STUBERHOLZ LÖSUNGEN WACHSEN Wärmeerzeugung Infoanlass 17. November 2017 1 Wärmeerzeugung für EFH und MFH aus Sicht der Kantonalen Energiegesetzgebung
Hinweis zum folgenden Foliensatz: Der Fokus ist auf das Thema Wärmeerzeugung gerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit weder für das Thema Wärmeerzeugung noch übrige Gesetzgebung. 2
Schwerpunkte 1. Kantonales Energiegesetz 2. Wärmeerzeugung in Wohnbauten Was verlangt das Gesetz? 3. Förderbeiträge für Wärmeerzeugung 4. Ausblick Revision Kantonales Energiegesetz hinsichtlich Sanierung von Wärmeerzeugung 3
Kantonales Energiegesetz (KEnG) Energienutzung - Artikel 34 KEnG, Grundsätze: 1 Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. 2 Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen. 3 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu 4 unterhalten, dass möglichst geringen Energieverluste eintreten. Gebäude mit nahezu Null Energieverbrauch Energieverbrauch mit erneuerbaren Energien
Wärmeerzeugung in Wohnbauten Gebäude, Benutzer und Standort bestimmen den Energieträger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Neubauten - Anforderung an den gewichteten Energiebedarf - Technische Anforderungen Sanierungen - Technische Anforderungen - Weitere Bestimmungen zum Anteil erneuerbare Energie voraussichtlich ab 1.9.2018 5
Entwicklung Anforderungen Energiebedarf in kwh /m 2 *Jahr 6
Was verlangt das Gesetz bei Neubauten? Standardlösungskombinationen (SLK) Vereinfachter Nachweise für den gewichteten Energiebedarf bei Wohnbauten mit Standardlösungskombinationen 7
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Wärmepumpen Hinweise Luft-Wasser Wärmepumpe - vorteilhafter für gut gedämmten Gebäuden - vorteilhafter für Gebäuden in tieferen (geographisch) Lage - Lärmsituation (Luftansaug) beachten www.vol.be.ch/vol 9 Wasser-Wasser Wärmepumpe - effizienteres System - Abhängig vom Untergrund - Konzession, Gewässerschutzbewilligung: www.be.ch/awa (Schnellzugriff Wärmepumpe)
Anforderung Wärmepumpen (WP) "Stand der Technik" Artikel 2 Absatz 1 der Kantonalen Energieverordnung besagt, dass die Massnahmen der Verordnung nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen sind. 10 Leistungsziffer WP gem. SIA 380/4:2006
Holzheizungen Hinweise Automatische Holzfeuerungen (Schnitzel, Pellets) Manuell beschickte Holzfeuerungen sofern dauernde Benutzung aufgrund der installierten Holzlogistik 11 Dezentrale Holzöfen (Schwedenöfen usw.) gelten nur als Standardlösung, wenn diese 100% der Wärmebedarfes abdecken
Fernwärme Hinweise Anschluss an Fernwärme von: Kehrrichtverbrennungen (KVA) Abwasserreinigungsanlagen (ARA) Wärmenetze, wo erneuerbare Energie wie Holz etc. zum Einsatz kommt, oder nicht anders nutzbare Abwärme 12
Sind fossile Energieträger in Neubauten noch gestattet? Fossile Energieträger sind nicht ausgeschlossen, wenn der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs eingehalten ist. Jedoch weitergehende Anforderungen nötig, wie z.b. Besserer Dämmung der Gebäudehülle Einbau einer Solaranlage für Warmwasser und Heizungsunterstützung Kontrollierte Wohnungslüftung 13
voraussichtlich ab 1.9.2018: Verbot von Oelheizungen in neuen Wohnbauten 100.0% 90.0% 80.0% 70.0% 60.0% 50.0% 40.0% 30.0% 20.0% 10.0% 0.0% Unbekannt Fernwärme Sonnenkollektor Wärmepumpe Holz Elektrizität Gas Heizöl 14 Bauperiode
Last but not least - Sonnenenergie 15 uneingeschränkt verfügbar aktive und passive Nutzung
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Förderbeiträge Grundsätzliches Einreichen des aktuelles Baugesuch vor Baubeginn Gültigkeit der Beitragszusicherung ist max. 3 Jahre Beitragsgesuch, Vorgehen und Beilagen gemäss Förderprogramm 17 Hinweise ohne GEAK bei Wohnbauten, Reduktion um Fr. 1000.- (z.b. bei Ersatz Elektroheizung) Beitrag maximal 35% der Anlagekosten
Voraussetzung für Förderbeiträge Ersatz von Elektro- und Ölheizungen durch Wärmpumpe, Holzheizung oder Fernwärme Bestehende (zu ersetzende) Anlage ist eine fest installierte, ordentlich bewilligte Elektro- oder Oelheizung Die zu ersetzende Ölheizung ist mindestens 15 Jahre alt Neue Heizung muss 100% des Heizwärmebedarfes decken Warmwasseraufbereitung muss mindestens während der Heizperiode über das neue System erfolgen Bei bestehenden Bauten: Förderbeitragsberechtigt sind kleinere WP mit Anlagezertifikat (Systemmodul WPSM), grössere WP mit gültigem WP- Gütesiegel 18
Voraussetzung Förderung Thermische Solaranlagen Beitrag nur für bestehenden Bauten (Baujahr vor 1.1.2012) Thermische Anlage Förderung - ja Photovoltaikanlage 19 Förderung nein Anlagen von www.kollektorliste.ch ohne GEAK Reduktion Förderbeitrag
Voraussetzung Förderung Wärmeerzeugung mit Holz Beitrag nur bei bestehenden Bauten (Baujahr vor 1.1.2012) Ersatz einer bestehenden Anlage wird nicht gefördert Vollständige, termingerechte Anwendung von "QM Holzheizwerke" 20
Kantonale Förderung Detaillierte Anforderungen, Vorgehen und Förderungsbeiträge: www.energie.be.ch energie.foerderung@bve.be.ch 21
Was verlangt das Gesetz bei Sanierungen? Aktuell Ausser technischen Bedingungen, keine Anforderungen an den Energieträger (erneuerbare und fossile möglich). 22 Voraussichtlich ab 1.9.2018 Bei Sanierung von Wärmeerzeugern mit fossilen Brennstoffen (wie Oel, Gas) und schlecht gedämmter Gebäudehülle, mindestens 10% erneuerbare Energie
voraussichtlich ab 1.9.2018 Öl- und Gaskesselersatz 23
Standardlösungen bei Sanierung von Oel- und Gaskesseln Wärmeerzeugung: Holzfeuerungen, Wärmepumpen, Fernwärme an KVA, ARA und erneuerbare Energien, Wärmekraftkopplung, Bivalente Feuerungen (Grundlast erneuerbare Energie und Spitzenlast fossile Energie) 24 Weitere: Warmwasser mit thermischer Solarenergie Kontrollierte Wohnungslüftung Anteil Hüllensanierung
Kosten von Standardlösungen http://appl.fr.ch/sde_chauffage/de 25
voraussichtlich ab 1.9.2018: Verbot zentraler Elektro-Wassererwärmer zentrale Wassererwärmer in Wohnbauten, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden (Elektroboiler), sind nicht gestattet 26 Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektroboilern mit Übergangsfrist von 15 Jahren
Öffentliche regionale Energieberatung 27
Imelda Greber Projektleiterin Gebäude Reiterstrasse 11 3011 Bern imelda.greber@bve.be.ch 28 http://www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie.html