Altersvorsorge im Baugewerbe

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Transkript:

Altersvorsorge im Baugewerbe 8 8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe Um die besonderen Nachteile der Beschäftigten des Baugewerbes auszugleichen, haben die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft eine überbetriebliche Altersversorgung in Form von Rentenbeihilfen ins Leben gerufen. Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien [32, 2]. Die ZVK-Bau gehört wie auch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zur SOKA-BAU. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) ist eine überbetriebliche Pensionskasse. Sie erbringt aufgrund von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen Versicherungsleistungen. Rechtsgrundlage ist der Tarifvertrag über die Rentenbeihilfen im Baugewerbe.Seine Anwendung erstreckt sich auf den a) Räumlichen Geltungsbereich [32, 1 Abs. 1] Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebietes. b) Betrieblichen Geltungsbereich [32, 1 Abs. 2] Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen. Springer Fachmedien Wiesbaden 2014 M. Kiepe, Lohn und Gehalt im Baugewerbe, DOI 10.1007/978-3-658-00447-7_8 341

342 8 Altersvorsorge im Baugewerbe c) Persönlichen Geltungsbereich [32, 1 Abs. 3] Der Tarifvertrag über die Rentenbeihilfen ist anzuwenden auf alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen (beispielsweise Gesellschafter, deren Ehegatten, sowie Beschäftigte, die nicht in erster Linie für ihren Erwerb arbeiten) sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben. Die Rentenbeihilfen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes umfassen folgende Leistungen: 1. Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente, 2. Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung, 3. Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.h. vorliegt, 4. Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld). 8.1.1 Leistungsvoraussetzungen Diese Leistungen der ZVK-Bau werden nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. 1. Voraussetzung Der Arbeitnehmer muss eine gesetzliche Rente beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Rente als Alters-, Erwerbsminderungs-, Unfall-, oder Hinterbliebenenrente bezogen wird. 2. Voraussetzung Der Arbeitnehmer muss eine allgemeine Wartezeit und eine besondere Wartezeit nachweisen können. Als Wartezeit gelten alle Tätigkeitszeiten im Baugewerbe, für die der Betrieb die entsprechenden Beiträge gezahlt hat. Auch Ausbildungszeiten in einem Baubetrieb zählen als Wartezeit, obwohl während der Ausbildung keine Beiträge zu zahlen sind. Wartezeiten sind auch Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit können als Wartezeit angerechnet werden bis zu maximal 30 Monaten, wenn diese Zeiten in den letzten 9 Jahren vor dem Rentenbeginn liegen.

8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe 343 I Merke Allgemeine Wartezeit =mindestens220monate Besondere Wartezeit = mindestens 60 Monate in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn 3. Voraussetzung Der Arbeitnehmer muss bei Rentenbeginn in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, wo Beiträge zur Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe abgeführt werden. Das ist immer während einer Tätigkeit im Baugewerbe der Fall. Das Versicherungsverhältnis besteht auch danach noch fort, solange keine andere Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes aufgenommen wird. Erst beim Ausscheiden aus dem Baugewerbe durch die Aufnahme einer baufremden Tätigkeit erlischt es. Es lebt nur wieder auf, wenn der Rentenbeginn innerhalb der ersten 12 Monate nach diesem Ausscheiden eintritt. Beispiel 8.1 Herbert Büchner hat vom 01.04.1995 bis zum 30.09.2013 in der FH Bau GmbH als Maurer gearbeitet. Seit Oktober 2013 ist er arbeitsunfähig ohne Lohnfortzahlung. Ab 01.09.2014 bezieht er seine Regelaltersrente. Herbert Büchner hat Anspruch auf eine Rentenbeihilfe an 01.09.2014, weil er alle geforderten Voraussetzungen für deren Bezug erfüllt. Er bezieht gesetzliche Altersrente. Bis zu seiner Krankheit war er bei der FH Bau GmbH 18 Jahren und 6 Monate beschäftigt. Seine Krankheit liegt in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn und ist damit anzurechnen. Wartezeit 01.04.1995 bis 30.09.2013 222 Monate 01.10.2013 bis 31.08.2014 Krankheit 11 Monate gesamt 233 Monate Er steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der FH bau GmbH und damit in einer versicherungspflichteigen Beschäftigung, wo Beiträge zur ZVK-Bau abgeführt werden. 8.1.2 Leistungsgewährung Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise.

