Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten

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Transkript:

der Politischen Gemeinde Dürnten vom 25. September 2005 inkl. Teilrevision vom 22. September 2013

Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis... 1 I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Die Stimmberechtigten... 2 III. Urnenwahl und Urnenabstimmung... 2 IV. Gemeindeversammlung... 4 V. Behörden, Allgemeines... 6 VI. Gemeinderat... 6 VII. VIII. Ressorts des Gemeinderates, Ausschüsse, beratende Kommissionen... 10 An der Urne gewählte Behörden und durch den Gemeinderat gewählte Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen... 11 1. Sozialbehörde... 12 2. Schulbehörde... 13 3. Tiefbau- und Werkkommission... 15 4. Baukommission... 16 IX. Voranschlag und Jahresrechnung... 17 X. Rechnungsprüfungskommission... 17 XI. Wahlbüro... 18 XII. Gemeindeverwaltung... 19 XIII. Einzelbeamtungen... 19 XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 19 1

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten I. Allgemeine Bestimmungen Gemeindeart Gemeindeordnung Sprachform Art. 1 Dürnten (umfassend Dürnten, Oberdürnten und Tann) bildet eine Politische Gemeinde. Die Primar- und Oberstufenschulgemeinde sind mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Art. 2 Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 3 Die in dieser Gemeindeordnung aufgeführten Funktionen stehen ungeachtet ihrer weiblichen oder männlichen Bezeichnung stets beiden Geschlechtern offen. II. Die Stimmberechtigten Politische Rechte Art. 4 1 Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung sowie des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Mitglieder aller Behörden und Kommissionen sind nur wählbar, wenn sie Wohnsitz in der Gemeinde Dürnten haben. Davon ausgenommen sind die Amtsträger des Friedensrichteramtes, die Wohnsitz im Kanton haben können. III. Urnenwahl und Urnenabstimmung Verfahren Art. 5 Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren bei Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2

Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindebehörden und Einzelbeamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über das Wahlverfahren mit der Möglichkeit der Stillen Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 6 Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und davon der Präsident des Gemeinderates, 2. die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen der Präsident, der vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird, 3. die Mitglieder und davon der Präsident der Schulbehörde (zugleich Mitglied des Gemeinderates), 4. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission, 5. der Friedensrichter. Art. 7 Der Abstimmung durch die Urne sind zu unterbreiten: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, 2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen von mehr als Fr. 1'000'000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 150'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben, soweit nicht die Gemeindeversammlung abschliessend zuständig ist. Geschäfte, die der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen, werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen an der Urne erfolgt. Art. 8 1 Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Urnenabstimmung richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Urnenwahl Obligatorische Urnenabstimmung Nachträgliche Urnenabstimmung 3

IV. Gemeindeversammlung Einberufung und Verfahren Wahlbefugnisse Übrige Befugnisse Art. 9 Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes sowie des Gesetzes über die politischen Rechte betreffend die Wahl- und Abstimmungsunterlagen. Art. 10 Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die kantonalen Geschworenen. Art. 11 1 Der Gemeindeversammlung stehen zu: a) Rechtsetzung und Planung 1. der Erlass und die Änderung - der Polizeiverordnung - der Personalverordnung - der Verordnung über die Wasserversorgung, - der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen. 2. die Festsetzung und Änderung - des kommunalen Richtplanes, - der Bau- und Zonenordnung, - des Erschliessungsplanes, - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, - des Generellen Entwässerungsplanes GEP, - des Generellen Wasserversorgungsplanes GWP. b) Allgemeine Verwaltung 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung und die Behörden, 2. die Vorberatung aller der obligatorischen Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte 3. die Behandlung von Initiativen und Anfragen, unter Vorbehalt von Art. 7, 4. den Abschluss, die Änderungen und die Aufhebung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, 5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Zweckverbandsvereinbarungen, 4

6. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 7. die Änderung der Gemeindegrenzen, sofern überbautes oder eingezontes Gemeindegebiet betroffen ist, 8. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Behörden fallen, von diesen aber aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden, 9. die Grundsätze der Gebührenerhebung, 10. die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf selbstständige öffentlich-rechtliche oder private Trägerschaften, 11. (aufgehoben) 12. die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechtes, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht, 13. die Ernennung von Ehrenbürgern. c) Finanzhaushalt 1. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 2. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages, 3. die separate Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen neuen Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabenposten, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von Fr. 200'000.--, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von Fr. 50'000.-- übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 7, 4. die Bewilligung von Zusatzkrediten und neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von Fr. 100'000.--, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von Fr. 50'000.-- übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 7, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten über separate Ausgabenbeschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss Ziff. 3 insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Kompetenz gemäss Art. 19 anrechnen lassen will, 6. die Abnahme der Jahresrechnung, 7. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Urne oder die Gemeindeversammlung erteilt worden sind, 8. der Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie der Verkauf, der Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum im Werte von mehr als Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall, 5

9. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen im Betrage von mehr als Fr. 100'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrage von mehr als Fr. 100'000.-- im Einzelfall, ausschliesslich gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen. V. Behörden, Allgemeines Geschäftsführung Art. 12 Die Geschäftstätigkeit der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und dem vom Gemeinderat zu erlassenden Organisationsreglement. Die einzelnen Behörden, Kommissionen und Ausschüsse konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes vorgesehen ist. VI. Gemeinderat Allgemeines, Zusammensetzung Führung Art. 13 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt. Der Präsident der Schulbehörde gehört von Amtes wegen dem Gemeinderat an. Art. 14 1 Der Gemeinderat erledigt die ihm durch Gesetz und Verordnungen übertragenen Aufgaben. Er kann einzelne Aufgabenbereiche an Kommissionen oder Ausschüsse sowie Ressortleiter übertragen. Diesen gegenüber besitzt er ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Der Gemeinderat berücksichtigt bei seiner Führung auch wirtschaftliche und ökologische Grundsätze. Der Gemeinderat ist zuständig für den Budgetierungs- und Finanzierungsprozess der Gemeinde. Er legt frühzeitig und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden die finanziellen Ziele für Budget und Finanzplan fest. Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Budgetierung und Finanzplanung. Im Rahmen eines allfälligen Bereinigungsprozesses muss der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Korrekturen vornehmen. 6

Art. 15 1 Der Gemeinderat wählt auf die gesetzliche Amtsdauer: 1. aus seiner Mitte: - den ersten und zweiten Vizepräsidenten, - die Ressortleiter und die Stellvertretungen, - die Präsidenten der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (ohne den Schulpräsidenten), - die Vertretungen des Gemeinderates in anderen Organen. 2. in freier Wahl: - die Mitglieder der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und die Präsidenten und Mitglieder der beratenden Kommissionen und Projektgruppen, soweit die Wahl dem Gemeinderat zusteht, - die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind. Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Vertretung bestimmter Behörden in Zweckverbänden, - den Feuerwehrkommandanten und die Stellvertretung, - die Mitglieder der Zivilen Gemeindeführungsorganisation (ZGO/ZGF), - die Mitglieder des Wahlbüros. Art. 16 1 Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. die Ausführung der ihm durch die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben, 2. die Anordnung der Gemeindeversammlungen sowie der Gemeindewahlen und -urnenabstimmungen, 3. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 5. die Gewährleistung von Koordination und Informationsfluss zwischen den Behörden, 6. die Planung der Gemeindeentwicklung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie die Personalplanung in Zusammenarbeit mit den Behörden und Kommissionen, Wahlbefugnisse Allgemeine Befugnisse 7

