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Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen des SFV mit Wirkung vom 01.07.2018 Der Vorstand des Sächsischen Fußball-Verbandes beschloss auf seiner Sitzung am 27.04.2018 nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen des SFV. Durchgestrichener angezeigter Text wurde im jeweiligen gestrichen. Rot markierter Text sind Neuerungen bzw. Ergänzungen. Spielordnung 43 Spielklassen und Staffeln (12) Juniorinnenmannschaften des weiblichen Landes-Leistungszentrums werden zur Talentförderung in den Juniorenspielbetrieb eingeordnet. Die C- und D1-Juniorinnen nehmen an Pokal- und Hallenwettbewerben in der jeweils nächsthöheren Juniorinnen-Altersklasse teil. Die B-Juniorinnen nehmen am Hallenwettbewerb der Frauen teil. Die Genehmigung hierzu erteilt nach Antragstellung das Präsidium des SFV im Benehmen mit dem für die jeweiligen Spielklassen zuständigen Mitgliedsverband. 46 Teilnahme am Spielbetrieb (2) Weitere Teilnahmevoraussetzung ist die Erfüllung des Nachwuchssolls, die bei der Anmeldung zu den Pflichtspielen nach (1) a wie folgt vorhanden und nachgewiesen sein muss: b) Vereine der Landesklasse (Herren) mindestens 3 Juniorenmannschaften im Pflichtspielbetrieb, darunter mindestens eine A-, B- oder C-Juniorenmannschaft, wobei jeweils nur eine Mannschaft je Altersklasse zur Anrechnung gelangt. Für das 1. Jahr der Zugehörigkeit zur Landesklasse (Herren) ist in besonders begründeten Ausnahmefällen die Reduzierung des Nachwuchssolls um eine dieser Mannschaften möglich. Den Antrag hierfür stellt der Verein mit der Mannschaftsmeldung; die Entscheidung trifft das SFV-Präsidium auf Empfehlung des SFV-Spielausschusses. c) Vereine der Landesliga (Frauen) mindestens eine zwei Juniorinnenmannschaften im Pflichtspielbetrieb; Ersatzweise kann dabei eine Juniorinnen-Mannschaft angerechnet werden, wenn mindestens 6 Spielerinnen des Vereins in Junioren-Mannschaften des Vereins oder per Zweitspielrecht in Juniorinnen- Mannschaften eines anderen Vereins am Spielbetrieb teilnehmen. Vereine der Landesklasse (Frauen) mindestens eine Juniorinnenmannschaft im Pflichtspielbetrieb. Alternativ können auch jeweils mindestens 6 Spielerinnen des Vereins zur Anrechnung als eine Juniorinnenmannschaft im Sinne dieser Regelung gebracht werden, die in Juniorenmannschaften des Vereins oder per Zweitspielrecht in Juniorinnenmannschaften eines anderen Vereins am Spielbetrieb teilnehmen. Die Nachweispflicht obliegt dem Verein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann durch Beschluss des SFV-Präsidiums davon abgewichen werden. f) Für die Erfüllung des Mannschaftssolls nach Ziffer (2a), (2b) oder (2d) können einem Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 1 von 7

Verein ersatzweise sechs Juniorenspieler einer Altersklasse als eine Juniorenmannschaft angerechnet werden, wenn diese Spieler in einer Spielgemeinschaft ihres Vereins oder per Zweitspielrecht in einer Juniorenmannschaft eines anderen Vereins am Spielbetrieb teilnehmen. Für die Erfüllung des Mannschaftssolls nach Ziffer 2d können einem Verein darüber hinaus als eine Juniorenmannschaft ersatzweise 10 Spieler/-innen angerechnet werden, die über alle Altersklassen am Spielbetrieb des Vereins in Spielgemeinschaften oder per Zweitspielrecht in Juniorenmannschaften eines anderen Vereins teilnehmen. g) Voraussetzung für die Erfüllung des jeweiligen Nachwuchssolls nach Ziffer (2) ist, dass die zu Saisonbeginn gemeldeten Mannschaften sowie gegebenenfalls Spieler/-innen, die in einer Spielgemeinschaft ihres Vereins oder per Zweitspielrecht in einer Juniorenmannschaft eines anderen Vereins gemeldet sind, im Zeitraum von der Anmeldung bis zumindest zum 15. April des jeweiligen Spieljahres tatsächlich in mindestens sechs Spielen am Verbands Pflichtspiel-betrieb im Sinne des 41 Ziffer (2) dieser Ordnung teilgenommen haben. Ein Spieler / eine Spielerin kann innerhalb eines Spieljahres nicht mehrfach und nur für einen Verein auf das Nachwuchssoll angerechnet werden. Die Nachweispflicht obliegt dem Verein. Juniorinnenmannschaften kommen zur Erfüllung des o.g. Nachwuchssolls gleichermaßen zur Anrechnung. 