Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen

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1 Energievollzug das Wichtigste in Kürze Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen

2 Ausblick MuKEn 2014

3 MuKEn 2014 Was sind die MuKEn? Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich sind Grundlagen für das Kantonale Energiegesetz. Eine hohe Harmonisierung unter den Kantonen kann mit der Übernahme der MuKEn erzielt werden. Bestehend aus dem Basismodul und Zusatzmodulen. Seite 3

4 Umsetzung der MuKEn 2014 Neue Wohnbauten: 35 kwh/m 2 a gewichtete Kennzahl Eigenstromerzeugung bei Neubauten 10 W/m 2 EBF Obergrenze 30 kw Verstärkte Anforderungen an den Bedarf von Elektrizität Heute realisierte Bauten zeigen: es funktioniert Seite 4

5 Geplanter Vollzug im Kanton St.Gallen Ab 1. Januar 2020 Seite 5

6 Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser für Neubauten Wärmebedarf nach Grenzwert pro m 2 EBF und Jahr 13 kwh Q WW Gewichteter Endenergiebedarf pro m 2 EBF und Jahr 52 kwh Q h,li 9 kwh E WW 26 kwh E h Grenzwert für neue Wohnbauten E hwlk 35 kwh Seite 6

7 U-Wert Grenzwerte bei Neubauten SIA 380/1:2016 opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Grenzwert in W/m²K mit Wärmebrückennachweis Aussenklima unbeheizt / Erdreich Fenster, Fenstertüren Türen Tore Storenkasten Seite 7

8 Eigenstromerzeugung bei Neubauten Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage beträgt: mindestens 10 W pro m 2 EBF maximal 30 kw Seite 8

9 Ersatz des Wärmeerzeugers nach MuKEn 2014 Gebäude nach Minergie zertifiziert oder GEAK Kategorie D oder höher? Ja Nein Ersatz der Wärmeerzeugung ohne Auflage Fossile Energieträger Erneuerbare Energieträger Fossiler Heizkessel Erdgas und Heizöl Erdgas Strom Holz Fernwärme 8 Neue Fenster 1 Sonnenkollektoren 4 Erdgas- Wärmepumpe 3 Elektro- Wärmepumpe 2 Holzfeuerung 5 Fernwärmeanschluss 9 Wärmedämmung 6 Wärmekraftkopplung 10 Bivalente Heizung 11 Wohnungslüftung 7 WP-Boiler Mit PV Seite 9

10 Sanierungspflicht Elektro-Wassererwärmer Sanierungspflicht bei zentralen Elektroboilern in Wohnbauten Übergangszeit von 15 Jahren Seite 10

11 Minergie 2017 Seite 11

12 Minergie-Kennzahlen im Überblick Allg. Gebäudetechnik Geräte Bedarfsreduktion Stromproduktion (Anteil anrechenbar) 55 Minergie Beleuchtung 50 Minergie-P Warmwasser 35 Minergie-A Heizung Gesamtenergiebedarf Gesamtenergiebilanz Seite 12

13 Wärmeerzeugung Minergie im Neubau Keine fossile Wärmeerzeugung Ausnahme: Spitzenabdeckung bei bivalenter Wärmeerzeugung Seite 13

14 Energiegesetz und Energieverordnung Seite 14

15 Private Kontrolle Bauherrschaft Gemeinde Gemeinde oder externe Fachperson Einreichung Energienachweis Nachweis mit privater Kontrolle Nein Umfassende Kontrolle Ja Formelle Kontrolle Verfügung durch Gemeinde Stichprobenkontrolle Seite 15

16 Grundlagen Grenzwerte und Berechnungsverfahren gemäss Norm SIA 380/1:2009 Nachweisformulare und Vollzugshilfen: Seite 16

17 U-Wert Grenzwerte bei Neubauten SIA 380/1:2009 Grenzwert in W/m²K opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Aussenklima unbeheizt / Erdreich Fenster, Fenstertüren Türen Tore Storenkasten Seite 17

18 U-Wert Grenzwerte bei Umbauten SIA 380/1:2009 Grenzwert in W/m²K opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Aussenklima unbeheizt / Erdreich / 0.30 Fenster, Fenstertüren Türen Tore Storenkasten Seite 18