7. die Bewilligung neuer Stellen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist, 8. die Formulierung von Zielvorgaben für die Tätigkeit seiner Kommissionen und die Aufsicht über deren Einhaltung, 9. die Zuteilung neuer Gemeindeaufgaben an Behörden, Kommissionen oder Ressorts, 10. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der Unterschriftenberechtigung, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, 11. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, soweit nicht für besondere Fälle andere Behörden zuständig sind, 12. den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen, 13. die Aufsicht über die gesamte Verwaltung mit Ausnahme der direkt der Schulbehörde unterstellten Stellen, 14. die Festlegung und Änderung der Behörden- und Verwaltungsorganisation, soweit sie nicht in der Gemeindeordnung festgelegt ist, einschliesslich Erlass und Änderung von Organisationsreglementen, 15. die Änderung der Gemeindegrenzen, sofern es sich um unüberbautes, nicht eingezontes Gebiet handelt, 16. die Festsetzung von Quartierplänen sowie von Bau- und Niveaulinien, 17. die Übernahme von Privatstrassen und Flurwegen ins Eigentum der Gemeinde, 18. die Erteilung oder Verweigerung von Ausnahmebewilligungen im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes oder der Bau- und Zonenordnung, 19. die Benennung von Strassen, Wegen, Plätzen und Anlagen, 20. die Anstellung des Personals, soweit die Kompetenz nicht einer anderen Stelle übertragen wird, 21. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, 22. das Gesundheitswesen gemäss den einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen, 23. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 24. die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht, 25. die Antragstellung an die Gemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, sofern keine Pflicht zur Aufnahme be- 8

steht, 26. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, 27. die strategische Führung des Alters- und Pflegeheimes Nauengut, 28. die Unterstützung des Gemeindereferendums. Art. 17 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und von Spezialbeschlüssen der Stimmberechtigten, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 200'000.-- im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, 4. die Zusatzkredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 300'000.-- im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr, 5. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an solchem sowie den Verkauf, Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum bis zu einem Wert von Fr. 1'000 000.-- im Einzelfall, 6. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen bis zum Betrag von Fr. 100'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 7. die Eingehung von Eventualverpflichtungen bis zum Betrag von Fr. 100'000.-- im Einzelfall, ausschliesslich gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen, 8. die Verwendung der Fondsgelder innerhalb ihrer Zweckbestimmung, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 9. die zweckmässige Anlage von verfügbaren Geldern, 10. die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, 11. die Festsetzung der Lohnpolitik für das Gemeindepersonal. Finanzielle Befugnisse 9

VII. Ressorts des Gemeinderates, Ausschüsse, beratende Kommissionen Geschäftsbereiche Ressortvorsteher und Ausschüsse Kommission für Grundsteuern Art. 18 1 Die Tätigkeitsgebiete des Gemeinderates werden in folgende Geschäftsbereiche gegliedert: - Alter - Finanzen - Gesundheit - Hochbau - Jugend und Familie - Kultur - Land- und Forstwirtschaft - Liegenschaften - Nachhaltigkeit - Ortsplanung - Präsidiales - Schule - Sicherheit - Soziales - Tiefbau - Umweltschutz - Vereine - Werke Der Gemeinderat erlässt für sich ein Organisationsreglement, in dem er die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Geschäftsordnung näher regelt. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche zu. Die Summe der Geschäftsbereiche ergibt das Ressort. Der Gemeinderat ist berechtigt, an der Gliederung und Aufgabenzuweisung der Geschäftsbereiche Änderungen vorzunehmen. Art. 19 1 Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftszweige durch die Ressortleiter oder Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Art. 20 Der Gemeinderat bildet einen Ausschuss als Kommission für Grundsteuern. Die Kommission ist Einschätzungsbehörde für Grundsteuern im Sinne des kantonalen Steuergesetzes. 10