344 8 Altersvorsorge im Baugewerbe Dabei ist einmal die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit durch Nachweis zu belegen. Zum anderen sind einzureichen der Rentenbescheid aus dem hervorgeht, ab wann der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Rente hat, für das Hinterbliebenengeld die Sterbeurkunde des Versicherten Arbeitnehmers, Nachweis über die Anspruchsberechtigung und den Rentenbescheid über den Beginn des Bezuges der Hinterbliebenenrente, eventuelle Befreiungsbescheinigungen von der Versicherungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, bei Beantragung von Wartezeitenanrechnung anderer Zusatzversorgungskassen den Bescheid der jeweiligen Kasse über die dort anerkannte Wartezeit, bei Antrag auf Aufrechterhaltung der Wartezeit eine Bescheinigung eines Amtsarztes über Bau- bzw. Fachuntauglichkeit, wenn der Arbeitnehmer 60 Jahre alt ist reicht die Bescheinigung seines Hausarztes, bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres ein Nachweis, dass die Erwerbsminderung fortbesteht, im 3. Quartal eines Kalenderjahres ein Lebensnachweis des Beihilfeberechtigten. Werden Nachweise nicht oder nicht fristgerecht bei der ZVK eingereicht ruht der Anspruch auf Beihilfe. Eine Nachzahlung für derartige Zeiträume erfolgt nicht. Beispiel 8.2 Herbert Büchner stellt am 15.07.2014 bei der ZVK-Bau schriftlich den Antrag auf Rentenbeihilfe. Er wird aufgefordert, den Rentenbescheid als Nachweis über den tatsächlichen Rentenbeginn bis zum 31.08.2014 bei der ZVK-Bau einzureichen. Diesen Termin lässt Herr Büchner verstreichen. Erst im Dezember 2014 merkt er, dass keine Zahlungen durch die ZVK-Bau erfolgen. Erst jetzt reicht er den Rentenbescheid als Nachweis ein. Obwohl Herbert Büchner ab Rentenbeginn 01.09.2014 einen Anspruch auf Rentenbeihilfe hat, ruht der Anspruch September, Oktober und November 2014 wegen fehlender Nachweise. Eine Nachzahlung für diese Zeit erhält er nicht. Die Rentenbeihilfe wird erst ab dem Monat Dezember 2014 ausgezahlt. Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.

8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe 345 8.1.3 Leistungshöhe Sind alle Voraussetzungen hinsichtlich Rente, Wartezeit und Versicherungsverhältnis erfüllt, wird die Rentenbeihilfe gezahlt. Die Höhe der Rentenbeihilfe hängt dabei von zwei Faktoren ab: der Höhe der erreichten Wartezeit, sie ist in insgesamt vier Stufen eingeteilt, bei deren Erreichen sich die Rentenbeihilfe jeweils erhöht sowie dem Alter bei Rentenbeginn, hier mindert sich die Beihilfe pro Jahr des vorzeitigen Renteneintritts. Für die Beihilfe zur betrieblichen Altersrente bedeutet das derzeit Alter des Arbeitnehmers bei Eintritt in die Altersrente Monatlicher Beihilfebetrag bei erreichter Wartezeit von 220 Monaten 240 Monaten 330 Monaten 440 Monaten 65 Jahre 59,90 C 72,15 C 80,40 C 88,70 C 64 Jahre 58,30 C 70,55 C 78,80 C 87,10 C 63 Jahre 56,70 C 68,95 C 77,20 C 85,50 C 62 Jahre 55,10 C 67,35 C 75,60 C 83,90 C 61 Jahre 53,50 C 65,75 C 74,00 C 82,30 C 60 Jahre und Jünger 51,90 C 64,15 C 72,40 C 80,70 C Beispiel 8.3 Herbert Büchner ist bei Renteneintritt am 01.09.2014 65 Jahre alt. Bei einer erreichten Wartezeit von 233 Monaten (Beispiel 8.1) hat er Anspruch auf monatlich 59,90 C Rentenbeihilfe. Arbeitet ein Arbeitnehmer nach dem 65. Lebensjahr weiter, erhöht sich die monatliche Beihilfe um 3,30 C für jeweils 12 Monate zusätzlicher Arbeitszeit. Hinterbliebene haben bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Einmalzahlung aus der ZVK von 920,35 C. Beispiel 8.4 Im Januar 2014 verstirbt Gerald Schreiner, der seine Ausbildung zum Stuckateur in der FH Bau GmbH am 01.03.1980 begann und seit dem ohne Unterbrechung in der Firma beschäftigt war, im Alter von 51 Jahren. Seine Ehefrau Rosi bezieht ab Februar 2014 Hinterbliebenenrente. Rosi Schreiner muss das Hinterbliebenengeld bei der ZVK-Bau schriftlich beantragen und die Sterbeurkunde und den Rentenbescheid über den Bezug der Hinterbliebenenrente einreichen.

