Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2014
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- Sarah Waldfogel
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1 Abschlussbericht AUSGLEICHSKASSE NIDWALDEN IVSTELLE NIDWALDEN Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2014 Zusammenfassung 1. Auftrag Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) weist den Kantonen die Aufgabe zu, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Zudem müssen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung für untere und mittlere Einkommen um mindestens 50% verbilligt werden. 2. Verteilmodell mit einem Selbstbehalt Nidwalden entschied sich für ein Berechnungssystem, das die Prämienlast der gemeinsam besteuerten Personen mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss kantonalen Steuern vergleicht. Wenn die Prämienlast über einem jährlich festzulegenden prozentualen Selbstbehalt liegt, wird eine Prämienverbilligung ausgerichtet. Daneben bestehen für einige Personengruppen besondere Voraussetzungen, welche sich nicht an den Steuerwerten orientieren. 3. Verarbeitung der Anmeldungen Über 8000 Steuerpflichtige wurden im März 2014 persönlich informiert. Es gingen rund Anmeldungen (inkl. Anmeldungen ELBezügerinnen und Bezüger) ein. Von diesen konnten Anmeldungen gutgeheissen werden Anmeldungen mussten abgewiesen werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Davon wurden 150 Fälle sistiert, weil noch keine definitiven Steuerzahlen vorlagen Prozent der Bevölkerung profitiert Die ständige Wohnbevölkerung des Kantons Nidwalden beträgt Personen. Zirka 24% der Bevölkerung, nämlich Versicherte haben im Jahr 2014 eine Verfügung über Prämienverbilligung erhalten. Diese Versicherten leben in Haushalten. Es wurde ein Gesamtbetrag von 14,614 Mio. Franken ausgerichtet. Stansstaderstr Stans Telefon Fax info@aknw.ch
2 A Einführung Die Individuelle Prämienverbilligung ist ein sozial und familienpolitisches Instrument, um die Versicherten von der sogenannten Kopfprämie der obligatorischen Krankenversicherung (KV) zu entlasten. Die KVPrämie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen erhoben, was zu einer grossen Belastung, besonders bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, führen kann. Im Kanton Nidwalden erreichte die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger jedoch in den letzten Jahren nahezu die Hälfte der Bevölkerung (2013: rund 47 Prozent der Wohnbevölkerung). Das Gesetz stand somit nicht mehr im Einklang mit der bundesrechtlichen Zielvorgabe, nämlich Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen. Daher wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um die hohe Bezügerquote wieder auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Nach der Referendumsabstimmung im Juni 2013 konnten per folgende Änderungen umgesetzt werden: Der Selbstbehalt (fixer Prozentsatz des massgebenden Steuerwertes) wird vom Regierungsrat jährlich festgelegt, innerhalb eines Rahmens von 7 bis 12 % (statt im Gesetz verankerter Selbstbehalt von bisher 8 %). Der Anteil des anrechenbaren Reinvermögens wird ebenfalls vom Regierungsrat jährlich festgelegt, innerhalb eines Rahmens von 10 bis 20 % (statt im Gesetz verankerter Prozentsatz von bisher 3 %). Die Steuerwertgrenze für den Bezug der besonderen Prämienverbilligung für Kinder wurde von Franken auf Franken reduziert. Per traten zudem weitere Änderungen in Kraft: Ab dem Jahr 2014 darf die Prämienverbilligung nicht mehr an die Versicherten ausbezahlt werden, sondern sie muss zwingend direkt den zuständigen Krankenversicherern zukommen. Damit soll eine Zweckentfremdung der Gelder verhindert werden. Damit die Krankenversicherer die Prämienverbilligungsbeiträge mit den laufenden Prämien des Jahres verrechnen können, musste zudem der ganze Ablauf erheblich nach vorne verschoben werden: Die Anträge für Prämienverbilligung können jeweils nur noch bis Ende April des laufenden Jahres eingereicht werden (Verwirkungsfrist), statt wie bisher bis Ende Jahr. Die Massnahmen zeigten Wirkung: Die Bezügerquote sank von 47 % auf rund 24 %. Welche Massnahme genau dabei welche Wirkung erzielte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, zumal