Art. 21 1 Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz soweit notwendig für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte jederzeit in freier Wahl Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen bzw. Projektgruppen bilden. Ihre Aufgabe besteht darin, Behörden, Ausschüsse oder einzelne Mitglieder derselben in speziellen Fragen fachlich zu beraten. Beratende Organe sind nicht berechtigt, gegen aussen hoheitlich zu handeln. In diesen Kommissionen und Projektgruppen führt in der Regel der Leiter des entsprechenden Ressorts den Vorsitz. Der Gemeinderat kann solche Kommissionen jederzeit wieder aufheben. Art. 22 Der Gemeinderat gibt die beabsichtigte Einsetzung von beratenden Kommissionen sowie die Wahl von Mitgliedern von Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, die nicht durch die Urne gewählt werden, öffentlich bekannt. Jede Person ist berechtigt, Vorschläge einzureichen. Der Gemeinderat ist bestrebt, die Kommissionen politisch und fachlich ausgewogen zusammenzusetzen. Die Namen der Mitglieder der Kommissionen und die Auflösung der beratenden Kommissionen werden vom Gemeinderat wiederum öffentlich bekannt gegeben. Sachverständige und beratende Kommissionen Wahlverfahren VIII. An der Urne gewählte Behörden und durch den Gemeinderat gewählte Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Art. 23 Die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen haben auf dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich umfassende Kompetenzen. Sie können weitere in ihr Aufgabengebiet fallende Aufgaben zur Erledigung übernehmen. Art. 24 Die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können jederzeit einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Aufgaben und Kompetenzen Delegation an mehrere oder einzelne Mitglieder 11

Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert dreissig Tagen seit der Mitteilung, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne Sekretariate Art. 25 Anträge der Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet. Art. 26 Die Sekretariate von Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen werden vom Gemeinderat bestimmt. 1. Sozialbehörde Zusammensetzung Aufgaben Finanzielle Befugnisse Art. 27 Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Die vier Mitglieder werden an der Urne gewählt. Die Behörde konstituiert sich im Übrigen selbst. Der Sozialvorstand ist ihr Präsident. Art. 28 1 Die Sozialbehörde besorgt selbstständig das Sozialwesen, namentlich: 1. den Vollzug der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben im Sozialwesen, 2. den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. (aufgehoben) 4. die ordentlichen Aufgaben im Asylwesen, 5. die Aufgaben in den Bereichen Jugend, Familie und Alter, 6. die Aufgaben im Bereich Spitex, 7. die Aufgaben im Bereich der Freiwilligenarbeit, z. B. durch Vereine, Jugendförderung. Art. 29 1 Die Sozialbehörde beschliesst im Rahmen des Sozialwesens in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 12

2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 30 000.-- im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10 000.-- im Einzelfall, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 20 000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50 000.-- im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 4 000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 10 000.-- im Jahr, 5. die Verwendung der Zinserträge und Gelder der Fonds mit sozialer Zweckbestimmung gemäss dem jeweiligen vom Gemeinderat zu genehmigenden Fonds-Reglement. 2. Schulbehörde Art. 30 1 Die Schulbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Diese werden, eingeschlossen der Präsident, durch die Urne gewählt. Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Art. 31 1 Die Schulbehörde besorgt unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten das Schulwesen nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Art. 32 1 Die Schulbehörde 1. wählt aus ihrer Mitte: - den Vizepräsidenten, - die Verantwortlichen für die von der Schulbehörde definierten Bereiche und deren Stellvertretung, - die Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Ausschüsse, - die Vertreter in Zweckverbände und private Institutionen, - auf die gesetzliche Amtsdauer die Mitglieder und die Präsidenten der Kommissionen. 2. (aufgehoben) Zusammensetzung Aufgaben Wahlbefugnisse 13