47a An- und Absetzung von Pflichtspielen (3) Aus dem Status als Jugendförderverein ergeben sich folgende Festlegungen:. 9. Anstrich: Zur Erfüllung des Nachwuchssolls von 46 Absatz 2 der Spielordnung können den Stammvereinen pro Altersklasse jeweils sechs ihrer Spieler/innen beim JFV als eine Juniorenmannschaft angerechnet werden. Darüber hinaus können Stammvereinen im Spielbetrieb der KVF ersatzweise zehn ihrer Spieler/innen als eine Juniorenmannschaft angerechnet werden, die über alle Altersklassen am Spielbetrieb des JFV teilnehmen. 46 Absatz 2 dieser Ordnung gilt entsprechend. 56 Spielerlaubnis (1) Zur Teilnahme an Spielen jeder Art sind nur Vereinsmitglieder berechtigt, die im Besitz einer ordnungsgemäß erlangten Spielerlaubnis sind. Als Nachweis gilt der Spielerpass, der nur dann gültig ist, wenn er mit Unterschrift und zeitnahem Lichtbild des Inhabers, das den Nachweis der Identität des Spielers ermöglicht und vom Verein abgestempelt sein muss, versehen ist. In den Altersklassen E-, F-, und G-Junioren/innen ist keine Unterschrift erforderlich. Bei fehlendem Spielerpass muss der Nachweis der Spielberechtigung ersatzweise auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet oder durch eine Online- Überprüfung geführt werden. Die Identität des Spielers muss bei fehlendem Spielerpass auch durch Vorlage eines anderen zur Identifikation geeigneten amtlichen Personaldokuments nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt die Spielberechtigungsliste im DFBnet-Modul SpielPLUS (Spielbericht Online) mit Lichtbild der Spielerin / des Spielers. Diese ist als Ausdruck vorzulegen oder an einem elektronischen Endgerät vorzuweisen (Online-Überprüfung). (2) Ersatzweise kann die Spielberechtigung nachgewiesen werden durch: a) den Spielerpass, der nur dann gültig ist, wenn er mit Unterschrift und aktuellem Lichtbild des Inhabers, das den Nachweis der Identität der Spielerin / des Spielers ermöglicht, versehen ist und vom Verein abgestempelt ist. In den Altersklassen E-, F-, und G- Junioren/innen ist keine Unterschrift erforderlich. b) den Ausdruck der Detailspielberechtigung aus dem DFBnet Modul Pass-Online mit dem Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 2 von 7

SFV-Logo in Verbindung mit einem zur Identifikation der Spielerin / des Spielers geeigneten Lichtbildausweises. (3) Eine Spielerin/ein Spieler darf nur für den Verein spielen, auf den die Spielerlaubnis im Spielerpass lautet. (4) Spielerpässe bzw. andere Spielberechtigungsnachweise Die Nachweise der Spielberechtigungen im Sinne von Absatz 1 sind bei allen Spielen dem Schiedsrichter mit dem ausgefüllten Spielbericht vor dem Spiel unaufgefordert vorzulegen. Für die Kontrolle sind Vertreter der Vereine zuständig. Auf Verlangen der Vertreter der Vereine hat die Spielerpasskontrolle Kontrolle der Spielberechtigungen unter Anwesenheit der auf dem Spielberichtsbogen eingetragenen Spieler zu erfolgen. Die Spielerpasskontrolle Kontrolle ist unter Anwesenheit des Schiedsrichters durchzuführen. Ein/e ein Spieler/-in, der/die nicht im Besitz eines Spielberechtigungsnachweises im Sinne von Absatz 1 ist, darf am Spiel nicht teilnehmen. Die Vereine tragen die Rechtsfolgen, wenn sie Spieler/Spielerinnen zum Einsatz bringen, die nicht über eine gültige Spielerlaubnis verfügen. (5) Im Jugendspielbetrieb können Spielerinnen/Spieler jeweils in der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden. Sie unterliegen dabei keiner Wartefrist. Gleiches gilt auch für A- Junioren/B-Juniorinnen beim Einsatz in Herren-/Frauen-Mannschaften. (6) Alle Spieler, die das 18. Lebensjahr, und