Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018 Informationen Berechnungshilfen
ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen oder das Vermögen der Versicherten. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die individuelle Prämienverbilligung soll bei den in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung vermindern. Die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden bei unteren und mittleren Einkommen speziell entlastet. Prämienverbilligungen sind kantonale Finanzierungshilfen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann einen Rechtsanspruch geltend machen. Die Prämienverbilligungen werden von Bund, Kanton und Gemeinden gemeinsam finanziert. Am 4. März 2018 hat das Schwyzer Stimmvolk die Teilrevision des EGzKVG angenommen. Deshalb gelten für die Prämienverbilligung neue gesetzliche Bestimmungen.
3 PRÄMIENVERBILLIGUNG WELCHE PERSONEN HABEN ANSPRUCH AUF EINE PRÄMIENVERBILLIGUNG? Personen, die am 1. Januar 2019: ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz haben; bei einer anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen sind. Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamt anspruch auf Prämienverbilligung. Junge Erwachsene, die sich in Ausbildung befinden, haben zusammen mit den Eltern einen Gesamtanspruch. WER ERHÄLT «AUTOMATISCH» EIN ANMELDEFORMULAR? Steuerpflichtige, welche auf Grund der bekannten Steuerdaten allenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten von der Ausgleichskasse Schwyz direkt ein Anmeldeformular und das Merkblatt zugestellt. Auch Personen, die an der Quelle besteuert werden, erhalten die Unterlagen direkt. Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr erhalten ebenfalls ein Anmeldeformular. Falls sie sich in Ausbildung befinden, ist das Anmeldeformular zusammen mit den Eltern und allenfalls Geschwistern einzureichen.
PRÄMIENVERBILLIGUNG 4 WER MUSS SELBER EIN ANMELDEFORMULAR BESTELLEN? Alle anderen Personen können bei der Ausgleichskasse Schwyz oder bei den AHV-Zweigstellen in den Gemeinden kostenlos Anmeldeformulare und Merkblätter beziehen. Die Dokumente stehen auch auf der Webseite www.aksz.ch rund um die Uhr zum Download zur Verfügung. WER MUSS KEINE ANMELDUNG AUSFÜLLEN? Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV erhalten (Stand: 1. April 2018), müssen keine Anmeldung ausfüllen. Mit der Ergänzungsleistung erhalten sie die Richtprämie bereits verbilligt. Wird die Ergänzungsleistung eingestellt, muss ab dem Folgejahr eine Anmeldung zur Prämienverbilligung eingereicht werden.
5 HILFE BEIM AUSFÜLLEN FRISTEN WER HILFT BEIM AUSFÜLLEN DER ANMELDUNG? Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Schwyz gerne zur Verfügung (Direktwahl: 041 819 05 19; E-Mail: ipv@aksz.ch). Auch die AHV-Zweigstellen der Gemeinden helfen beim Ausfüllen. WOHIN MUSS DIE ANMELDUNG GESANDT WERDEN? Bitte senden Sie die Anmeldung direkt an die Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz. Bitte kontrollieren Sie, dass Ihre Anmeldung vollständig ausgefüllt ist und alle nötigen Unterlagen beigelegt sind. BIS WANN MUSS DIE ANMELDUNG BEI DER AUSGLEICHSKASSE SEIN? Wer den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 geltend machen will, muss die Anmeldung bis spätestens 30. September 2018 einreichen. Auf Anmeldungen nach dem 30. September 2018 kann nicht mehr eingetreten werden. Bitte beachten Sie, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen.
GRUNDLAGEN RICHTPRÄMIEN 6 WELCHE PRÄMIEN WERDEN VERBILLIGT? Verbilligt werden die Richtprämien, welche 90 Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entsprechen. Für das Jahr 2018 gelten folgende Durchschnittsprämien: Erwachsene (ab 26 Jahren) Fr. 4 812.00 Junge Erwachsene (18 25 Jahre) Fr. 4 440.00 Kinder (bis 18 Jahre) Fr. 1 140.00 Hinweis: Dies sind die Durchschnittsprämien des Jahres 2018. Die Richtprämien (90 Prozent der Durchschnittsprämien) für das Jahr 2019 sind ab Anfang November 2018 auf unserer Webseite www.aksz.ch ersichtlich. WELCHE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE SIND ENTSCHEIDEND? Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2019. Befindet sich die junge erwachsene Person (18. 25. Altersjahr) am 1. Januar 2019 in Ausbildung, besteht zusammen mit den Eltern ein Gesamtanspruch. GIBT ES EINE NEUBERECHNUNG BEI DER GEBURT EINES KINDES? Ja; wenn die Geburt des Kindes innert sechs Monaten der Ausgleichskasse Schwyz gemeldet wird, erfolgt eine Neuberechnung des Anspruchs.
