Durchführungsbestimmungen für das Berufsfeldpraktikum (BP89)

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Transkript:

Durchführungsbestimmungen für das Berufsfeldpraktikum (BP89) in den Studiengängen Agrarwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Ökotrophologie, Umweltmanagement (Bachelor of Science) des Fachbereichs 09 Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement an der Justus-Liebig-Universität Gießen Stand: 12. Oktober 2007 geändert: 27.02.2008 geändert: 12.02.2009 1

Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Inhalt... 3 2 Information und Beratung der Studierenden... 3 3 Durchführung des Berufsfeldpraktikums... 3 4 Nachweis der praktischen Tätigkeit... 4 5 Bewertung des Berufsfeldpraktikums... 4 6 Übergangsbestimmungen und Ausnahmen... 5 Anlage 1 Formulare... 6 2

1 Ziel und Inhalt (1)Ziel des Berufsfeldpraktikums ist es, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Das Berufsfeldpraktikum soll die Studierenden mit der Berufswirklichkeit vertraut machen und zur individuellen Gestaltung ihres weiteren Studiums anregen. (2) Das in den ersten drei Semestern erworbene Wissen ermöglicht es den Studierenden, durch betriebliche Mitarbeit Kenntnisse von praktischen Arbeitsabläufen zu erlangen, Lösungsmöglichkeiten konkreter Probleme aufzuzeigen, betriebliche Zusammenhänge zu erfassen, Mitarbeiterführung und Management kennen zu lernen. In ihrer Praktikumsarbeit stellen sie die Verbindung von wissenschaftlichen Zusammenhängen und beruflicher Wirklichkeit her. 2 Information und Beratung der Studierenden (1) Der Fachbereich unterhält ein Praktikums-Büro. Das Praktikums-Büro führt eine Datenbank von Betrieben und Einrichtungen, die für das Berufsfeldpraktikum in einer der Studiengänge Agrarwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement geeignet sind. Es informiert die Studierenden zum formalen Ablauf des Berufsfeldpraktikums und prüft die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen. (2) Das Berufsfeldpraktikum ist nicht auf die Betriebe und Einrichtungen der Datenbank nach Satz (1) beschränkt; bei einem nicht in der Datenbank erfassten Betrieb weist der Studierende durch geeignete Unterlagen die Voraussetzungen nach 3 Satz (5) nach. (3) Der Fachbereich 09 bietet regelmäßig Informationsveranstaltungen zu den Anforderungen und zum Ablauf des Berufsfeldpraktikums an. Bei Bedarf können sich die Studierenden durch das Fachpersonal des Praktikumsbüros des Fachbereiches beraten lassen. 3 Durchführung des Berufsfeldpraktikums (1) Das Berufsfeldpraktikum ist entsprechend der Prüfungsordnung 2007 des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig Universität Gießen für die Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Science Agrarwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement ein Profilmodul des Studiums. Es umfasst eine Workload von 540 Stunden mit 18 Leistungspunkten (CP). Die Zeitdauer des Praktikums beträgt mindestens 20 Wochen. (2) Das Berufsfeldpraktikum wird von den Studierenden im Studienverlaufsplan angegeben. (3) Das Berufsfeldpraktikum kann nur absolviert werden während der Studierende in einem Studiengang nach Satz (1) eingeschrieben ist. (4) Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen können auf die Arbeitszeit des Berufsfeldpraktikums anerkannt werden. Maximal ist eine Anerkennung von 10- Wochen möglich. Für die Bewertung sind die Verfahren des 5 einzuhalten. (5) Für das Berufsfeldpraktikum eignen sich Betriebe und Einrichtungen aus den Berufsfeldern der Studiengänge Agrarwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement, die eine qualifizierte Betreuung der Studierenden gewährleisten. 3