346 8 Altersvorsorge im Baugewerbe Die Voraussetzungen für den Bezug des Hinterbliebenengeldes sind erfüllt. Frau Schreiner bezieht eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Bis zu seinem Tod war ihr Ehemann Gerald 33 Jahre und 10 Monate bei der FH Bau GmbH beschäftigt, die Ausbildungszeit ist mit anzurechnen. Wartezeit Wartezeit 01.03.1980 bis 31.12.2013 406 Monate Er stand bis zu seinem Tod und damit bis zum Beginn des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der FH Bau GmbH und damit in einer versicherungspflichteigen Beschäftigung, wo Beiträge zur ZVK-Bau abgeführt werden. Rosi Schreiner erhält ein einmaliges Hinterbliebenengeld in Höhe von 920,35 Cvon der ZVK-Bau. Werden die Voraussetzungen entweder für die Wartezeit oder das Versicherungsverhältnis nicht erfüllt, besteht zunächst kein Anspruch auf die Rentenbeihilfe. Dennoch kann zumindest ein Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe bestehen. Das ist der Fall wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis mit der ZVK, beispielsweise durch Beendigung der Beschäftigung im Bauhandwerk, das 30. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat. Ein prozentualer Anteil der Beihilfe zur Alters-, Erwerbsminderungs- oder Unfallversicherung steht ihm dann als unverfallbarer Teil der Beihilfe zu. Das trifft für das einmalig gezahlte Hinterbliebenengeld analog zu. Liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach dem 31.12.2013, muss der versicherte Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre Tätigkeitszeit in ein und demselben Baubetrieb nachweisen und beim Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet haben, damit ein Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe besteht (http://www.soka-bau.de/ soka-bau_2011/desktop/de/arbeitnehmer/rentenbeihilfe/unverfallbarkeit/07.07.2014).

8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe 347 Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten ist die Beihilfenhöhe nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen. Unverfallbarer Teil der Alters-, Erwerbsminderungs- oder Unfallrente bei Wartezeiten von 60 Monaten 120 Monaten 180 Monaten 240 Monaten 360 Monaten 10 % der Beihilfe bei Allgemeiner Wartezeit 17 % der Beihilfe bei Allgemeiner Wartezeit 20 % der Beihilfe bei Allgemeiner Wartezeit 50 % der Beihilfe bei Wartezeit 240 Monate 80 % der Beihilfe bei Wartezeit 360 Monate Beispiel 8.5 Joachim Nitsche geht im März 2014 mit 63 Jahren in Altersrente. Er arbeitet zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben bei einem großen Automobilhersteller. Vom 20. bis zu seinem 35. Lebensjahr war er in der FH Bau als Vorarbeiter tätig, für diese Zeit wurden durch die Firma Beiträge zur ZVK-Bau abgeführt. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben steht Joachim Nitsche in keinem Versicherungsverhältnis zur ZVK-Bau. Damit erfüllt er die Voraussetzungen auf den Bezug von Rentenbeihilfe nicht. Er hat aber Anspruch auf einen unverfallbaren Teil, diese Voraussetzungen werden erfüllt. Unverfallbarer Teil der Rentenbeihilfe (bei Renteneintritt mit 63 Jahren) Wartezeit 15 Jahre = 180 Monate 20 % der Beihilfe bei Allgemeiner Wartezeit 20 % von 56,70 C 11,34 C Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes bei Wartezeiten von 60 Monaten 120 Monaten 240 Monaten 360 Monaten 92,05 C 184,05 C 460,15 C 736,25 C Beispiel 8.6 Peter Krause verstirbt im April 2014. Seine Witwe Maria bekommt ab Mai 2014 Hinterbliebenenrente. Peter Krause hat zuletzt im Einzelhandel gearbeitet. Allerdings war er während seines Berufslebens von 1991 bis 2001 in der FH Bau GmbH als Baugerätefahrer beschäftigt. Für diese Zeit wurden durch die Firma Beiträge zur ZVK-Bau abgeführt.