7 GRUNDLAGEN RICHTPRÄMIEN WELCHE FINANZIELLEN VERHÄLTNISSE SIND ENTSCHEIDEND? Grundlage für die Berechnung sind die Zahlen der letzten definitiven Steuerveranlagung (in der Regel die Veranlagung 2016). Das Reinvermögen (Code 970) und das Reineinkommen (Code 820) gemäss der direkten Bundessteuer sind die Bemessungsgrundlagen für die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Berücksichtigt werden auch Einkommen des Vorjahres, welche dem vereinfachten Abrechnungsverfahren unterliegen. Ist die letzte definitive Steuerveranlagung mehr als drei Jahre alt, hat sich Ihr Zivilstand verändert oder sind Sie neu in den Kanton Schwyz zugezogen, werden die Einkommen des laufenden Jahres 2018 und das Vermögen per 1. Januar 2018 berücksichtigt. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar 2019 können erst in den Folgejahren berücksichtigt werden.
KRITERIEN GRENZWERTE 8 WELCHER ANTEIL AM VERMÖGEN WIRD BERECHNET? Das Reineinkommen wird um einen Vermögensanteil erhöht. Der Vermögensanteil entspricht 10 Prozent des Reinvermögens, welches jedoch um einen Freibetrag reduziert wird. Freibetrag Alleinstehende Person Fr. 25 000.00 Ehepaar Fr. 50 000.00 je Kind (bis 18 Jahre) Fr. 15 000.00 je junge erwachsene Person in Ausbildung Fr. 15 000.00 WELCHES SIND DIE VERMÖGENSOBERGRENZEN? Liegt das Reinvermögen nach Abzug des Freibetrags über den Vermögensobergrenzen, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Alleinstehende Person Fr. 250 000.00 Ehepaar Fr. 500 000.00 WELCHES SIND DIE HÖCHSTEINKOMMEN? Kinder bis zum 18. Altersjahr* Alleinstehend Ehepaar ohne Kind Fr. 37 302.00 Fr. 53 559.00 1 Kind Fr. 50 322.00 Fr. 64 779.00 2 Kinder Fr. 61 542.00 Fr. 75 999.00 3 Kinder Fr. 69 402.00 Fr. 83 859.00 4 Kinder Fr. 77 262.00 Fr. 91 719.00 Hinweis: Dies sind die Höchsteinkommen des Jahres 2018. Die Höchsteinkommen für das Jahr 2019 sind ab Anfang November 2018 auf unserer Webseite www.aksz.ch ersichtlich. Liegen die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse unter diesen Höchstwerten, besteht in der Regel Anspruch auf Prämienverbilligung. Massgebend sind jedoch die Verhältnisse im Einzelfall und die Höhe des vom Kantonsrat festgesetzten Selbstbehaltes. * Wenn im Rahmen der Berechnung des Gesamtanspruchs junge Erwachsene in Ausbildung (18. 25. Altersjahr) berücksichtigt werden, erhöhen sich die Werte um je Fr. 3 300.00 pro jungen Erwachsenen.
9 KRITERIEN GRENZWERTE Darüber hinaus haben Kinder bis zum 18. Altersjahr Anspruch auf eine Verbilligung von mindestens 80 Prozent der Richtprämie. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung liegt der Anspruch auf eine Verbilligung bei mindestens 50 Prozent der Richtprämie. Dafür gelten folgende Höchstgrenzen: Kinder bis zum 18. Altersjahr* Alleinstehend Ehepaar 1 Kind Fr. 57 665.00 Fr. 74 533.00 2 Kinder Fr. 71 405.00 Fr. 88 273.00 3 Kinder Fr. 80 945.00 Fr. 97 813.00 4 Kinder Fr. 90 485.00 Fr. 107 353.00 Hinweis: Dies sind die Höchsteinkommen des Jahres 2018. Die Höchsteinkommen für das Jahr 2019 sind ab Anfang November 2018 auf unserer Webseite www.aksz.ch ersichtlich. * Wenn im Rahmen der Berechnung des Gesamtanspruchs junge Erwachsene in Ausbildung (18. 25. Altersjahr) berücksichtigt werden, erhöhen sich die Werte um je Fr. 3 300.00 pro jungen Erwachsenen. WIRD DER AUSSERORDENTLICHE LIEGENSCHAFTS- UNTERHALT ANGERECHNET? Ja; bei Personen, die bei den Steuern einen ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt geltend machen, wird dieser für die Berechnung der Prämienverbilligung zum Reineinkommen hinzugezählt. WERDEN EINKÄUFE IN DIE 2. SÄULE AUFGERECHNET? Ja, die freiwilligen Einkäufe in die 2. Säule werden dem Reineinkommen aufgerechnet.
HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG 10 WELCHE BERECHNUNGSFORMEL WIRD ANGEWENDET? Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt. Der Selbstbehalt liegt gemäss der Volksabstimmung zur Teilrevision des EGzKVG vom 4. März 2018 bei 11 Prozent. Die Prämienverbilligung für Kinder entspricht unter Berücksichtigung der erwähnten Höchstwerte mindestens 80 Prozent der Richtprämien und bei jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens 50 Prozent der Richtprämien. BEISPIEL 1 Alleinstehende Person ohne Kinder Reinvermögen Fr. 35 000.00 abzüglich Freibetrag Fr. 25 000.00 massgebendes Vermögen Fr. 10 000.00 davon 10 % Fr. 1 000.00 Reineinkommen gemäss direkte Bundessteuer Fr. 25 000.00 Total anrechenbares Einkommen Fr. 26 000.00 davon 11 % Selbstbehalt Fr. 2 860.00 Richtprämie* Fr. 4 331.00 Differenz = Prämienverbilligung Fr. 1 471.00 * Die Richtprämien entsprechen 90 Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
11 HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG BEISPIEL 2 Ehepaar mit 2 Kindern (1 Kind 10 Jahre, 1 Kind 20 Jahre und in Ausbildung) Reinvermögen Eltern Fr. 100 000.00 abzüglich Freibetrag Fr. 80 000.00 massgebendes Vermögen Fr. 20 000.00 davon 10 % Fr. 2 000.00 Reineinkommen gemäss direkter Bundessteuer Fr. 60 000.00 Total anrechenbares Einkommen Fr. 62 000.00 davon 11 % Selbstbehalt Fr. 6 820.00 Richtprämien*: Eltern (2 x Fr. 4 331.00) Fr. 8 662.00 1 Kind (unter 18 Jahre) Fr. 1 026.00 1 junger Erwachsener Fr. 3 996.00 Total Richtprämie Fr. 13 684.00 Differenz = Prämienverbilligung Fr. 6 864.00 Die Ausgleichskasse Schwyz prüft in jedem Einzelfall, dass die Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent und für junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt werden. * Die Richtprämien entsprechen 90 Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG 12 BEISPIEL 3 Alleinstehende Person mit 2 Kindern (mit Liegenschaft) Reinvermögen (inkl. Liegenschaft) Fr. 112 500.00 abzüglich Freibetrag Fr. 55 000.00 massgebendes Vermögen Fr. 57 500.00 davon 10 % Fr. 5 750.00 Reineinkommen gemäss direkte Bundessteuer Fr. 25 000.00 Aufrechnung des ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalts Fr. 8 500.00 Total anrechenbares Einkommen Fr. 39 250.00 davon 11 % Selbstbehalt Fr. 4 317.50 Richtprämien*: Alleinstehender Elternteil Fr. 4 331.00 2 Kinder (2 x Fr. 1 026.00) Fr. 2 052.00 Total Richtprämie Fr. 6 383.00 Differenz = Prämienverbilligung Fr. 2 065.50 Die Ausgleichskasse Schwyz prüft in jedem Einzelfall, dass die Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent der Richtprämie verbilligt werden. * Die Richtprämien entsprechen 90 Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
13 WIE GEHT ES WEITER? WER PRÜFT DIE ANMELDUNG? Die Ausgleichskasse Schwyz prüft und verarbeitet die Anmeldung. Den Entscheid teilt sie Ende November 2018 in der Form einer schriftlichen Mitteilung mit. Bei Unklarheiten über den Anspruch geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Schwyz gerne Auskunft. Falls Sie trotz eines Gesprächs mit dem Entscheid der Ausgleichskasse Schwyz nicht einverstanden sind, können Sie eine Verfügung verlangen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. WELCHE ANGABEN ENTHÄLT DER ENTSCHEID DER AUSGLEICHSKASSE SCHWYZ? Damit unser Entscheid überprüft werden kann, muss er die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen aufzeigen. Deshalb werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse in Zahlen dargelegt. Auch bei einem gemeinsamen Anspruch von Eltern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden diese Werte im Entscheid festgehalten. Der Entscheid wird in der Regel der antragstellenden Person eröffnet. WIE WIRD DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG AUSBEZAHLT? Die Prämienverbilligung 2019 wird direkt Ihrer Krankenkasse überwiesen und Ihren Prämien in Abzug gebracht. Beträge unter Fr. 50.00 werden nicht in Abzug gebracht und verfallen. WIRD EIN ALLFÄLLIGER ÜBERSCHUSS AUSBEZAHLT? Sollte der Anspruch auf Prämienverbilligung höher sein als die effektive Prämie der Grundversicherung (KVG), wird der Anspruch plafoniert. Es besteht höchstens Anspruch auf die effektiv geschuldeten Prämien der Grundversicherung.
VORBEHALT GESETZLICHE BESTIMMUNGEN 14 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung des Anspruchs im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Schwyz und der AHV-Zweigstellen in den Gemeinden gerne zur Verfügung.
15 NOTIZEN
16 Ihr direkter Draht zur Prämienverbilligung: 041 819 05 19 Stand März 2018 Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz Rubiswilstrasse 8 Postfach 53, 6431 Schwyz Telefon 041 819 04 25 Fax 041 819 05 25 ipv@aksz.ch www.aksz.ch