3. stellt an: - Lehrpersonen, - Schulleiter, - weitere Mitarbeiter im pädagogischen Bereich (z. B. Schulergänzendes Angebot). Allgemeine Befugnisse Finanzielle Kompetenzen Art. 33 1 Der Schulbehörde stehen zu: 1. die Ausführung, der ihr durch die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die gesamte Volksschule in der Gemeinde, 2. die Vorberatung und die Antragstellung aller der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte, 3. der Vollzug der entsprechenden Gemeindebeschlüsse, 4. die Vertretung der Gemeinde nach aussen in Belangen des Schulwesens, 5. der Erlass und die Änderung von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Schulordnung und von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, 6. die Schaffung von Lehrstellen, soweit keine andere Instanz zuständig ist, sowie von Stellen für das Schulergänzende Angebot, Aufgabenbetreuung usw. an der Volksschule, 7. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule, 8. die Aufnahme auswärtiger Schüler und die Festsetzung des Schulgeldes, 9. die Führung von Prozessen im Bereich des Schulwesens mit dem Recht auf Stellvertretung. Art. 34 Der Schulbehörde stehen im Rahmen der sachlichen Kompetenzen zu: 1. der Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.-- im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 25'000.-- im Einzelfall, 14

3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben sowie Zusatzkredite in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 200'000.-- im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 60'000.-- im Jahr, 4. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz. Art. 35 1 Die Schulbehörde erfüllt ihre Aufgaben in der Regel als Gesamtbehörde. Sie kann jedoch innerhalb des gesetzlichen Rahmens einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Art. 36 1 Die Vertretung der Schulen besteht aus je einem Schulleiter und je einem Vertreter der Lehrerschaft aus jeder Schule, die mit beratender Stimme an den Behördensitzungen teilnehmen. Für die Behandlung besonderer Geschäfte können betroffene Lehrkräfte zusätzlich mit beratender Stimme teilnehmen. Art. 37 1 Der Präsident übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Er führt gemeinsam mit dem Abteilungsleiter Schule die rechtsverbindliche Unterschrift für das Schulwesen. Geschäftsführung Lehrervertretung Präsident Art. 38 1 (aufgehoben) 3. Tiefbau- und Werkkommission Art. 39 Die Tiefbau- und Werkkommission besteht aus dem Tiefbauvorstand als Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates und drei weiteren vom Gemeinderat frei gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Zusammensetzung Aufgaben 15

Art. 40 Die Tiefbau- und Werkkommission besorgt: 1. Planung, Betrieb und Unterhalt der Gemeindewasserversorgung, des Kanalisationsnetzes, des Gemeindestrassen- und Wegnetzes sowie der Fliessgewässer, 2. die Erteilung von Bewilligungen für Hausanschlüsse und Hausinstallationen, 3. die Antragstellung über die Festsetzung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren und Tarifen an den Gemeinderat, 4. die Planungsmassnahmen über die Energieversorgung der Gemeinde, 5. den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen, 6. die Organisation des Winterdienstes. Finanzielle Befugnisse Art. 41 Die Tiefbau- und Werkkommission beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der separaten Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz, 3. im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 75'000.-- im Einzelfall, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000.-- im Einzelfall, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr, - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.--, insgesamt höchstens Fr. 30'000.-- im Jahr. 4. Baukommission Zusammensetzung Art. 42 Die Baukommission besteht aus dem Hochbauvorstand als Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates sowie aus drei weiteren vom Gemeinderat frei gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. 16

Art. 43 Die Baukommission ist zuständig für: 1. den Vollzug der Baugesetzgebung, 2. den Erlass der baurechtlichen Entscheide, soweit keine Ausnahmen gegenüber der gesetzlichen Regelung gewährt werden sollen, 3. die Antragstellung an den Gemeinderat für die Erteilung oder Verweigerung von Ausnahmebewilligungen, 4. die Baubegutachtung bei inventarisierten Gebäuden und bei Bauten in den Kernzonen, 5. die Aufsicht über die unter Schutz gestellten Naturdenkmäler, Riedgebiete, Bauwerke, Aussichtspunkte und Landschaftsbilder, 6. Antragstellung an den Gemeinderat über die Unterschutzstellung neuer Objekte sowie über Massnahmen zum Schutze des Ortsbildes, 7. die Vorbereitung und Antragstellung an den Gemeinderat im Bereich der Ortsplanung, sofern keine separate Planungskommission gebildet wird, 8. den Strafvollzug im Rahmen der Baugesetzgebung. Aufgaben Art. 44 49 1 (aufgehoben) IX. Voranschlag und Jahresrechnung Art. 50 Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Ressorts sowie den Verwaltungsbereichen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 51 Für bestimmte Ressorts oder Verwaltungsbereiche sowie deren Untereinheiten und Betriebe können im Rahmen des kantonalen Rechts Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufgenommen werden. Gliederung Globalbudgets X. Rechnungsprüfungskommission Art. 52 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Zusammensetzung 17