alle Spielerinnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen am gleichen Kalendertag an zwei Spielen teilnehmen. Alle anderen Spieler/Spielerinnen dürfen am gleichen Tag nur an einem Spiel/einem Turnier teilnehmen. (7) Während eines Spieles können ausgewechselt werden: im Spielbetrieb der Herren bis zu drei Spieler, im Spielbetrieb der Frauen, der A-/B-Junioren und der B-Juniorinnen bis zu vier Spielerinnen/Spieler, im Spielbetrieb der C- und D-Junior/innen und aller jüngeren Altersklassen bis zu sieben Spielerinnen/Spieler Im Spielbetrieb der E-Junior/innen und jüngerer Altersklassen ist die Zahl der Wechselspieler/innen auf die für den Wettbewerb festgelegte Mannschaftsstärke begrenzt. Sind Juniorinnen-Mannschaften in den Spielbetrieb der Junioren eingegliedert, so richtet sich das zulässige Auswechselkontingent der Juniorinnen-Mannschaften nach den Vorgaben der betreffenden Junioren-Spielklasse. Im altersklassenübergreifenden Spielbetrieb von Juniorinnen-Mannschaften richtet sich das zulässige Auswechselkontingent nach den Vorgaben der jeweils jüngeren Altersklasse. Die KVF können in ihren Wettbewerben bei den A- und B-Junioren auch mehr als vier Wechselspieler zulassen und für Wettbewerbe, an denen Mannschaften mit unterschiedlicher Spielerzahl teilnehmen, abweichende Regelungen erlassen. Bei Spielen auf Kleinfeld ist die Zahl Wechselspieler/innen auf die für den Wettbewerb festgelegte Mannschaftsstärke begrenzt. Im Senioren- und Breitensport ist die Aus- und Einwechselung ohne Begrenzung möglich. Die Veranstalter dieser Wettbewerbe können gemäß 41 (4) in den Ausführungsbestimmungen davon abweichende Regelungen treffen. Der Wechsel kann nur während einer Spielruhe erfolgen. Ausgewechselte Spielerinnen/Spieler dürfen in den folgenden Wettbewerben während eines Spieles wieder eingewechselt werden: in Spielen auf Kreisebene unterhalb der Kreisoberligen, wobei die KFV hiervon abweichende Regelungen treffen können, in Spielen auf Kleinfeld (alle Alters- und Spielklassen), in Spielen der C-Junioren/-innen und der B-Juniorinnen (alle Spielklassen), in Spielen der Frauen-Landesklasse in Spielen des Senioren-, Freizeit- und Breitensports. In allen anderen Wettbewerben darf die/der ausgewechselte Spielerin/Spieler nicht wieder in ihre/seine Mannschaft zurückkehren. Die UEFA schreibt zu Wechselspielern verbindlich vor, dass bis zu 7 Wechselspieler vor Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 3 von 7

Spielbeginn auf dem Spielbericht einzutragen sind, und nur davon diese Wechselspieler eingesetzt werden dürfen. Nicht eingesetzte Wechselspieler sind nach dem Spiel unter Aufsicht des Schiedsrichters durch den Verein auf dem Spielbericht zu streichen. (8) Eine Spielerin/ein Spieler mit einem gültigen Spielerpass ist in folgenden Fällen nicht spielberechtigt: a) während einer Sperrfrist b) während einer Wartefrist c) nach Feldverweis auf Dauer bis zur Entscheidung durch das Sportgericht für jeglichen Spielbetrieb, (9) Die Spielerlaubnis für Juniorenspieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga und der Junioren-Bundesligen richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der DFB- Jugendordnung. 59 Spieldurchführung (10) Als angetreten gilt eine Mannschaft, wenn im Jugendbereich (Großfeld) im Frauen- und Herrenbereich (Großfeld) mindestens 8 Spielerinnen/Spieler mindestens 7 Spielerinnen/Spieler in Spielkleidung zum festgesetzten Spielbeginn auf dem Spielfeld erschienen sind. Bei Spielen auf dem Kleinfeld verkürztem Großfeld, halbem Großfeld oder kleinerem Spielfeld gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn zum fest gesetzten Spielbeginn nicht mehr als 2 Spielerinnen/Spieler bis zur vollständigen Mannschaftsstärke gemäß Wettbewerbsausschreibung fehlen. Eine Mannschaft kann sich bis Spielschluss, einschließlich Verlängerung, mit den Spielerinnen/Spielern