Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busreisen

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busreisen Die nachfolgenden Klauseln beziehen sich auf reine Beförderungsleistungen im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Diese AGBs sind insbesondere nicht anzuwenden für die Beförderungsleistungen im Sinne von Reisedienstleistungen (wie Übernachtungen etc.). In diesem Fall gelten die Allgemeinen Reisebedingungen in der jeweils letztgültigen Fassung. 1. Preis und Zahlungsmodalitäten 1.1. Vereinbarter Preis Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich der im Angebot vereinbarte Preis ausschließlich auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrdauer bezieht. 1.2. Mehrleistungen Mehrleistungen, die aus Gründen entstehen, die der Auftraggeber (bzw. die Fahrgäste) zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. So werden bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer pro begonnener Stunde zusätzlich Euro 45,- und eventuell angefallene Mehrkilometer nachverrechnet. 1.3. Spesen Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängenden Spesen wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland sind vom Auftraggeber nur dann zu leisten, wenn dies im Angebot bzw. Auftrag angeführt ist. Andernfalls sind diese Spesen im vereinbarten Preis und Leistungspaket inkludiert. 1.4. Verpflegung des Lenkers Verpflegung und Quartier des Lenkers sowie deren Kosten auf Basis Halbpension gehen zu Lasten des Auftraggebers. 1.5. Preiserhöhungen Liegen mehr als vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann die Schuch GmbH Preiserhöhungen bis zu 10 % des vereinbarten Preises in Rechnung stellen. Dies gilt für den Fall, dass nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintreten, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnten. Derartige Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat die Schuch GmbH dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen.

1.6. Zahlung Der vereinbarte Preis ist sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur direkt an die Schuch GmbH, nicht aber an den Lenker erfolgen. Eventuelle Teilzahlungen werden vorab mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu bezahlen. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber im Fall des Verzuges entstehende Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 1.7. Fahrzeugeinsatz Der Fahrzeugeinsatz bleibt der Schuch GmbH vorbehalten. Werden größere Fahrzeuge für Mietwagenfahrten eingesetzt, erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach der bestellten Wagenkategorie. 1.8. Kleingruppenzuschlag Bei Nichterreichen der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl steht es der Schuch GmbH frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der maximal 10% des Reisepreises betragen darf. Dieser Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum Rücktritt von der Reise. Die Schuch GmbH hat das Recht, entsprechend kleinere Busse einzusetzen, die weder über Bordküche noch Bord- WC verfügen. 2. Rücktritt und Stornomodalitäten 2.1. Eine Stornierung kann nur schriftlich spätestens einen Kalendertag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden. Eine Stornierung am Tag des Reiseantrittes oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht zur Kenntnis genommen werden. 2.2. Bei Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber, sind der Schuch GmbH die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen, jedoch mindestens bis zum 7. Werktag vor Reiseantritt 20 % und ab dem 7. Werktag vor Reiseantritt 40 % des vereinbarten Preises als Stornogebühr zu ersetzen. Erfolgt die Stornierung erst am Tag des Reiseantritts oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag, beträgt die Stornogebühr 100 % des vereinbarten Entgeltes.

3. Haftungsfragen und Verhalten der Fahrgäste 3.1. Die Schuch GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Die Schuch GmbH haftet für die rechtzeitige Stellung der schriftlich bestellten Fahrzeuge, soweit nicht Umstände vorliegen, welche durch die Schuch GmbH trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden waren (höhere Gewalt, Streik, ungewöhnliche bzw. nicht vorhersehbare Behinderungen im Straßenverkehr etc.). 3.2. Die Schuch GmbH haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden. Die Schuch GmbH haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Ebenso besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen bei Zwischenaufenthalten oder am Abfahrts- /Zielort. 3.3. Anzahl der Fahrgäste Der Autobus darf maximal mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist. Sollte die zulässige bzw. vereinbarte Fahrgastanzahl überschritten werden, ist die Schuch GmbH (bzw. deren Lenker) berechtigt, von der vereinbarten Leistung unter Wahrung aller Ansprüche zurückzutreten. Unabhängig von der Auftragsbestätigung behält es sich die Schuch GmbH vor, einen Autobus mit einer höheren Sitzplatzkapazität zum Einsatz zu bringen oder durch einen Buspartner durchführen zu lassen. 3.4. Reisegepäck Jeder Fahrgast darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Sitzplatzes ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringen kann, kostenlos mitnehmen und bei sich behalten (Handgepäck). Das Reisegepäck muss vom Fahrgast derart verpackt und verschlossen sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Der Fahrgast hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke in den Autobus verladen werden. Die Schuch GmbH haftet nicht für Gepäckstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhandenkommen. Ebenso besteht keine Haftung für Gepäckstücke (Handgepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Autobus verbleiben oder vergessen wurden. Eine Haftung für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossen abgeliefertes Reisegepäck, sowie für Geld- und Wertgegenstände besteht nicht.

Beim Transport von Fahrrädern mit einem Radanhänger übernimmt die Schuch GmbH keine Haftung für eventuelle Schäden an Fahrrädern, die während des Transports oder beim Beund/oder Entladen entstehen. Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen mit Zustimmung der Schuch GmbH (bzw. des Lenkers) mitgeführt werden. 3.5. Verantwortung für das Verhalten der Fahrgäste Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Lenkers ist unbedingt Folge zu leisten. Der Auftraggeber haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden (Verunreinigung) am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens. Die Haftung besteht nicht, wenn weder der Auftraggeber noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche (Verdienstausfall, Stehzeiten, etc.) bleiben unberührt. 3.6. Sicherheitsgurte Die im Autobus angebrachten Sicherheitsgurte sind von jedem Fahrgast vorschriftsmäßig während der Fahrt anzulegen. 3.7. Verlassen des Sitzplatzes Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Lenkers nicht nachkommen, können von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Autobusunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung des Auftraggebers gegenüber der Schuch GmbH besteht in diesen Fällen nicht. 3.8. Beschwerden Beschwerden sind zunächst an den Lenker, und falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann an die Schuch GmbH zu richten.

4. Vertragsschlussmodalitäten 4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur insoweit Fahrleistungen vom Lenker zu verlangen, als dies mit den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.b. Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbart ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Fahrdienstleistungen zu verweigern. Der Lenker ist zudem berechtigt, von der vorgeschriebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen und dgl. erforderlich ist. 4.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Personenanzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen. Abweichungen vom Angebot sind, sofern diese nicht vor Antritt der Fahrt mit der Schuch GmbH vereinbart wurden, vom Auftraggeber (bzw. dessen Bevollmächtigten) auf dem Fahrtauftrag des Lenkers schriftlich zu bestätigen. 5. Gerichtsstand 5.1. Vereinbart gilt österreichisches Recht. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. 5.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Sitz der Schuch GmbH. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Schuch GmbH im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Auftraggebers liegt.