348 8 Altersvorsorge im Baugewerbe Maria Krause hat Anspruch auf einen unverfallbaren Teil des Hinterbliebenengeldes. Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes Wartezeit 10 Jahre = 120 Monate Einmalzahlung 184,05 C 8.1.4 Finanzierung der Leistungen Die Finanzierung der Rentenbeihilfen erfolgt durch Beiträge. Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers erhoben. Der Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zusatzversorgung beträgt derzeit 3,2 % (Abschn. 3.6.2). Er ist Bestandteil des Sozialkassenbeitrages gemäß Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) 15 und wird innerhalb des Gesamtbeitrages durch den Arbeitgeber an die SOKA-BAU abgeführt. Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 67,00 C an die ZVK-Bau abzuführen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe 349 Beispiel 8.7 Auf der einfachen Abrechnung für Simon Stelzer (Beispiel 4.36) wird der abgeführte ZVK Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer wie folgt bescheinigt: Name Simon Stelzer (35Jahre) Monat Apr 14 Bru olohn Std./Tage Lohnsatz Prozente lfd. Arbeitslohn sonst. Bezug steuer-u. sv-frei geleistete tarifliche Arbeitsstunden 165,5 16,14 2.671,17 Überstundenlohn 2,5 16,14 40,35 Überstundenzuschlag 2,5 16,14 25% 10,09 VWL 168,0 0,13 21,84 Feiertagslohn 15,5 16,14 250,17 Einstellung AZ Konto 2,5 16,14-40,35 Gesamtbru o 2.953,27 2.953,27 davon steuerpflich ges Bru o 2.953,27 davon sv-pflich ges Bru o 2.953,27 Arbeitnehmer Arbeitgeber Prozente BMG Betrag Prozente BMG Betrag Lohnsteuer (Abgabenrechner 2014) 2.953,27 446,50 Soli (Abgabenrechner 2014) 19,67 Kirchensteuer (Abgabenrechner 2014) 32,18 Krankenversicherung 8,20% 2.953,27 242,17 7,30% 2.953,27 215,59 Pflegeversicherung 1,025% 2.953,27 30,27 1,025% 2.953,27 30,27 Rentenversicherung 9,45% 2.953,27 279,08 9,45% 2.953,27 279,08 Arbeitslosenversicherung 1,50% 2.953,27 44,30 1,50% 2.953,27 44,30 Ne olohn 1.859,10 VWL 40,00 WBU (Kapitel 6) 0,80% 2.953,27 23,63 1,20% 2.953,27 35,44 U1 (angenommen) 1,70% 2.953,27 50,21 U2 (angenommen) darin 3,2 % 0,33% 2.953,27 9,75 Insolvenzgeldumlage ZVK- 0,15% 2.953,27 4,43 Beitrag SOKA-Bau Beitrag 20,40% 2.953,27 602,47 Auszahlungsbetrag 1.795,47 Arbeitgeber Gesamt 1.271,53