eine gewisse Beeinflussung der Bezügerquote durch die gleichzeitige Verschiebung des Anmeldeschlusses nach vorne anzunehmen ist. B Der Gesetzesauftrag des Bundes Das am 1. Januar 1996 Inkraft getretene Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht in in Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG die Prämienverbilligung vor: Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Dieser Artikel wurde durch den neuen Art. 65 Abs. 1 bis KVG vom 18. März 2005 ergänzt, welcher lautet: Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50%. Bei unteren und mittleren Einkommen werden die Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung somit speziell behandelt. 2
3 C Die Einführungsgesetzgebung des Kantons Nidwalden Die Prämienverbilligung ist im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 25. Oktober 2006 (Krankenversicherungsgesetz, kkvg, NG 742.1) geregelt. Der Vollzug der Prämienverbilligung wurde der Ausgleichskasse Nidwalden übertragen, die mit weiteren Durchführungsaufgaben in verschiedenen Sozialversicherungen betraut ist. D Eine Vergleichsrechnung als Basis Das Berechnungssystem der individuellen Prämienverbilligung (IPV) basiert auf einer Vergleichsrechnung: Die Prämienbelastung wird mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten verglichen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der kantonalen Steuerveranlagung. Übersteigt die Prämienbelastung einen als Prozentwert festgelegten Selbstbehalt, wird ein Zuschuss an die Krankenkassenprämie ausgerichtet. Anspruch auf Verbilligung besteht, wenn die massgebenden Jahresprämien den vom Regierungsrat jährlich festgelegten Selbstbehalt (zwischen 7 und 12 % des Steuerwertes) übersteigen. Es handelt sich dabei um die sogenannte allgemeine Prämienverbilligung. Einige Personengruppen wie Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erhalten des Weiteren eine besondere Prämienverbilligung. Die Prämienbelastung wird aufgrund von Jahresrichtprämien bemessen. Der Kanton hat für das Jahr 2014 die vom Bund vorgegebene Richtprämie übernommen, die wie folgt festgelegt wurde: Fr für Erwachsene, Fr für junge Erwachsene und Fr für Kinder. Die Summe der Richtprämien der steuerlich gemeinsam veranlagten Personen ergeben die massgebenden Jahresprämien. 3
4 Grundlage für die Berechnung des Anspruchs bilden grundsätzlich die Steuerwerte der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung der Periode 2012 oder allenfalls der Periode Die massgebenden finanziellen Verhältnisse ergeben sich aus dem Reineinkommen und 15% des Reinvermögens. Anhand einer 'StandardFamilie' mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 18 Jahren soll das Berechnungssystem und das Zusammenspiel zwischen besonderer und allgemeiner Prämienverbilligung dargestellt werden: 1. Besondere Prämienverbilligung für Kinder (Vergütung zur Hälfte) Richtprämie Prämienverbilligung Luca Muster (Kind) SFr SFr Nora Muster (Kind) SFr SFr Betrag besondere Prämienverbilligung für Kinder SFr Allgemeine Prämienverbilligung für die Familie Max Muster SFr Maria Muster SFr Luca Muster (Kind) SFr (nach Schritt 1) Nora Muster (Kind) SFr (nach Schritt 1) Massgebende Jahresprämie SFr Verbleibende Prämienbelastung SFr Massgebende finanzielle Verhältnisse der definitiven Steuerveranlagung 2012 Bewertung Ansatz Betrag Reineinkommen (Code 330) 100% SFr. 60'000. SFr. 60'000. Reinvermögen (Code 470) 15% SFr SFr Massgebender Steuerwert SFr Selbstbehalt 11% SFr SFr Allgemeine Prämienverbilligung für Familie Verbleibende Prämienbelastung SFr abzüglich Selbstbehalt SFr Betrag allgemeine Prämienverbilligung für die Familie SFr Gesamtanspruch Prämienverbilligung Besondere Prämienverbilligung für Kinder SFr Allgemeine Prämienverbilligung der Familie SFr Anspruch Prämienverbilligung SFr Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die Prämien im Rahmen der Richtprämien zur Hälfte vergütet (analog Kinder, besondere Prämienverbilligung), jedoch nur, wenn dieser besondere Prämienanspruch höher ist als die allgemeine Prämienverbilligung aufgrund der Steuerwerte. Es kommt also immer der höhere Betrag zur Auszahlung. 4
