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2 Informationsveranstaltung vszgb Revision EGzKVG Rothenthurm, 9. Februar

3 Grusswort Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher Vorsteherin Departement des Innern des Kantons Schwyz 3

4 KVG und IPV Entwicklung seit 1996 Andreas Dummermuth Geschäftsleiter 4

5 Einführung der Mehrwertsteuer Die MWST löste am die Warenumsatzsteuer (WUST) ab. Volk und Stände stimmen dem zu. Art. 131 Abs. 4 der Bundesverfassung legt fest: «Fünf Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.» PS: Im Jahr 1995 ein Jahr vor KVG! wurden IPV ausbezahlt. 5

6 Einführung des KVG Am sagte das Volk Ja zu einem neuen Krankenversicherungsgesetz. Art. 65 Abs.1 KVG legt fest: «Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen» Die vormaligen pauschalen Subventionen an die Krankenkassen wurden abgeschafft. 6

7 IPV = Offener Auftrag des Bundes an die Kantone Der Bund regelt, dass es IPV gibt. Der Bund regelt aber nicht, wer wie viel IPV erhält. Er legt einen sehr offenen Rahmen fest. Der Bundesbeitrag beträgt heute 7.5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG 66 Abs. 2). Die Kantone haben einen offenen Auftrag. In den Einführungsgesetzen zum KVG (EGzKVG) müssen sie dies regeln. Sie haben einen erheblichen sozial- und finanzpolitischen Spielraum. 7

8 KVG 65 regelt viel, nicht aber den Gehalt 1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten. 2 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. 3 2 Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer. 4 3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 4 Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung. 4bis Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung. 5 5 Die Versicherer sind verpflichtet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen betreffend die Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 82 hinaus mitzuwirken. 6 6 Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozial- und familienpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu. 7 8

9 Umsetzung im Kanton Schwyz mit drei Rechtsgrundlagen Einführungsgesetz vom zum KVG (EGzKVG; SRSZ ) regelt die länger dauernden Grundsätze. Vollzugsverordnung vom zum EGzKVG (VVzKVG; SRSZ ) regelt die wichtigen Detailfragen. Kantonsratsbeschluss vom zum EGzKVG legt den Selbstbehalt fest und bestimmt damit den sozial- und finanzpolitischer Gehalt der IPV. PS: Entwicklung der Prämienhöhe, der wirtschaftlichen Lage, der Bevölkerung und der Anmeldezahl sind dann für das tatsächliche Auszahlvolumen entscheidend. 9

10 IPV-Eckdaten personalisierte Informationsscheine verschickt Anmeldungen eingegangen Personen erhalten IPV Fr ausgerichtet Bund trägt 72%, Kanton 17% und Gemeinden 11% über Steuergelder Durchführungskosten sind 1.1 Mio. Fr. = 1.81% des IPV- Volumens dabei sind jedoch auch Handling Verlustscheine, KVG-Obligatoriumskontrollen etc; wird nur vom Kanton getragen 10

11 Bezügerquote interkantonal (2015) 40.0% 35.0% Manfred bitte Grafik einfügen 30.0% 25.0% 20.0% 15.0% 10.0% 5.0% 0.0% GL VS SO BL SZ NW SG AR ZG FR NE AG BE LU CH TG VD GE OW BS GR SH TI ZH JU AI UR 11

12 IPV-Ausgaben pro Einwohner (2015) Manfred bitte Grafik einfügen BS TI VD NE GE JU SH ZH CH AR SO FR OW TG UR AG VS ZG GR LU BL AI SZ GL SG BE NW 12

13 EGzKVG: Revisionsvorlage Manfred Simmen Abteilungsleiter Ausgleichskasse 13

14 Die Vorlage und ihre Elemente Information der Bevölkerung Administrativer Ablauf IPV-Berechnung heute Faktoren im IPV Prozess Motionär und Anpassungen IPV-Berechnung neu Konkrete Situation: heute - neu Finanzielle Auswirkungen (Bezügergruppen / Kostenträger) 14