350 8 Altersvorsorge im Baugewerbe Auf der einfachen Abrechnung für Marlies (Beispiel 4.7) wird der abgeführte ZVK Beitrag für Angestellte wie folgt bescheinigt: Name Marlies Halko (36 Jahre) Monat Apr 14 Bru olohn Std./Tage Lohnsatz Prozente lfd. Arbeitslohn sonst. Bezug steuer-u. sv-frei Gehalt 2.940,00 VWL 23,52 Gesamtbru o 2.963,52 2.963,52 davon steuerpflich ges Bru o 2.963,52 davon sv-pflich ges Bru o 2.963,52 Arbeitnehmer Arbeitgeber Prozente BMG Betrag Prozente BMG Betrag Lohnsteuer (Abgabenrechner 2014) 2.963,52 449,33 Soli (Abgabenrechner 2014) 15,17 Kirchensteuer (Abgabenrechner 2014) 24,83 Krankenversicherung 8,20% 2.963,52 243,01 7,30% 2.963,52 216,34 Pflegeversicherung 1,025% 2.963,52 30,38 1,025% 2.963,52 30,38 Rentenversicherung 9,45% 2.963,52 280,05 9,45% 2.963,52 280,05 Arbeitslosenversicherung 1,50% 2.963,52 44,45 1,50% 2.963,52 44,45 Ne olohn 1.876,30 VWL 40,00 U1 (angenommen) 1,70% 2.963,52 50,38 U2 (angenommen) 0,33% 2.963,52 9,78 Insolvenzgeldumlage 0,15% 2.963,52 4,45 Beitrag SOKA-Bau 67,00 Auszahlungsbetrag 1.836,30 Arbeitgeber Gesamt 702,82 Die Leistungen der ZVK-Bau gemäß dem Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der Fassung vom 05.12.2007 (Rechtsstand 2014) sind in Abb. 8.1 einer zusammenfassenden Übersicht dargestellt. 8.2 Zusatzrente im Baugewerbe Die Rentenbeihilfe allein wird künftig als Zusatzsatzversorgung bei Renteneintritt nicht mehr reichen. Eine zusätzliche Altersversorgung ist heute wichtiger denn je. Für Arbeitnehmer im Baugewerbe gibt es daher die Möglichkeit, eine Tarifliche Zusatzrente abzuschließen. Rechtsgrundlage bietet dafür der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TVTZR). Er ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt. SeineAnwendungerstreckt sich auf den a) Räumlicher Geltungsbereich [33, 1 Abs. 1] Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Zusatzrente im Baugewerbe 351 Beihilfe zur gesetzlichen zur Rente aus der gesetzlichen zur gesetzlichen Altersrente Erwerbsminderungsrente Unfallversicherung zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%) 5 Absatz 1, 2 und 3 TVR 5 Absatz 4 TVR 6 TVR Eintri des Versicherungsfalles Eintri des Versicherungsfalles Voraussetzung: mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erfüllung der Wartezeit monatliche Beihilfe Wartezeit monatliche Beihilfe allgemeinen Wartezeit 220 Monate 220 Monate 59,90 220 Monate 51,90 oder 240 Monate 72,15 240 Monate 64,15 besonderen Wartezeit 60 Monate innerhalb 330 Monate 80,40 330 Monate 72,40 der letzten 9 Jahre 440 Monate 88,70 440 Monate 80,70 Einmalzahlung 920,35 Eintri des Versicherungsfalles Eintri des Versicherungsfalles (Hinterbliebenengeld) vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach Vollendung Kürzung der Beihilfe Wartezeit monatliche Beihilfe des monatlich um 220 Monate 59,90 64. Lebensjahres 1,60 240 Monate 72,15 63. Lebensjahres 3,20 330 Monate 80,40 62. Lebensjahres 4,80 440 Monate 88,70 61. Lebensjahres 6,40 60. Lebensjahres 8,00 Eintri des Versicherungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach Vollendung Kürzung der Beihilfe Eintri des Versicherungsfalles des monatlich um nach Vollendung des 65. Lebensjahres 64. Lebensjahres 1,60 Erhöhung der Beihilfe 63. Lebensjahres 3,20 für jedes weitere volle monatlich um 62. Lebensjahres 4,80 Beschä igungsjahr 3,30 61. Lebensjahres 6,40 im Baubetrieb 60. Lebensjahres 8,00 Unverfallbarkeit der Ansprüche 7 TVR Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintri des Versicherungsfalles aus einem Baubetrieb des Geltungsbereichs des VTV, bleibt Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen. Voraussetzungen Arbeitnehmer hat mindestens das 30. Lebensjahr vollendet Arbeitnehmer hat mindestens 5 Jahre bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet Wartezeit unverfallbarer Teil der Beihilfe Wartezeit unverfallbarer Teil der Beihilfe 60 Monate 10 % vom Betrag der Wartezeit von 220 Monaten Hinterbliebenengeld 120 Monate 17 % vom Betrag der Wartezeit von 220 Monaten 60 Monate 92,05 180 Monate 20 % vom Betrag der Wartezeit von 220 Monaten 120 Monate 184,05 240 Monate 50 % vom Betrag der Wartezeit von 240 Monaten 240 Monate 460,15 360 Monate 80 % vom Betrag der Wartezeit von 360 Monaten 360 Monate 736,25 Abb. 8.1 Rentenbeihilfen im Baugewerbe b) Betrieblicher Geltungsbereich [33, 1 Abs. 2] Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweiligen Fassung fallen. c) Persönlicher Geltungsbereich [33, 1 Abs. 3] Er erfasst gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), Angestellt und Poliere, zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des 1 Abs. 3 BBTV (Auszubildende), die eine nach den Vorschriften des SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen (beispielsweise Gesellschafter, deren Ehegatten, sowie Beschäftigte, die nicht in erster Linie für ihren Erwerb arbeiten).