vervollständigen, die auf dem Spielbericht stehen. Bei Spielen auf verkürztem Großfeld, halbem Großfeld oder kleinerem Spielfeld wird das Spiel nicht fortgesetzt, wenn eine der Mannschaften weniger als die oben angegebene Mindestspielerzahl hat. 66 Auswahlspiele (1) Auswahlspiele sind Länder-, Regional- und Kreisauswahlspiele, vom DFB, dem SFV und den KVF organisierte Spiele von National-, Regionalauswahl-, Landesauswahl- und Kreisauswahlmannschaften sowie Spiele der Talentstützpunkte. (4) Bei Abstellung von mehr als einer Spielerin/einem Spieler oder einer Torhüterin / eines Torhüters zu DFB- bzw. Landesauswahlspielen Auswahlspielen im Nachwuchsbereich, kann der betroffene Verein die Absetzung des angesetzten Pflichtspieles beim zuständigen Staffelleiter beantragen. Bei Abstellung einer / eines Torhüterin /Torhüters ist das Spiel auf Antrag des betreffenden Vereins abzusetzen. Der Antrag ist unverzüglich nach Erhalt der Anforderung beim zuständigen Staffelleiter einzureichen und kann sich nur auf ein Spiel der Altersklasse beziehen, der die Juniorin/der Junior gemäß 42 Zi. (3) angehört. 67 Pass- und Spielrecht (1) Eine Spielerin/ein Spieler kann grundsätzlich nur für einen Verein Spielerlaubnis haben. Eine Gastspielgenehmigung wird im SFV sowie in den KVF nur für Freundschaftsspiele nach den Maßgaben von Ziffer (5) erteilt. Ein befristetes Zweitspielrecht kann nach den Maßgaben der 67 a und 67 b erteilt werden. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 4 von 7

(2) Der zum Nachweis des Spielrechtes erforderliche Spielerpass, der Eigentum des SFV ist, ist mittels Passantragsformular zu beantragen. Die Spielerlaubnis kann online (für registrierte Vereine) oder per Post mittels Passantragsformular beantragt werden. Ein ausgestellter Spielerpass bleibt immer Eigentum des SFV. Bei der erstmaligen Beantragung eines Spielerpasses einer Spielerlaubnis sind das Geburtsdatum und der vollständige Name vom Antrag stellenden Verein durch eine Kopie eines amtlichen Dokuments nachzuweisen. Die Passausstellung Erteilung Spielgenehmigung der Spielerlaubnis erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle des SFV. a) Jeder Missbrauch des Spielerpasses der Spielberechtigungsnachweise wird bestraft. b) Eine auf Grund unrichtiger Angaben erteilte bzw. fehlerhafte Spielerlaubnis ist ungültig. Sich daraus ergebende Folgen trägt der Verein. c) Bedingte Zustimmungen bzw. Abweichungen zum Vereinswechsel sind nicht zulässig. In diesen Fällen und in Fällen, in denen eine Nichtzustimmung nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, werden die Anträge behandelt, als ob eine Zustimmung vorliegt. d) Leitet die Geschäftsstelle des SFV ein Passeinzugsverfahren ein, Informiert die Passstelle des SFV den abgebenden Verein per DFBnet Postfach oder per Post über eine Passanforderung, so muss der abgebende Verein innerhalb von 14 Tagen (Poststempel der Anforderung) den Spielerpass den Spieler online abmelden oder den ordnungsgemäß ausgetragenen Spielerpass (Abmeldedatum und letztes Pflichtspiel) an die Geschäftsstelle des SFV einsenden. e) Geschieht das nicht, oder wird keine Erklärung über den Verbleib des Spielerpasses abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. die Zustimmung zum Vereinswechsel als erteilt. Zusätzlich leitet die Passstelle des SFV ein gebührenpflichtiges Passeinzugsverfahren ein. f) Soweit der abgebende Verein Ansprüche gegenüber der Spielerin/dem Spieler hat (z.b. Beitragsrückstände, materielle Probleme) sind diese als vereinsinterne Angelegenheiten, entsprechend der Satzung des Vereins zu regeln. Auch sonstige Bestimmungen der Vereinssatzung (z.b. Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft) haben keinen Einfluss auf einen Vereinswechsel. (3) Bei Rückkehr zum alten Verein vor Ablauf der gesamten Wartefrist ist gleichzeitig mit dem erneuerten Passantragsformular die Bestätigung vorzulegen, dass sie/er für seinen neuen Verein nicht gespielt hat. In diesem Falle hat der Verein Passantragsgebühren und evtl. Passeinzugsgebühren dem antragstellenden Verein zurückzuerstatten. (4) Mit Vorliegen des Spielerpasses für den aufnehmenden Verein Ab dem Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim SFV ist die Spielerin/der Spieler für Freundschaftsspiele spielberechtigt. Außerdem kann sie/er in - Hallenmeisterschaften bzw. Hallenpokalwettbewerben des SFV, der KVF - Spielen der Senioren- und Breitensportmannschaften eingesetzt werden. (5) In Freundschaftsspielen und Spielen der U13 Talentspielrunde können auf schriftlichen Antrag des betreffenden Vereins Spieler/innen mit Gastspielgenehmigung eingesetzt werden. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des abstellenden Vereins beizufügen. Die Gastspielgenehmigung ist kostenpflichtig und wird von der Geschäftsstelle des SFV erteilt. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 5 von 7

Rechts- und Verfahrensordnung 24 - Einspruch (1) Ein Einspruch ist nur gegen die Wertung von Spielen zulässig, der sich aus Verstößen gegen unter 2 (1) a) und b) dieser Ordnung genannten Regelungen begründet. Unter anderem kann ein Einspruch mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden: a) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat und der Einspruch unmittelbar nach dem Spiel vom Schiedsrichter im Spielbericht auf Antrag des Spielführers oder des Mannschaftsverantwortlichen eines der am Spiel beteiligten Vereine vermerkt wird. Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar. b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht; c) Mitwirkung eines nicht spiel- bzw. einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft; d) Mitwirkung eines gedopten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft; e) Spielmanipulation, die das Spielergebnis beeinflusst hat, wobei der zur Einspruchseinlegung berechtigte Verein den Nachweis der Spielmanipulation zu führen hat. (2) Zur Einlegung des Einspruchs berechtigt sind: a) die am Spiel beteiligten Vereine b) in den Fällen des Absatzes (1) c), d) und e) der SFV und seine Organe sowie die Mitgliedsverbände und deren Organe, jeweils ausgenommen Rechtorgane. Schiedsrichterordnung 6 Meldung, Anerkennung und Schiedsrichtersoll (3) Der Schiedsrichterausweis kann vom zuständigen Kreis- und Stadtverband Fußball für das neue Spieljahr verlängert werden, wenn: c) Der Inhaber im abgelaufenen Spieljahr folgende Mindestanzahl an Hausregeltests absolviert hat: 1. als Schiedsrichteranwärter im Spieljahr der Schiedsrichterausbildung mindestens 1 vollständig ausgefüllter Hausregeltest, 2. als Jungschiedsrichter, Schiedsrichter oder Schiedsrichterbeobachter mindestens 2 vollständig ausgefüllte Hausregeltests. 10 Einteilung der Schiedsrichter in Leistungsklassen (4) Schiedsrichter, die in die Leistungsklassen Landesliga Herren oder höher eingestuft werden sollen, haben eine sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu absolvieren bzw. eine Bestätigung ihrer Sporttauglichkeit von einem anerkannten Sportmediziner vorzulegen. Näheres regelt die Qualifikationsrichtlinie. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 6 von 7

(2) Grundlegende Bestimmungen Ausbildungs-und Trainerordnung 1 Einführung zur Qualifizierung (l) Jeder Verein hat mindestens einen Trainer mit gültiger DFB-Trainer-Lizenz zu beschäftigen. Für die höchste Spielklasse des SFV (Landesliga) der Herren, Frauen und Junioren muss der Trainer mindestens die B-Lizenz nachweisen können; bei den Juniorinnen mindestens die C-Lizenz. Für die Landesklasse der Herren, Frauen und Junioren soll der Trainer mindestens die C-Lizenz nachweisen können. Für die Trainer von Jugendfördervereinen gilt 47a der SFV-Spielordnung. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzungen vom 27.04.2018 Seite 7 von 7