15 Aktive Information 2/1 15

16 Aktive Information 2/2 16

17 Administrativer Ablauf am Beispiel des Jahres 2017 Teil 1 April 2017 Versand der personalisierten Anmeldeformulare für die IPV 2018 Datenbasis: Aktuellste Steuerdaten Fortlaufende Arbeiten - Eingehende Anmeldungen bearbeiten - Meldungen der Fürsorgebehörden bearbeiten - Meldungen der EL-Stelle bearbeiten 17

18 Administrativer Ablauf am Beispiel des Jahres 2017 Teil September 2017 Eingabeschluss (=Verwirkungsfrist) November Versand der Mitteilungen an versicherte Personen - Info der Krankenkassen Januar 2018 Anrechnung der IPV durch die Krankenkassen an den Monatsprämien 18

19 IPV-Berechnung heute Einkommens Obergrenze Reinvermögen Abzüglich Freibetrag Massgebendes Vermögen Aufrechnung Ausserord. Lg- Unterhalt Aufrechnung 10 % vom massg. Verm. Anrechenbares Einkommen Prämienverbilligung Reineinkommen Selbstbehalt 12% vom anrechenbaren Einkommen Richtprämie Code 970 Code

20 Vermögensfreibeträge Das Reineinkommen wird um einen Vermögensanteil von 10% des Reinvermögens erhöht. Vorab gibt es jedoch einen Vermögensfreibetrag: Alleinstehende Person Ehepaar je Kind (bis 18 Jahre ) je junge erwachsene Person in Ausbildung Fr. 25'000.- Fr. 50'000.- Fr. 15'000.- Fr. 15'

21 Einkommensobergrenzen Aus IPV-Merkblatt 2017: 21

22 Einkommensobergrenze: bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse 5 und 7 EGzKVG Familiensituation Alleinstehend ohne Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder EL-Lebensbedarf: Alleinstehend ohne Kind 19'290 19'290 19'290 19'290 19'290 plus 1. Kind* 10'080 10'080 10'080 10'080 plus 2. Kind 10'080 10'080 10'080 plus 3. Kind 6'720 6'720 plus 4. Kind 6'720 (plus jedes weitere Kind = plus 3'360) Total Lebensbedarf 19'290 29'370 39'450 46'170 52'890 Krankenversicherungsprämien 4'740 5'856 6'972 8'088 9'204 Mietzins 13'200 15'000 15'000 15'000 15'000 Grenzwert 1 37'230 50'226 61'422 69'258 77'094 Grenzwerte gemäss Abs. 2: Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung plus 25 % v.lebensbedarf 0 7'343 9'863 11'543 13'223 Grenzwert 2 37'230 57'569 71'285 80'801 90'317 22

23 Einkommensobergrenze 2/2 Familiensituation Ehepaare ohne Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder EL-Lebensbedarf: Ehepaar ohne Kind 28'935 28'935 28'935 28'935 28'935 plus 1. Kind* 10'080 10'080 10'080 10'080 plus 2. Kind 10'080 10'080 10'080 plus 3. Kind 6'720 6'720 plus 4. Kind 6'720 (plus jedes weitere Kind = plus 3'345) Total Lebensbedarf 28'935 39'015 49'095 55'815 62'535 Krankenversicherungsprämien 9'480 10'596 11'712 12'828 13'944 Mietzins 15'000 15'000 15'000 15'000 15'000 Grenzwert 1 53'415 64'611 75'807 83'643 91'479 Grenzwerte gemäss 5 Abs. 2: Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung plus 25 % v. Lebensbedarf 0 9'754 12'274 13'954 15'634 Grenzwert 2 53'415 74'365 88'081 97' '113 23