352 8 Altersvorsorge im Baugewerbe Die Arbeitnehmer haben zur Finanzierung von Altersversorgungsleistungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 30,68 C für jeden Kalendermonat, wenn sie zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 9,20 C im Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 39,88 C vom Arbeitgeber für diesen Zweck verwenden lassen [33, 2 Abs. 1]. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in der für ihn tarifvertraglich geltenden Höhe verzichtet. Beispiel 8.8 Simon Stelzer, Facharbeiter in der FH Bau GmbH hat im Monat April 2014 wie folgt gearbeitet: Vom Arbeitgeber abgerufene ELStAM Geburtsdatum 21.03.1979 Steuerklasse IV Kinderfreibeträge 1,0 Konfession evangelisch Freibeträge keine Hinzurechnungsbeträge keine Elterneigenschaft ja Er lässt monatlich 50,00 C seines Bruttolohnes in Form der Entgeltumwandlung vom der FH Bau in eine zusätzliche Altersversorgung anlegen. Simon Stelzer erhält von der FH Bau GmbH einen monatlichen Zuschuss für die zusätzliche Altersversorgung von 30,68 C, weil seine Eigenleistung im Wege der Entgeltumwandlung mindestens 9,20 C beträgt, denn Simon Stelzer wandelt monatlich 50,00 Cum.