5 Am Beispiel der oben genannten Familie, die aus einem Elternpaar und zwei minderjährigen Kindern besteht, kann aufgezeigt werden, welche Prämienzuschüsse je nach Einkommenssituation (ohne Vermögen) ausgerichtet werden können. Diese Tabelle stellt auch den sozialpolitischen Kern des Nidwaldner Prämienverbilligungssystems mit Selbstbehalt dar. Reineinkommen (RE) SFr. 7'416. SFr. 5'000. 6'923. SFr. 10'000. 6'431. SFr. 15'000. 5'938. SFr. 20'000. 5'446. SFr. 25'000. 4'953. SFr. 30'000. 4'460. SFr. 35'000. 3'968. SFr. 40'000. 3'475. SFr. 45'000. 2'983. SFr. 50'000. 2'490. SFr. 55'000. 1'997. SFr. 60'000. 1'505. SFr. 70' SFr. 80'000. SFr. 100'000. SFr. 120'000. SFr. 120'001. Erwachsene IPV Kinder allgemeine IPV Kinder besondere IPV (50%) SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr SFr. SFr. Total Prämienbel. Prämienbel. IPV in % von IPV vor IPV % vom RE nach IPV % vom RE Prämie SFr. 100% SFr % 11.0% 94% SFr. 91.4% 11.0% 88% SFr. 61.0% 11.0% 82% SFr. 45.7% 11.0% 76% SFr. 36.6% 11.0% 70% SFr. 30.5% 11.0% 64% SFr. 26.1% 11.0% 58% SFr. 22.9% 11.0% 52% SFr. 20.3% 11.0% 46% SFr. 18.3% 11.0% 40% SFr. 16.6% 11.0% 34% SFr. 15.2% 11.0% 28% SFr. 13.1% 11.0% 16% SFr. 11.4% 10.4% 9% SFr. 9.1% 8.3% 9% SFr. 7.6% 6.9% 9% SFr. 7.6% 7.6% 0% SFr. 9'144. SFr. 8'594. SFr. 8'044. SFr. 7'494. SFr. 6'944. SFr. 6'394. SFr. 5'844. SFr. 5'294. SFr. 4'744. SFr. 4'194. SFr. 3'644. SFr. 3'094. SFr. 2'544. SFr. 1'444. SFr SFr SFr SFr. E Breite Information und einfaches Anmeldeverfahren Die Ausgleichskasse Nidwalden hat im März in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt Steuerpflichtige persönlich angeschrieben. Die Versicherten konnten aufgrund der persönlichen Information und anhand eines entsprechend gestalteten Merkblattes selber entscheiden, ob sie bis Ende April 2014 eine Anmeldung einreichen wollten. In einer breit angelegten Medieninformation wurde die Öffentlichkeit mehrmals über den Ablauf und die neue Anmeldefrist ( ) orientiert. Die Berufs und Mittelschulen sowie die Klöster wurden direkt angeschrieben. Anmeldeformular und Merkblatt standen auch im Internet unter zur Verfügung. Unter können die Versicherten im Kanton Nidwalden auch selber berechnen, ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Das OnlineVerfahren richtet sich insbesondere an Personen in mittleren Einkommensschichten, die selber entscheiden können, ob sie eine Anmeldung einreichen wollen oder nicht. Die Internetanwendung ermöglicht es, einfach und schnell den provisorischen Anspruch zu berechnen. Das Anmeldeverfahren ist denkbar einfach, da nur die vorgedruckten Personalien aller Familienmitglieder geprüft werden müssen. Weil die Auszahlung direkt an den Krankenversicherer erfolgte, musste eine Kopie des Versicherungsausweises KVG der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. 5
6 F Hoher Rücklauf Innert der Anmeldefrist (Ende April 2014) gingen Gesuche ein. Da in den Anmeldungen nicht nur alleinstehende Steuerpflichtige, sondern auch Ehepaare und Kinder enthalten sind, mussten die Daten von Personen, das sind 38% der Wohnbevölkerung im Kanton Nidwalden, EDVmässig erfasst und verarbeitet werden Fälle mit Ergänzungsleistungen (EL) wurden separat verarbeitet und schon im Dezember des Vorjahres an die Krankenversicherer übermittelt. Es kamen Versicherte bzw. 24% der Bevölkerung im Jahr 2014 in den Genuss von Prämienverbilligungen. Die Versicherten verteilen sich wie folgt auf die Gemeinden: GEMEINDEN ANZAHL VERSICHERTE Beckenried 720 Buochs 1350 Dallenwil 558 Emmetten 283 Ennetbürgen 933 Ennetmoos 490 Hergiswil 1030 Oberdorf 760 Stans 2080 Stansstad 1058 Wolfenschiessen 790 TOTAL G Verarbeitung der Anmeldungen Die Versicherten erhielten vorgedruckte Anmeldungen. Sie konnten die Personalien prüfen und allenfalls abändern, das Formular unterschreiben und eine Kopie ihrer Krankenkassen Police beilegen. Das Formular musste bis Ende April 2014 bei der Ausgleichskasse Nidwalden eingereicht werden. Wer kein vorgedrucktes Anmeldeformular erhielt, jedoch einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen wollte, konnte das Formular bei der Ausgleichskasse verlangen oder im Internet herunterladen und bis Ende April 2014 einreichen. EDVmässig erfolgte eine zweistufige Verarbeitung: Zum einen wurden die Personalien geprüft und wenn notwendig angepasst. Diese persönlichen Daten werden durch sogenannte allgemeine Parameter ergänzt (Richtprämien, Selbstbehalt, minimaler Auszahlungsbetrag usw.). Die Daten über die aktuelle Krankenversicherung mussten pro Person erstmalig erfasst werden. Die verwendete EDVLösung wird durch die Informatikgesellschaft für Sozialversicherungen (IGS GmbH) betreut, an der die Ausgleichskasse Nidwalden beteiligt ist. Die EDVProduktion erfolgt über das Rechenzentrum der Abraxas AG in St. Gallen. 6