24 Motion Schnüriger gibt Anstoss für Revision Die Motion von KR Paul Schnüriger vom wird vom Kantonsrat erheblich erklärt. Im Rahmen der Teilrevision des EGzKVG schlägt der Regierungsrat u.a. folgende zusätzlichen Anpassungen vor: Richtprämien: Beschränkung der IPV auf die Höhe der tatsächlich geschuldeten Prämie. Zudem soll die Richtprämie neu 90% der kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenversicherung für die Berechnung der EL betragen. 24

25 Richtprämien Sozialhilfeempfänger und Richtprämien Heute erhalten die Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe die Richtprämie, maximal aber die tatsächliche Prämie (RR mit Gültigkeit ab in VVzKVG 6 Abs. 1) Neu erhalten Sozialhilfebezüger ebenfalls die Richtprämien, maximal aber die tatsächlichen Prämien. Wir für alle anderen Personen ist die Richtprämie aber nur noch 90% der kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenversicherung für die EL- Berechnung. Alle Personen ( ausser EL Bezüger weil dort Bundesrecht gilt) werden gleich behandelt. 25

26 Zusätzliche Anpassungen Es werden neu Vermögensobergrenzen festgelegt, denn Personen über diesen Grenzen leben nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen: Alleinstehende Verheiratete Fr. 250'000.- Fr. 500'000.- Beim anrechenbaren Einkommen gemäss Bundessteuer erfolgt neu eine Aufrechnung von steuerrechtlich möglichen Abzügen. Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) sowie Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule) sollen nicht doppelt privilegiert werden. 26

27 Zusätzliche Anpassungen Zudem werden einige Verfahrensfragen neu geregelt: Zuzug aus dem Ausland; Durchführungsstelle hat Parteistellung bei Strafverfahren 27

28 Finanz- und sozialpolitisches Feinsteuerung durch den Kantonsrat Das EGzKVG ist ein fester Bereich, der während mehrerer Jahre konstant sein soll. Für die sozial- und finanzpolitische Feinsteuerung kann der Kantonsrat den Selbstbehalt verändern. Der Regierungsrat schlägt vor, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision auch gleichzeitig der Selbstbehalt von heute 12% auf neu 11% gesenkt wird. Meccano des Selbstbehaltes für die aktuelle Vorlage: Teilrevision mit 12% SB = 55.4 Mio. IPV, 12.1 Mio. Minderausgaben Teilrevision mit 11% SB = 59.1 Mio. IPV, 8.4 Mio. Minderausgaben Teilrevision mit 10% SB = 63.1 Mio. IPV, 4.4 Mio. Minderausgaben 28

29 Schematische Darstellung der IPV- Berechnung gemäss Vorlage Einkommens Obergrenze Vermögens Obergrenze Aufrechnung Freiwilliger Einkauf PK Aufrechnung Säule 3a Reinvermögen Abzüglich Freibetrag Massgebendes Vermögen Aufrechnung Ausserord. Lg- Unterhalt Aufrechnung 10 % massg. Vermögen Anrechenbares Einkommen Code 970 Prämienverbilligung Reineinkommen Code 820 Selbstbehalt neu 11% vom anrechenbaren Einkommen Richtprämie = 90% der kantonalen Durchschnitts prämie 29

30 Konkrete Situation: heute neu Ehepaar mit zwei Kindern, zehn Jahre und zwanzig Jahre alt und in Ausbildung; Reineinkommen Fr ; Reinvermögen Fr

31 IPV-Ausgaben nach Gruppen in Mio. Fr. Gesamtaufwand nach Bezügergruppen Modell Normal EL SH Total Rechnung Budget Hochrechnung Teilrevision mit 12% SB Teilrevision mit 11% SB

32 IPV-Ausgaben nach Kostenträger in Mio. Fr. Modell Bund Kanton Gemeinden Total Rechnung Budget Hochrechnung Teilrevision mit 12% SB Teilrevision mit 11% SB

33 Verständnisfragen Diskussion 33

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 34

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