8.2 Zusatzrente im Baugewerbe 353 Folgende Abrechnung ist zu erstellen: Name Simon Stelzer (35Jahre) Monat Apr 14 Bru olohn Std./Tage Lohnsatz Prozente lfd. Arbeitslohn sonst. Bezug steuer-u. sv-frei geleistete tarifliche Arbeitsstunden 165,5 16,14 2.671,17 Überstundenlohn 2,5 16,14 40,35 Überstundenzuschlag 2,5 16,14 25% 10,09 VWL (Verzicht) 0,0 0,13 0,00 Feiertagslohn 15,5 16,14 250,17 Einstellung AZ Konto 2,5 16,14-40,35 Entgeltumwandlung Arbeitnehmer -50,00 Gesamtbru o 2.881,43 2.881,43 davon steuerpflich ges Bru o 2.881,43 davon sv-pflich ges Bru o 2.881,43 Arbeitnehmer Arbeitgeber Prozente BMG Betrag Prozente BMG Betrag Lohnsteuer (Abgabenrechner 2014) 2.881,43 427,41 Soli (Abgabenrechner 2014) 18,67 Kirchensteuer (Abgabenrechner 2014) 30,55 Krankenversicherung 8,20% 2.881,43 236,28 7,30% 2.881,43 210,34 Pflegeversicherung 1,025% 2.881,43 29,53 1,025% 2.881,43 29,53 Rentenversicherung 9,45% 2.881,43 272,29 9,45% 2.881,43 272,29 Arbeitslosenversicherung 1,50% 2.881,43 43,22 1,50% 2.881,43 43,22 Ne olohn 1.823,47 WBU (Kapitel 6) 0,80% 2.881,43 23,05 1,20% 2.881,43 34,58 U1 (angenommen) 1,70% 2.881,43 48,98 U2 (angenommen) 0,33% 2.881,43 9,51 Insolvenzgeldumlage 0,15% 2.881,43 4,32 Beitrag SOKA-Bau 20,40% 2.881,43 587,81 Arbeitgeberzuschuss Zusatzrente 30,68 Auszahlungsbetrag 1.800,42 Arbeitgeber Gesamt 1.271,28 Sparleistung Zusatzrente gesamt 50,00 + 30,68 80,68 Für die neuen Bundesländer gelten geringere Beiträge. Für jeden Arbeitstag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch verringert sich der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss um 1,53 C. Beispiel 8.9 Im Monat Juni 2014 nimmt Simon Stelzer 5 Tage unbezahlten Urlaub. Für den Monat Juni steht Simon Stelzer ein Arbeitgeberzuschuss zur Zusatzrente von 30,68 C (5 * 1,53 C) = 23,03 Czu. Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so sind die genannten Beträge (Eigenleistung, Arbeitgeberzuschuss und Kürzungsbetrag) anteilmäßig entsprechend der

354 8 Altersvorsorge im Baugewerbe vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit umzurechnen. Das gilt entsprechend bei Altersteilzeit. vereinbarte wrochentliche Arbeitszeit HRohe Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit D tarifliche wrochentliche Arbeitszeit 9;20 =30;68 =1;53 Beispiel 8.10 Sylvia Groß arbeitet wöchentlich 30 Stunden in einem Bauunternehmen im Saarland. Sie lässt monatlich 40,00 C ihres Gehaltes zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln. Sie verzichtet auf den VWL-Anteil des Arbeitgebers, Sylvia Groß steht auch als Angestellte ein Arbeitgeberzuschuss für eine Zusatzrente zu, allerdings ist der Zuschuss anteilmäßig entsprechend ihrer Arbeitszeit umzurechnen. vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit Höhe Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit D tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 30;68 30 Stunden Höhe Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit D 30;68 40 Stunden Höhe Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit D 23;01 Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Urlaubsentschädigung sowie die Umwandlung des Mindestlohnes ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers. Der Gesamtbetrag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden (Personalabrechnung auf den Punkt, Kap. 10). Ist der Arbeitgeber zur Anlage des Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bereit, so ist die Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer eine Anlage des Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen. Der Arbeitnehmer kann seinen Eigenanteil von monatlich 9,20 C auch erhöhen. Grundsätzlich kann ein Beitrag in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei zu Gunsten der Altersvorsorge an eine Pensionskasse gezahlt werden. Im Jahr 2014 sind das 2856,00 EUR bzw. 238,00 EUR monatlich. Weitere 1800,00 EUR/Jahr können steuerfrei angespart werden, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 beginnt.

8.2 Zusatzrente im Baugewerbe 355 Bei vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusagen können weitere 1752,00 EUR/ Jahr pauschal versteuert eingezahlt werden. Für die Höhe der maximal möglichen Entgeltumwandlung im Rahmen der Tariflichen Zusatzrente muss berücksichtigt werden, ob der Arbeitgeber bereits steuerfrei Beiträge an eine Pensionskasse zahlt, wie beispielsweise für die tarifliche Zusatzversorgung im Baugewerbe (Rentenbeihilfe). Für die Ausschöpfung des maximalen Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrages ist die Reihenfolge, in der die einzelnen Beiträge zu berücksichtigen sind, zwingend vorgeschrieben. Für das Baugewerbe gilt folgende Abfolge: 1. Arbeitgeberbeiträge zur tariflichen Zusatzversorgung (Rentenbeihilfe), 2. Arbeitgeberbeiträge zur Tariflichen Zusatzrente, 3. Arbeitnehmerbeiträge aus Entgeltumwandlung zur Tariflichen Zusatzrente.