(6) Die Betriebe und Einrichtungen müssen vom Praktikumsbüro des Fachbereiches 09 als geeignet angesehen und genehmigt werden. (7) Das Berufsfeldpraktikum wird in der Regel in zwei, höchstens in drei verschiedenen Betrieben oder Einrichtungen absolviert; dabei muss ein Abschnitt des Berufsfeldpraktikums mindestens vier Wochen umfassen. (8) Die Dauer der täglichen Arbeitszeit richtet sich nach der des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Einrichtung. Fehlzeiten, auch krankheitsbedingte, sind nachzuholen. 4 Nachweis der praktischen Tätigkeit (1) Zur Anerkennung des Berufsfeldpraktikums legt der Studierende für jeden Abschnitt des Berufsfeldpraktikums folgende Nachweise vor, hierbei sind die vollständig ausgefüllten Formulare nach Anlage 1 zu verwenden: a. Ein Formular mit Angaben zum Betrieb zur Pflege der Betriebs- und Einrichtungsdatenbank. Die sachliche Richtigkeit der Angaben ist hierbei durch den Betrieb oder die Einrichtung zu bestätigen. b. Ein qualifiziertes Praktikumszeugnis des Betriebes oder der Einrichtung, das über die wahrgenommenen Aufgaben und Aktivitäten des Studierenden informiert und diese bewertet. c. Den Nachweis für das Berufsfeldpraktikum. (2) Das Berufsfeldpraktikum muss unabhängig von anderen Modulen und von der Bachelor-Thesis abgeleistet werden 5 Bewertung des Berufsfeldpraktikums (1) Der Studierende fertigt zu einem absolvierten Abschnitt des Berufsfeldpraktikums eine Praktikumsarbeit an. Die Praktikumsarbeit beinhaltet neben dem nach wissenschaftlichen Kriterien und mit einem fachwissenschaftlichen Hintergrund angefertigten Bericht die Beschreibung des Betriebes oder der Einrichtung und eine Kopie des qualifizierten Zeugnisses nach 4 Satz (1). (2) Der Studierende wählt für einen Abschnitt des Berufsfeldpraktikums ein thematisch naheliegendes Bezugsmodul aus den in der Prüfungsordnung aufgeführten Modulen des Studienganges Bachelor of Science am Fachbereich 09. (3) Bis zum Ende der vierten Praktikumswoche vereinbart der Studierende mit dem Modulverantwortlichen des Bezugsmoduls oder mit dem dauerhaft in der Lehre des Moduls eingebundenen Dozenten ein Berichtsthema. Dazu ist das Formular nach Anlage 1 Nr. (4) zu verwenden. Der Bericht ist selbständig innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Praktikumsabschnittes zu verfassen und hat einen Umfang von 5.000 bis 6.000 Worten. (4) Die Beschreibung des Betriebs oder der Einrichtung ist selbst zu verfassen. Sie hat einen Umfang von 1.000 bis 1.500 Worten. (5) Die Praktikumsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Erster Prüfer ist der Modulverantwortliche des Bezugsmoduls. Zweiter Prüfer ist ein weiterer Prüfungsberechtigter. Sechs Wochen nach Erhalt der Praktikumsarbeit soll die Bewertung dem Praktikumsbüro vorliegen. (6) Wird die Praktikumsarbeit mit nicht ausreichend bewertet, erhält der Studierende Gelegenheit, den Bericht zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Dies gilt als erste Wiederholung der Praktikumsarbeit. (7) Wenn auch die erste Wiederholung als nicht ausreichend gewertet wird, darf der Bericht nach 23 (1) der Prüfungsordnung vom 17.10.2007 ein zweites Mal 4

überarbeitet werden, sofern noch zweite Wiederholungsversuche für Module vorliegen. 6 Übergangsbestimmungen und Ausnahmen (1) Beim Wechsel in die Prüfungsordnung 2007 können Studierende, deren "Betriebliches Praktikum" im Sinne der vorherigen Prüfungsordnung (Staatsanzeiger des Landes Hessen vom 16.09.2002) bis zum 31.12.2007 vollständig anerkannt und bewertet wurde, dieses Praktikum als Modul in ihren Studienverlaufsplan integrieren. Die Endnote des bisherigen Praktikums wird übernommen. Abweichend von 3 Satz (1) werden nur 6 Credit-Points berechnet. (2) Beim Wechsel in die Prüfungsordnung 2007 wird Studierenden, deren "Betriebliches Praktikum" im Sinne der vorherigen Prüfungsordnung (Staatsanzeiger des Landes Hessen vom 16.09.2002) bis zum 31.12.2007 noch nicht vollständig anerkannt und bewertet wurde, die abgeleistete Praktikumszeit für das Berufsfeldpraktikum angerechnet. Unter der Voraussetzung einer bis zum 31.12.2007 erfolgten Teil-Anerkennung nach der vorherigen Prüfungsordnung (Staatsanzeiger des Landes Hessen vom 16.09.2002) wird auch die Praktikumszeit in Betrieben und Einrichtungen angerechnet, die nicht den Bestimmungen des 3 entsprechen. (3) Die übernommene Praktikumszeit nach Satz (2) unterliegt dem Bewertungsverfahren nach 5, d.h. es erfolgt keine Notenübernahme. (4) Abweichungen von diesen Durchführungsbestimmungen müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 5

Anlage 1 Formulare (1) Genehmigung eines Betriebes / einer Einrichtung (2) Übersicht des ausgewählten Betriebs / der ausgewählten Einrichtung (3) Nachweis für das Berufsfeldpraktikum (4) Wahl des Berichtsthemas und des Bezugsmoduls (5) Abgabe der Praktikumsarbeit 6