Befugnisse Referenten und Aktenbeizug Fristen Andere Prüfungsorgane Art. 53 Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission werden durch das kantonale Recht geregelt. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Natur an die Gemeindeversammlung zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 54 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den Antrag stellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen müssen die Referenten angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen, soweit nicht der höchstpersönliche Bereich Dritter berührt wird. Art. 55 1 Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens dreissig Tagen zu erledigen. Die Fristen für die Einreichnung der Stellungnahmen zu Handen der Stimmberechtigten richten sich nach den übergeordneten Gesetzgebung. Art. 56 Der Gemeinderat kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist. Er kann auch private Buchprüfer, die eine Bewilligung der Direktion der Justiz und des Innern besitzen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen. XI. Wahlbüro Wahlbüro Art. 57 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzenden, dem Gemeindeschreiber als Sekretär und den vom Gemeinderat alle vier Jahre zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Der Gemeinderat bestimmt die Wahllokale und die Urnenöffnungszeiten. 18

Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. XII. Gemeindeverwaltung Art. 58 Die Gemeindeverwaltung erledigt die ihr durch den Gemeinderat und die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Sie wird vom Gemeindeschreiber geleitet. Die Gemeindeverwaltung versteht sich als Dienstleistungsbetrieb für die Einwohnerschaft. Sie handelt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen. Ziel und Zweck XIII. Einzelbeamtungen Art. 59 1 (aufgehoben) Friedensrichter Art. 60 Der Friedensrichter besorgt die in der Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 61 1 Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Januar 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Art. 13 und 27 bis 49 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005, die auf den Beginn der Amtsdauer 2006-2010 in Kraft treten. Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Januar 2014 in Kraft. Inkrafttreten 19

Aufhebung früherer Erlasse Übergangsbestimmungen Schulleitungen Art. 62 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 4. März 2001 aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Art. 12 und 47 bis 61 der Gemeindeordnung vom 4. März 2001, die bis zum Beginn der Amtsdauer 2006-2010 in Kraft bleiben. Art. 63 Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Der Gemeinderat und die Behörden und Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen regeln, je für ihren Bereich, die Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. Art. 64 Die Schulbehörde ist berechtigt, die wirkungsorientierte Verwaltungsführung für eine Dauer von längstens acht Jahren zu erproben. Dabei kann sie folgende ihr zustehende Kompetenzen an die Schulleitung delegieren: 1. Schullaufbahnentscheide über Einschulungen, Rückstellungen, Promotionen und Nichtpromotionen sowie Klassenüberspringen, 2. Entscheide über das Absenzenwesen, 3. Entscheide über die Schulorganisation innerhalb der Schuleinheit, 4. Finanzielle Befugnisse im Rahmen des Voranschlages für die jeweilige Schuleinheit. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Schulbehörde verlangt werden. Vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten wurde in der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Dürnten Kurt A. Wick Gemeindepräsident David Ammann Gemeindeschreiber Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Dezember 2005 (RRB 1838/2005) genehmigt. 20

Die vorstehende Änderung der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten vom 25. September 2005 wurde in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Dürnten Hubert J. Rüegg Gemeindepräsident Brigit Frick Gemeindeschreiberin Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 2013 (RRB 1394) genehmigt. 1 geändert mit der Urnenabstimmung vom 22. September 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 21