkrankungen und vorzeitige Sterblichkeit. Rauchen schadet aber nicht nur dem Raucher oder Raucherin selbst. Es ist wissenschaftlich belegt, dass auch das Passivrauchen mit Gesundheitsrisiken einhergeht. 3. Gesetzliche Vorgaben zum Im Folgenden wird der Gesetzestext der entsprechenden für die Innenraumluft relevanten Regelungen der Novelle des Tabakgesetzes 2008 auszugsweise wiedergegeben. 3.1 in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke, 2. Verhandlungszwecke und 3. schulsportliche Betätigung. (2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume. Seite 3

3.2 in öffentlichen Räumen 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des 12 gilt, soweit Abs. 2 und 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. (2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. (3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. (4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken. 3.3 in Räumen der Gastronomie 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO, 3. der Betriebe gemäß 2 Abs. 9 oder 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO. (2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. (3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und 1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder, 2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften Seite 4

zuständigen Behörde nicht zulässig sind. (4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach 1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und 2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und 3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und, 4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf. (5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. 3.4 Kennzeichnungspflicht 13b. (1) Rauchverbote gemäß den 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis Rauchen verboten kenntlich zu machen. (2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden. (3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind. (4) In Betrieben gemäß 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist. (5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. Seite 5

4. Informationen zum Tabakgesetz Zur Umsetzung des Tabakgesetztes wurden sowohl vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als auch von anderen Institutionen Informationen zum Tabakgesetz veröffentlicht. 4.1 Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit In Bezug auf die Novelle zum Tabakgesetz 2008 ergehen beim BMG zahlreiche Anfragen und Auskunftsersuchen verschiedener Stellen (Behörden, Bürgerinnen und Bürger etc.). Als für die Vollziehung des TabakG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stellt das BMG daher aktuelle Informationen zum NichtraucherInnenschutz, die dazu ergehenden Interpretationen und Rechtspositionen betreffend der Auslegungen von einzelnen Bestimmungen des TabakG auf der seiner Homepage als Download zur Verfügung. 4.2 Empfehlungen der Wirtschaftskammer Die Wirtschaftskammer stellt in einer übersichtlichen Seite verschiedene Links zum Thema Rauchen in Gastronomiebetrieben bereit. Eine für Gastronomiebetriebe maßgeschneiderte Broschüre fasst die Information auf der Homepage der Wirtschaftskammer zusammen. 4.3 Empfehlungen privater Institutionen Die Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt haben gemeinsam mit dem Österreichischen Institut für Baubiologie und Bauökologie ein Positionspapier veröffentlicht, das sich kritisch mit den technischen Vorgaben des Tabakgesetzes beschäftigt. 5. Überprüfung der Vorgaben des Tabakgesetzes Da regelmäßige Kontrollen des Tabakgesetzes Seitens der Behörden laut Auskunft des BMG nicht vorgesehen sind, hängt es von der Aktivität und Courage der Bürgerinnen und Bürger ab, ob die Vorgaben des Gesetzes von Amts wegen überprüft werden. Völlig fehl am Platz sind an dieser Stelle Bezeichnungen wie Denunziant, selbsternannter Rauchersheriff oder Vernaderer, mit der gesetzestreue Bürgerinnen und Bürger mitunter abfällig bezeichnet werden, wenn sie berechtigt auf Gesetzesbrecher und Missstände aufmerksam machen. Gesetze werden gemacht, um eingehalten zu werden. Eine Anzeige dient daher der Unterstützung der Behörden und kann als eine staatsbürgerliche Pflicht jedes mündigen Bürgers angesehen werden. Nicht zuletzt dient eine Überprüfung dem Schutz ehrlicher Gastgewerbebetriebe, die die Bestimmungen des Tabakgesetzes einhalten und durch schwarze Schafe, die sich nicht Seite 6