19 Nachweispflicht bei Neubauten Als Neubau behandelt werden: Neubauten Anbauten Aufbauten neubauartige Umbauten Seite 19

20 Nachweispflicht bei Umbauten Als Umbau behandelt wird der Ersatz und die Änderung von energetisch wichtigen Bauteile: Aussenwände Dächer Fenster Haustechnische Anlagen für: - Heizung- und Warmwasser - Lüftungstechnische Anlagen - Kühl-, Be- und Entfeuchtung Beleuchtung Seite 20

21 Energienutzungsdeklaration bei Umbauten Baukosten von max. Fr. 200'000.- und max. 30% des aktuellen Gebäudezeitwerts Gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten Stichproben durch Gemeinde Seite 21

22 Behandlung als Neubauten Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten gelten als Neubauten Neubauten werden so ausgerüstet, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt ist. Ausnahme: Ist der neue Gebäudeteil kleiner als 50 m 2 oder weniger als 20% der bestehenden EBF. Seite 22

23 Anbauten Beispiel: Beheizte Wintergärten Wohnraumerweiterung U-Werte Einzelbauteilnachweis: Wand/Dach/Boden: 0.20 W/m 2 K Fenster/Türen: 1.30 W/m 2 K 40 m 2 Höchstanteil muss nicht berücksichtigt werden. Neue EBF < 50m 2 Seite 23

24 Aufbauten Beispiel: Aufstockungen U-Werte Einzelbauteilnachweis: Wand/Dach/Boden: 0.20 W/m 2 K Fenster/Türen: 1.30 W/m 2 K 60 m 2 Höchstanteil muss eingehalten werden. Neue EBF > 50m 2 Seite 24

25 Neubauartige Umbauten Beispiel: Auskernung Definition Auskernung: Wenn die Grund- oder Tragstrukturen des Gebäudes geändert werden, wie: Fundament Böden Tragende Wände Dachkonstruktion Seite 25

26 Umbau und Umnutzung Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen gelten als Umbauten. Bei Umbauten muss der Höchstanteil nie eingehalten werden! Seite 26

27 Vom Umbau betroffene Bauteile Wenn an einem Bauteil mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (z.b. Reinigen, Malen) durchgeführt werden. Beispiel: Ersatz Aussenputz Wärmedämmung Dach Seite 27

28 neues Bauteil beim Umbau Ein Bauteil gilt als neu, wenn es als ganzes neu erstellt wird. Typische Beispiele sind Fenster, wo in der Regel das ganze Bauteil ersetzt wird. Anforderungen für Neubauten einhalten Seite 28

29 Energetisch relevante Umnutzung Alt: Nutzung Industrie Raumtemperatur 18 C Neu: Nutzung Verwaltung/Wohnen Raumtemperatur 20 C Die Anforderung an die Raumtemperatur wird verändert. Es gelten die Umbauanforderungen an die Bauteile, welche durch die energetisch relevante Umnutzung betroffenen sind. Seite 29

30 Ersatz der Wärmeerzeugung Leitungsdämmung Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser in unbeheizten Räumen und im Freien müssen gedämmt werden Kondensierende Heizkessel Pflicht für die Ausnutzung von Kondensations-wärme beim Einsatz von fossil betriebenen Heizkesseln Seite 30

31 Heizungen im Freien und Freiluftbäder Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) und beheizte Freiluftbäder (ab 8m 3 Inhalt) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Seite 31

32 Heizungsersatz bei Freiluftbädern MFH MFH Freiluftbad Öl-Heizung Seite 32

33 Ersatz der Wärmeerzeugung Beim Ersatz des fossilen Wärmeerzeuger durch eine neue Öl- oder Gasheizung darf das beheizte Freiluftbad nicht mehr angeschlossen werden. Beheizte Freiluftbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Seite 33

34 Veranstaltungen EnergiePraxis Seminare In St.Gallen und Ziegelbrücke Thermische Energie im Hochbau 18. Mai 2017 in St.Gallen Kurs Minergie-Update Juni 2017 in St.Gallen Wärmebrücken bei der Gebäudemodernisierung 13. Juni 2017 in St.Gallen Newsletter der Energieagentur Seite 34

35 Fragen und Kontakt > Beratung > Vollzug Energiegesetz Seite 35

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