7 Alle Personen, die eine Anmeldung eingereicht hatten, erhielten eine Verfügung, die schriftlich und verbindlich über den Anspruch informierte. Gleichzeitig mit der Verfügung an die Versicherten erfolgte via elektronischem Datentransfer (SEDEX) eine Mitteilung an die entsprechende Krankenversicherung. Die Auszahlungen an die Krankenversicherer erfolgten gesammelt in quartalsweisen Zahlungsläufen. ART DER ERLEDIGUNG ANZAHL FÄLLE IN % Negativ, da Frist verpasst Negativ, da kein Wohnsitz in Nidwalden Negativ, da keine Krankenkasse Sistierungen Negativ, da zu kleiner Auszahlungsbetrag Negativ, da zu hohe Steuerwerte andere Gründe Positive Fälle (ohne EL) TOTAL Positive Entscheide % Negative Entscheide (inkl. Sistierungen) % ELFälle % Total erledigte Anmeldungen % ======================= Insgesamt konnten Fälle positiv entschieden werden. Negative Entscheide wurden erlassen, dies vorwiegend wegen zu hoher Steuerzahlen. 150 Fälle wurden sistiert. Durch die Sistierung wird der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht verwirkt; die Beiträge werden ausbezahlt, wenn die Steuerpflichtigen der Ausgleichskasse innert fünf Jahren Meldung über eine definitive Steuerveranlagung machen können. Gegen die Entscheide der Ausgleichskasse gingen 33 Einsprachen und 3 Beschwerden ein. 7
8 24% der Nidwaldner Bevölkerung haben im Jahr 2014 eine Verfügung über Beiträge an ihre Krankenkassenprämien erhalten. Nach Geschlecht verteilt sind es männliche und weibliche Versicherte. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung nach Altersgruppen: VON BIS BEZÜGER >90 78 TOTAL BEZÜGER % der Bezüger sind 18 Jahre alt oder jünger. 11% sind älter als 65 Jahre. Die Personen leben in insgesamt 6907 Haushalten. Aufgeschlüsselt auf Anzahl Personen pro Haushalt ergibt sich folgendes Bild: Ausbezahlter Anzahl Haushalte Total Jahresbetrag nach Grösse: Personen pro Haushalt Haushalte mehr ' '201 2' '401 3' '601 4' '801 6' '001 12' > 12' Insgesamt H Finanzen Im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) zwischen Bund und Kantonen wurden auch die Regeln der Finanzierung geändert. Ab dem Jahr 2008 erhalten die Kantone vom Bund einen fixen Betrag zugesprochen, welcher 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Kran 8
9 kenversicherung entspricht. Die Anteile der einzelnen Kantone richten sich u.a. nach deren Wohnbevölkerung. Im Jahr 2014 wurden insgesamt Fr ausbezahlt. Der Bundesanteil betrug Fr und der Kantonsanteil somit Fr I Revision Der Bund schreibt vor, dass dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Revisionsbericht einzureichen ist. Gemäss Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom wird dieser Bericht durch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Nidwalden, der PricewaterhouseCoopers AG erstellt. Der Bericht geht an das Bundesamt für Gesundheit sowie an die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse. J Dank Die Ausgleichskasse Nidwalden dankt allen, die sie bei der Erfüllung ihres Auftrages unterstützt haben. Besonderen Dank verdienen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes Nidwalden, der Finanzverwaltung, des Amtes für Justiz, des Amtes für Migration, der Gesundheits und Sozialdirektion, des Bundesamtes für Gesundheit und der Revisionsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG. Dem Landrat, dem Regierungsrat und der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse Nidwalden danken wir für das in uns gesetzte Vertrauen Stans, im April 2015 Ausgleichskasse Nidwalden Direktorin Monika DudleAmmann 9
Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2015
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