an bestehende Gesetze halten, Umsatzeinbußen erleiden. Im Folgenden wird der Weg skizziert, wie eine Anzeige auf einfache Weise eingebracht werden kann, wenn die Vorgaben des Tabakgesetzes nicht eingehalten werden. 5.1 Wer kann Anzeigen machen? Jeder, der sich in Österreich aufhält und Übertretungen der Vorgaben des Tabakgesetzes wahrnimmt, kann eine Anzeige einbringen. Anzeigen können auch anonym übermittelt werden. 5.2 Wo und wie werden Anzeigen eingebracht? Die Anzeige muss den genauen Tatbestand, die Bezeichnung des Ortes der Übertretung (des Gastgewerbebetriebes), wenn bekannt die Adresse und den Zeitpunkt der Wahrnehmung beinhalten. Die Anzeigen werden auf den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften bzw. auf den Magistraten persönlich, per Post, per Fax oder per Email formlos eingebracht. 5.3 Was passiert mit den Anzeigen? Die Anzeigen müssen selbstverständlich von den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten überprüft werden. Dazu werden in der Regel Beamte ausgesandt, die den Sachverhalt vor Ort genau überprüfen und in der Folge gegebenenfalls einen Strafbescheid (Verwaltungsstrafe) ähnlich eines Strafzettels für falsches Parken ausstellen. Die Höhe der Strafen steigt bei mehrmaligen Übertretungen. In schwerwiegenden und wiederholten Fällen kann sogar die Gewerbeberechtigung entzogen werden. Erwähnenswert ist, dass per Erlass dem Gesundheitsministerium alle Anzeigen gemeldet werden müssen, die nicht zu einer Verurteilung führen. 5.4 Welche Strafen drohen? Die Strafrahmen bei Verstößen gegen die vorschriften des Tabakgesetzes sind in dessen 14 Abs. 4 und 5 festgelegt: Wer als Inhaber von Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gem. 12 leg.cit., Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß 13 leg.cit. oder Räumen von Gastronomiebetrieben gemäß 13a leg.cit. nicht (ausreichend) dafür Sorge trägt, dass bestehende Rauchverbote eingehalten Seite 7

werden oder die erforderlichen Kennzeichnungen von Rauchverboten und allfälligen Ausnahmen dazu nicht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- bedroht ist. Raucherinnen und Rauchern, die sich nicht an bestehende Rauchverbote halten, droht eine Strafe im Ausmaß bis zu 100,--, im Wiederholungsfall bis zu 1.000,--. Bei Verhängung dieser Strafen sind gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.06.2010 insbesondere auch erschwerende Umstände zu beachten, wie etwa anhaltende Gesetzesverstöße, mehrmalige Verwarnungen, etc.. Darüber hinaus sollen bei Bemessung der Strafe auch die Anzahl der durch den Verstoß gegen das geltende Rauchverbot gefährdeten Personen, Intensität und Dauer der Tabakexposition sowie eine allfällige Tabakexposition von Kindern, Jugendlichen oder Schwangeren ins Kalkül gezogen werden. Im Wiederholungsfall, wenn gegen die/den belangte/n Lokalinhaber/in wegen einschlägig strafbaren Verhaltens bereits einmal oder mehrmals rechtskräftig eine Strafe verhängt wurde, sollte die Strafe empfindlich höher ausfallen, wie etwa bis zur Erreichung der Höchststrafe jeweils zumindest das Doppelte der davor verhängten Strafe. Darüber hinaus können kontinuierliche Verstöße gegen die Nichtraucher/innenschutzbestimmungen auch gewerberechtliche Folgen nach sich ziehen (vgl. 87 Abs. 1 Z 3 i.v.m. 361 der Gewerbeordnung 1994). Insbesondere im Falle kontinuierlicher Verstöße gegen die Nichtraucher/innenschutzvorschriften des Tabakgesetzes ist daher auch die zuständige Gewerbebehörde zu befassen. 5.5 Wie oft kann ich eine Anzeige machen? Bei jeder neuen Wahrnehmung kann eine Anzeige erfolgen. Im Extremfall kann jeden Tag eine Anzeige über den gleichen Sachverhalt erstattet werden. 6. Resümee Ein effizienter, wie er in anderen europäischen Ländern gegeben ist (z.b. Italien, Spanien, Irland) kann durch das derzeitige Tabakgesetz nicht erreicht werden, da sich auf Grund sozialer Gegebenheiten vielfach Nichtraucher im Raucherbereich aufhalten und auch die Beschäftigten von Gastronomiebetrieben nicht hinreichend vor den Auswirkungen des gesundheitsschädlichen Tabakrauches geschützt werden. Ziel eines wirksamen es, der auch die Beschäftigten von Gastronomiebetrieben umfasst, muss daher ein vollständiges Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen sein. Seite 8

Kontaktadressen der beteiligten Institutionen: Österreichisches Institut für Baubiologie und Bauökologie Alserbachstraße 5/8 1090 Wien Tel: +43-(0)1-3192005 Fax: +43-(0)1-3192005-50 Labor: +43-(0)1-9838080 innenraum@ibo.at http://www.ibo.at/de/innenraum.htm Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt Große Mohrengasse 39/6 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-216 34 22 Fax: +43-(0)1-403 96 40 info@aegu.net http://www.aegu.net Die Reihe Innenraumluft-Info wurde im Rahmen eines Projektes des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) entwickelt. Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: DI Peter Tappler, IBO p.tappler@innenraumanalytik.at Weitere Informationen auf www.innenraumanalytik.at Kritik und Anregungen bitte an office@innenraumanalytik.at Diese Information wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung jeglicher Art kann jedoch nicht übernommen bzw. abgeleitet werden. Seite 9